Urteil des OLG Celle vom 22.05.2001

OLG Celle: geschäftstätigkeit, vergütung, erleichterung, erstellung, verfügung, bauer, beendigung, akte, datum

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 4 U 207/00
Datum:
22.05.2001
Sachgebiet:
Normen:
BRAGO § 25, BRAGO § 27
Leitsatz:
Fertigt der Berufungsanwalt einen Aktenauszug aus den Gerichtsakten, weil der erstinstanzliche
Anwalt ihm die Handakten nicht übermittelt hat, können die dadurch entstandenen Kopiekosten nicht
als Schreibauslagen im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO behandelt werden.
Volltext:
B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit pp. hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht Dr. ####### , den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am
Landgericht ####### am 22. Mai 2001 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagtenvertreters Rechtsanwalt #######
vom 30. März 2001 gegen die Festsetzung seiner Vergütung vom 27. März 2001 wird zurückgewiesen. Die
Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Im vorliegenden Rechtsstreit
war Rechtsanwalt ####### dem Beklagten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Nach Beendigung des
Rechtsstreites reichte er am 23. März 2001 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse
ein. Darin macht er Kosten in Höhe von 71,60 DM für 122 Kopien aus den Gerichtsakten geltend. Diese Position
wurde zu seinen Gunsten deshalb nicht festgesetzt, weil sie mit der Prozessgebühr nach § 31 BRAGO abgegolten
sei. Dagegen wendet sich Rechtsanwalt ####### mit Schriftsatz vom 30. März 2001 und führt dort zur Begründung
aus, sein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Fotokopiekosten ergebe sich aus § 27 BRAGO. In dieser
recht umfangreichen Angelegenheit sei ihm keine Handakte vom Korrespondenzanwalt ´geliefert´ worden. Er sei
darauf angewiesen gewesen, die wesentlichen Teile der Akte fotokopieren zu lassen, die zur Bearbeitung der
Angelegenheit notwendig gewesen seien. Sein am 3. April 2001 eingegangener Schriftsatz vom 30. März 2001 möge
ggf. als sofortige Erinnerung behandelt werden. Die Erinnerung ist nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässig, jedoch nicht
begründet. Der Abzug der geltend gemachten Fotokopiekosten ist zu Recht vorgenommen worden. Schreibauslagen,
zu denen Fotokopiekosten grundsätzlich gehören, sind regelmäßig Allgemeinkosten i. S. von § 25 BRAGO, die mit
den Gebühren abgegolten werden (Gerold/Schmidt/von Alten/Madert, BRAGO, 14. Aufl., Riedel/Sußbauer, BRAGO,
8. Aufl., und Hartmann Kostengesetze BRAGO, 30. Aufl., jew. Rdnr. 1 zu § 27). Zu den Allgemeinkosten zählen die
zur üblichen ordentlichen Geschäftstätigkeit eines Rechtsanwalts gehörenden Schreibkosten. Nur in Ausnahmefällen
können diese nach § 27 Abs. 1 BRAGO gesondert erstattet werden. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen,
dass es sich um ´gebotene´ Abschriften oder Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten handelt, deren
Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache dienten. Die Fertigung eines Aktenauszuges gehört
jedoch lediglich zur üblichen ordentlichen Geschäftstätigkeit eines Rechtsanwalts und dient vornehmlich der
Erleichterung seiner Arbeit. In dieser Sache wurde der Aktenauszug zudem auch deshalb erstellt, weil dem den
Erstattungsantrag stellenden Rechtsanwalt ####### die die entsprechenden Ablichtungen ebenfalls enthaltenen
Akten des erstinstanzlich tätig gewordenen Rechtsanwaltes nicht zur Verfügung gestellt wurden. Gerade in dieser
Situation ist kein Grund ersichtlich, weswegen der Staatskasse die Kosten der Erstellung eines weiteren
Aktenauszuges zur Last fallen sollten, die der in zweiter Instanz tätig gewordene Rechtsanwalt nur deshalb
ausgelöst hat, weil er von seinem Korrespondenzanwalt dessen Unterlagen nicht erhalten hat. Die Kosten resultieren
daher aus der Sphäre der in den Instanzen befassten Prozessbevollmächtigten. Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 128 Abs. 4 BRAGO.