Urteil des OLG Celle vom 14.07.2005
OLG Celle: schmerzensgeld, anschlussberufung, schule, turnhalle, klageänderung, verkehr, einzelrichter, rente, vollstreckung, rektor
Gericht:
OLG Celle, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 17/05
Datum:
14.07.2005
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823, BGB § 253
Leitsatz:
1. Stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn aus einer Backsteinmauer eines
Schulgebäudes herausragende Metallanker, die sich in einem für spielende Kinder zugänglichen
Bereich befinden, nicht entfernt werden.
2. Gestattet der Rektor einer Schule einer Lehrerin die Benutzung der Turnhalle zu privaten Zwecken
(hier: Veranstaltung eines Kindergeburtstags am Sonntagnachmittag), liegt nur ein
Gefälligkeitsverhältnis, aber kein Leihverhältnis vor. In diesem Fall greift keine Haftungsbeschränkung
ein.
3. 30.000 EUR Schmerzensgeld für einen 11jährigen Jungen bei folgenden Verletzungen und
Dauerschäden: Bulbusverletzung eines Auges, die drei Operationen, jeweils verbunden mit
stationären Aufhalten, nach sich zog, dauerhafte Visusminderung des rechten Auges, erhöhte
Lichtempfindlichkeit, fehlendes Akkommodationsvermögen, Minderung des Stereosehens;
Berücksichtigung eines vom Landgericht angenommenen und nicht angefochtenen Mitverschuldens
von 20 %.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
14 U 17/05
2 O 220/04 Landgericht Lüneburg
Verkündet am
14. Juli 2005
...,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
1. O. J., gesetzlich vertreten durch seine Eltern ...,
2. C. J., wohnhaft ebenda,
3. E. J., wohnhaft ebenda,
Kläger zu 1, Berufungskläger und zu 1 - 3 Anschlussberufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
gegen
Stadt C., vertreten durch den Oberbürgermeister ...,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2005 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... und der Richter am Oberlandesgericht ... und ... für
Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers zu 1 wird das am 30. Dezember 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert
und wie folgt ergänzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 über das vom Landgericht unter 1. des Tenors des angefochtenen
Urteils zuerkannte Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.000 EUR seit dem 26. März 2004 und auf weitere 5.000
EUR seit dem 29. Juli 2004 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits erster Instanz:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1 28 % und die Beklagte 72 %. Die Beklagte trägt 72 % der
außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 und 67 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2 und 3. Der
Kläger zu 1 trägt 28 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Parteien ihre
außergerichtlichen Kosten selbst.
Kosten des Berufungsverfahrens:
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 1 zu 13 % und der Beklagten zu 87 % auferlegt. Außerdem trägt die
Beklagte 87 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2
und 3 in vollem Umfang. Der Kläger zu 1 trägt 13 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen
die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.816 EUR bis zum 6. Juni 2005 und auf 39.000 EUR für die Zeit
danach festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Folgen eines Unfalls, den der
Kläger zu 1 (im Folgenden: der Kläger) am 2. November 2003 erlitt, mit der Begründung in Anspruch, dass diese ihre
Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Der Unfall ereignete sich am Nachmittag des genannten Tages im Rahmen einer privaten Kindergeburtstagsfeier auf
dem Grundstück der H...schule in C., deren Trägerin die Beklagte ist, und zwar im Außenbereich der dortigen
Turnhalle. Der am 20. Juni 1992 geborene Kläger zog sich an einem in 1,20 m Höhe im Mauerwerk angebrachten
Metallanker von 6 bis 10 cm Länge erhebliche Verletzungen seines rechten Auges zu, als er seinen
heruntergefallenen und in ein mit Eiben bewachsenes Beet gerollten Fahrradhelm aufheben wollte.
Die Beklagte hat einen Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verneint, weil sich der Metallanker in einem
Bereich befunden habe, der dem öffentlichen Verkehr erkennbar nicht zur Verfügung gestanden habe.
