Urteil des OLG Celle vom 31.08.2006

OLG Celle: berufsunfähigkeit, verbesserung des gesundheitszustandes, berufliche tätigkeit, versicherer, lebensversicherung, zentralbank, beitragsbefreiung, gutachter, zusage, herzinfarkt

Gericht:
OLG Celle, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 8 U 144/05
Datum:
31.08.2006
Sachgebiet:
Normen:
BUZ § 7 IV
Leitsatz:
Im Nachprüfungsverfahren nach Anerkenntnis seiner Leistungsverpflichtung wegen eingetretener
Berufsunfähigkeit kann VU nicht mit Erfolg geltend machen, Berufsunfähigkeit liege nicht (mehr) vor,
wenn festzustellen ist, dass sich der gesundheitliche Zustand des VN seit dem
Leistungsanerkenntnis nicht geändert hat und schon damals in Wahrheit keine Berufsunfähigkeit
gegeben war.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
8 U 144/05
18 O 271/03 Landgericht Hannover Verkündet am
31. August 2006
R.,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
A. W. ... in H.,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
1. ... Lebensversicherung AG, vertreten durch ... in K.,
2. ... Lebensversicherung ... H., ... , vertreten durch ... in H.,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte ...
Unterbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte ...
Prozessbevollmächtigter zu 2:
Rechtsanwalt ...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2006 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am
Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Juli 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2003 von der Beitragszahlungspflicht zur
Lebensversicherungsnummer ... sowie der angeschlossenen BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung bei der
Beklagten zu 1 befreit ist.
b) die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 24.848,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank von 2.760,98 € seit dem 02.04.2003,
von weiteren 2.760,98 € seit dem 02.07.2003
von weiteren 2.760,98 € seit dem 02.10.2003
von weiteren 2.760,98 € seit dem 02.01.2004
von weiteren 2.760,98 € seit dem 02.04.2004
von weiteren 2.760,98 € seit dem 02.07.2004
von weiteren 2.760,98 € seit dem 02.10.2004
von weiteren 2.760,98 € seit dem 02.01.2005
von weiteren 2.760,98 € seit dem 02.04.2005
von weiteren 2.760,98 € seit dem 02.07.2005, sowie
von weiteren 2.760,98 € seit dem 02.10.2005 zu zahlen.
c) die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger aus der BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung zur
VersicherungsNr. ... vierteljährlich im Voraus jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines Jahres 2.760,98 €, erstmals
fällig zum 01.01.2006, längstens bis zum 01.10.2009, zu zahlen.
d) es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.04.2003 von der Beitragszahlungspflicht zur
Lebensversicherungsnummer ... sowie der angeschlossenen BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung befreit ist.
2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1 zu 60 % und die
Beklagte zu 2 zu 40 %. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 %
des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe 110 % des zu
vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten aus den jeweils mit ihnen geschlossenen BerufsunfähigkeitsZusatzversicherungen
auf Gewährung bedingungsgemäßer Leistungen (Rentenzahlung und Beitragsbefreiung) in Anspruch. Zwischen den
Parteien gelten die Bedingungen für die BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung (vgl. Anlagenheft [im Folgenden: AH]
I und II, jeweils K1).
Der Kläger schloss mit der ... Lebensversicherungs AG, die in der Folge mit der Beklagten zu 1 verschmolzen
wurde, eine 1995 beginnende Kapitallebensversicherung mit BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung ab (vgl. AH I,
K1). Außerdem schloss er mit der Beklagten zu 2 eine Kapitallebensversicherung mit einer zum November 1985
beginnenden BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung ab (vgl. Bl. 30 d. A.).
