Urteil des OLG Celle vom 09.02.2010
OLG Celle: untersuchungshaft, historische auslegung, grammatikalische auslegung, anstalt, niedersachsen, vollzug, systematische auslegung, aufschiebende wirkung, begriff, telekommunikation
Gericht:
OLG Celle, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ws 37/10
Datum:
09.02.2010
Sachgebiet:
Normen:
NJVollzG §§ 135 ff, StPO § 119, GG Art 74 Abs 1 Nr 1
Leitsatz:
Anordnungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft richten sich in Niedersachsen nach den
Vorschriften der §§ 135 ff NJVollzG. Die Vorschrift des § 119 StPO i.d.F. vom 29. Juli 2009 findet in
Niedersachsen für den Bereich der Untersuchungshaft keine Anwendung.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
1 Ws 37/10
26 KLs 19 Js 30791/09 LG Hildesheim
19 Js 30791/09 StA Hildesheim
B e s c h l u s s
In der Strafsache
gegen E. B., geb. C.,
geboren am 6. Juni 1985 in M. (R.),
zurzeit in der Justizvollzugsanstalt S.,
Verteidiger: Rechtsanwalt K. aus H.,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hildesheim gegen
den Beschluss der 16. großen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 4. Januar 2010 nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
xxxxxxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxxxxxx und den Richter am Oberlandesgericht
xxxxxxxxxxxxxxx am 9. Februar 2010 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des
Angeschuldigten trägt, aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
1. Dem Senat liegen eine Reihe gleichartiger Beschwerden der Staatsanwaltschaft Hildesheim gegen Beschlüsse
der Strafkammern 1 und 16 des Landgerichts Hildesheim zur Entscheidung vor, in denen die Kammern
Einzelanordnungen zur Regelung der Untersuchungshaft auf der Grundlage des § 119 Abs. 1 StPO n.F. getroffen
haben.
2. Im vorliegenden Verfahren befindet sich der Angeschuldigte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts
Hildesheim vom 14. Oktober 2009 (Az.: 31 Gs 843/09) in der Fassung des Haftbefehls des Landgerichts Hildesheim
vom 24. November 2009 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt S.
Dem Angeschuldigten wird in dem Haftbefehl und der nachfolgenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
Hildesheim vom 31. Oktober 2009 zur Last gelegt, er habe vom 13. Juli 2009 bis zum 9. September 2009
gemeinschaftlich handelnd mit V. E. und J. E. in D. eine sog. IndoorAnlage zur Aufzucht von Cannabispflanzen zum
Herstellen und Vertreiben von Marihuana betrieben. Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß §
112 Abs. 2 Ziff. 2 StPO gestützt.
3. Anlässlich des Inkrafttretens des vom Bundesgesetzgeber erlassenen Gesetzes zur Änderung des
Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 zum 1. Januar 2010 hat das Landgericht Hildesheim dem
Angeschuldigten mit Beschluss vom 4. Januar 2010 auf der Grundlage des § 119 Abs. 1 und 2 StPO n.F.
verschiedene Beschränkungen auferlegt. Im Einzelnen wurde beschlossen:
Der Empfang von Besuch bedarf der Erlaubnis und ist optisch und akustisch zu überwachen.
Telekommunikation bedarf ebenfalls der Erlaubnis und ist zu überwachen.
der Schrift und Paketverkehr sind zu überwachen.
die Übergabe von Gegenständen - außer Zigaretten und Süßwaren in zum alsbaldigen Genuss üblichen Mengen -
bedarf der Erlaubnis.
der Angeschuldigte ist von dem Mitangeschuldigten E. zu trennen.
er ist bei Ausgang/Überstellung zu fesseln und eine Ausantwortung bedarf der Zustimmung des Gerichts.
Mit Ausnahme der Überwachung des Schrift und Paketverkehrs sowie der Erlaubniserteilung für den Empfang von
Besuch und die Telekommunikation und der Zustimmung zur Ausantwortung wurde die Ausführung der Anordnungen
widerruflich auf die Staatsanwaltschaft Hildesheim übertragen. Die Ausführung der übrigen Anordnungen obliegt dem
Gericht.
Weiter wurde auch bestimmt, dass die angeordneten Beschränkungen auch für den Fall gelten, wenn gemäß § 116b
StPO andere freiheitsentziehende Maßnahmen der Vollstreckung der Untersuchungshaft vorgehen.
4. Die Staatsanwaltschaft Hildesheim hat gegen den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 4. Januar 2010
am 8. Januar 2010 (Eingang: 12. Januar 2010) Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass den Anordnungen in
dem angefochtenen Beschluss die Regelungen des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG)
entgegenstehen, und beantragt, den Beschluss aufzuheben.
5. Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung
vorgelegt. Im Nichtabhilfebeschluss vom 13. Januar 2010 führt das Landgericht aus, dass seit dem 1. Januar 2010
allein § 119 StPO n.F. anwendbar sei. das NJVollzG finde dagegen keine Anwendung mehr.
Das Landgericht hält eine Bundesgesetzgebungskompetenz für § 119 StPO n.F. für gegeben, denn der Befugnis aus
Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG würden im Bereich der Untersuchungshaft alle Aspekte unterfallen, die in direktem
Zusammenhang mit dem Grund für die Anordnung der Untersuchungshaft stehen, d.h. unmittelbar die Haftgründe
betreffen. Dieses treffe hinsichtlich der vorgenommenen Anordnungen zu, denn diese sollten die ordnungsgemäße
Durchführung eines etwaigen staatlichen Strafanspruchs sicherstellen und dienten nicht einem geordneten Vollzug
der Untersuchungshaft im Sinne eines geordneten und störungsfrei funktionierenden Lebensalltages der Betroffenen
in der Anstalt.