Nach der Vernehmung von sieben Zeugen und der Inaugenscheinnahme der Unfallstelle hat das Landgericht dem
Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 %, weil er die ihm verordnete Sehbrille nicht getragen
habe, ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR zuerkannt und dem Feststellungsantrag mit derselben
Einschränkung stattgegeben. Außerdem hat es den Eltern des Klägers (den Klägern zu 2 und 3) materiellen
Schadensersatz in Höhe von 816 EUR zugesprochen. Im Übrigen hat der Einzelrichter die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird,
wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen - vom Landgericht abgewiesenen - Antrag
weiterverfolgt, die Beklagte zusätzlich zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 250
EUR zu zahlen. Dieses Begehren stützt der Kläger insbesondere darauf, dass sein rechtes Auge erhebliche
Schäden erlitten habe, die die Sehfähigkeit auf Dauer beeinträchtigten und derer er sich lebenslang immer wieder
neu schmerzlich bewusst werde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn beginnend ab August 2004
eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 250 EUR jeweils zum 1. August, 1. November, 1.
Februar und 1. Mai eines jeden Jahres zu zahlen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2005 hat der Kläger darüber hinaus - hilfsweise - eine
angemessene Erhöhung des ihm vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldkapitalbetrages durch den
Senat geltend gemacht.
Die Beklagte hat dieses Begehren als unzulässige Klageänderung gerügt. Sie beantragt im Übrigen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit darin die vom Kläger geltend gemachte Schmerzensgeldrente
abgewiesen worden ist. Darüber hinaus wendet sich die Beklagte im Wege der Anschlussberufung ihrerseits gegen
dieses Urteil, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist. Nach der Rücknahme ihres zunächst auch gegen die Kläger
zu 2 und 3 gerichteten Anschlussrechtsmittels beantragt die Beklagte nunmehr,
die Klage des Klägers (zu 1) unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Während die Berufung des Klägers teilweise Erfolg hat, erweist sich die Anschlussberufung der Beklagten als
unbegründet.
1. Anschlussberufung der Beklagten
Dieses Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht gerichteten Angriffe der
Beklagten greifen nicht durch.
a) So teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte als Trägerin der H...schule gegen ihre
Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 NSchG verstoßen hat, die Schulanlagen ordnungsgemäß zu unterhalten. Der aus
der Backsteinmauer hervorragende Metallanker hinter den Eibenbüschen stellte eine Gefahrenquelle für Kinder dar,
die für die Beklagte erkennbar und deren Beseitigung ihr auch zumutbar war. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird insoweit auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen unter I. der Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang nur noch einmal, dass auf
dem Gelände einer Grundschule überall mit spielenden und „Versteck“ spielenden Kindern zu rechnen ist.
b) Die mit der Verkehrssicherungspflicht für die H...schule betrauten Amtsträger der Beklagten handelten auch
fahrlässig. Sie haben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dadurch verletzt, dass sie den Metallanker, der ohne
jegliche Funktion war - früher hatte er als Rankhilfe gedient , nicht entfernt haben, obwohl dessen Gefährlichkeit für
spielende Kinder ohne weiteres erkennbar war.
Entgegen der Auffassung der Beklagten haftet sie nicht nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. §
599 BGB findet hier nämlich von vornherein keine Anwendung, weil das Einverständnis des Rektors der Schule, des
Zeugen S., mit der Nutzung der Turnhalle durch die Lehrerin Sch. zu privaten Zwecken - der Durchführung eines
Kindergeburtstages am Sonntagnachmittag (2. November 2003) - kein rechtsgeschäftliches Leihverhältnis i. S. v. §
598 BGB begründete. Vielmehr handelte es sich, ganz abgesehen davon, dass der Rektor als Landesbediensteter
nicht befugt war, die kommunale Schule der Beklagten zu verleihen, um ein reines Gefälligkeitsverhältnis, auf das
die Haftungserleichterung des § 599 BGB keine Anwendung findet (vgl. BGHZ 21, 102 ff.; BGH NJW 1992, 2474,
2475 [jeweils m. w. N.]).
