Urteil des OLG Celle vom 06.06.2000
OLG Celle: bürgschaft, vollstreckbares urteil, besteller, kreditinstitut, werkvertrag, hauptsache, ermessen, bauvertrag, vergütung, sparkasse
Gericht:
OLG Celle, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 16 U 36/00
Datum:
06.06.2000
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 648a Abs. 2 S. 2
Leitsatz:
Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Sicherung der Vergütungsansprüche des Unternehmers
verstößt gegen § 648 a Abs.2 S.2 BGB.
Volltext:
16 U 36/00
3 O 147/99 Landgericht Lüneburg Verkündet am
6. Juni 2000
#######,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richter am Oberlandesgericht #######, ####### und
####### auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2000 am 6. Juni 2000 be-schlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Be-klagte zu tragen.
Wert (Kosten beider Instanzen) ab 11. Mai 2000: bis zu 12.000 DM.
Gründe
Die Parteien haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Senat hatte deshalb
nur noch über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Danach entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen aufzuerlegen.
Der Senat kann offen lassen, ob der Bauvertrag dem AGBG unter-liegt, die Beklagte Verwenderin war und aus
diesen Gründen die darin vereinbarte Stellung der Bürgschaft unwirk-sam ist. Denn die in dem Bauvertrag vom 19.
Oktober 1995 vereinbarte Bürg-schaft auf erstes Anfordern zur Sicherung der Vergütungsansprü-che der Beklagten
verstößt gegen § 648 a Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Inanspruchnahme der Bürgschaft durch die Beklagte wäre und war
damit rechtsmissbräuchlich.
Dies hat das OLG Düsseldorf kürzlich in einem vergleichbaren Fall (MDR 2000, 328) entschieden, worauf die
Parteien in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung an.
§ 648 a BGB ist zwingendes Recht, wie sich aus dessen Abs. 7 ergibt. Die Vorschriften des § 648 a BGB sind auch
anwendbar, denn die Ausnahmeregelung nach Abs. 6 liegt nicht vor. Zwar ist der Kläger als Auftraggeber eine
natürliche Person; die Bauar-beiten dienten aber nicht zur Herstellung eines Einfami-lienhau-ses mit oder ohne
Einliegerwohnung, sondern zur Her-stellung eines Doppelhauses.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dem in Rede stehenden Vertrag auch um einen Werkvertrag,
nicht etwa um einen Kauf- oder Werklieferungsvertrag. Gegenstand des Vertra-ges war Lieferung und Montage eines
Hauses ab OK Kel-ler-decke. Die Beklagte schuldete damit nicht nur die Liefe-rung, sondern die Errichtung des
Hauses. Dementsprechend hat der BGH (NJW 1983, 1489 m. w. N.) auch den Vertrag über Lieferung und
Einrichtung eines Fertighauses als reinen Werkvertrag angese-hen. Dies gilt auch im hier vorliegenden Fall. Auf die
Bezeich-nung des Vertrages als ‘Kaufvertrag’ kommt es nicht an, denn die Begriffswahl hat keinen Einfluss auf die
Rechtsnatur des Vertrages. Um einen Werklieferungs-vertrag handelt es sich auch schon deshalb nicht, weil im
Verhältnis zu dem vom Unternehmer geschuldeten Material das Grundstück des Bestellers stets als Hauptsache
anzusehen, sodass nach § 651 Abs. 2 BGB allein Werkvertragsrecht gilt (BGH a. a. O.).
Die Beklagte durfte aus der vereinbarten und ihr ausgehändig-ten Bürgschaft nicht vorgehen, denn die Bürgschaft
auf erstes Anfordern verstößt gegen § 648 a Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach darf ein Kreditinstitut (wie hier die
Sparkasse) oder ein Kreditver-sicherer aufgrund der Bürgschaft Zahlungen nur leisten, soweit der Besteller den
Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der
Vergütung verurteilt ist und die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung vor-liegen. Aus dieser
zwingenden ge-setzlichen Regelung folgt, dass im Falle der Sicherung durch ein Kreditinstitut oder einen
Kreditversicherer eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ausscheidet (ebenso Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B §
16 Exkurs Rn. 429). Der Sinn dieser gesetz-lichen Regelung be-steht darin, den Besteller davor zu schützen, dass
die nur zur Sicherung der Vergütungsansprüche gegebene Bürgschaft trotz bestehender Mängel (wie hier) oder nicht
erbrachter Leistungen ausgezahlt wird und der Besteller dadurch prak-tisch sein Zurückbehaltungsrecht verliert. Auf
der anderen Seite soll auch die Bank keine Zahlungen leisten müssen, so-lange um die Vergütungsforderung des
Unternehmers gestritten wird. Die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft soll lediglich der Sicherung des
Unternehmers dienen, nicht aber zur raschen Liquiditätszuführung.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hätte deshalb Erfolg haben müssen.