Die Regelungen der §§ 137 f., 143 ff. NJVollzG seien mit dem 1. Januar 2010 unanwendbar geworden, da der
Bundesgesetzgeber nun von der ihm zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht
habe, so dass die Länder insoweit nicht mehr regelungsberechtigt seien.
Eine Vorlagepflicht an das Bundesverfassungsgericht verneint das Landgericht Hildesheim, da es von der
Rechtmäßigkeit des § 119 StPO n.F. überzeugt ist und es sich bei den nun keine Anwendung mehr findenden
Normen des NJVollzG um ursprünglich verfassungskonform erlassene Gesetze handele, die allein deswegen obsolet
geworden seien, weil der Bundesgesetzgeber von einer ihm zustehenden konkurrierenden
Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht habe.
6. Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat zu der Beschwerde Stellung genommen. Sie hält die Beschwerde für
zulässig und begründet. Durch die Föderalismusreform habe der Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit für den
Untersuchungshaftvollzug an die Länder verloren. Das Land Niedersachsen habe von seiner Gesetzgebungsbefugnis
durch das NJVollzG Gebrauch gemacht. Der Begriff des Untersuchungshaftvollzuges umfasse das ´Wie´ der Haft.
es gelte ein weiter Begriff des ´Rechts des Untersuchungshaftvollzuges´, der auch Maßnahmen aufgrund des
Zwecks der Untersuchungshaft umfasse, und nicht nur Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und
Ordnung in der Justizvollzugsanstalt. Dem Landesgesetzgeber obliege damit die Regelung aller Rechtseingriffe, die
einen Beschuldigten wegen und während seiner strafprozessualen Freiheitsentziehung treffen oder treffen können.
Der angefochtene Beschluss verkenne, dass in Niedersachsen ausschließlich die Vorschriften des NJVollzG und
nicht §§ 119, 119a StPO n.F. gelten würden. Er sei daher aufzuheben.
II.
Hintergrund der Verfahren ist die durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I
2863) im Zuge der sog. Föderalismusreform erfolgte Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, durch die ´das Recht
des Untersuchungshaftvollzugs´ ausdrücklich aus der dem Bund verbleibenden konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz für das ´gerichtliche Verfahren´ ausgenommen worden ist.
Das Land Niedersachsen hat daraufhin das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz - NJVollzG - vom 14. Dezember
2007 erlassen (Nds. GVBl. Nr. 41/2007 S. 720), das u.a. Regelungen der Ausgestaltung der Untersuchungshaft
enthält.
Die hier maßgeblichen Vorschriften des 5. Teils lauten:
§ 134
Zuständigkeiten
(1) 1 Die Vollzugsbehörde ist für alle im Vollzug der Untersuchungshaft zu treffenden Entscheidungen und sonstigen
Maßnahmen zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Gerichts vorgesehen ist. 2 Das Gericht kann sich in jeder
Lage des Strafverfahrens durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vollzugsbehörde die Zuständigkeit für in deren
Zuständigkeit fallende Entscheidungen und sonstige Maßnahmen allgemein oder im Einzelfall widerruflich
vorbehalten.
(2) Soweit in den Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmt ist, ist das Gericht zuständig für
Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die der Abwehr einer Verdunkelungsgefahr dienen.
(3) 1 Das Gericht kann, soweit es für Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach den Vorschriften dieses Teils
zuständig ist, seine Zuständigkeit bis zur Erhebung der öffentlichen Klage ganz oder teilweise schriftlich und
widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist eine Übertragung
ausgeschlossen.
(4) 1 Die Staatsanwaltschaft kann sich, soweit ihr die Zuständigkeit nach Absatz 3 übertragen wurde, zur
Durchführung von Maßnahmen der Hilfe der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bedienen. 2 Die
Ermittlungspersonen unterliegen insoweit den Weisungen der Staatsanwaltschaft. 3 Die von ihnen getroffenen
Maßnahmen gelten als solche der Staatsanwaltschaft.
(5) 1 Das Gericht kann, soweit es für Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach den Vorschriften dieses Teils
zuständig ist, seine Zuständigkeit in jeder Lage des Strafverfahrens ganz oder teilweise schriftlich und widerruflich
auf die Vollzugsbehörde übertragen, soweit dies der Zweck der Untersuchungshaft zulässt. 2 Eine Übertragung der
Zuständigkeit nach Satz 1 bedarf der widerruflichen Zustimmung der Vollzugsbehörde.
(6) 1 In dringenden Fällen kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsbehörde vorläufige Entscheidungen und
sonstige Maßnahmen treffen. 2 Diese bedürfen der unverzüglichen Genehmigung der zuständigen Stelle.
§§ 134a - 134b ….
§ 135
Rechtsstellung der Gefangenen
(1) Gefangene gelten als unschuldig.
(2) Soweit dieses Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, können der oder dem Gefangenen über § 3 Satz 2
hinaus Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert.
(3) 1 Wird Untersuchungshaft zum Zwecke der Vollstreckung einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme
unterbrochen oder wird gegen eine Gefangene oder einen Gefangenen oder eine Sicherungsverwahrte oder einen
Sicherungsverwahrten in anderer Sache Untersuchungshaft angeordnet, so unterliegt die oder der Gefangene oder
die oder der Sicherungsverwahrte auch den in diesem Teil vorgesehenen Beschränkungen, die der Zweck der
Untersuchungshaft erfordert. die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen trifft die nach den
Vorschriften dieses Teils zuständige Stelle. 2 § 148 Abs. 2 und § 148 a StPO sind anzuwenden.
