Urteil des OLG Celle vom 31.05.2007
OLG Celle: ordre public, treu und glauben, schiedsspruch, anspruch auf rechtliches gehör, anerkennung, schiedsverfahren, schiedsvereinbarung, finnland, vollstreckbarerklärung, wirksame vertretung
Gericht:
OLG Celle, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 8 Sch 6/06
Datum:
31.05.2007
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 1061
Leitsatz:
1. Hat der Schiedskläger zunächst ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten im Inland gegen den
späteren Schiedsbeklagten eingeleitet und nach Abweisung der Klage als unzulässig wegen
Bestehens einer Schiedsabrede selbst ein Schiedsverfahren im Ausland unter Bezugnahme auf die
Schiedsabrede eingeleitet, in dessen Verlauf der Schiedsbeklagte erfolgreich Widerklage erhoben hat,
so kann der unterlegene Schiedskläger sich in dem späteren Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des
ausländischen Schiedsspruchs (hier: Finnland) wegen der Rechtskraft des inländischen Urteils sowie
unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht mehr auf das Fehlen einer Schiedsabrede
berufen.
2. Zu den Voraussetzungen der fehlenden Anerkennung des Schiedsspruch wegen Versagung des
rechtlichen Gehörs, Art. V Abs. 1b) UNÜ, und des Verstoßes gegen den ordre public, Art. V Abs. 2b)
UNÜ, wegen gerügter Befangenheit des Schiedsrichters (hier: verneint).
3. Ein ausländischer Schiedsspruch kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich eines
unbestimmten Zinsausspruchs konkretisiert werden.
Volltext:
8 Sch 6/06
B e s c h l u s s
verkündet am:
31. Mai 2007
...
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
der Aktiengesellschaft finnischen Rechts in Firma P., vertreten durch den Vorstand ... in Finnland,
Antragstellerin, Schiedsbeklagte und Schiedswiderklägerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
M. D. ... in J.,
Antragsgegnerin, Schiedsklägerin und Schiedswiderbeklagte,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den
Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 25.
Mai 2007 beschlossen:
Der Schiedsspruch vom 30. Juni 2006 des in Helsinki/Finnland gebildeten Schiedsgerichts, bestehend aus dem von
dem Vermittlungsausschuss der finnischen Zentralhandelskammer bestellten Rechtsanwalt R. als
Einzelschiedsrichter, wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin deren offene Rechnungen, Kapitel in Höhe von 48.510,37
EUR nebst Jahreszins in Höhe von 16 % aus dem nicht beglichenen Kapitel seit der Fälligkeit der Rechnungen zu
zahlen, wie folgt:
aus 45.226,00 EUR seit dem 1. Mai 2003,
aus 1.731,20 EUR seit dem 7. Februar 2003,
aus 1.404,90 EUR seit dem 17. März 2003 und
aus 148,27 EUR seit dem 22. April 2003
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin für den durch den Vertragsbruch entgangenen
Verkaufsgewinn Schadensersatz in Höhe von 91.891,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9,5 % seit dem 17. März
2006 zu leisten.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 22.358,00 EUR
nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 10 % seit dem 1. August 2006 zu tragen.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin die für die Bestellung des Schiedsrichters an die
finnische Zentralhandelskammer entrichtete Registergebühr in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Verzugszinsen hieraus
in Höhe von 10 % seit dem 1. August 2006 zu tragen.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das gesamte Schiedsrichterhonorar von 12.820,00 EUR abzüglich der
geleisteten Vorschüsse zu zahlen, mithin der Antragstellerin 8.880,25 EUR nebst Verzugszinsen von 10 % auf
4.000,00 EUR seit dem 1. August 2006 und auf 4.880,25 EUR seit dem 14. Oktober 2006 zu erstatten.
Der weitergehende Antrag der Antragstellerin sowie der Antrag der Antragsgegnerin auf Nichtanerkennung des
Schiedsspruchs werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarkeitsverfahrens nach einem Streitwert bis 180.000,00 EUR.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft finnischen Rechts, erstrebt die Vollstreckbarerklärung eines finnischen
Schiedsspruchs.
Zwischen den Parteien bestand seit Ende 2002 ein Geschäftsverhältnis, in dessen Rahmen die Antragsgegnerin in
einem Geschäft in H. das sog. „LeftFootMarketingKonzept“ der Antragstellerin umsetzen sollte. Hierbei ging es um
ein System, welches die individuelle auf den einzelnen Kunden zugeschnittene Anpassung und Fertigung von
Schuhen beinhaltet. Ob zwischen den Parteien ein wirksamer Lizenzvertrag zustande gekommen ist, ist streitig.
