Urteil des OLG Celle vom 31.05.2011

OLG Celle: familie, form, auszahlung, unterhalt, datum

Gericht:
OLG Celle, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 UF 297/10
Datum:
31.05.2011
Sachgebiet:
Normen:
FamFG § 61 Abs 1, FamFG § 231 Abs 2, EStG § 64 Abs 2 Satz 3
Leitsatz:
Bei der nach § 231 Abs. 2 FamFG erfolgenden Bestimmung des Kindergeldberechtigten gemäß § 64
Abs. 2 Satz 3 EStG durch das Familiengericht handelt es sich um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit. gegen einen entsprechenden amtsgerichtlichen Beschluß ist gemäß § 61 Abs. 1
FamFG die Beschwerde nur dann eröffnet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 €
übersteigt.
Volltext:
10 UF 297/10
615 F 3910/10 Amtsgericht Hannover
Beschluß
In der Familiensache
betreffend die Bestimmung des Kindergeldberechtigten für
M. K.,
Antragsteller,
weitere Beteiligte:
1. M. J.,
Kindesmutter und Beschwerdeführerin,
2. H. K.,
Kindesvater,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht W., den Richter am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Amtsgericht C. am 31. Mai 2011
beschlossen:
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluß des Amtsgerichts Familiengericht - Hannover vom 4.
Oktober 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 300 € (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG).
Gründe:
Der Antragsteller ist der volljährige studierende Sohn der weiteren Beteiligten. er ist weder in einen der Haushalte der
weiteren Beteiligten aufgenommen, noch leisten diese ihm in irgendeiner Form Unterhalt.
Das Amtsgericht hat auf entsprechenden Antrag des Antragstellers und nach Gewährung rechtlichen Gehörs für die
weiteren Beteiligten die Kindesmutter als Kindergeldberechtigte gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG bestimmt. Dagegen
richtet sich die form und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kindesmutter, die erstmals im Beschwerdeverfahren
- ihrer Bestimmung entgegentritt und in der Sache allein geltend macht, sie wolle aus von ihr weiter ausgeführten
Gründen mit der Familie des Antragstellers nichts mehr zu tun haben. dies habe sie nicht zuletzt durch die Änderung
ihres Familiennamens auch äußerlich deutlich zum Ausdruck gebracht.
Die Beschwerde ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Kindesmutter durch ihre Bestimmung zum
Kindergeldberechtigten überhaupt beschwert ist, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht jedenfalls
nicht den nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Wert von mehr als 600 €.
Bei dem Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG handelt es sich
zwar gemäß § 112 Nr. 1 FamFG nicht um eine Familienstreitsache, gemäß § 231 Abs. 2 FamFG aber um eine
Unterhaltssache und zugleich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. Zöller28Feskorn, FamFG § 61 Rz.
4), insofern ist auch bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten für die Eröffnung der Beschwerde ein Wert des
Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 € erforderlich (so ausdrücklich auch Prütting/HelmsBömelburg, FamFG
§ 232 Rz. 48).
Es ist jedoch weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise dargetan, daß sich für sie
aus ihrer Bestimmung als Kindergeldberechtigter (die von der zuständigen Familienkasse als Voraussetzung für eine
Auszahlung des Kindergeldes an den Antragsteller selbst angesehen wird) irgendwelche wirtschaftlichen Folgen oder
gar Beeinträchtigungen ergäben. den von ihr insofern allein geltend gemachten - emotionalen - Gesichtspunkten
einer Distanzierung von der restlichen Familie (einschließlich) des Antragstellers ist ein irgend gearteter
wirtschaftlicher Wert nicht zu entnehmen.
Eine derartige Bewertung des Beschwerdegegenstandes steht im übrigen auch mit der ausdrücklichen
gesetzgeberischen Wertung in § 51 Abs. 3 FamGKG in Einklang, wonach der (Verfahrens) Wert für
Unterhaltssachen gemäß § 231 Abs. 2 FamFG ausdrücklich mit einem Festbetrag von 300 € - also in der untersten
Wertstufe überhaupt - festgelegt ist.
W. H. C.