§§ 136 - 139 …
Drittes Kapitel
Verhinderung von Kontakten, Unterbringung, Kleidung und Einkauf
§ 140
Verhinderung von Kontakten
Die Vollzugsbehörde hat zu verhindern, dass die oder der Gefangene mit anderen Gefangenen und
Sicherungsverwahrten in Verbindung treten kann, die der Täterschaft, Teilnahme, Begünstigung, Strafvereitelung
oder Hehlerei bezüglich derselben Tat verdächtigt werden oder bereits abgeurteilt worden sind oder als Zeugen in
Betracht kommen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Gerichts.
§ 141
Unterbringung
(1) 1 Die oder der Gefangene wird während der Ruhezeit allein in ihrem oder seinem Haftraum untergebracht. 2 Mit
ihrer oder seiner Zustimmung kann die oder der Gefangene auch gemeinsam mit anderen Gefangenen untergebracht
werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. 3 Ohne Zustimmung der betroffenen
Gefangenen ist eine gemeinsame Unterbringung zulässig, sofern eine oder einer von ihnen hilfsbedürftig ist oder für
eine oder einen von ihnen eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. 4 Darüber hinaus ist eine gemeinsame
Unterbringung nur vorübergehend aus zwingenden Gründen zulässig.
(2) Der oder dem Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, sich außerhalb der Ruhezeit in Gemeinschaft mit anderen
Gefangenen aufzuhalten.
(3) Soweit es der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert, kann der
gemeinschaftliche Aufenthalt außerhalb der Ruhezeit ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
§ 142
Ausstattung des Haftraums und persönlicher Besitz, Kleidung und Einkauf
(1) Die oder der Gefangene darf ihren oder seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen
ausstatten, die ihr oder ihm mit Zustimmung oder auf Vermittlung der Vollzugsbehörde überlassen worden sind.
(2) Die oder der Gefangene darf eigene Kleidung, eigene Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn sie oder er
für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sorgt. anderenfalls erhält sie oder er Kleidung, Wäsche oder
Bettzeug von der Vollzugsbehörde.
(3) 1 Die oder der Gefangene kann sich aus einem von der Vollzugsbehörde vermittelten Angebot regelmäßig in
angemessenem Umfang Nahrungs und Genussmittel sowie Gegenstände des persönlichen Bedarfs kaufen. 2 Die
Ausgaben für Einkäufe sollen monatlich den 30fachen Tagessatz der Eckvergütung (§ 152 Abs. 3 Satz 2) nicht
übersteigen. 3 Es soll für ein Angebot gesorgt werden, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht
nimmt.
(4) 1 Soweit es der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert, können
1. die Rechte aus Absatz 1 eingeschränkt,
2. die Rechte aus Absatz 2 ausgeschlossen oder eingeschränkt und
3. Gegenstände vom Einkauf ausgeschlossen werden. 2 § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Viertes Kapitel
Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete
§ 143
Recht auf Besuch, Zulassung
(1) Zum Besuch bei der oder dem Gefangenen wird nur zugelassen, wer über eine Besuchserlaubnis verfügt. im
Übrigen gilt für das Recht der oder des Gefangenen auf Besuch § 25 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(2) 1 Über die Besuchserlaubnis entscheidet das Gericht. 2 Es kann die Besuchserlaubnis versagen oder von der
Befolgung von Weisungen abhängig machen, wenn es der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt erfordert. 3 Bei nachträglichem Eintreten oder Bekanntwerden solcher Umstände kann das
Gericht die Besuchserlaubnis ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen. 4 Auch bei Vorliegen einer
Besuchserlaubnis kann die Vollzugsbehörde den Besuch einer Person zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt von ihrer Durchsuchung abhängig machen und die Zahl der gleichzeitig zu einem Besuch
zugelassenen Personen beschränken. insoweit findet § 134 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung.
§ 144
Überwachung von Besuchen
(1) 1 Besuche dürfen offen überwacht werden. 2 Die akustische Überwachung ist nur zulässig, wenn dies im
Einzelfall wegen des Zwecks der Untersuchungshaft oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt erforderlich ist. 3 § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) 1 Abweichend von § 134 Abs. 5 Satz 1 ist die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die
akustische Überwachung zur Abwehr einer Verdunkelungsgefahr auf die Vollzugsbehörde ausgeschlossen. 2 Wird
die Durchführung der akustischen Überwachung zur Abwehr einer Verdunkelungsgefahr auf die Vollzugsbehörde
übertragen, so hat das Gericht dieser zuvor schriftlich mitzuteilen, auf welche Umstände bei der Überwachung
besonders zu achten ist.
(3) Die Kosten für Übersetzungsdienste und Sachverständige, die zur Überwachung hinzugezogen werden,
übernimmt die Staatskasse nur in angemessenem Umfang.
(4) 1 Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis der Vollzugsbehörde, die der Zustimmung des Gerichts
bedarf, übergeben werden. 2 Die Erlaubnis zur Übergabe von Nahrungs und Genussmitteln in geringer Menge bedarf
nicht der Zustimmung des Gerichts. die Vollzugsbehörde kann anordnen, dass die Nahrungs und Genussmittel durch
ihre Vermittlung beschafft werden.