Jedenfalls gibt es ein von beiden Parteien unterschriebenes „Licence Agreement“ in englischer Sprache mit dem
Zusatz „Draft 30.10.2002“, welches in Ziff. 13 folgende Regelung enthält (Bl. 64 - 69, 14 d. A.):
„Bei Streitigkeiten, die sich in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben, und nicht gütlich beigelegt werden können, ist
ein Schiedsverfahren in Finnland durchzuführen. Das Schiedsgericht besteht aus einem (1) Mitglied. Wenn die
Vertragspartner über den Schiedsrichter keine Einigung erzielen, wird er durch den Vermittlungsausschuss der
finnischen Zentralhandelskammer gemäß geltenden Bestimmungen bestellt. Gerichtsstand für das
schiedsrichterliche Verfahren ist Helsinki, Finnland, und das schiedsrichterliche Verfahren ist in englischer Sprache
durchzuführen, wenn nichts anderes vereinbart wird.
Für diesen Vertrag, der auf der Grundlage finnischen Rechts verfaßt wurde, gilt finnisches Recht.“
Die Zusammenarbeit der Parteien wurde bereits im März 2003 durch Kündigung seitens der Antragsgegnerin
beendet. Diese nahm die Antragstellerin zunächst wegen behaupteter Ansprüche aus dem Vertrag vor dem LG
Hamburg in Anspruch. Dieses wies die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 19. September 2005 als unzulässig ab,
da die Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen hätten (Bl. 7 - 13 d. A.). Die Antragsgegnerin erhob
daraufhin Zahlungsklage vor einem Schiedsgericht in Finnland. In der Antragsschrift vom 14. November 2005 wird
auf die Schiedsgerichtsvereinbarung in Art. 13 des „Licence Agreement“ vom 30. Oktober 2002 Bezug genommen
(Anl. ASt. 12). Die Antragsgegnerin schlug ferner Prof. E. A. als Schiedsrichter vor. Im Rahmen dieses Verfahrens
machte die Antragstellerin widerklagend ihrerseits mit Schriftsatz vom 28. November 2005 Ansprüche geltend und
teilte mit, die Parteien hätten sich nicht auf einen Schiedsrichter einigen können (Anl. Ast 13). Daraufhin wurde in der
Sitzung des Vermittlungsausschusses der finnischen Zentralhandelskammer am 2. Februar 2006 auf Antrag beider
Parteien Herr Rechtsanwalt R. als Einzelschiedsrichter bestellt (Schiedsspruch vom 30. Juni 2006, S. 6, Anl. ASt.
11). Einwendungen gegen das Verfahren zur Einsetzung des Schiedsgerichts und zur Bestellung des
Schiedsrichters wurden von den Parteien nicht geäußert (a. a. O.). Ferner vereinbarten die Bevollmächtigten der
Parteien in dem Schiedsverfahren am 19. Dezember 2005, dass dieses in finnischer Sprache geführt wird (Anl. ASt.
14).
Mit Schiedsspruch vom 30. Juni 2006 wurde die Klage der Antragsgegnerin zurückgewiesen und diese auf die
Widerklage verurteilt,
. an die Antragstellerin 48.510,37 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 16 % aus dem nicht beglichenen Kapital
seit der Fälligkeit der Rechnungen zu zahlen, wie folgt: aus 45.226 EUR seit dem 1. Mai 2003, aus 1.731,20 EUR
seit dem 7. Februar 2003, aus 1.404,90 EUR seit dem 17. März 2003 und aus 148,27 EUR seit dem 22. April 2003,
. an die Antragstellerin Schadensersatz für den durch den Vertragsbruch entgangenen Gewinn in Höhe von
91.891,80 EUR nebst Zinsen gem. § 4 Abs. 1 Zinsgesetz seit dem 17. März 2006 zu leisten,
. die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 22.538 EUR nebst Verzugszinsen gem. § 4 Abs. 1
Zinsgesetz ab einem Monat nach Ergehen der schiedsrichterlichen Entscheidung zu tragen,
. der Antragsgegnerin die für die Bestellung des Schiedsrichters an die finnische Zentralhandelskammer entrichtete
Registergebühr in Höhe von 5.000 EUR nebst Verzugszinsen gem. § 4 Abs. 1 des Zinsgesetzes ab einem Monat
nach Ergehen der schiedsrichterlichen Entscheidung zu zahlen,
. das gesamte Schiedsrichterhonorar von 12.820, EUR abzüglich der geleisteten Vorschüsse zu zahlen, mithin
4.820 EUR an den Schiedsrichter und 4.000 EUR an die Antragstellerin.
Ein nur gegen die Höhe des Schiedsrichterhonorars zulässiges Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch wurde nicht
eingelegt (Bl. 28 d. A.). Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin nach Erlass des Schiedsspruchs am 1.
