Urteil des OLG Celle vom 16.05.2002
OLG Celle: rechtliches gehör, anrechenbare kosten, angemessene frist, architektenvertrag, baukosten, abrechnung, hinweispflicht, honorarforderung, aufrechnung, ausschreibung
Gericht:
OLG Celle, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 154/01
Datum:
16.05.2002
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 640, BGB § 641
Leitsatz:
1. Durch eine neue Schlussrechnung wird kein neuer Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt,
sondern vielmehr auf der Grundlage desselben Sachverhalts eine andere Berechnung vorgenommen.
An einer Beschwer fehlt es dann nicht.
2. Ist im Bauprozeß die eine Partei nach Ansicht des Gerichts nicht mit dem Einwand fehlender
Prüfbarkeit ausgeschlossen, obliegt es dem Gericht, die andere Partei eindeutig und
unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche Anforderungen an eine prüffähige Schlussrechnung
noch nicht erfüllt sind, und ihm Gelegenheit zu geben, insoweit ergänzend vorzutragen.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
14 U 154/01
17 O 1460/99 Landgericht Hannover Verkündet am
16. Mai 2002
...,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Architekt Dipl.Ing. H.S. L., ...,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
gegen
...,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am
Oberlandesgericht ... und der Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 5. März
2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. März 2001 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts
Hannover nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Hannover, das auch
über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird, zurückverwiesen.
Beschwer: 262.091,95 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Der Kläger begehrt restliches Architektenhonorar.
Die Beklagte beabsichtigte, das Gymnasium A. in H. zu erweitern und umzubauen. Sie nahm deshalb Kontakt zum
Kläger auf. Mit Schreiben vom 30. August 1993 (GA 5) übersandte sie dem Kläger einen vorbereiteten
Architektenformularvertrag zur Unterzeichnung. Mit Urkunde vom 18. Oktober/3. November 1993 (GA 7) schlossen
die Parteien einen Architektenvertrag. Die Beklagte, vertreten durch das Kuratorium Gymnasium A., beauftragte
hierin den Kläger mit der Grundlagenplanung und Teilen der Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 gemäss § 15
HOAI). Für diese Leistungen vereinbarten die Parteien ein Pauschalhonorar von 30.000 DM. Mit Schreiben vom 15.
April 1994 (GA 6) schlug die Beklagte aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung eine Anpassung des
Architektenvertrages vor. Der Architektenvertrag vom 18. Oktober/3. November 1993 sollte auf die vollständige
Erbringung der Leistungsphase 2 des § 15 HOAI erweitert werden. Als Pauschalhonorar für die vollständigen
Leistungsphasen 1 und 2 wurde ein Betrag von 50.000 DM zuzüglich 6 % Nebenkostenpauschale zuzüglich
Mehrwertsteuer, insgesamt also 60.950 DM, vereinbart. Der Kläger nahm dieses Angebot mündlich an.
Der Kläger legte in der Sitzung des Bauausschusses des Kuratoriums der Beklagten vom 8. Juni 1995 (vgl.
Protokoll, GA 67) seine Planungsunterlagen für die vorgesehene Schulerweiterung sowie eine Kostenschätzung (GA
68) über Gesamtkosten von 4,454 Mio. DM vor und wies bei einer Bauausführung im Jahr 1997 auf eine
Kostensteigerung von 15 bis 20 % hin.
Mit schriftlichem Architektenvertrag vom 11. Juli/19. Juli 1995 (GA 16) beauftragte die Beklagte den Kläger mit der
Entwurfs und Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 3 und 4) für die Erweiterung des Gymnasiums (Erweiterung
sechs Normalklassen, ein Zeichensaal, Raumgruppe Geografie, Andachtsraum) mit einer Option für eine
Beauftragung mit den restlichen Leistungsphasen 5 bis 9.
In der Folgezeit trafen die Anordnung der geplanten Anbauten der sechs Normalklassen sowie die diesbezüglichen
Alternativvorschläge des Klägers auf Bedenken der Denkmalschutzbehörde der Stadt H., die u. a. die Einbeziehung
der Stadtmauer in die Planung betrafen.