(5) 1 Ein Besuch darf nach vorheriger Androhung abgebrochen werden, wenn
1. aufgrund des Verhaltens der Besucherinnen oder Besucher oder der oder des Gefangenen eine Gefährdung des
Zwecks der Untersuchungshaft droht oder
2. Besucherinnen oder Besucher oder die oder der Gefangene gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die
aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen verstoßen.2 Der Besuch kann sofort abgebrochen werden, wenn
dies unerlässlich ist, um den Zweck der Untersuchungshaft zu gewährleisten oder eine Gefahr für die Sicherheit der
Anstalt oder einen schwer wiegenden Verstoß gegen die Ordnung der Anstalt abzuwehren. 3 Über den Abbruch des
Besuchs entscheidet die Stelle, die die Überwachung durchführt. insoweit findet § 134 Abs. 1 bis 5 keine
Anwendung.
§ 145
Recht auf Schriftwechsel
(1) 1 Die oder der Gefangene hat das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. 2 In dringenden Fällen kann
der oder dem Gefangenen gestattet werden, Schreiben als Telefaxe aufzugeben.
(2) 1 Die Kosten des Schriftverkehrs trägt die oder der Gefangene. 2 Bei einer oder einem bedürftigen Gefangenen
kann die Vollzugsbehörde auf Antrag Kosten ganz oder teilweise übernehmen.
§ 146
Überwachung des Schriftwechsels
(1) 1 Der Schriftwechsel wird überwacht. 2 § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1 Die oder der Gefangene hat Absendung und Empfang ihrer oder seiner Schreiben durch die Vollzugsbehörde
vermitteln zu lassen. 2 Diese leitet die Schreiben unverzüglich an die für die Überwachung ihres gedanklichen
Inhalts (Textkontrolle) zuständige Stelle weiter. die Vollzugsbehörde darf von dem gedanklichen Inhalt der Schreiben
keine Kenntnis nehmen.
(3) Die Textkontrolle wird vom Gericht durchgeführt. § 134 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung.
(4) Die Kosten für Übersetzungsdienste und Sachverständige, die zur Überwachung hinzugezogen werden,
übernimmt die Staatskasse nur in angemessenem Umfang.
§ 147
Anhalten von Schreiben
(1) 1 Schreiben können vom Gericht angehalten werden, soweit es der Zweck der Untersuchungshaft oder die
Sicherheit oder Ordnung einer Anstalt erfordert. § 134 Abs. 5 findet keine Anwendung. 2 Im Übrigen gilt § 32 Abs. 1
Nrn. 2 bis 6 entsprechend. 3 Wird ein Schreiben nicht angehalten, so ist es unverzüglich weiterzuleiten.
(2) 1 Ist ein Schreiben angehalten worden, so wird das der oder dem Gefangenen mitgeteilt. 2 Hiervon kann solange
abgesehen werden, wie es der Zweck des Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert.
(3) Angehaltene Schreiben werden an die Absender zurückgegeben oder von der anhaltenden Stelle verwahrt, sofern
eine Rückgabe unmöglich oder nicht geboten ist.
§ 148
Telefongespräche
(1) 1 Die oder der Gefangene kann mit Erlaubnis der Vollzugsbehörde, die der Zustimmung des Gerichts bedarf,
Telefongespräche durch Vermittlung der Vollzugsbehörde führen. 2 Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der
Zweck der Untersuchungshaft, die Sicherheit, die Ordnung oder die räumlichen, personellen oder organisatorischen
Verhältnisse der Anstalt es erfordern.
(2) 1 Die Erlaubnis kann unter den in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen von der Befolgung von
Weisungen abhängig gemacht werden. 2 § 143 Abs. 2 Satz 3, § 144 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5, § 145 Abs. 2
sowie § 33 Abs. 1 Sätze 3 und 4 und Abs. 4 gelten entsprechend
.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2274) hat der Bund § 119
StPO mit Wirkung vom 1. Januar 2010 neu gefasst.
Die Regelung hat nunmehr folgenden Wortlaut:
§ 119
(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht, Verdunkelungs oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist,
können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden,
dass
1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift und Paketverkehr zu überwachen sind,
3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder
ausgeschlossen werden.
Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die
Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht
binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. Der
Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die
Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.
(2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von
Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre
Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar.
(3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte
Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen.
Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der
Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.
(4) ….
(5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche
Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine
aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist,
eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich
auch in diesem Fall nach § 126.
III.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hildesheim ist zulässig und auch begründet.
1. Die Entscheidung des Senates hinsichtlich der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hildesheim hängt davon ab,
ob die durch das Landgericht Hildesheim angeordneten Beschränkungen auf § 119 StPO n.F. gestützt werden
können. Dies ist indessen nicht der Fall.
2. Seit der Föderalismusreform (2006) erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach
Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG auf das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzuges). Die
Regelungsbefugnis für das Recht des Untersuchungshaftvollzuges fällt nach Art. 70 Abs. 1 GG daher in die
ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder. Das Land Niedersachsen hat durch das NJVollzG von dieser
Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Das NJVollzG ist daher nach Art. 125 a Abs. 1 GG für
Niedersachsen an die Stelle des zuvor geltenden Bundesrechts (u.a. § 119 StPO a.F.) getreten. Weiterreichende
Neuerungen können ab dem Zeitpunkt ihres Kompetenzerwerbs nur noch die Länder einführen (Seiler in
Epping/Hillgruber, GG Art. 125a Rn. 4). Ersetzen nur einzelne, nicht alle Bundesländer ein Bundesgesetz, gilt dieses
für die übrigen Länder als partikulares Bundesrecht fort (Schnappauf in Seifert/Hömig GG 8. Aufl. Art. 125a Rn. 3.