September 2006 zur Zahlung von insgesamt 202.779,79 EUR auf (Bl. 39f. d. A.), was diese am 15. September 2006
ablehnte (Bl. 41 d. A.).
Die Antragstellerin trägt vor,
auf das Fehlen einer Schiedsgerichtsvereinbarung könne die Antragsgegnerin sich schon deshalb nicht berufen, weil
sie selbst in Finnland das Schiedsverfahren eingeleitet habe (Bl. 104 d. A.). Ein Verstoß des finnischen
Schiedsspruchs gegen den ordre public liege ebenfalls nicht vor, da die Antragsgegnerin sich nur gegen das
Ergebnis und die vorgenommene Beweiswürdigung wende (Bl. 103 d. A.). Die Parteien hätten sich ferner wirksam
auf die Durchführung des Schiedsverfahrens in finnischer Sprache verständigt (Bl. 105, 118 d. A.). Auch sei der
Schiedsrichter, auf den die Parteien sich im Übrigen einvernehmlich verständigt hätten, nicht befangen (Bl. 105 d.
A.). Ferner sei auch die Zustellung des Schiedsspruchs wirksam am 30. Juni 2006 erfolgt (Bl. 106 d. A.). In der
Sache müsse der Zinsausspruch gemäß den in Finnland geltenden Zinssätzen konkretisiert werden, so dass die
Tenorierung anzupassen sei (Bl. 3f., 5f., 29 - 36 d. A.). Von dem Schiedsrichterhonorar müsse die Antragsgegnerin
weitere 4.820 EUR an die Antragstellerin zahlen, da die Antragsgegnerin diese entgegen der Tenorierung in Ziff. 1.4
des Schiedsspruchs nicht an den Schiedsrichter gezahlt habe, so dass die Antragstellerin als ebenfalls Verpflichtete
diese Zahlung an den Schiedsrichter erbracht habe (Bl. 4 d. A.). Ferner stehe ihr unter dem Gesichtspunkt des
Verzuges ein Anspruch auf Zahlung von 1.304,25 EUR für eine teilweise nicht anzurechnende Geschäftsgebühr zu.
Die Antragstellerin beantragt (Bl. 2, 138 d. A.),
1. den Schiedsspruch vom 30. Juni 2006 des in Helsinki/Finnland gebildeten Schiedsgerichts, bestehend aus dem
von dem Vermittlungsausschuss der finnischen Zentralhandelskammer bestellten Rechtsanwalt R. als
Einzelschiedsrichter, als für in Deutschland vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen,
2. die Antragsgegnerin zu verurteilen, an die Antragstellerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 1.304,25 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 56, 138 d. A.),
1. die Anträge der Gegenseite zurückzuweisen,
2. festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
Die Antragsgegnerin trägt vor,
das Geschäftsverhältnis sei nur aufgrund einer konkludenten mündlichen Vereinbarung aufgenommen worden. Einen
wirksamen schriftlichen Vertrag mit einer Schiedsgerichtsabrede habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben (Bl. 57 f., 59
d. A.). Die unterschriebene Vereinbarung sei lediglich ein Entwurf („Draft“) gewesen. Demgegenüber habe die
Antragstellerin nachträglich einseitig das Wort „Draft“ gestrichen, ein Datum eingesetzt und eine Anlage beigefügt.
Es fehle für die Anerkennung deshalb bereits an einer vorzulegenden Schiedsvereinbarung nach Art. IV Abs. 1b)
UNÜ. Da der sie in dem finnischen Verfahren vertretende Rechtsanwalt W. seit 2002 nicht mehr Mitglied der
Anwaltskammer sei, sei sie auch nicht wirksam vertreten worden, so dass der Schiedsspruch schon deshalb keine
Wirkung gegen sie entfalte (Bl. 114 d. A.). Ferner sei ihr ein Schiedsspruch in der vereinbarten Form, nämlich in
englischer Sprache, nicht zugegangen (Bl. 58f., 63 d. A.). Die Vereinbarung einer Durchführung des
Schiedsverfahrens in finnischer Sprache sei mit ihr nicht abgesprochen worden (Bl. 114 d. A.). Hiermit wäre sie auch
nicht einverstanden gewesen. Ferner sei der Schiedsrichter nicht unparteiisch gewesen, weil er mit seiner Kanzlei
Mitglied in der finnischen Wirtschaftsorganisation „F. V.“ sei, der auch eine Gesellschafterin der Antragstellerin sowie
ein weiteres Unternehmen angehöre, das Fördermittel an diese gezahlt habe (Bl. 59, 70 - 72, 131 d. A.). Die
Befangenheit des Schiedsrichters zeige sich auch an dem Inhalt des Schiedsspruchs, der einseitig zugunsten der
Antragstellerin ausgefallen und sich mit Vorbringen sowie Beweisantritten der Antragsgegnerin nicht
auseinandergesetzt habe (Bl. 59 - 62, 114 - 117, 130f. d. A.). Ferner entbehrten die ausgeurteilten
Zahlungspositionen jeder Grundlage, da eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Ware u. ä. mangels
Kaufvertrages nicht bestanden habe (Bl. 62f. d. A.). Auch die Schadensersatzforderung entbehre jeglicher
Grundlage. Schließlich sei eine wirksame Zustellung des Schiedsspruchs nicht erfolgt (Bl. 63 d. A.).