Mit Schreiben vom 12. Juni 1996 (GA 76) überreichte der Kläger der Beklagten eine Kostenberechnung (GA 78) für
die geänderten sechs Normalklassen, die
mit rund 2,842 Mio. DM schloss, und verwies wegen der übrigen Bauabschnitte auf seine Kostenschätzung vom 1.
Juni 1995 mit weiteren Kosten von ca. 2,144 Mio. DM. Mit weiterem Schreiben vom 19. Juni 1996 (GA 94) wies der
Kläger darauf hin, dass sich die Gesamtkosten einschließlich Mehrwertsteuer voraussichtlich auf 6,240 Mio. DM
belaufen würden.
Mit schriftlicher Zusatzvereinbarung vom 5./12. November 1996 (GA 25) ergänzten die Parteien den
Architektenvertrag vom 11./19. Juli 1995 und vereinbarten, dass für die Abrechnung die HOAI in der Fassung vom 1.
Januar 1996 anzuwenden sei. Sie kamen für besondere Leistungen des Klägers im Rahmen der Vorplanung überein,
dass diese mit einem Pauschalhonorar von 40.000 DM zu vergüten und dass ein Umbauzuschlag von 20 % zu
zahlen sei. Im Hinblick auf die nach § 10 Abs. 3 a HOAI zu berücksichtigende Bausubstanz vereinbarten die
Parteien bei 1.260 m³ zu umbauendem Raum einen Pauschalsatz von 478 DM/m³.
Nachdem die beschränkte Ausschreibung für den Bauabschnitt „Normalklassen“ zu Angeboten führte, die die bisher
geplante Bausumme um ca. 100 % überschritten, beschloss das Kuratorium der Beklagten die Aufhebung der
Ausschreibung und bat den Kläger zur Nachverhandlung mit den Anbietern, um die Baukosten zu senken (vgl.
Protokoll des Bauausschusses des Kuratoriums vom 26. Februar 1997, GA 95). Nachdem es dem Kläger gelungen
war, kostensenkende Maßnahmen für die Normalklassen zu planen, teilte er in der Sitzung des Bauausschusses
des Kuratoriums vom 6. Juni 1997 (vgl. Protokoll, GA 105) mit, dass die Gesamtkosten für Normalklassen (4,167
Mio. DM) und Sonderklassen nebst Andachtsraum (2,1 Mio. DM) insgesamt rund 6,3 Mio. DM betragen würden. Der
Bauausschuss sprach sich für eine Teilbeauftragung im Hinblick auf die Normalklassen aus.
Mit Schreiben vom 3. November 1997 (GA 108) legte der Kläger Baukostenblätter für die Bauabschnitte I
(Normalklassen), II (Andachtsraum), III (Sonderklassen) sowie eine Kostenschätzung für den Bauabschnitt IV
(Außenanlagen) vor
(GA 109 - 119).
In der Sitzung des Bauausschusses des Kuratoriums vom 14. November 1997 (vgl. Protokoll, GA 120) rügte der
Vorsitzende die sich aus den Baukostenblättern ergebenden Gesamtkosten von ca. 9.577.750 DM als nicht
realisierbar. Soweit die Kosten nicht erheblich zu senken seien, müsse von einer Realisierung des Bauabschnitts
„Sonderklassen“ abgesehen werden. In der Sitzung des Bauausschusses des Kuratoriums vom 1. Dezember 1997
(Anlage K 9, Bl. 76 des Anlagenhefters im Aktendeckel) legte der Kläger eine überarbeitete Kostenaufstellung vor,
die sich über Gesamtkosten von 7.102.100 DM zuzüglich 1.562.462 DM Nebenkosten, insgesamt 8.664.562 DM,
verhielt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 (GA 121) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sich nach
Beratung mit dem Landessynodalausschuss dazu entschlossen habe, die unbeschränkte Ausführung der
Schulerweiterung mit dem Bau der Sonderklassen trotz der sehr beträchtlichen Kostensteigerung fortzusetzen. Sie
gehe von Baukosten in Höhe von 8.664.562 DM aus. Diesen Kostenrahmen habe der Kläger unbedingt einzuhalten
und jede kostensteigernde Maßnahme anzuzeigen.