Degenhart in Sachs, GG 4. Aufl. Art. 125a Rn. 5).
Die nun mit § 119 StPO n.F. vom Bundesgesetzgeber erlassene Regelung für Beschränkungen des
Untersuchungsgefangenen zur Abwehr der Haftgründe der §§ 112, 112a StPO gilt mithin in Niedersachsen nicht
mehr für den Bereich der Untersuchungshaft, weil das Land insoweit von der ihm zustehenden
Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. allerdings ist § 119 StPO n.F. auch in Niedersachsen
anzuwenden auf die Formen der Freiheitsentziehung, für die der Bund weiter die Gesetzgebungskompetenz hat und
die mithin nicht im NJVollzG geregelt sind, nämlich nach § 126a Abs. 2 StPO auf die einstweilige Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, nach § 275a Abs. 5 Satz 4 StPO auf die
einstweilige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und nach § 77 Abs. 1 IRG auf die Auslieferungshaft.
3. Dieses Ergebnis folgt aus der Abgrenzung zwischen dem zur Bundesgesetzgebung zählenden
Untersuchungshaftrecht und dem dem Landesgesetzgeber zustehenden Untersuchungshaftvollzugsrecht. In der
Rechtsprechung und in der Rechtswissenschaft hat dieses Problem bislang nur wenig Beachtung gefunden.
Welche Regelungsbereiche im Einzelnen nach der Föderalismusreform 2006 noch dem Bund zustehen, und welche
in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen sind, wird - soweit ersichtlich - in der
Kommentarliteratur zum Grundgesetz nicht vertieft problematisiert.
Allerdings findet sich zur Kennzeichnung derjenigen bundesgesetzlichen Vorschriften, die nach der
Förderalismusreform nur noch gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG so lange als Bundesrecht fortgelten, bis sie durch
jeweiliges Landesrecht ersetzt sind, die Erläuterung, dass hierunter „die Bestimmungen der StPO betreffend den
Vollzug der Untersuchungshaft (vgl. insb. § 119 StPO)“ fallen (so Niedobitek in Bonner Kommentar GG [Stand:
Februar 2007] Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 19). Zum Teil wird die Reichweite der Kompetenzübertragung so
umschrieben, dass damit „das gesamte Haftrecht den Ländern übertragen worden“ sei (so Sannwald in
SchmidtBleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG 11. Aufl. Art. 74 Rn. 44). Bei manchen findet keine Abgrenzung zwischen
dem Untersuchungshaftrecht und dem Untersuchungshaftvollzugsrecht statt, sondern es wird nur festgestellt, dass
insoweit die Länder zuständig sind (Schnappauf in Seifert/Hömig GG 8. Aufl. Art. 74 Rn. 2. Stettner in Dreier GG 2.
Aufl. Art. 74 Rn. 25). Andere umschreiben das Untersuchungshaftvollzugsrecht als diejenigen Bestimmungen des
Strafverfahrensrechts, die sich mit der Durchführung der Untersuchungshaft in ähnlicher Weise wie mit der Strafhaft
befassen (Jarass/Pieroth GG 9. Aufl. Art. 70 Rn. 20. Degenhart in Sachs GG 4. Aufl. Art. 74 Rn. 20. Uhle in
Maunz/Dürig GG [Stand Oktober 2008] Art. 70 Rn. 121). Schließlich findet sich die schlichte Feststellung, dass eine
genaue Abgrenzung zwischen der Untersuchungshaft als Verfahrensbestandteil und ihrem Vollzug noch ausstehe
(Seiler in Epping/Hillgruber GG Art. 74 Rn. 12. BeckOK GG [Stand: 1. November 2009] Art. 74 Rn. 11). Einigkeit
besteht mithin in der Kommentarliteratur zum Grundgesetz insoweit, als dass das Recht des
Untersuchungshaftvollzuges jedenfalls als Verfahrensrecht zu qualifizieren ist.
a) Zur Frage der Abgrenzung zwischen dem dem Bund obliegenden Untersuchungshaftrecht und dem den Ländern
obliegenden Untersuchungshaftvollzugsrecht werden in der Rechtswissenschaft und der Rechtsprechung derzeit
zwei Auffassungen vertreten.
aa) Zum Teil wird in der Literatur von einer weiten Auslegung des Begriffs ´Untersuchungshaftvollzugsrecht´
ausgegangen. Danach sind die Länder für sämtliche Entscheidungen und sonstige Maßnahmen im
Untersuchungshaftvollzug zuständig, die nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der
Untersuchungshaft an sich, sondern das ´Wie´ der Untersuchungshaft betreffen (Seebode HRRS 2008, 236, 241.
ders.: ZfStrVo 2009, 7 ff.. Oppenborn/Schäfersküpper ZfStrVo 2009, 21 ff.. Winzer/Hupka DRiZ 2008, 146 ff. (148).
