Urteil des OLG Celle vom 13.12.2002
OLG Celle: testament, erblasser, gesetzliche erbfolge, wirtschaftliches interesse, erbschein, erbeinsetzung, vorbescheid, verein, stadt, erlass
Gericht:
OLG Celle, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 6 W 143/02
Datum:
13.12.2002
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 2073, FGG § 27
Leitsatz:
1. Erhebt ein Beteiligter weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts, mit
dem seine Beschwerde gegen einen Vorbescheid des Nachlassgerichts zurückgewiesen wird, und hat
nach Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts das Nachlassgericht den Erbschein
entsprechend dem Vorbescheid erteilt, so kann die unzulässige weitere Beschwerde in einen im
Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigenden Antrag auf Einziehung des erteilten
Erbscheins umgedeutet werden.
2. Bestimmt der Erblasser in seinem Testament, dass „der Tierschutzverein in C.“ erben soll und
bestehen in der Stadt C. zwei Tierschutzvereine („Tierschutz C. Stadt und Land e.V.“ sowie „Verein
aktiver Tierfreunde - Tierschutz C. e.V.“) so sind diese gem. § 2073 BGB als zu gleichen Teilen
bedacht anzusehen, wenn sich nicht durch eine vorrangige Auslegung ermitteln lässt, welchen von
beiden Vereinen der Erblasser bedenken wollte.
Volltext:
Gesetzliche Vorschriften:
§ 2073 BGB; § 27 FGG
Leitsatz (ggf. Rückseite benutzen):
1. Erhebt ein Beteiligter weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts, mit dem seine
Beschwerde gegen einen Vorbescheid des Nachlassgerichts zurückgewiesen wird, und hat nach Erlass der
Entscheidung des Beschwerdegerichts das Nachlassgericht den Erbschein entsprechend dem Vorbescheid erteilt,
so kann die unzulässige weitere Beschwerde in einen im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigenden
Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins umgedeutet werden.
2. Bestimmt der Erblasser in seinem Testament, dass „der Tierschutzverein in C.“ erben soll und bestehen in der
Stadt C. zwei Tierschutzvereine („Tierschutz C. Stadt und Land e.V.“ sowie „Verein aktiver Tierfreunde - Tierschutz
C. e.V.“) so sind diese gem. § 2073 BGB als zu gleichen Teilen bedacht anzusehen, wenn sich nicht durch eine
vorrangige Auslegung ermitteln lässt, welchen von beiden Vereinen der Erblasser bedenken wollte.
6 W 143/02 - ##############
6 W 143/02
3 T 36/02 Landgericht Lüneburg
10 VI 638/02 Amtsgericht Celle
B e s c h l u s s
In der Nachlasssache
betreffend die Erteilung eines Erbscheins nach der am 13. April 2002 verstorbenen Ch. E. #######, zuletzt wohnhaft
gewesen in C. #######,
Beteiligte:
1. Tierschutz C. ####### in C.,
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. W. in C.
2. Verein in C.,
Antragsgegner, Beschwerdeführer und Führer der weiteren Beschwerde,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. W. in C.
3. L.. e. V. in C.,
4. H. M. in R.,
5. Deutsche K. in B.,
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom 28.
November 2002 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. Oktober 2002 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den
Richter am Oberlandesgericht ####### am 13. Dezember 2002 beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Lüneburg vom 28. Oktober 2002 und des Amtsgerichts Celle vom 19. September
2002 werden aufgehoben.
Das Amtsgericht Celle wird angewiesen, den dem Beteiligten zu 1 am
11. November 2002 erteilten Erbschein einzuziehen.
Beschwerdewert: 28.300 Euro.
G r ü n d e
Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG, § 546 ZPO).