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 30. Juni 2006 ist gemäß §§ 1025
Abs. 4, 1061 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. dem UNÜbereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl. 1961 II S. 121, zulässig. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle
ergibt sich aus §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, weil die Antragsgegnerin im hiesigen Bezirk ihren
Wohnsitz hat.
Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des finnischen Schiedsspruchs ist gemäß 1061 Abs. 1 ZPO in
Verbindung mit dem UNÜ auch begründet. Der weitergehende Zahlungsantrag sowie der Antrag der Antragsgegnerin
auf Feststellung der Nichtanerkennung des Schiedsspruchs im Inland sind demgegenüber zurückzuweisen.
1. Die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung des Schiedsspruchs liegen vor. Die Antragstellerin hat gem.
Art. IV Abs. 1 a) UNÜ das Original des Schiedsspruches vorgelegt (Anl. Ast 11). Auch liegt die gemäß Art. IV Abs.
2 des UNÜ erforderliche Übersetzung des Schiedsspruches vor (Anl. Ast 11).
Gem. Art, IV Abs. 2b) UNÜ ist ferner die Urschrift der Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. II UNÜ oder eine
ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift vorzulegen. Ob die Parteien eine derartige Schiedsvereinbarung getroffen
haben und diese sich aus Ziff. 13 des „Licence Agreement“ ergibt, kann hier offen bleiben. Insoweit ist nämlich zu
berücksichtigen, dass nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz in Art. VII UNÜ das nationale deutsche Recht,
nämlich § 1064 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 ZPO, Vorrang hat. Denn diese Regelungen sind anerkennungsfreundlicher als
Art. IV. des UNÜbereinkommens (BGH NJWRR 2004, 1504. Zöller/Geimer, a. a. O., Anh. § 1061, Art. IV UNÜ, Rdnr.
1 m. w. N.). Gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO, der gem. § 1064 Abs. 3 ZPO auch auf ausländische Schiedssprüche
anzuwenden ist, muss mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches nur der Schiedsspruch
selber oder eine beglaubigte Abschrift davon vorgelegt werden. Die Urschrift der Schiedsvereinbarung oder eine
beglaubigte Abschrift davon wird dagegen nach nationalem Recht nicht verlangt.
2. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches liegen vor.
Anerkennungshindernisse nach Art. V UNÜ sind nicht gegeben.
a) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches darf gem. Art. V Abs. 1 a) UNÜ versagt werden, wenn
keine wirksame Schiedsgerichtsklausel vorliegt. Gemäß Art. II Abs. 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat eine
schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen
ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstanden sind oder künftig noch entstehen, einem
schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Weg
geregelt werden kann.
Hierbei ist es zunächst unerheblich, dass der finnische Schiedsrichter im Schiedsspruch selbst von einer wirksamen
Schiedsvereinbarung ausgegangen ist. Dem Schiedsgericht kommt nämlich keine KompetenzKompetenz zu, kraft
derer es befugt wäre, mit Bindungswirkung für das über die Anerkennung des Schiedsspruchs entscheidende
staatliche Gericht festzustellen, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung vorlag. Vielmehr hat das im Rahmen der
Vollstreckbarkeitserklärung angerufene innerstaatliche Gericht selbst festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen
der Art. II und V des UNÜbereinkommens erfüllt sind. Das deutsche staatliche Gericht ist bei der Prüfung der
Voraussetzungen des UNÜbereinkommens weder an die rechtliche Beurteilung noch an die tatsächlichen
Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden (BGHZ 162, 9 ff. unter II. 2. c). Beschluss des Senats vom 4.
September 2003 - 8 Sch 11/02 - , SchiedsVZ 2004, 165).