Ahnert, Untersuchungshaftvollzug, S. 19). Diese Auffassung hat auch der niedersächsische Gesetzgeber seinem
NJVollzG zugrunde gelegt (LTDrs. 15/3565 S. 174. LTDrs. 15/4325 S. 44). Auch der Regierungsentwurf des Landes
BadenWürttemberg (abrufbar auf der Website www.justizministeriumbadenwuerttemberg.de) geht offenbar davon
aus, dass die Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug vollständig auf die Länder übergegangen
ist, wenn auch das JVollzG BW vom 10. November 2009 (GVBl. 2009, 545) sich zur Vermeidung von Widersprüchen
zu § 119 StPO n.F. darauf beschränkt, Regelungen zur Vollzugsgestaltung sowie zur Gewährleistung von Sicherheit
und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten zu treffen.
bb) Eine andere Auffassung geht dagegen von einer engen Auslegung des Begriffs ´Untersuchungshaftvollzugsrecht´
aus. Danach ist der Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG noch befugt, Regelungen zu treffen, die der
Zweck der Untersuchungshaft erfordert, die mithin der Abwehr von Flucht, Verdunkelungs und
Wiederholungsgefahren dienen (BeckOK StPOKrauß [Stand: 1. Oktober 2009] § 119 Rn. 1. Harms ZfStrVo 2009, 13
ff.,15. Kirschke/Brune ZfStrVo 2009, 18 ff.,18. Michalke NJW 2010, 17 ff.,17. Bittmann NStZ 2010, 13 ff.,14.
Paeffgen StV 2009, 46 ff., 47/48, jedenfalls gegen Regelungsbefugnis der Länder für von § 119 StPO a.F.
abweichende Zuständigkeitsverteilung). OLG Oldenburg, Nds. Rpfl. 2008, 81). Dieses Verständnis, nach dem dem
Bund nicht nur die Regelung der Haftgründe, sondern auch die zu ihrer Sicherung erforderlichen Maßnahmen
obliegen, liegt auch den gesetzlichen Vorschriften anderer Bundesländer zugrunde (vgl. etwa Bbg UVollzG vom 16.
Juli 2009, GVBl I 2009, 271 mit LTDrs. 4/7334, S. 72. Berliner UVollzG vom 3. Dezember 2009, GVBl 2009, 686.
ThürUVollzG vom 8. Juli 2009, GVBl 2009, 553. MP UVollzG vom 17. Dezember 2009, GVBl. 2009, 763 mit LTDrs.
5/2764. UVollzG NRW vom 7. Oktober 2009, GV NRW 2009, 540 mit LTDrs. 14/8631, S. 37 ff. vgl. auch
Regierungsentwurf des Landes SchleswigHolstein vom 9. Juni 2009, Drs. 16/2726).
b) Die Auslegung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nach den allgemeinen Kriterien der Verfassungsinterpretation (vgl.
Degenhart in Sachs GG Art. 70 Rn. 53) ergibt indessen, dass allein die erstgenannte Auffassung mit einem weiten
Verständnis des Begriffs des Untersuchungshaftvollzuges überzeugen kann. Das Verständnis des
Bundesgesetzgebers bezüglich der durch die Föderalismusreform auf die Länder übergegangenen Kompetenz
vermag sich dagegen allein auf Zweckmäßigkeitsaspekte zu stützen. im Übrigen ist ein solches Verständnis mit Art.
74 Abs. 1 Nr. 1 GG aber nicht vereinbar.
aa) Ausgangspunkt jeder Auslegung ist die grammatikalische Auslegung, mithin die Wortlautanalyse. Der Begriff
´Untersuchungshaftvollzug´ existierte vor der Föderalismusreform im Grundgesetz nicht. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber den Begriff so verstanden hat und verstanden wissen will,
wie er ihn außerhalb der Verfassung im allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch vorgefunden hat.
Der allgemeine Sprachgebrauch der Bevölkerung versteht unter Vollzug von Untersuchungshaft - in Anlehnung an
den Begriff des Strafvollzugs - seit jeher alle hoheitlichen Maßnahmen, die einen Verdächtigen treffen, weil und
solange er in einer Justizvollzugsanstalt eingesperrt ist, mithin insbesondere die Reglementierung und Überwachung
von Besuchen, die Briefkontrolle und die erhebliche Erschwerung telefonischer Kontakte. Eine Unterscheidung
zwischen Beschränkungen, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert, und sonstigen Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Einsperrung hat im allgemeinen Sprachgebrauch nie stattgefunden. Dieses Verständnis
deckt sich mit dem historisch gewachsenen, aktuellen juristischen Sprachgebrauch (vgl. zum Ganzen ausführlich
Seebode HRRS 2008, 236, 240, mit zahlreichen Nachweisen). Auch im juristischen Sprachgebrauch wurde zu
keinem Zeitpunkt eine weitergehende Differenzierung der den Untersuchungshäftling zusätzlich zur Einsperrung an
sich treffenden Eingriffe in der jetzt von den Vertretern der engen Begriffsauslegung befürworteten Art vorgenommen.
Dies zeigt sich schon daran, dass es hierfür an einem - allgemein gebräuchlichen oder juristischfachspezifischen -
Begriff fehlt. Dementsprechend sind bisher alle den Untersuchungshäftling zusätzlich treffenden und auf § 119 StPO
a.F. gestützten Eingriffe - wenn auch nicht amtlich - mit ´Vollzug der Untersuchungshaft´ überschrieben und auch so
verstanden worden. Hieran anknüpfend wird gerade der Regelungsbereich des § 119 StPO a.F. als Umschreibung
des mit der Förderalismusreform auf die Länder übertragenen Kompetenzbereichs des
Untersuchungshaftvollzugsrechts herangezogen (vgl. Niedobitek in Bonner Kommentar GG [Stand: Februar 2007]
Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 19). Gleiches gilt für die in der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) benannten
Maßnahmen. Auch sie wurden einheitlich dem Untersuchungshaftvollzugsrecht zugeordnet. Ebenso hat das BVerfG
in früheren Entscheidungen - übereinstimmend mit dem allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch - die Kontrolle
von Postsendungen oder Besuchen von Untersuchungshäftlingen ausdrücklich dem Vollzug der Untersuchungshaft
zugeordnet (BVerfGE 34, 369 ff., 370. 109, 190 ff., 213).