1. Zwar kann die weitere Beschwerde nicht mehr mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts
Lüneburg vom 28. Oktober 2002 weiter verfolgt werden. Mit diesem Beschluss wurde die Beschwerde des
Beteiligten zu 2 gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts Celle vom 19. September 2002 zurückgewiesen, mit dem
das Amtsgericht angekündigt hatte, dem Beteiligten zu 1 antragsgemäß einen Erbschein als Miterben zu 1/3 zu
erteilen. Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hat das Amtsgericht am 11. November 2002
einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, der dem Beteiligten zu 1 übersandt wurde und ihn als Erben zu 1/3 nach
der Erblasserin ausweist. Mit der Erteilung dieses angekündigten Erbscheins ist das auf Aufhebung des
Vorbescheids gerichtete Verfahren gegenstandslos geworden und damit die weitere Beschwerde unzulässig
(BayOblG 1982, 236, 239; FamRZ 1991, 618, 619; OLG Karlsruhe, FamRZ 1970, 255, 256; Keidel/Kuntze, FGG, 14.
Aufl., § 19 Rdnr. 15; § 84 Rdnr. 2; Palandt, BGB, 62. Aufl., § 2353 Rdnr. 26).
Allerdings ist es in derartigen Fällen zulässig und aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung eines
weiteren Verfahrens auch sachgerecht, den im Verfahren der weiteren Beschwerde gestellten Antrag auf Aufhebung
des Vorbescheids in einen Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins umzudeuten (BayOblG, OLG Karlsruhe,
je a. a. O.; Keidel/Kuntze, § 84 Rdnr. 2). Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Anträge der
Beteiligten grundsätzlich so auszulegen, dass sie dem verfolgten Rechtsschutzziel entsprechen. Ging das Begehren
des Beteiligten zu 2 bereits auf Beseitigung des für ihn nachteiligen Vorbescheides, so hat er erst recht ein
Interesse daran, dass ein entsprechend dem Vorbescheid erteilter Erbschein wieder eingezogen wird.
2. Der Erbschein vom 11. November 2002 ist unrichtig und deshalb gem.
§ 2361 Abs. 1 S. 1 BGB einzuziehen.
Die Auslegung eines Testaments ist in erster Linie Sache des Tatsachengerichts. Die Überprüfung im Verfahren der
weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Maßgebend ist hierbei, ob die Auslegung der
Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder
Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Betracht
gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen oder dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem
Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer
Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121,
357, 363; Beschlüsse des Senats vom 19. Juli 2002 - 6 W 82/02 -, OLGR 2002, 260, und vom 31. Juli 2002 - 6 W
96/02 -, OLGR 2002, 246; ferner BayObLG NJW-RR 2002, 873 f.).
Gegen diese Auslegungsgrundsätze hat das Landgericht verstoßen. Es hat
- ebenso wie bereits das Amtsgericht - dem Wortlaut des Testaments eine diesem nicht zukommende Bedeutung
beigemessen sowie auf Umstände abgestellt, bei denen nicht ersichtlich ist, dass sie für die Willensbildung der
Erblasserin relevant waren. Ferner hat es die Auslegungsregel des § 2073 BGB nicht beachtet.
a) In dem Testament vom 23. November 1998 hat die Erblasserin lediglich bestimmt, dass 1/3 des Nachlasses „der
####### “ erhalten soll (Bl. 8 R d.A. 10 IV 861, 874, 875/02). Aus dem allgemeinen Sprachgebrauch lässt sich nicht
entnehmen, dass die Erblasserin hiermit nur den Beteiligten zu 1 meinte. Keiner der beiden Beteiligten heißt
„#######“ oder „####### in #######“. Der Beteiligte zu 1 ist als „############## e.V.“, der Beteiligte zu 2 als
„Verein ####### – ####### ####### e.V.“ im Vereinsregister eingetragen. Die von der Erblasserin verwendete
Bezeichnung „#######“ taucht mithin in beiden Vereinsnamen auf. Auch der Ortszusatz „#######“ findet sich in den
Namen beider Vereine. Alleine aus dem Wortlaut der Regelung im Testament lässt sich mithin weder für den
Beteiligten zu 1 noch für den Beteiligten zu 2 etwas für oder gegen eine Erbeinsetzung ableiten.
b) Nicht berücksichtigt werden konnte auch der vom Landgericht herangezogene Umstand, dass gerade das nur vom
Beteiligten zu 1 betriebene Tierheim, welches nicht unerhebliche Kosten verursache, üblicherweise als Hauptaufgabe
eines örtlichen Tierschutzvereins angesehen werde. Hieraus hat das Landgericht geschlossen, dass auch dies die
Erblasserin zu der Erbeinsetzung des „####### “ bewogen haben wird.