Vorliegend kann die Antragsgegnerin sich indessen nicht auf das Fehlen einer wirksamen Schiedsgerichtsabrede der
Parteien berufen. Zwar ist auch in diesem Verfahren streitig, ob das von beiden Parteien unterschriebene „Licence
Agreement“, in dem in Ziff. 13 die Schiedsklausel enthalten ist, als bereits bindender Vertrag wirksam zustande
gekommen ist oder ob es sich lediglich um einen Entwurf zum Zwecke weiterer Vertragsverhandlungen handeln
sollte. Darauf kommt es jedoch im Ergebnis aus zwei Gründen nicht an.
Zum einen ist zwischen den Parteien durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. September 2005 auf das
von der Antragsgegnerin angestrengte Verfahren rechtskräftig gem. § 322 ZPO festgestellt, dass eine Klage vor den
ordentlichen Gerichten unzulässig ist, weil die Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen haben. Die
materielle Rechtskraft des Prozessurteils besagt hierbei nicht nur, dass die abgewiesene Klage unzulässig war,
sondern, dass die Klage mit dem damals anhängigen Streitgegenstand unter den damals gegebenen prozessualen
Umständen mindestens aus dem in den Entscheidungsgründen genannten Grund unzulässig war und ist
(ZöllerVollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 322 Rdnr. 1a). Steht zwischen den Parteien aber fest, dass Streitigkeiten aus
ihrer Geschäftsbeziehung nicht vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen werden können, sondern diese unter die
Schiedsabrede fallen, so ist damit zugleich festgestellt, dass Rechtsstreitigkeiten vor den Schiedsgerichten
auszutragen sind. Die Annahme einer Unzuständigkeit auch der Schiedsgerichte, und sei es auch erst im Verfahren
über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, liefe demgegenüber auf die Verweigerung
jeglicher Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe hinaus, weil dann sowohl staatliche Gerichte als auch Schiedsgerichte
unzuständig wären.
Zum anderen ist es der Antragsgegnerin auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des
widersprüchlichen Verhaltens versagt, sich im Vollstreckbarkeitsverfahren auf das Fehlen einer wirksamen
Schiedsabrede zu berufen. Sie selbst hat nämlich nach der Abweisung der Klage vor dem Landgericht Hamburg mit
Schriftsatz vom 14. November 2005 ein schiedsrichterliches Verfahren in Finnland eingeleitet und sich hierzu
ausdrücklich auf Art. 13 des „Licence Agreement“ vom 30. Oktober 2002 berufen. Ferner hat sie für das
durchzuführende Verfahren selbst einen Schiedsrichter vorgeschlagen. Nachdem die Antragstellerin am 28.
November 2005 ebenfalls die Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens angezeigt hatte und eine Einigung der
Parteien auf einen Schiedsrichter zunächst nicht erfolgen konnte, haben die Parteien ausweislich der Feststellungen
im Schiedsspruch in der Sitzung des Vermittlungsausschusses der finnischen Zentralhandelskammer am 2. Februar
2006 übereinstimmend Rechtsanwalt R. als Schiedsrichter bestellt (Schiedsspruch, S. 6). Auch in der Folgezeit
haben die Parteien gegen das Verfahren zur Einsetzung des Schiedsgerichts und die Bestellung des Schiedsrichters
keine Einwände erhoben (Schiedsspruch, a. a. O.). Wenn die Antragsgegnerin indessen selbst unter Berufung auf
eine Schiedsklausel ein Schiedsverfahren einleitet, an der Einigung über die Person des Schiedsrichters mitwirkt
und im weiteren Verfahren gegen die Tätigkeit des Schiedsgerichts keine Einwände erhebt, kann sie sich nicht im
anschließenden Vollstreckbarkeitsverfahren auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen. So hat auch
der BGH bereits entschieden, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei sich vorprozessual
nachdrücklich und uneingeschränkt auf einen Schiedsvertrag beruft, im Schiedsverfahren und im anschließenden
gerichtlichen Verfahren zur Vollstreckbarerklärung dann aber geltend macht, ein gültiger Schiedsvertrag sei nicht
zustande gekommen (NJWRR 1987, 1194). Erst recht muss das gelten, wenn wie hier die Antraggegnerin selbst das
Schiedsverfahren einleitet und sich dann nach dessen für sie ungünstigen Ausgang auf das Fehlen einer
Schiedsvereinbarung beruft.
b) Nach Art. V Abs. 1b) UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung ferner versagt werden, wenn die Partei, gegen
die das Verfahren betrieben wird, u. a. den Nachweis erbringt, dass oder dass sie ihre Angriffs oder
Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Diese Vorschrift umfasst insbesondere den Fall der
Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (BGH NJW 1990, 2199, 2200. Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Rdnr. 81f., 84f., 89).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der
Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Zudem müssen die Parteien die Gelegenheit haben, sich zu
allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll
(BGH, a. a. O.). Insoweit gelten für inländische und ausländische Schiedsverfahren grundsätzlich dieselben Regeln.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass das Schiedsgericht
Beweisanträge der Parteien aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt. Das gilt
selbst dann, wenn die Beurteilung im Einzelfall fehlerhaft sein sollte, solange sie jedenfalls nicht nur vorgeschoben
ist, um zu verdecken, dass das Schiedsgericht sich mit dem Vorbringen der Parteien überhaupt nicht befasst hat
(BGH NJW 1992, 2299, 2300. vgl. auch österr. OGH IPRax 1992, 331).
