Urteil des OLG Celle vom 20.03.2009

OLG Celle: form, auflage, berufungsbeklagter, alter, geschäftsführer, datum

Gericht:
OLG Celle, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 U 121/08
Datum:
20.03.2009
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 114, ZPO § 115, ZPO § 116
Leitsatz:
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, der daraus resultiert, dass das
Gericht den Gegner der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei dazu verur
teilt hat, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, stellt einsetzbares Vermögen
i. S. v. § 115 ZPO dar. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur
dann in Betracht, wenn die Kosten beim Gegner nicht beizutreiben sind.
Volltext:
2 U 121/08
2 O 168/08 Landgericht Hildesheim
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
L. GmbH & Co. KG, vertreten durch die L. GeschäftsführungsGmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer T. L. und J. L., , V.,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte J., Z. & Kollegen, M. /Alter S., B.,
Geschäftszeichen: #######
gegen
Rechtsanwalt T. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der
W. F. L. GmbH, B., H.,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte T., Dr. S. + C., B., H.,
Geschäftszeichen: #######
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., den
Richter am Oberlandesgericht Dr. L. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. am 20. März 2009 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten vom 21. November 2008 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil der Beklagte in Form des ihm gegen
die Klägerin zustehenden Kostenerstattungsanspru
ches über einsetzbares Vermögen verfügt, nachdem der Senat mit Beschluss vom
2. Februar 2009 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens
auferlegt hat.
Verurteilt ein Gericht den Gegner der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei auch dazu, die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen, stellt der hieraus resultierende prozessuale Kostenerstattungsanspruch einsetzbares
Vermögen i.S. von § 115 ZPO dar (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage, § 115 Rdz. 49 b). Die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass die Kosten beim Gegner nicht beizutreiben
sind (Zöller/Philippi, a. a. O.). Diese Voraussetzungen hat der Beklagte indes nicht dargelegt.
Die vorgenannte Bewertung rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass es weder die Gewährung von
Prozesskostenhilfe noch eine ordnungsgemäße Insolvenzverwaltung erfordern, dass die Insolvenzmasse zu Lasten
der Staatskasse erhöht wird (vgl. OLG Dresden, ZIP 2004, 187f., zitiert nach JURIS Rdz. 9).
Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits
deshalb nicht in Betracht kam, weil der Beklagte seinem Antrag keine aktuelle Erklärung über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des von ihm vertretenen insolventen Unternehmens, insbesondere eine aktuelle und vollständige
Insolvenztabelle zu den Akten gereicht hat.
R. Dr. L. Dr. L.