Abgesehen davon, dass auch der Beteiligte zu 2 behauptet, ein Tierheim zu betreiben (vgl. Bl. 63, 73 d. A.), ist nicht
ersichtlich, dass die Erblasserin eine Erbeinsetzung ausschließlich desjenigen Vereins vornehmen wollte, der
zugleich ein Tierheim betreibt. Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen. Seine
Ausführungen hierzu beruhen auf nicht durch Anknüpfungstatsachen belegten Annahmen. Insoweit zutreffend hatte
das Amtsgericht demgegenüber bereits mit der Verfügung vom 5. September 2002 darauf hingewiesen, es sei
unerheblich, ob die beiden Vereine Tiere aufnähmen und vermittelten, da es keine Hinweise dafür gebe, dass die
Erblasserin nur einen Verein bedenken wollte, der auf diesem Gebiet tätig ist /Bl. 27 d. A.). Vom Betrieb eines
Tierheims ist in dem Testament an keiner Stelle die Rede.
c) Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin nur den Beteiligten zu 1 als Erben
einsetzen wollte. Der schlichte Umstand, dass der Beteiligte zu 1 bereits seit mehr als 100 Jahren existiert und bei
seiner Gründung den Namen „####### “ führte, genügt hierfür jedenfalls nicht. Der Beteiligte zu 2 besteht als
weiterer Tierschutzverein neben dem Beteiligten zu 1 seit 1992, existierte also ebenfalls bereits im Zeitpunkt der
Errichtung des Testaments. Ob es im Raum ####### – wie vom Beteiligten zu 1 behauptet – eine feststehende
Verkehrsauffassung dahin gibt, dass mit dem Begriff „####### “ oder „####### “ immer der Beteiligte zu 1 gemeint
ist, kann offen bleiben, da nicht feststeht, ob auch gerade die Erblasserin von einer derartigen Vorstellung ausging.
Im übrigen dürfte es zweifelhaft sein, ob es eine derartige Verkehrsauffassung überhaupt gibt. Immerhin hat der
Nachlasspfleger in seinem Schreiben vom 18. Juni 2002 an das Amtsgericht, mit dem er diesem das von ihm
vorgefundene Testament übermittelt hat, selbst darauf hingewiesen, für ihn sei die Formulierung „####### “ nicht
eindeutig, da es in ####### zwei solcher Vereine gebe (Bl. 9 d. A. 10 VI 549/02 AG Celle).
d) Schließlich kann auch der Aufgabenbereich des Beteiligten zu 1 nicht als hinreichender Anhaltspunkt dafür
gewertet werden, dass die Erblasserin nur diesen als Erben einsetzen wollte. Zwar hat der Beteiligte zu 1 eine
Bescheinigung des Landkreises ####### vom 8. August 2002 vorgelegt, wonach der Beteiligte zu 1 ein Tierheim mit
der erforderlichen Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz betreibt und aufgrund einer Absprache auch die den
Gemeinden obliegenden Aufbewahrungspflichten für Fundtiere übernimmt (Bl. 39 d. A.). Abgesehen davon, dass
auch der Beteiligte zu 2 vorträgt, mit der Unterbringung und Versorgung von Fundtieren beschäftigt zu sein (Bl. 15,
21 d. A.), ist nicht ersichtlich, dass die Erblasserin gerade deshalb nur den Beteiligten zu 1 als Erben einsetzen
wollte, weil (nur) dieser die Aufgabe der Versorgung und Unterbringung von Fundtieren wahrnimmt.
e) Es lässt sich mithin durch Auslegung nicht feststellen, dass die Erblasserin nur den Beteiligten zu 1 (oder
umgekehrt auch nur den Beteiligten zu 2 als Erben einsetzen wollte. Da eine weitere Aufklärung über den Willen der
Erblasserin auch nicht zu erwarten ist, ist die Auslegungsregel des § 2073 BGB heranzuziehen. Hat der Erblasser
hiernach den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln,
wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.
