Urteil des OLG Celle vom 21.07.2000
OLG Celle: leistungsfähigkeit, abänderungsklage, unterhalt, datum
Gericht:
OLG Celle, 15. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluss, 15 UF 37/00
Datum:
21.07.2000
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 114, ZPO § 323, ZPO § 654
Leitsatz:
Die Rechtsverfolgung in der Berufung ist mutwillig,dem Vorteil eines noch § 323 abgeänderten
Unterhaltstitels der Nachteil gegenüberstünde, dass der Beklagte bei eingeschränkter finanzieller
Leistungsfähigkeit von dem Verfahren gemäß § 654 ZPO Gebrauch machen kann, bei dem es auf
eine Wesentlichkeit im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO nicht ankommt.
Volltext:
15 UF 37/00
3 F 145/99 AG Achim
B e s c h l u s s
In der Familiensache (Kindschaftssache)
pp.
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und Dr. ####### am 21. Juli 2000
beschlossen:
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz versagt.
G r ü n d e
Hinsichtlich des Berufungsantrages zu 1 sieht der Senat die Berufung als erledigt an, nachdem das Amtsgericht das
angefochtene Urteil entsprechend dem Berufungsantrag der Klägerin berichtigt hat.
Hinsichtlich des Berufungsantrages zu 2 ist die Rechtsverfolgung mutwillig. Das Amtsgericht hat in dem
angefochtenen Urteil der Klägerin abweichend von ihrem Klageantrag und entgegen § 653 ZPO bezifferten Unterhalt
entsprechend dem um das hälftige Kindergeld verminderten Regelbetrag zuerkannt. Sie verfügt damit über einen
Unterhaltstitel, der nur unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO abgeändert werden kann. Mit ihrem
Berufungsantrag zu 2 will die Klägerin ersichtlich erreichen, an den künftigen gesetzlichen Dynamisierungen des
Regelbetrages teilzunehmen. Diesem Vorteil steht der Nachteil gegenüber, dass der Beklagte bei eingeschränkter
finanzieller Leistungsfähigkeit von dem Verfahren gemäß § 654 ZPO Gebrauch machen kann, bei dem es auf eine
Wesentlichkeit im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO nicht ankommt.
Vor diesem Hintergrund würde eine nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei angesichts der Tatsache, dass
mit einer wesentlichen Erhöhung der gesetzlichen Renten und damit des Regelbetrages (§ 1612 a Abs. 4 BGB) nicht
zu rechnen ist, wohl aber mit einer weiteren Erhöhung des gesetzlichen Kindergeldes, auf die allein sich der
Beklagte im Falle einer Abänderungsklage mangels Wesentlichkeit der Veränderung gemäß § 323 ZPO nicht berufen
könnte, von der Durchführung der Berufung absehen.
####### ####### Dr. #######