Die grammatikalische Auslegung spricht hiernach für ein weites Verständnis des Untersuchungshaftvollzugsrechts
im Einklang mit dem allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch.
bb) Auch die historische Auslegung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG bestätigt die hier zugrunde gelegte
Rechtsauffassung.
Von den Anhängern der engen Auslegung des Begriffs ´Untersuchungshaftvollzugsrecht´ (mit dem Ergebnis der
Bejahung einer Bundeskompetenz zum Erlass des § 119 StPO n.F. im Bereich des Untersuchungshaftvollzugs) wird
als Quelle für ihre Auffassung häufig allein auf die Gesetzesbegründung des Bundes zum Gesetz zur Änderung des
Untersuchungshaftrechts (BTDrs. 16/11644) verwiesen (BeckOK StPOKrauß [Stand: 1. Oktober 2009] § 119 Rn. 1.
Bittmann NStZ 2010, 13 ff.,14, welcher allein auf die zitierte Stelle im BeckOK verweist).
Die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts stellt fest, dass
die Regelungskompetenz des Bundes auch Bestimmungen umfasse, die das Ziel haben, die ordnungsgemäße
Durchführung des Strafverfahrens zu sichern, also Maßnahmen, die der Zweck der UHaft erfordert. Nur die Frage,
auf welche Art und Weise die UHaft durchzuführen ist, sei in die Länderkompetenz übergegangen (BTDrs. 16/13097
S. 1. BTDrs. 16/11644 S. 1 und S. 12). Indessen lässt sich für die Auslegung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG hieraus
kein Anhaltspunkt gewinnen. Für diese ist nämlich allein der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers
bezüglich einer Kompetenzabgrenzung relevant. Insoweit enthält die Gesetzesbegründung zur Änderung des Art. 74
Abs. 1 Nr. 1 GG aber keine Angaben. die Begründung des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen beschränkt sich
auf die Feststellung, dass „die Kompetenzen für das Strafvollzugsrecht und den Untersuchungshaftvollzug … den
Ländern übertragen“ werden (vgl. BTDrs. 16/813 S. 12). der Bericht des Rechtsausschusses fügt dieser Begründung
nichts hinzu (vgl. BTDrs. 16/2069).
Es ist daher mangels entgegenstehender Angaben vielmehr davon auszugehen, dass der verfassungsändernde
Gesetzgeber den Begriff ´Untersuchungshaftvollzugsrecht´ im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch
verwenden wollte.
Soweit in der Literatur vertreten wird (Paeffgen StV 2009, 46 ff., 48), es sei bei der Änderung des Art. 74 GG niemals
gewollt gewesen, dem Haftrichter Zuständigkeiten zu entziehen, kann dem nicht gefolgt werden. Gerade auch die
Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Kompetenzübertragung im Rahmen der Föderalismusreform spricht
für ein weites Verständnis des Begriffes des Untersuchungshaftvollzugsrechts. Obgleich schon lange Zeit vor der
Verfassungsänderung Einigkeit herrschte, dass § 119 StPO a.F. und die bloße Verwaltungsvorschrift UVollzO den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ermächtigung für Grundrechtseingriffe nicht genügten, wurden diese
Regelungen in Anbetracht mangelnder Alternativen akzeptiert. Denn eine Neuregelung der von § 119 StPO a.F. nur
pauschal umschriebenen Aspekte ist nie zustande gekommen. alle dahingehenden Versuche sind daran gescheitert,
dass insoweit keine Einigkeit (insbesondere mit dem Bundesrat) erzielt werden konnte (vgl. Seebode HRRS 2008,
236, 240 m. w. Nachw.).
Diese der Kompetenzübertragung vorausgegangene Geschichte spricht dafür, dass der Bund sich gerade dieser
streitbeladenen Regelungsmaterie ´entledigen´ wollte. dementsprechend wurde die Übertragung dieser
Gesetzgebungskompetenz auch als „vergiftetes Geschenk“ des Bundes an die Länder bezeichnet (vgl. Niedobitek in
Bonner Kommentar GG [Stand: Februar 2007] Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 22 Fn. 44).
Die historische Auslegung steht deshalb ebenfalls mit einem weiten Verständnis des Begriffs
´Untersuchungshaftvollzugsrecht´ in Einklang.
cc) Die systematische Auslegung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterstützt ebenfalls das dem NJVollzG
zugrundegelegte Verständnis des Begriffes „Untersuchungshaftvollzug“. Mit der vom verfassungsändernden
Gesetzgeber gewählten Formulierung „das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs)“
steht nämlich fest, dass „Untersuchungshaftvollzug“ ein Teil des gerichtlichen Verfahrens ist (Degenhart NVwZ
2006, 1209 ff., 1213. ders. in Sachs GG 4. Aufl. Art. 74 Rn. 20. Jarass/Pieroth Art. 70 Rn. 20. Seiler in
Epping/Hillgruber GG Art. 74 Rn. 12. Stettner in Dreier GG 2. Aufl. Art. 74 Rn. 29). Differenziert man aber mit den
Befürwortern einer engen Auslegung des Begriffs „Untersuchungshaftvollzugsrecht“ danach, dass dieses nur die
Ausgestaltung der Untersuchungshaft in allgemeiner Weise bestimmt und die Gewährleistung von Sicherheit und
Ordnung in der Anstalt umfasst, während Maßnahmen zur Sicherung des Ablaufs eines bestimmten Verfahrens an
sich außen vorbleiben (so OLG Oldenburg a.a.O.), würde das Untersuchungshaftvollzugsrecht seinen konkreten
Bezug zum gerichtlichen Verfahren verlieren. Es widerspricht indessen der Systematik der Norm, wenn man einem
ausdrücklich als Teilgebiet des Verfahrensrechts bezeichneten Bereich das diesen Charakter erst begründende
Merkmal, nämlich den Bezug zum einzelnen Verfahren, abspricht. Tatsächlich sind sowohl Untersuchungshaftrecht
als auch Untersuchungshaftvollzugsrecht Unterfälle des Verfahrensrechts. Damit kommt aber auch beiden Begriffen
ein Bezug zum konkreten Strafverfahren und der Zweck der Sicherung des Verfahrens zu (Seebode HRRS 2009,
236 ff., 238. Winzer/Hupka DRiZ 2008, 146 ff.,148).