Vorliegend kann von einem Verstoß des Schiedsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht die
Rede sein. Die Parteien des Schiedsverfahrens hatten umfassend Gelegenheit, ihren Standpunkt jeweils vorzutragen
(S. 6 - 37 des Schiedsspruchs). Ferner hat das Schiedsgericht im Rahmen der Beweisaufnahme die von den
Parteien vorgelegten Schriftstücke als Beweismittel aufgeführt sowie Zeugen vernommen (S. 37 - 48 des
Schiedsspruchs). Weiter fanden am 15. Juni und 21. Juni 2006 zwei Verhandlungen vor dem Schiedsgericht statt (S.
48 des Schiedsspruchs). Schließlich hat sich das Schiedsgericht im eigentlichen Schiedsspruch mit den einzelnen
streitigen Punkten unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und der Beweisaufnahme auseinandergesetzt
(S. 48 - 62 des Schiedsspruchs). Auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung kommt es hier nicht an.
c) Gem. Art. V 1d) UNÜ wird die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagt, wenn die Partei,
gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, den Beweis erbringt, dass die Bildung des Schiedsgerichts oder
das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder, mangels einer solchen Vereinbarung, dem
Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfindet, nicht entsprochen hat. Auch diese
Voraussetzungen liegen nicht vor.
Aus Ziff. 13 des „Licence Agreement“ ergibt sich zwar, dass das schiedsrichterliche Verfahren in englischer Sprache
zu führen ist. Doch gilt das ausdrücklich nur dann, wenn nichts anderes vereinbart ist. Hier haben die
Bevollmächtigten Parteien indessen durch emails vom 16. und 19. Dezember 2005 vereinbart, dass das
Schiedsverfahren in finnischer Sprache geführt wird. Hieran ist auch die Antragsgegnerin gebunden. Ohne Erfolg
macht sie geltend, ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt W., sei seit 2002 nicht mehr Mitglied der
Anwaltskammer, weshalb die Vertretungsabrede unwirksam und keine wirksame Vertretung im Schiedsverfahren
erfolgt sei. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass die Frage der Zulassung des Bevollmächtigten einer Partei im
Schiedsverfahren davon abhängt, ob dieser bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen ist. Ziff. 13 des „Licence
Agrement“ sieht nicht vor, dass die Parteien sich überhaupt im Schiedsverfahren vertreten lassen müssen, und
schon gar nicht ist die Vertretung durch einen bei der finnischen Rechtsanwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt
vorgeschrieben.
Auch die Ernennung des Schiedsrichters entspricht dem schiedsgerichtlichen Verfahren. Nachdem die Parteien sich
zunächst nicht auf einen gemeinsamen Schiedsrichter geeinigt hatten, wurde dann der Vermittlungsausschuss der
finnischen Zentralhandelskammer angerufen, in dessen Sitzung am 2. Februar 2006 auf Antrag beider Parteien
Rechtsanwalt R. zum Schiedsrichter bestellt wurde.
Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin ferner geltend, ihr sei der Schiedsspruch nicht ordnungsgemäß zugestellt
worden. Aus der vorgelegten Bescheinigung vom 11. September 2006 ergibt sich, dass die Zustellung des
Schiedsspruches noch am 30. Juni 2006 erfolgte. Warum das nicht der Fall gewesen sein soll, legt die
Antragsgegnerin nicht mit Substanz dar. Maßgeblich ist hier nicht die Zustellung des Schiedsspruchs an die
Antragsgegnerin persönlich, sondern an ihren Bevollmächtigten. Insoweit hat die Antragstellerin vorgetragen, die
Zustellung sei hier in der nach finnischem Recht zulässigen Form durch email erfolgt.
d) Nach Art. V Abs. 2b) UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs auch versagt werden,
wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass die
Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde.
aa) Ohne Erfolg beruft die Antragsgegnerin sich zunächst auf die fehlende Unparteilichkeit des Schiedsrichters.
Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nicht schon dann vor, wenn ein ausländisches Schiedsverfahren von
zwingenden Regeln der inländischen Prozessführung abweicht. Erforderlich ist vielmehr ein Verstoß gegen den ordre
public international (BGHZ 98, 70, 73f.. NJW 1990, 2199). Das unterwirft die Anerkennung ausländischer
Schiedssprüche regelmäßig einem weniger strengen Regime als die inländischen Schiedsgerichtsentscheidungen.
Erforderlich ist deshalb, dass das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des
staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet. Insbesondere führen Verletzungen des
Neutralitätsgebotes nur dann zur Versagung der Anerkennung, wenn sie mit den Grundsätzen richterlicher
Amtsführung schlechthin unvereinbar sind, etwa weil sie aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters die
konkrete Befürchtung rechtfertigen, dass der Schiedsrichter nur Vollstrecker des Willens einer Partei ist, oder weil
der Schiedsrichter aus sachfremden Erwägungen die Belange einer Partei einseitig fördert (BGHZ 98, 70, 74f.).
Ferner muss sich das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsgerichtlichen Verfahren konkret ausgewirkt
haben. Es muss mithin feststehen, dass der Ernannte wegen seiner besonderen Beziehung zu einer Partei als
Schiedsrichter ungeeignet oder dass er einer Partei gegenüber voreingenommen ist und sich bei seiner
Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGH, a. a. O.. NJWRR 2001, 1059).
Hier kann eine Befangenheit des Schiedsrichters, Rechtsanwalt R., die dem Schiedsspruch wegen des Verstoßes
gegen den ordre public die Anerkennung versagen würde, nicht angenommen werden. In Rechnung zu stellen ist
hierbei zunächst, dass die Bestellung des Schiedsrichters im Ergebnis einvernehmlich durch die Parteien erfolgte
und von diesen weder gegen das Verfahren noch gegen die Bestellung des Schiedsrichters Einwände erhoben
wurden. Ferner kann alleine aus dem Umstand der Mitgliedschaft des Schiedsrichters in der „F. V. ... “ nicht auf
dessen Befangenheit geschlossen werden, auch wenn in dieser Vereinigung zugleich die Firma „H. B. ... “, die an der
Antragstellerin beteiligt ist, und die Firma „T.“, die Fördermittel an die Antragstellerin gezahlt haben soll, Mitglied
sind. Ausweislich der vorgelegten Liste sind eine große Anzahl von Personen und Unternehmen Mitglied der „F. V.
... “, deren Ziel es ist, die Interessen seiner Mitglieder auf wirtschaftlichem Gebiet zu fördern. Bei dieser Vereinigung
handelt es sich mithin um einen Verein im Bereich des Wirtschaftsrechtes. Das Unternehmen „T.“ ist überdies nach
dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin eine öffentlichrechtliche Organisation, die Fördermittel an
finnische Unternehmen im Bereich innovativer Technologieentwicklung vergibt. Alleine aus dieser Mitgliedschaft des
Schiedsrichters in der „F. V. ... “ kann mithin nicht geschlossen werden, dass er hier nur Vollstrecker des Willens der
Antragstellerin gewesen wäre oder sich bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen.
bb) Auch der Inhalt des Schiedsspruchs selbst mit dessen dort getroffenen Feststellungen verstößt nicht gegen den
ordre public. Alleine der Umstand, dass das Schiedsgericht sich in dem Verfahren den Argumenten der
Antragstellerin angeschlossen hat, kann in keinem Fall unter dem Gesichtspunkt des ordre public geltend gemacht
werden, da es sich hier um eine Frage der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung handelt, die wegen des
Verbotes der „révision auf fond“ im Vollstreckungsverfahren nicht zu überprüfen ist (vgl. öst. OGH IPrax 1992, 331.
OLG Hamburg OLGR 2000, 19, 21). Das Schiedsgericht hat sich in seiner Würdigung im Schiedsspruch auch mit
den Argumenten der Parteien auseinandergesetzt und zu den verschiedenen vorgebrachte Aspekten jeweils
gesondert Stellung genommen (vgl. S. 48 - 62 des Schiedsspruchs). Dass hier nicht noch einmal jeder Einwand der
Antragsgegnerin im einzelnen behandelt wurde, ist unerheblich. An die Begründung von Schiedssprüchen können
nicht dieselben Anforderungen gestellt werden, die für Urteile staatlicher Gerichte maßgeblich sind. Insbesondere
braucht ein Schiedsspruch nicht zum gesamten Parteivortrag Stellung zu nehmen (BGH NJW 1992, 2299. 1990,
2199, 2200). Es reicht aus, dass das Schiedsgericht sich auf die Erörterung des Parteivorbringens und der
Gesichtspunkte beschränkt, die für die tragenden Urteilserwägungen von Bedeutung sind. Das ist hier geschehen.