Der Kläger erlitt im Mai 2000 einen Herzinfarkt, der stationär behandelt wurde. Die Beklagte zu 1 erkannte mit
Rücksicht auf die Erkrankung des Klägers mit Schreiben vom 19. Februar 2001 ihre Leistungspflicht aus der
BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung rückwirkend ab dem 1. Juni 2000 an (vgl. AH I, K6). Die Beklagte zu 2
erkannte ihre Leistungspflicht aus der BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung mit Schreiben vom 28.Februar 2001
ebenfalls rückwirkend mit Wirkung ab dem 1. Juni 2000 an (AH II, K5). Nach 2 Jahren haben beide Beklagten nach §
7 BBBUZ eine Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen gefordert (AH I, K7. Bl. 33 d. A.). Auf Grund eines
insoweit von der Beklagten zu 1 eingeholten kardiologischen Gutachtens des S.Krankenhauses in H. vom Januar
2003, in dem eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht festgestellt wird (Bl. 36 ff. (38) d. A.), lehnte die Beklagte zu 1
es ab, nach dem 1. Mai 2003 weitere Beitragsbefreiung zu gewähren, und die Beklagte zu 2 lehnte es ab, nach dem
31. März 2003 weitere Rentenzahlungen zu erbringen und eine weitere Beitragsbefreiung zu gewähren (AH I, K8. AH
II, K7).
Der Kläger hat bestritten, in seiner Tätigkeit als geschäftsführender Architekt einer Planungsgesellschaft nicht mehr
zu mindestens 50 % berufsunfähig zu sein. Er hat insoweit auf einen ärztlichen Bericht des Dr. E. J. vom Juli 2003
verwiesen (AH II, K8 und K9), der dort ausgeführt hat, dass der Kläger immer noch nicht kardial stabil sei und bei
psychischer und körperlicher Belastung Stenokardien auftreten, aufgrund derer er zumindest zu 50 % berufsunfähig
sei.
Der Kläger hat beantragt (Bl. 2, 16 d. A.),
festzustellen, dass er seit dem 1. April 2003 von der Beitragszahlungspflicht zur LebensversicherungsNr. ... sowie
der angeschlossenen BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung bei der Beklagten zu 1 befreit ist.
sowie die Beklagte zu 2 zu verurteilen,
1. an den Kläger 5.521,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
von 2.790,98 € seit dem 2. April 2003 sowie von weiteren 2.760,98 € seit dem 2. Juli 2003 zu zahlen.
2. an den Kläger aus der BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung zur VersicherungsNr. ... vierteljährlich im Voraus
jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7. sowie 1.10. eines Jahres 2.760,98 €, erstmals fällig zum 1.10.2003 zu zahlen.
3. festzustellen, dass der Kläger seit dem 1. April 2003 von der Beitragspflicht zur LebensversicherungsNr. ... sowie
der angeschlossenen BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung befreit ist.
Die Beklagten haben beantragt (Bl. 14, 29 d. A.),
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, dass eine Stabilisierung des Gesundheitszustands des Klägers eingetreten sei und eine
Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht mehr vorliege.
Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27. Februar 2005 über die Behauptung des
Klägers, er sei weiterhin zu mehr als 50 % berufsunfähig, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen Prof. Dr. R. (Bl. 95 f. d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten
vom Juni 2004 (Bl. 115 ff. (124) d. A.), dessen Ergänzung aufgrund des Beschlusses vom 15. September 2004 (Bl.
174 d. A.), vom Januar 2005 (Bl. 193 ff. (198 f.) d. A.) und auf das zweite Folgegutachten vom April 2005 (Bl. 226 ff.
d. A.) verwiesen.
Mit Urteil vom 26. Juli 2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 262 ff. d. A.). Zur Begründung hat es
ausgeführt, der Kläger könne aufgrund der Herzerkrankung aus dem Jahre 2000 keine Ansprüche aus der
BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung mehr herleiten. Aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen ergebe sich
keine nachhaltige Einschränkung der Belastbarkeit des Klägers. Anhand des Gutachtens könne nicht festgestellt
werden, dass der Kläger noch in nennenswertem Umfang gehindert sei, seine bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit
weiter wahrzunehmen (Bl. 265 f. d. A.).