Mit weiterem schriftlichen Architektenvertrag vom 31. März/22. April 1998
trafen die Parteien eine Zusatzvereinbarung zum Architektenvertrag vom 11./19. Juli 1995 (GA 26) und erweiterten
den Auftrag bezüglich der Freianlagen auf die Leistungsphasen 3 bis 9, wobei die Gesamtkosten in dieser
Baumaßnahme entsprechend der Kostenschätzung des Klägers vom 13. November 1997 454.200 DM nicht
überschreiten sollte.
In der Sitzung des Bauausschusses des Kuratoriums vom 20. November 1998 (vgl. Protokoll, GA 129) teilte der
Kläger mit, dass die Gesamtbaukosten gegenüber den in den Baukostenblättern aufgeführten Kosten eine
Steigerung von ca. 907.000 DM erfahren würden. Mit Schreiben vom 25. November 1998 (GA 132) forderte die
Beklagte vom Kläger eine Begründung der weiteren Mehrkosten und äußerte ihr Befremden wegen der erneuten
Kostensteigerung. Sie rügte, dass sich der Kläger nicht innerhalb des beschlossenen Kostenrahmens gehalten habe.
Mit Schreiben vom 5. Februar 1999 (GA 35) legte der Kläger der Beklagten seine undatierte Abschlagsrechnung (GA
36) für alle Bauabschnitte über 171.542 DM mit der Bitte um Begleichung bis zum 25. Februar 1999 vor und drohte
der Beklagten die Einstellung seiner Arbeiten bei nicht fristgemäßer Zahlung an.
Die Beklagte prüfte die Abschlagsrechnung des Klägers und korrigierte die Abschlagsforderung auf 140.000 DM (GA
48, 49 ff.). Sie gab jedoch den Betrag nicht frei. Mit Anwaltsschreiben vom 17. Mai 1999 (Anlage K 6, Bl. 1
Anlagenhefter im Aktendeckel) erklärte der Kläger die Kündigung der Architektenverträge wegen Zahlungsverzugs
der Beklagten. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt die vereinbarten Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis
einschließlich 8 erbracht. Am 1. Juni 1999 nahm der Kläger an der Abnahme der Baumaßnahme teil (Anlage K 7, Bl.
4 Anlagenhefter im Aktendeckel). Die Baumaßnahme ist fertig gestellt.
Nachdem der Kläger mit seiner Klage zunächst die Begleichung seiner Abschlagsforderung verlangt hat, begehrt er
mit seiner Klageforderung nunmehr Schlusszahlung. Der Kläger hat in erster Instanz sein Begehren auf die
undatierte Schlussrechnung vom Mai 1997 (Anlage K 8, Bl. 7 Anlagenhefter im Aktendeckel) gestützt, die abzüglich
gezahlter Abschläge mit einem Betrag von 512.607,30 DM schließt.