Aber selbst wenn man hier ein Leihverhältnis im Rechtssinne annehmen wollte, griffe die Haftungserleichterung des
§ 599 BGB, die sich grundsätzlich auch auf deliktische Ansprüche erstreckt (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 64.
Aufl., § 599 Rdnr. 3), hier nicht ein. Wie der Bundesgerichtshof nämlich bezogen auf die gleichartige Vorschrift des §
521 BGB ausgeführt hat, rechtfertigt die Großzügigkeit des Schenkers es nicht, die Haftungsmilderung auch da
eingreifen zu lassen, wo es um die Verletzung von Schutzpflichten geht, die nicht im Zusammenhang mit dem
Vertragsgegenstand stehen (BGH NJW 1985, 794, 795). Gegenstand
des (unterstellten) Leihverhältnisses wäre aber nur die Turnhalle mit ihren Gerätschaften gewesen, nicht dagegen die
Außenanlagen der H...schule, in deren Bereich sich der Kläger verletzt hat, weil die Beklagte sie nicht
ordnungsgemäß unterhalten hat.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten greift hier auch die Haftungsbeschränkung des § 104 SGB VII nicht ein.
Bei der Annahme eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses versteht sich dies von selbst. Aber auch im Übrigen
vermag der Senat nicht zu erkennen, dass hier eine Situation vorlag, die der in § 104 SGB VII vorausgesetzten
entspricht. Zwischen der Schulorganisation und den Teilnehmern an der privaten Kindergeburtstagsfeier bestand kein
Verhältnis, das eine auch nur entsprechende Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigen könnte.
Nach alledem hat die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie sich gegen ihre Haftung dem Grunde nach zur
Wehr setzt, keinen Erfolg.
2. Berufung des Klägers
Dieses Rechtsmittel ist teilweise begründet und führt zu einer Erhöhung des erstinstanzlich ausgeurteilten
Schmerzensgeldkapitalbetrages um 10.000 EUR.
a) Das Landgericht hat dem Kläger unter Berücksichtigung eines 20 %igen Mitverschuldens wegen der
unfallbedingten Beeinträchtigung der Sehfähigkeit des rechten Auges ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR
zugesprochen, die Klage aber abgewiesen, soweit der Kläger damit neben dem Kapitalbetrag eine monatliche
Schmerzensgeldrente in Höhe von 250 EUR geltend macht. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der
er sein Verlangen einer monatlichen Schmerzensgeldrente weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.
Nimmt man eine Kapitalisierungsberechnung der geltend gemachten Rente in
Höhe von 250 EUR ab August 2004 vor, so ergibt sich ein Kapitalbetrag von ca. 57.500 EUR. Bei einer
fünfprozentigen Verzinsung und einem Ausgangsalter
des am 20. Juni 1992 geborenen Klägers zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung von 12 Jahren ist von
einem Kapitalisierungsfaktor von 19,126 auszugehen (vgl. Anhang I zum Barwert einer vorschüssig zahlbaren
Monatsrente bei Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl.). Multipliziert man die geltend gemachte
Jahresrente in Höhe von 3.000 EUR (= 250 EUR/Monat x 12 Monate) mit diesem Kapitalisierungsfaktor, so
errechnet sich ein Betrag von 57.378 EUR. Addiert man zu diesem Betrag das Schmerzensgeld in Höhe von 20.000
EUR, das das Landgericht dem Kläger in dem angefochtenen Urteil bereits zuerkannt hat, so errechnet sich eine
Summe aus Schmerzensgeldkapitalbetrag und kapitalisierter Schmerzensgeldrente in Höhe von ca. 77.500 EUR.
Ein Gesamtschmerzensgeld in dieser Größenordnung, wobei zudem das vom Landgericht angenommene 20 %ige
Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen ist, ist mit der sog. Vergleichsrechtsprechung unter keinen
Umständen vereinbar. Auch wenn der Kläger unter den Folgen der Augenverletzung lebenslang leiden wird, liegt hier
daher kein Fall vor, der die Gewährung einer Schmerzensgeldrente in der geltend gemachten Höhe rechtfertigt.