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Er ist der Ansicht, das Urteil sei auf unrichtiger Tatsachengrundlage ergangen. Der Kläger habe vorgetragen, dass in
dem zweiten kardiologischen Gutachten vom 19. April 2005, das auf der invasiven Untersuchung beruhte, erhebliche
Widersprüche enthalten seien. In der Zusammenfassung der Katheteruntersuchung auf Blatt 4 des Gutachtens sei
ausgeführt, dass eine koronare Herzkrankheit mit deutlich artherosklerotischen Veränderungen in allen Koronarien
feststellbar sei und sich insbesondere im Hinblick auf den RPLD eine relevante Stenosierung ergebe. In der weiteren
zusammenfassenden Beurteilung auf Blatt 6 des Gutachtens heiße es dann jedoch, dass alle zuvor festgestellten
Stenosen funktionell irrelevant seien, die RPLDStenose werde an dieser Stelle nunmehr lediglich als eine mittel bis
höhergradige Veränderung eingestuft und eben dennoch als irrelevant bezeichnet (Bl. 312 d. A.). Wegen dieses
Widerspruchs habe es einer Erläuterung des Gutachters, wie vom Kläger beantragt, bedurft. Das Gericht habe die
Entscheidung nicht auf die ihm vom Gutachter telephonisch gegebene Erläuterung stützen dürfen.
Der Kläger beantragt (Bl. 310 f. d. A.),
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts
1. festzustellen, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2003 von der Beitragszahlungspflicht zur
Lebensversicherungsnummer ... sowie der angeschlossenen BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung bei der
Beklagten zu 1 befreit ist.
2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 24.848,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank von 2.760,98 € seit dem 2. April 2003,
von weiteren 2.760,98 € seit dem 02.07.2003
von weiteren 2.760,98 € seit dem 02.10.2003
von weiteren 2.760,98 € seit dem 02.01.2004
von weiteren 2.760,98 € seit dem 02.04.2004
von weiteren 2.760,98 € seit dem 02.07.2004
von weiteren 2.760,98 € seit dem 02.10.2004
von weiteren 2.760,98 € seit dem 02.01.2005
von weiteren 2.760,98 € seit dem 02.04.2005
von weiteren 2.760,98 € seit dem 02.07.2005, sowie
von weiteren 2.760,98 € seit dem 02.10.2005 zu zahlen.
3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger aus der BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung zur
VersicherungsNr. ... vierteljährlich im Voraus jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines Jahres 2.760,98 €, erstmals
fällig zum 1. Januar 2006, längstens bis zum 1. Oktober 2009, zu zahlen.
4. festzustellen, dass der Kläger seit dem 1.4.2003 von der Beitragszahlungspflicht zur
Lebensversicherungsnummer ... sowie der angeschlossenen BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung befreit ist.
Die Beklagten beantragen (Bl. 326, 329 d. A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass es keine Widersprüche in dem kardiologischen Folgegutachten vom 19. April 2005
gebe und es eines Obergutachtens nicht bedurft habe (Bl. 329 f., 341 f. d. A.).
Das Oberlandesgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16. März 2006 durch Einholung eines
ergänzenden Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob gegenüber dem Gesundheitszustand, der bei Zusage
der Leistungen am 19. Februar 2001 bestand, der Grad der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 4 BBBUZ unter
50 % gesunken sei, also seither eine Verbesserung des Gesundheitszustands festzustellen sei (Bl. 363 d. A.),
sowie durch ergänzende Vernehmung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2006 (Bl.
389 d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gutachterliche Stellungnahme des
Sachverständigen vom 20. Juni 2006 (Bl. 385 d. A.) und die Sitzungsniederschrift vom 21. Juli 2006 (Bl. 389 ff. d.
A.) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt.,
§ 546 ZPO). Ferner rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen die Entscheidung nicht (§
513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Die Beklagten sind dem Kläger zur Gewährung der bedingungsgemäßen Leistungen
verpflichtet.