Die Beklagte ließ diese Schlussrechnung am 16. Juli 1999 (GA 269, 173 - 175) prüfen und errechnete ein dem
Kläger zustehendes Resthonorar von rechnerisch noch 198.788 DM brutto.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte Zahlungen für Leistungen des Klägers bezüglich des
Bauvorhabens A. in Höhe von insgesamt 699.479 DM geleistet hat.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 512.607,30 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit 5. Mai 1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, dass die Forderung des Klägers nicht fällig sei, weil die überreichte Schlussrechnung nicht
prüffähig sei. Die Schlussrechnung unterscheide nicht die einzelnen Leistungsphasen. Der Kläger habe zudem nicht
die zutreffenden Kostenermittlungen zugrunde gelegt. Ferner liege eine Doppelberechnung im Hinblick auf die
Leistungsphasen 3 bis 7 für die Bauabschnitte I/A und I/B vor. Die Schlussrechnung weise nicht die zutreffende
Summe der Abschlagszahlungen aus. Sie, die Beklagte, sei nicht gehindert, trotz Prüfung der Schlussrechnung
durch den Architekten K. sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. Das Honorar sei wegen der
Bausummenüberschreitung zu mindern. Darüber hinaus hat die Beklagte mit Schadensersatzforderungen hilfsweise
die Aufrechnung erklärt. Wegen der Einzelheiten der Gegenforderungen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz
der Beklagten vom 7. Oktober 1999, S. 9 - 12 (GA 165 - 168).
Das Landgericht hat die Klage als zurzeit unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die
Forderung nicht fällig sei, weil die Honorarschlussrechnung des Klägers nicht prüffähig i. S. von § 8 HOAI sei. Der
Kläger habe Kostenermittlungen zugrunde gelegt, die § 10 Abs. 2 HOAI widersprächen. Die anrechenbaren Kosten
seien nicht nachvollziehbar ermittelt.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Hauptantrag weiter verfolgt.
Nachdem er sich in der Berufungsbegründung darauf berufen hat, dass die mit nicht nachgelassenem Schriftsatz
vom 12. März 2001 überreichte Schlussrechnung vom 7. März 2001 (GA 304) allein maßgeblich sein solle, hat er im
Senatstermin klargestellt, dass nunmehr die mit Schriftsatz vom 25. Februar 2002 eingereichte undatierte
Kostenabrechnung (Anlagenheft im Aktendeckel) die allein maßgebliche Schlussrechnung darstelle. Er macht
geltend, dass Ansprüche der Beklagten wegen einer Baukostenüberschreitung nicht gegeben seien. Er habe die
Beklagte stets über die Baukosten informiert. Ausweislich ihres Schreibens vom 18. Dezember 1997 sei die
Beklagte mit Kosten in Höhe von 8.664.562 DM einverstanden gewesen, wobei Kosten für die Renovierung/Umbau
bisheriger Räume im Westtrakt, die Herrichtung der historischen Stadtmauer und die Kosten für die Einrichtung nicht
enthalten gewesen seien. Die Beklagte sei zudem über die Kostenentwicklung fortlaufend unterrichtet worden. Sie
habe zudem deshalb keinen Schaden erlitten, weil sie infolge der durchgeführten Baumaßnahmen einen
entsprechenden Wertzuwachs erhalten habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
an ihn 512.607,30 DM nebst 6,45 % Zinsen auf 80.000 DM vom 25. Februar 1998, 4 % Zinsen auf 91.542 DM vom
25. Februar bis 4. August 1999 und auf 432.607,30 DM seit dem 5. August 1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass die Berufung bereits unzulässig sei, weil sich der Kläger allein auf eine Schlussrechnung
stütze, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits erster Instanz gewesen sei. Sie sei darüber hinaus unbegründet, weil
sich aus der nunmehr maßgeblichen Schlussrechnung nicht ergebe, welche Leistungen der Kläger konkret abrechne.
Zudem bringe sie als Abschlagszahlung nur 309.186 DM in Abzug, obwohl der Kläger selbst zugestanden habe,
699.477,13 DM erhalten zu haben. Der Kläger habe auch bei stufenweiser Beauftragung einheitlich abzurechnen.
Anrechenbare Kosten dürften allenfalls mit 8.664.562 DM anzusetzen sein. Die Kostenermittlungen berücksichtigten
nicht die Anforderungen des § 10 HOAI. Im Übrigen vertieft die Beklagte ihren Vortrag zu den
Schadensersatzforderungen, mit denen sie in erster Instanz die Hilfsaufrechnung erklärt hat. Insoweit wird Bezug
genommen auf die Berufungserwiderung vom 7. Januar 2002 (GA 373 - 378).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrunde liegenden
Verfahrens.