Allein ein weites Verständnis des Begriffs des ´Untersuchungshaftvollzugsrechts´ beachtet mithin die
Gesetzessystematik.
dd) Teleologische Gesichtspunkte stehen der Rechtsauffassung des Senates nicht entgegen. Zwar mag es
zweckmäßig sein, wenn der Bundesgesetzgeber neben der Kompetenz für die Regelung der Anordnung und die
Beendigung der Untersuchungshaft auch die während dieser möglichen Beschränkungen festlegen könnte, mithin
das ´Ob´ der Untersuchungshaft und das ´Wie´ in einer Hand wären (Paeffgen StV 2009, 46 ff., 46). Der
verfassungsändernde Gesetzgeber hat sich mit der ausdrücklichen Ausklammerung des Rechts des
Untersuchungshaftvollzuges in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG jedoch eindeutig für eine Aufteilung dieser Kompetenzen
entschieden, wobei er - wie bereits ausgeführt - für diesen Schritt eine sachliche Begründung, die nun bei der
Ermittlung des Zwecks der Grundgesetzänderung zu Rate gezogen werden könnte, nicht geliefert hat. es scheint
letztlich „die Dynamik des politischen Verhandlungsprozesses“ entscheidend gewesen zu sein (so Niedobitek in
Bonner Kommentar GG [Stand: Februar 2007] Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 22 mit Nachweisen aus den
Plenarprotokollen). Der erkennbare Zweck der Grundgesetzänderung besteht also darin, „zur Stärkung der
Landesgesetzgeber“ (vgl. BTDrs. 16/813 S. 9) den Ländern die Gesetzgebungskompetenz auf dem Rechtsgebiet
des Vollzugs der Untersuchungshaft vollständig zu übertragen, nachdem eine bundeseinheitliche Regelung bis dato
immer wieder gescheitert war (vgl. Seebode HRRS 2008, 236, 240). Diesem Zweck entspricht ein weites
Verständnis des Begriffes ´Untersuchungshaftvollzug´.
c) Das Recht des Untersuchungshaftvollzuges ist mithin so zu definieren, wie es dem allgemeinen und dem
historisch gewachsenen juristischen Sprachgebrauch entspricht. Dies dient auch der Rechtssicherheit und Klarheit
und entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers.
Der Begriff ´Untersuchungshaftvollzug´ umfasst daher alle Eingriffsmaßnahmen, die einen Verdächtigen nur wegen
seiner Inhaftierung und zusätzlich zu dieser treffen können, und damit Beschränkungen, die dem Zweck der
Untersuchungshaft dienen, wie Besuchseinschränkungen und überwachungen, Briefkontrolle oder Beschränkungen
im Zusammenhang mit Telekommunikation.
IV.
Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit
des § 119 Abs. 1 StPO n.F. bedarf es nicht. Denn mit seiner Entscheidung verwirft der Senat diese Vorschrift nicht
als verfassungswidrig. ihre Nichtanwendung im vorliegenden Fall beruht vielmehr auf Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG.
Nachdem das Land Niedersachsen durch Erlass des NJVollzG mit den Regelungen zum Vollzug der
Untersuchungshaft von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz in zulässiger
Weise Gebrauch gemacht hat, kann dieses Landesrecht nicht durch die Neufassung des § 119 StPO verdrängt
werden, weil die gerade für derartige Konfliktfälle geschaffene Regelung des Art. 125a Abs. 1 GG eingreift (vgl. auch
BVerfGE 111, 10 Rn. 103. wie hier Niedobitek in Bonner Kommentar GG [Stand: Februar 2007] Art. 74 Abs. 1 Nr. 1
Rn. 19). Daraus folgt indes nicht, dass die Neufassung des § 119 StPO als verfassungswidrig anzusehen ist. Denn
abgesehen davon, dass der Bundesgesetzgeber, solange sein Bundesrecht nach Art. 125a Abs. 1 GG bis zur
vollständigen Ersetzung durch Landesrecht fortgilt, dieses auch ändern darf (vgl. BVerfG aaO), findet § 119 StPO
n.F. - wie bereits ausgeführt - auch in Niedersachsen Anwendung auf die nicht im NJVollzG geregelten Arten der
Freiheitsentziehung.
V.
Da sich nach den vorstehenden Ausführungen die Ausgestaltung der Untersuchungshaft allein nach dem NJVollzG
richtet, war die Kammer zu der angefochtenen Entscheidung nicht befugt, so dass der Beschluss mit der
Kostenfolge aus § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzuheben war.
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