1. Die Beklagten zu 1 und zu 2 haben mit Schreiben vom 19. Februar 2001 und vom 28. Februar 2001 jeweils die
mindestens 50 %ige Berufsunfähigkeit des Klägers und ihre Leistungspflicht aus der
BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung ausdrücklich und uneingeschränkt im Sinne des § 5 BBBUZ anerkannt. Die
Beklagten sind nach ihren Versicherungsbedingungen an diese Zusage gebunden. Es entspricht gefestigter
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in der BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung die Leistungszusage
des Versicherers bindende Wirkung entfaltet (vgl. BGH, VersR 84, 51. VersR 86, 277 ff.. VersR 86, 1113 (1114)).
2. Die Beklagten konnten von diesen Anerkenntniserklärungen hier auch nicht nach § 7 BBBUZ abrücken. § 7 Abs. 4
der jeweils einschlägigen BBBUZ sieht vor, dass der Versicherer nur dann nicht mehr an seine Leistungszusage
gebunden ist, wenn sich der Grad der Berufsunfähigkeit auf weniger als 50 % vermindert hat. Es muss mithin eine
nachträgliche Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers eintreten. Es genügt nicht, dass
der Versicherer lediglich den unveränderten Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers nachträglich anders
bewertet (vgl. BGH, VersR 86, 1113 (1114). OLG Hamm, VersR 88, 793 (794)). Der Versicherer ist nicht befugt,
seine bisherige Bewertung dahin abzuändern, dass der Versicherte nicht berufsunfähig sei oder sich der Grad der
Minderung der Berufsunfähigkeit geändert habe, wenn sich weder an dem Gesundheitszustand des Versicherten
noch an dem Kenntnisstand des Versicherers von diesem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf dem
Versicherten verbliebene Berufsausübungsmöglichkeiten etwas geändert hat (vgl. Benkel/ Hirschberg,
Berufsunfähigkeits und Lebensversicherung, München 1990, § 7 BUZ Rdnr. 4). Nur dann, wenn sich die anerkannte
Berufsunfähigkeit des Versicherten in einem nach den Bedingungen leistungsrelevanten Umfang geändert hat, was
der Versicherer beweisen muss, darf er die Leistungen einstellen oder herabsetzen (vgl. Voit/Knappmann, in:
Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 7 BUZ Rdnr. 10).
a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich zunächst bereits die Annahme des Landgerichts als
unzutreffend, es sei Sache des Klägers zu beweisen, dass er weiterhin berufsunfähig im Sinne von § 2 BBBUZ sei.
Vielmehr oblag nach ihren Leistungsanerkenntnissen die Beweislast den Beklagten (vgl. nur BGH, NJW 1993, S.
1532 ff.). Die Beklagten mussten im Nachprüfungsverfahren beweisen, dass eine bedingungsgemäße
Berufsunfähigkeit, wie sie zum Zeitpunkt der Anerkenntnisse angenommen wurde, des Klägers nicht mehr besteht.
Darüber hinaus war es auch verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 286 ZPO, dass das Landgericht dem
Erläuterungsantrag des Klägers nach § 411 Abs. 3 ZPO nicht nachgegangen ist. Das Landgericht konnte den Antrag
nicht durch telefonische Rückfrage des Einzelrichters bei dem Gehilfen des Sachverständigen Dr. T. nachkommen,
weil dies gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstieß. Der Kläger hat auch nicht auf die Unmittelbarkeit der
Beweisaufnahme nach § 295 ZPO verzichtet, weil er, soweit dies dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor
dem Landgericht zu entnehmen ist (vgl. Bl. 260 d. A.), nicht erkennen konnte, dass das Gespräch eine
Beweisaufnahme ersetzen sollte.
b) Desweiteren und vor allem hat die Beweisaufnahme durch das Landgericht, entgegen dessen Ansicht, und auch
die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat gerade nicht ergeben, dass eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Klägers gegenüber dem Zustand eingetreten ist, der zur Zeit der
Leistungsanerkenntnisse der Beklagten 2001 bestanden hat. Der gerichtlich hinzugezogene Sachverständige Prof.