I.
Die Berufung ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt der Berufung nicht die Beschwer, weil der
Kläger seinen Honoraranspruch auf eine erst in der Berufungsinstanz vorgelegte Schlussrechnung stützt. Die
Beschwer setzt voraus, dass das erstinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiter verfolgt wird. Insofern ist
anerkannt, dass nicht ausschließlich ein neuer Anspruch weiter verfolgt werden kann (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23.
Aufl., vor § 511 Rdnr. 8 a). So liegt es hier jedoch nicht. Durch die neue Schlussrechnung hat der Kläger keinen
neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Er hat vielmehr auf der Grundlage desselben Sachverhalts,
nämlich der von ihm im Rahmen der vertraglichen Beziehungen erbrachten Leistungen, lediglich eine andere
Berechnung vorgenommen. Der Kläger hat somit nur Berechnungsfaktoren seines bereits erstinstanzlich geltend
gemachten Vergütungsanspruchs ausgetauscht. Deshalb liegt auch eine Beschwer vor. Der Senat schließt sich
insoweit der Ansicht des OLG Koblenz (Urteil vom 18. Januar 2001 - 2 U 248/00 , BauR 2001, 1776, 1777) an.
II.
Das angefochtene Urteil beruht auf einem wesentlichen Verfahrensfehler und unterliegt der Aufhebung und
Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO. Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger restliches
Architektenhonorar begehrt, als derzeit unbegründet abgewiesen, weil die Schlussrechnung nicht prüffähig sei. Zur
Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die anrechenbaren Kosten nicht gemäss § 10 HOAI ermittelt und
die zutreffenden Kostenermittlungsarten den jeweiligen Leistungsphasen zugeordnet worden seien.
Das Urteil des Landgericht ist verfahrensfehlerhaft und verkürzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar trifft es zu, dass die in erster Instanz maßgebliche und dem angefochtenen Urteil
zugrunde liegende Schlussrechnung nicht prüffähig ist. Hierauf hätte das Gericht rechtzeitig und eindeutig hinweisen
müssen. Das Landgericht ist jedoch der ihm gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a. F. obliegenden Hinweis und
Aufklärungspflicht nicht nachgekommen.
Für einen Hinweis auf die fehlende Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung hat sich das Landgericht zunächst zu
Recht nicht veranlasst gesehen. Denn die Beklagte hat anfangs die Prüffähigkeit der der Klageforderung zugrunde
liegenden Abschlagsrechnung nicht gerügt, sondern lediglich die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung beanstandet.
Sie hat deshalb mit angeblichen Gegenansprüchen die „Primäraufrechnung“ erklärt. Dies änderte sich jedoch
jedenfalls, als der Kläger seine erste Schlussrechnung aufstellte und diese im Wege der Klageänderung zum
Gegenstand seiner Honorarforderung gemacht hat. Die Beklagte beanstandete sodann mit Schriftsatz vom 29.
Januar 2001 (GA 273) die Schlussrechnung ausdrücklich und rügte konkret die fehlende Prüffähigkeit. Hierauf hat
der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Februar 2001 repliziert und im Hinblick auf die von ihm referierte Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs die Rechtsauffassung vertreten, dass die Schlussrechnung prüffähig sei, weil die Beklagte
die Schlussrechnung tatsächlich geprüft habe. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1999 tatsächlich die
von dem von ihr beauftragten Architekten K. geprüfte Schlussrechnung vorgelegt, aus der sich ein Resthonorar des
Klägers von 198.788 DM errechne. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte durch die tatsächliche Prüfung der
Rechnung und die Vorlage der geprüften Rechnung im Prozess mit späteren Einwendungen gegen die Prüfbarkeit
ausgeschlossen ist (vgl. BGH BauR 1997, 1065; 1999, 63; 2000, 124; 2002, 613, 614). Das Landgericht hat dies
offensichtlich nicht angenommen, denn das angefochtene Urteil verhält sich hierzu nicht.