Da eine inhaltliche Nachprüfung der Richtigkeit des Schiedsspruchs im Vollstreckbarkeitsverfahren nicht zulässig
ist, kommt es deshalb auf den weiteren Vortrag der Antragsgegnerin, mit der diese sachliche Einwendungen gegen
den Umstand ihrer Verurteilung erhebt (Abschluss Schiedsvereinbarung, rechtliche Einordnung des Vertrages,
Mangelhaftigkeit der Lieferungen der Antragstellerin, irrführende Werbung, Preisdiktat, Lieferverzögerungen,
fehlendes Markenzeichen und Patent der Antragstellerin, Höhe der ausgeurteilten Forderung), nicht an.
3. Ist der Schiedsspruch mithin dem Grunde nach anzuerkennen, so hat eine Konkretisierung hinsichtlich des
Zinsausspruches zu erfolgen, da an mehreren Stellungen bezüglich der Entscheidung zur Hauptsache und zu den
Kosten nur pauschal auf § 4 Abs. 1 des Zinsgesetzes vom 17. März 2006 verwiesen wird. Genügt ein
anzuerkennender ausländischer Titel nicht den Bestimmtheitsanforderungen, die nach deutschem
Vollstreckungsrecht an einen Vollstreckungstitel zu stellen sind, ergeben sich jedoch die Kriterien, nach denen sich
die titulierte Leistungspflicht ergibt, aus den ausländischen Vorschriften oder ähnlichen im Inland zugänglichen und
sicher feststellbaren Umständen, so ist es zulässig und geboten, den ausländischen Titel in der Entscheidung über
die Vollstreckbarkeit entsprechend zu konkretisieren (BGH NJW 1986, 1440).
So liegt es hier. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten § 4 Abs. 1 des finnischen Zinsgesetzes beträgt
der Zinssatz im Fall des Verzuges 7 Prozent über der Referenzrate, die von der Bank von Finnland festgesetzt wird.
Der maßgebliche Richtzins betrug nach den von der Antragstellerin vorgelegten und von der Antragsgegnerin nicht
bestrittenen Unterlagen ab 1. Januar 2006 2,5 % und ab 1. Juli 2006 3,0 %, so dass der Zinssatz nach § 4 Abs. 1
des Zinsgesetzes sich auf 9,5 % bzw. 10,0 % beläuft. Entsprechende Konkretisierungen des Zinsausspruchs waren
mithin beim Hauptsacheausspruch bezüglich des Schadensersatzes und bei den Entscheidungen über die
Prozesskosten, die Kosten bezüglich der Bestellung des Schiedsrichters sowie der Schiedsgerichtskosten
vorzunehmen.
Ferner war der Ausspruch über die Schiedsgerichtskosten dahin zu konkretisieren, dass die Antragsgegnerin
verpflichtet ist, an die Antragstellerin einen Betrag von 8.820,25 EUR zu zahlen. Ausweislich des Schiedsspruchs
hat die Antragsgegnerin das gesamte Schiedsrichterhonorar von 12.820 EUR zu tragen. Hiervon hat sie als
Vorschuss bereits 4.000 EUR an den Schiedsrichter zu richten. Der Antragstellerin zu erstatten hat sie den von
dieser geleisteten Vorschuss von 4.000 EUR sowie weitere 4.820 EUR Honorar und 60,25 EUR Zinsen, die die
Antragstellerin ausweislich der Bescheinigung des Schiedsrichters vom 18. September 2006 an diesen gezahlt hat,
weil die Antragstellerin nach den Feststellungen im Schiedsspruch für das Honorar gesamtschuldnerisch mit der
Antragsgegnerin haftet und die Antragsgegnerin ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.
4. Zurückzuweisen ist der Antrag demgegenüber, soweit die Antragstellerin die weitere Verurteilung der
Antragsgegnerin zur Zahlung von 1.304,25 EUR nebst Zinsen begehrt. Insoweit handelt es sich um den nicht auf die
Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit der inländischen
Verfahrenbevollmächtigten der Antragstellerin anlässlich der Geltendmachung der Forderung nach Erlass des
Schiedsspruchs. Diese Kosten könnten der Antragstellerin als Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt
des Verzuges zustehen und müssen von dieser gesondert gerichtlich geltend gemacht werden, da sie nicht Teil des
Tenors des Schiedsspruches sind. Nur insoweit kommt indessen eine Vollstreckbarerklärung in Betracht. Eine
zusätzliche Zahlungsverpflichtung kann durch den Beschluss über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs
nicht geschaffen werden.
Gem. § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO hat die Antragsgegnerin die Kosten dieses Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu
tragen. Nach § 1064 Abs. 2 ZPO ist der Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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