Urteil des OLG Celle vom 26.11.2004

OLG Celle: juristische person, strafverfahren, verdacht, ermessen, anklageschrift, anforderung, verein, einfluss, abgrenzung, anklagesachverhalt

Gericht:
OLG Celle, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ws 388/04
Datum:
26.11.2004
Sachgebiet:
Normen:
OWIG § 30 ABS 1, StPO § 444 Abs 1
Leitsatz:
Eine Betriebsbezogenheit des Handelns von Organen einer juristischen Person liegt (nur) dann nicht
vor, wenn das Organ höchstpersönlich, folglich wie jedermann und somit ohne spezifischen Bezug zu
seiner Stellung als Organ der juristischen Person handelt.
Allein das Vorliegen einer betriebsbezogenen Pflichtverletzung im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG führt
nicht ohne Weiteres zur Anordnung der Verfahrensbeteiligung.
In Betracht im Sinne von § 444 Abs. 1 StPO kommt das Festsetzen einer Geldbuße aber regelmäßig
bereits dann, wenn die Staatsanwaltschaft etwa im Rahmen der Anklageschrift zu erkennen gibt, dass
sie das Anordnen einer derartigen Nebenfolge gegen die juristische Person im Strafverfahren erstrebt.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
1 Ws 388/04
4232 Js 38704/02 StA Hannover
B e s c h l u s s
In der Strafsache
gegen K. M.,
geboren am #######1954 in H.,
wohnhaft H.straße in H.,
Verteidiger: Rechtsanwalt F., G.,
W. S.,
geboren am ####### in U.,
wohnhaft H. d. D. in ####### H.,
Verteidiger: Rechtsanwalt B., H.r,
N. K.,
geboren am #######1942 in T.,
wohnhaft G.weg in ####### D.,
Verteidiger: Rechtsanwalt W., H.,
wegen Bestechlichkeit
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom
9.11.2004 gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 3.11.2004 nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am
Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am
26. November 2004 beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 3.11.2004 wird aufgehoben, soweit die Anordnung der Beteiligung
der S.werke H. AG abgelehnt wurde.
Es wird angeordnet, dass die S.werke H. AG nach Maßgabe von § 444 Abs. 1 StPO an dem Verfahren beteiligt wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie insoweit entstandene notwendige Auslagen der Angeklagten fallen der
Landeskasse zur Last.
G r ü n d e :
1. Die Staatsanwaltschaft Hannover richtet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den die Anklage vom
28.6.2004 zulassenden und das Hauptverfahren eröffnenden Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts
Hildesheim, soweit hiermit der Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde, nach Maßgabe
von §§ 30 Abs. 1 OWiG, 444 Abs. 1 StPO die Beteiligung der S.werke H. am Strafverfahren anzuordnen.
2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist nach §§ 444 Abs. 1, 431 Abs. 5, 311 StPO zulässig und hat
auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, die Beteiligung der S.werke H. abzulehnen, konnte
keinen Bestand haben, denn die Voraussetzungen einer Anordnung der Beteiligung der S.werke H. liegen vor.
Die Beteiligung einer juristischen Person an einem Strafverfahren zum Zwecke des Festsetzens einer Geldbuße
richtet sich nach den Vorschriften der §§ 30 Abs. 1 OWiG, 444 Abs. 1 StPO.
a) Voraussetzung ist hierfür nach § 30 Abs. OWiG zunächst, dass ein Organ der juristischen Person eine Straftat
begangen hat, durch die (entweder) Pflichten, welche die juristische Person treffen, verletzt worden sind, oder durch
die die juristische Person bereichert worden ist oder bereichert werden sollte. Eine erfolgte oder zumindest
beabsichtigte Bereicherung der S.werke H. ist vorliegend nicht zu erblicken. Hingegen besteht nach Stand der
Ermittlungen der hinreichend begründete Verdacht, dass die im vorliegenden Verfahren angeklagten Organe der
Aktiengesellschaft, die Angeklagten S. und K. als Vorsitzende deren Vorstands, eine im Sinne von § 30 Abs. 1, 1.
Alt OWiG betriebsbezogene Pflicht verletzt haben. Betriebsbezogen in diesem Sinne sind Pflichten, die die
juristische Person als Normadressaten treffen (Göhler, 13. Aufl., § 30 Rn. 19), mithin solche Pflichten, die sich für
die juristische Person aus deren Wirkungskreis ergeben (KKRogall, 2. Aufl., § 30 Rn. 72). Aus der Abgrenzung zu §
30 Abs. 1, 2. Alt. OWiG folgt, dass ein Vorteil seitens der juristischen Person bei einem betriebsbezogenen
Pflichtenverstoß im Sinne der 1. Alt. nicht vorliegen muss. Eine Betriebsbezogenheit des Handelns von Organen
einer juristischen Person liegt demgegenüber (nur) dann nicht vor, wenn das Organ höchstpersönlich, folglich wie
jedermann und somit ohne spezifischen Bezug zu seiner Stellung als Organ der juristischen Person handelt.