Aber auch nach der erkennbaren Rechtsansicht, dass die Beklagte mit Einwendungen gegen die Prüfbarkeit nicht
ausgeschlossen ist, hätte es dem Landgericht nunmehr oblegen, den Kläger eindeutig und unmissverständlich
darauf hinzuweisen, welche Anforderungen an eine prüffähige Schlussrechnung noch nicht erfüllt sind, und ihm
Gelegenheit zu geben, insoweit ergänzend vorzutragen. Denn das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nicht, indem es
vor oder gar erst in der mündlichen Verhandlung allgemeine und pauschale Hinweise erteilt. Vielmehr muss es die
Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen
und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH
BauR 1999, 635, 638). Dies gilt insbesondere, wenn der Kläger für das erkennende Gericht unter Hinweis auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgeht und im Hinblick darauf
weiter gehenden Vortrag unterlässt. Die Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird; jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die
Rechtslage falsch beurteilt (BGH a. a. O.; NJW 1988, 2302, 2303). Soweit die Präzisierung des zu fordernden
Vortrags erst in der mündlichen Verhandlung möglich ist, muss das Gericht in den Fällen, in denen eine fundierte
Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgen kann, eine angemessene Frist einräumen (BGH BauR
1999, 635, 638).
Das Landgericht hat diesen Erfordernissen nicht genügt. Es hat zunächst mit Beschlüssen vom 26. Juni 2000 (GA
214) und vom 19. Dezember 2000 (GA 268) u. a. die Höhe der Abschlagszahlungen klarstellen lassen und die
Beklagte aufgefordert, die Höhe der für den Bauabschnitt „Freianlagen“ in Leistungsphase 8 maßgeblichen
anrechenbaren Kosten zu benennen. Es hat gerade nicht zu erkennen gegeben, dass die Schlussrechnung seiner
Ansicht nach nicht prüffähig sei. Ausweislich des Protokolls der letzten mündlichen Verhandlung des Landgerichts
vom 13. Februar 2001 (GA 300) hat es die Parteien auf „Bedenken gegen die Fälligkeit“ hingewiesen. Dieser
allgemeine Hinweis ist unzureichend. Aus ihm ergibt sich nicht mit der gebotenen Bestimmtheit und Eindeutigkeit,
dass der Kläger auf die wesentlichen Punkte, auf die das Landgericht seine Entscheidung in den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils gestützt hat, hingewiesen worden wäre. Um dem Kläger die
notwendige Ergänzung seines Vortrags vor Augen zu führen, hätte es eines vereinzelten Hinweises darauf bedurft,
welche Anforderungen konkret noch nicht erfüllt sind. Aus dem allgemeinen Hinweis konnte der Kläger keine
ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, zu welchen konkreten Punkten er weiter vortragen sollte. Darüber
hinaus ist ein solcher Hinweis in der letzten mündlichen Verhandlung, in der der Kläger naturgemäß nicht ohne
Weiteres seinen Klagevortrag ergänzen kann, verspätet. Wird dem Kläger durch einen pauschalen und verspäteten
Hinweis die Möglichkeit genommen, seinen Vortrag fundiert zu ergänzen, so ist sein rechtliches Gehör verletzt.
Die Kammer hätte insofern den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 12. März 2001 zum Anlass
nehmen müssen, um die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu prüfen, wodurch die vorangegangene
Gehörsverletzung hätte egalisiert werden können.
III.
Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Die nunmehr allein maßgebliche undatierte Schlussrechnung, die der
Kläger mit Schriftsatz vom 25. Februar 2000 (Anlagenhefter im Aktendeckel) vorgelegt hat, ist nicht prüffähig, wie
die Beklagte zu Recht behauptet. Die Fälligkeit einer Architektenhonorarforderung, die der Architekt nach vorzeitiger
Beendigung seiner Tätigkeit - wie hier - für erbrachte Leistungen verlangt, setzt voraus, dass er die ihm obliegende
Leistung vertragsgemäß erbracht und darüber eine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt hat (vgl. BGH BauR 1994,
655, 656).