Dr. R. hat vielmehr bereits in seinem Gutachten vom Juni 2004 ausgeführt: „Nach kurzer Rekonvaleszenz war Herr
W. unter sekundärpräventiven Lebenswandel und effektiver Bereinigung des individuellen kardiovaskulären
Risikoprofils geraume Zeit bei guter (sportlicher) Belastbarkeit beschwerdefrei“. Und weiter wird ausgeführt: „Post
infarctionem bestand echokardiographisch jeder Zeit eine gute systolische linksventrikuläre Funktion, nie kam es zu
klinischen Symptomen einer chronischen Herzinsuffizienz oder einer kardialen Dekompensation“ (Bl. 124 d. A.). Der
Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass sich kein struktureller Hinweis auf eine Einschränkung der Belastbarkeit
ergebe (Bl. 125 d. A.). Den Ausführungen des Gutachters ist damit zu entnehmen, dass beim Kläger bereits nach
einer gewissen Rekonvaleszenzzeit keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 BBBUZ mehr vorgelegen und dieser
Zustand sich seither nicht verändert habe. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat hat der Gutachter Prof. Dr.
R. dies noch einmal explizit bestätigt. Er hat dort ausgeführt, dass nach dem Herzinfarkt und kurzer
Rehabilitierungsphase bereits nach sehr kurzer Zeit von vielleicht 3 Wochen der Normalzustand des Herzens
wiederhergestellt gewesen sei und dieser Normalzustand seither gleichmäßig andauere. Nach Ablauf dieser kurzen
Phase vermöge er aus kardiologischer Sicht keine Berufsunfähigkeit des Klägers zu sehen (vgl. Bl. 389 d. A.).
Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich damit eindeutig, dass beim Kläger bereits im Zeitpunkt der
Leistungsanerkenntnisse der Beklagten zu 1 und zu 2 keine Berufsunfähigkeit mehr vorgelegen hat und sein
Zustand seither unverändert ist. Ergibt sich aber, dass Berufsunfähigkeit schon im Zeitpunkt des Anerkenntnisses in
Wirklichkeit nicht vorgelegen hat, sodass sie sich auch nicht in leistungsrelevanter Weise bessern kann, dann liegen
die Voraussetzungen des § 7 nicht vor, und der Versicherer ist an sein Anerkenntnis gebunden (vgl.
Voit/Knappmann, a. a. O., § 7 BUZ Rdnr. 13). Die Leistungsanerkenntnisse der Beklagten beruhten damit auf einer
Fehleinschätzung. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers ist seit 2001 nicht eingetreten,
vielmehr ist sein Zustand seither gleichbleibend unauffällig.
Richtig ist zwar, dass unmittelbar nach dem Infarkt für kurze Zeit eine Berufsunfähigkeit vorgelegen haben mag. Den
Beklagten war vor ihren AnerkenntnisEntscheidungen durch den Arztbericht Dr. G. (Bl. 70 ff. d. A.) aber bereits
bekannt, dass die Berufsunfähigkeit vom 12.05.00 bis 30.11.00 mit zu 50 % und vom 01.12.00 bis auf weiteres mit
zu 35 % einzuschätzen war. Der Entlassungsbericht des Krankenhauses S. enthielt dazu keine Angaben. Unter
diesen Umständen war den Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung also die Erkenntnis zugänglich, dass dem
Kläger in die Zukunft gerichtete Ansprüche nicht zustanden. Damit aber müssen sie sich - unabhängig von den
vorstehenden Erwägungen - im Nachprüfungsverfahren so behandeln lassen, als habe kein Fall der
Berufsunfähigkeit und damit keine Veränderung der Situation vorgelegen.
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 der jeweils einschlägigen BBBUZ sind damit aber gerade nicht erfüllt. Der
Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben, wobei der Senat im Antrag zu 1. das Datum 01.04. als
Schreibfehler wertet (richtig: 01.05.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
... ... ...