Denkbar wäre allenfalls die Ausurteilung einer niedrigeren Schmerzensgeldrente bei gleichzeitiger entsprechender
Herabsetzung des Schmerzensgeldkapitalbetrages. Von dieser Möglichkeit will der Kläger, wie sein
Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht hat, jedoch keinen
Gebrauch machen.
b) Auf den Hilfsantrag des Klägers war der vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeldkapitalbetrag allerdings
angemessen zu erhöhen.
Ganz abgesehen davon, dass es sich bei diesem Begehren nach § 264 Nr. 2 ZPO um keine Klageänderung im
Rechtssinne handelt, hält der Senat die Klageerweiterung, wenn sie denn eine Klageänderung darstellte, für
sachdienlich im Sinne von § 533 ZPO. Sie wird nämlich auf dieselben Tatsachen gestützt wie die bisherigen
Klageanträge.
Zwar hat das Landgericht auch die Dauerfolgen, unter denen der Kläger infolge der Verletzung seines rechten Auges
lebenslang leiden wird, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unter IV. 1. der Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils im Einzelnen aufgeführt und also auch berücksichtigt. Die Entscheidungsgründe lassen
jedoch nicht erkennen, dass sich der Einzelrichter überhaupt mit der bereits erwähnten Vergleichsrechtsprechung
befasst hat. Bei Beachtung dieser Rechtsprechung hält der Senat unter Berücksichtigung aller bisher eingetretenen
und zum jetzigen Zeitpunkt vorhersehbaren immateriellen Unfallfolgen hier ein Schmerzensgeld in Höhe von
insgesamt 30.000 EUR für angemessen. Dies gilt auch angesichts des vom Landgericht festgestellten 20 %igen
Mitverschuldens des Klägers, bei dem es sich allerdings ohnehin nur um einen von verschiedenen Faktoren bei der
Bemessung des Schmerzensgeldes handelt. Im Hinblick auf den genannten Betrag wird beispielsweise auf die
Nachweise unter den laufenden Nrn. 2548, 2564, 2609, 2611, 2645, 2661 und 2665 bei Hacks/Ring/Böhm,
Schmerzensgeldbeträge, 22. Aufl., Bezug genommen. Dabei ist auch auf das Bestreben des Senats hinzuweisen,
Schmerzensgeldbeträge einer Empfehlung des Verkehrsgerichtstages folgend durchaus großzügig zu bemessen.
Nach alledem war auf den Hilfsantrag des Klägers hin der vom Landgericht ausgeurteilte
Schmerzensgeldkapitalbetrag von 20.000 EUR um weitere 10.000 EUR zu erhöhen.
Die Zinsentscheidung ergibt sich, soweit der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 11. März 2004 (Bl. 14
ff.) aufgefordert hat, einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000 EUR bis zum 25. März 2004
anzuerkennen, aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und im Übrigen aus § 291 BGB. Die Klage mit dem Antrag zu 1.,
an den Kläger ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (nebst
Zinsen) zu zahlen, ist der Beklagten am 29. Juli 2004 zugestellt worden (vgl. Bl. 22).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO sowie - bezogen auf die durch die Beteiligung
der Kläger zu 2 und 3 am Rechtsstreit verursachten Gerichtskosten - auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der
Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren war auf 39.816 EUR bis zum 6. Juni 2005 (= Berufung des Klägers:
15.000 EUR [= 12 Monate x 250 EUR/Monat x 5] + Anschlussberufung der Beklagten: 24.816 EUR [= vom
Landgericht ausgeurteiltes Schmerzensgeld: 20.000 EUR + Feststellungsausspruch: 4.000 EUR + materieller
Schadensersatzanspruch der Kläger zu 2 und 3: 816 EUR]) und auf 39.000 EUR für die Zeit danach festzusetzen,
nachdem die Beklagte ihre gegen die Kläger zu 2 und 3 gerichtete Anschlussberufung in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat vom 7. Juni 2005 zurückgenommen hat.
... ... ...