Diesen Anforderungen genügt die Schlussrechnung des Klägers nach wie vor nicht. Nachdem der Kläger bereits in
erster Instanz zugestanden hat, dass Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 699.479 DM geleistet worden
sind (Schriftsatz vom 20. Oktober 2000, S. 4, GA 260; Schlussrechnung vom 7. März 2001, S. 6, GA 309), weist die
nun maßgebliche Schlussrechnung Abschlagszahlungen in Höhe von nur 309.186 DM aus. Die Schlussrechnung
selbst erklärt diesen krassen Widerspruch nicht. Hieran ändert nichts, dass der Kläger nunmehr in seinem nicht
nachgelassenen Schriftsatz vom 30. April 2002 auf die Abrechnung des ersten und zweiten Entwurfs, wie sie bereits
im Schriftsatz vom 20. Oktober 2000 (S. 4, GA 262) aufgeführt ist, hinweist. Vielmehr muss die Schlussrechnung
selbst nachvollziehbar die einzelnen Abschlagszahlungen enthalten, um dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur
Überprüfung zu geben, ob sämtliche Abschläge berücksichtigt worden sind. Die Schlussrechnung des Klägers lässt
gerade nicht erkennen, welche Zahlungen im Einzelnen er auf seine Honorarforderung anrechnet. Die Angabe nicht
nachvollziehbarer Abschlagszahlungen führt zur Nichtprüfbarkeit der Rechnung (vgl. BGH BauR 1994, 655, 656).
Der Rechtsstreit ist darüber hinaus deshalb noch nicht entscheidungsreif, weil im gegenwärtigen Verfahrensstadium
unklar ist, auf welche, insbesondere im Berufungsverfahren nochmals deutlich herausgestellten
Tatsachenbehauptungen, es ankommen wird. Das Landgericht wird deshalb zunächst dem Kläger unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Senats zur Prüffähigkeit der Schlussrechnung Gelegenheit geben müssen, eine
prüffähige Rechnung vorzulegen und seinen Sachvortrag hierzu zu ergänzen. Sollte der Kläger eine prüffähige
Schlussrechnung vorlegen, wird sich das Landgericht mit dem hilfsweise zur Aufrechnung gestellten
Gegenansprüchen der Beklagten zu befassen haben.
Es erschien dem Senat angesichts dieses Verfahrensstands nicht sachdienlich, selbst in der Sache zu entscheiden
(§ 540 ZPO a. F.). Eine Sachentscheidung wäre erst nach dem erforderlichen Hinweis zur Prüffähigkeit der
Schlussrechnung möglich gewesen, auf die den Parteien weitere Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden
muss. Ob und inwieweit der Vortrag ergänzt und der neue Vortrag gegebenenfalls angegriffen werden wird, ist nicht
abzusehen. Gegebenenfalls werden einzelne Berechnungsfaktoren streitig, sodass Beweis zu erheben sein wird. Im
Übrigen bedürfen die Gegenansprüche, die das Landgericht aus seiner Sicht konsequent nicht geprüft hat, im Falle
der Vorlage einer prüffähigen Abrechnung einer Prüfung. Auch insofern kann es zu einer weiteren Beweisaufnahme
kommen. Es entspricht jedoch nicht der Funktion eines Berufungsgerichts und dem Wesen des Instanzenzugs, eine
derartige Sachaufklärung erstmals im zweiten Rechtszug zu unternehmen.
IV.
Die Entscheidung über die Rechtsmittelkosten war dem erstinstanzlichen Gericht zu überlassen, weil sie ebenfalls
von dem Ergebnis der weiteren Sachaufklärung abhängig ist.
Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht angezeigt, weil dieses Urteil keinen
vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
Den Wert der Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO gemäß § 546 Abs. 2 ZPO a. F.
festgesetzt.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 ZPO weder grundsätzliche Bedeutung hat
noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert.
... ... ...