Der Anwendung von § 2073 BGB steht es zunächst nicht entgegen, dass die Erblasserin den Bedachten nur im
Singular bezeichnet hat („####### “). Gerade auch in derartigen Fällen, in denen der Erblasser nur eine Person
bezeichnet hat, sich aber einer auf mehrere Personen passenden Ausdrucksweise bedient hat und die Auslegung
nicht ergibt, welche dieser Personen gemeint ist, findet § 2073 BGB Anwendung (Münchener Kommentar –
Schlichting, BGB, Band 9, 3. Aufl. 1997, § 2073 Rdnr. 1; vgl. auch AG Leipzig, Rpfleger 1995, 22: Erbeinsetzung
„des Staates“ in einem im Gebiet der ehemaligen DDR vom Erblasser vor dem 3. Oktober 1990 errichteten
Testament mit der Folge einer Erbenstellung der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen zu
gleichen Teilen; ferner BayOblG NJW-RR 1990, 1417, 1418: Erbeinsetzung der „beiden Altenheime der Stadt“ in
entsprechender Anwendung des § 2073 BGB als Erbeinsetzung der tatsächlich vorhandenen drei Altenheime zu je
1/3).
Die Anwendung des § 2073 BGB ist nur dann ausgeschlossen, wenn feststeht, dass der Erblasser unter allen
Umständen nur eine Person bedenken, er also lieber die Unwirksamkeit seiner Verfügung als die Aufteilung des
Zuwendungsgegenstandes auf mehrere in Kauf nehmen wollte (BGH WM 1975, 737, 738; Münchener Kommentar, a.
a. O., Rdnr. 7). Eine solche Feststellung lässt sich hier indessen nicht treffen. Es ist nicht ersichtlich, ob die
Erblasserin bei der Testamentserrichtung gerade an einen der beiden Beteiligten gedacht hat, ob ihr die Existenz
zweier Vereine mit dem satzungsmäßigen Ziel des Tierschutzes überhaupt bekannt war und sie in diesem Fall nur
einen der beiden Beteiligten unter Ausschluss des jeweils anderen bedenken wollte. Jedenfalls entspräche es hier
nicht dem Willen der Erblasserin, wie er im Testament zum Ausdruck gekommen ist, dass bei einer Unwirksamkeit
hinsichtlich der Erbeinsetzung des „####### “ zu 1/3 insoweit gesetzliche Erbfolge (§ 2088 Abs. 2 BGB) oder eine
Erhöhung der Erbquoten der beiden übrigen zu je 1/3 eingesetzten Erben (§ 2089 BGB) einträte.
Nach alledem wird der Erbschein vom 11. November 2002 gem. § 2361 Abs. 1 S. 1 BGB einzuziehen sein, da er
unrichtig eine Erbenstellung des Beteiligten zu 1 zu 1/3 ausweist. Tatsächlich dürfte hier von einer Erbenstellung der
beiden Beteiligten von je 1/6 auszugehen sein.
Die Entscheidung zum Beschwerdewert richtet sich nach § 30 Abs. 1, § 131 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO.
Dabei war das Interesse des Beteiligten zu 2 maßgebend, die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Beteiligten
zu 1 zu verhindern, der diesen als Erben zu 1/3 ausweist. Da auch der Beteiligte zu 2 nicht als Erbe zu 1/3, sondern
in Anwendung von § 2073 BGB nur zu 1/6 in Betracht kommt, ergibt sich ausgehend von einem Nachlasswert von
254.954,05 Euro (vgl. Verzeichnis des Nachlasspflegers vom 8. Juli 2002, Bl. 14 – 16 d. A. 10 VI 549/02 AG Celle)
ein wirtschaftliches Interesse des Beteiligten zu 2 von 42.492,34 Euro. Abzüglich eines Drittels mit Rücksicht auf
die eingeschränkte Funktion des Erbscheins als bloßes Legitimationspapier errechnet sich hiernach ein
Beschwerdewert von rund 28.300 Euro.
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