Die Staatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt, es müsse berücksichtigt werden, dass die Angeklagten S. und K. mit
einem Schreiben gerade der S.werke AG an die T. um Überweisung des zugesagten Betrages an „pecunia n.o. c/o
Stadtwerke“ baten, nachdem der Zeuge Dr. R. zuvor erklärt hatte, auf eine bloße mündliche Anforderung an einen
Verein dieses Namens nicht zu überweisen. Bereits hierin läge eine Handlung, welche die Angeklagten ohne ihre
Funktion als Organ der S.werke AG nicht hätten ausführen können; jedenfalls handelten sie - die Richtigkeit des
Anklagevorwurfs unterstellt - als Organe der juristischen Person und unter Einschaltung derselben. Dies begründet
die Betriebsbezogenheit ihres Vorgehens.
Insbesondere aber geht der von der Kammer uneingeschränkt zur Hauptverhandlung zugelassene
Anklagesachverhalt davon aus, die Angeklagten „bevorzugten ... aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes unter
teilweiser Umgehung des offiziellen Bieterverfahrens das Bieterkonsortium T. AG/R. E.Beteiligung AG (RGE) und
machten in den entscheidenden Gremien, die über den Verkauf zu befinden hatten, ihren Einfluss geltend.“ Dieses
Handeln umschreibt einen Verstoß gegen die Pflicht, Gesellschaftsanteile nicht zugunsten Dritter (vorliegend des
Vereins) außerhalb bzw. unter Umgehung des offiziellen Bieterverfahrens zu veräußern bzw. deren Verkauf in die
Wege zu leiten oder zu fördern. Dies erfolgte nach Stand der Ermittlungen in Konnexität zu den Zahlungen
zugunsten des Vereins pecunia n.o. e.V.. Ohne ihre Stellung als Vorsitzende des Vorstands der die Anteile an der
E. GmbH & Co. KG haltenden S.werke AG wäre dieses Tun der Angeklagten kaum möglich gewesen; jedenfalls
erfolgte das Handeln gerade in ihrer Funktion als Organ der juristischen Person. Hiernach aber besteht hinreichender
Verdacht betriebsbezogenen Handelns.
b) Allein das Vorliegen einer betriebsbezogenen Pflichtverletzung im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG führt indessen
nicht ohne Weiteres zur Anordnung der Verfahrensbeteiligung. Vielmehr ist nach § 444 Abs. 1 StPO Voraussetzung
der Anordnung, dass im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person zu
entscheiden ist. Wann bzw. nach welchem Maßstab dies der Fall ist, wird zumindest begrifflich nicht einheitlich
beurteilt. Während teilweise angenommen wird, es sei ausreichend, dass die Festsetzung einer Geldbuße in
Betracht kommt (für das Bußgeldverfahren Göhler, 13. Aufl., § 88 Rn. 2; KKBoujong, 2. Aufl., § 88 Rn. 4), wird
teilweise gefordert, die Festsetzung einer Geldbuße müsse wahrscheinlich (MeyerGoßner, 47. Aufl., § 444 Rn. 7)
bzw. nicht unwahrscheinlich (LRGössel, 25. Aufl. § 444 Rn. 12) sein. Nach Auffassung des Senats erscheint
vorliegend das im Ergebnis in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellte Anordnen einer Geldbuße nach
Stand der Ermittlungen zumindest nicht von vornherein unwahrscheinlich. In Betracht im Sinne von § 444 Abs. 1
StPO kommt das Festsetzen einer Geldbuße aber regelmäßig bereits dann, wenn die Staatsanwaltschaft etwa im
Rahmen der Anklageschrift zu erkennen gibt, dass sie das Anordnen einer derartigen Nebenfolge gegen die
juristische Person im Strafverfahren erstrebt (vgl. LRGössel, 25. Aufl., § 444 Rn. 12; § 431 Rn. 40 ff.). Denn in
einem solchen Falle muss sich das Gericht mit einer späteren Entscheidung über einen Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Festsetzen einer Geldbuße im Verfahren von vornherein ernsthaft konfrontiert sehen. Allein
dies führt dazu, dass im Sinne von § 444 Abs. 1 StPO über die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische
Person hinreichend wahrscheinlich zu entscheiden sein wird. Auf die Frage, ob das Gericht das - spätere - und in
das pflichtgemäße Ermessen gestellte Festsetzen einer Geldbuße gegen die juristische Person zum derzeitigen
Zeitpunkt tatsächlich für wahrscheinlich erachtet, kommt es dann nicht maßgeblich an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.
4. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
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