Urteil des OLG Celle vom 31.08.2001

OLG Celle: vergütung, gebühr, toleranzgrenze, mittelwert, belastung, ersetzung, behandlung, beurteilungsspielraum, bemessungsfaktor, abgeltung

Gericht:
OLG Celle, 15. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 15 WF 170/01
Datum:
31.08.2001
Sachgebiet:
Normen:
BRAGO § 12 l, BRAGO § 118 l, BRAGO § 122 l
Leitsatz:
Eine den Mittelwert (7,5/10) übersteigende Gebührensatzbestimmung (hier 9/10) des im isolierten
FGG-Verfahren (hier Umgangsregelung) beige-ordne-ten Anwalts ist von billigem Ermessen nicht
abge-deckt und deshalb für die Staatskasse unverbindlich, wenn die Umstände ab Wirksamwerden
der Bei-ordnung in jeder Hinsicht allenfalls als durchschnitt-lich im Sinne der Bewer-tungskriterien des
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anzu-sehen sind.
Ist die Bestimmung eines höheren Gebührensatzes ermessensunrichtig, entfällt auch eine
Toleranzgrenze.
Eine Gebührensatzbestimmung ist ermessensunrichtig, wenn der Anwalt sie wesentlich mit seiner vor
dem Wirksamwerden der Beiordnung entfalteten Tätigkeit begründet.
Volltext:
15 WF 170/01
16 F 537/00 AG Gifhorn
B e s c h l u s s
In der Familiensache
betreffend die Regelung des Umgangs mit den Kindern
1. #######,
2. #######,
beide aufhältlich bei der Mutter
Verfahrensbeteiligte:
1. der Vater: #######,
Antragsteller
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin ####### -
Beschwerdeführerin,
2. die Mutter: #######,
Antragsgegnerin
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ####### -
wegen Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Anwaltsvergütung
insoweit weiter beteiligt:
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht #######
zum Zeichen #######
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts
Celle auf die Beschwerde der dem Antragsteller im Rahmen der Prozesskostenhilfe
beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Juli 2001 gegen den Beschluss
des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 18. Juni 2001 durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht
####### und ####### am 31. August 2001 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die dem Antragsteller im isolierten Verfahren über die Regelung des Umgangs
mit seinen beiden Söhnen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwältin
führt Beschwerde darüber, dass die ihr aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung
(Geschäftsgebühr und Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO)
nicht, wie von ihr beantragt, auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 9/10,
sondern auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 7,5/10 festgesetzt und ihre
hiergegen gerichtete Erinnerung zurückgewiesen worden ist.
Die Beschwerde (§ 128 Abs. 4 BRAGO) ist unbegründet.
I.
Der beigeordnete Anwalt kann diejenigen Gebühren und Auslagen beanspruchen,
die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden der Beiordnung und unter der
Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht der begünstigten Parteien ergeben (§ 122
Abs. 1 BRAGO).
Seine Tätigkeit ist also so zu beurteilen, als sei er mit dem Wirksamwerden
der Beiordnung in den Rechtsstreit bzw. das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
eingetreten, selbst wenn er vorher als Wahlanwalt tätig war (Hartmann, Kostengesetze,
30. Aufl., Rz. 89 zu § 122 BRAGO). Folglich kann er von der Staatskasse nur
diejenigen Tätigkeiten vergütet verlangen, die er nach dem Wirksamwerden der
Beiordnung vorgenommen hat. Er erhält also alle diejenigen Gebühren, die seit
seiner Beiordnung erstmals oder wiederholt entstehen, in derjenigen Höhe, die
seiner Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt entspricht. Die vorher entfaltete Tätigkeit
ist nicht aus der Staatskasse abzugelten; für die Höhe der vom Staat zu zahlenden
Gebühren ist sie bedeutungslos. Die nachher entfaltete Tätigkeit ist aus der
Staatskasse so zu vergüten, als ob die Partei den Anwalt erst im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Beiordnung beauftragt hätte (OLG Düsseldorf JurBüro
1982, 671, 672 m. w. N.).
1. Vorliegend sind die Prozesskostenhilfebewilligung und die Beiordnung frühestens
zum 2. Juni 2000, dem Tag des Eingangs des Umgangsregelungsantrags und des
vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs beim Amtsgericht, wirksam geworden;
dabei lässt der Senat dahingestellt, ob die Beiordnung überhaupt auf einen
Zeitpunkt vor Abschluss der Gehörsgewährung (§§ 14 FGG, 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
zurückwirkt, wenn der Beiordnungsbeschluss, wie der hier am 7. Juli 2000 ergangene,
keine Aussage über den Wirkungszeitpunkt trifft (zu den Vorbehalten gegen eine
Rückwirkung siehe Hartmann a. a. O. Rz. 17 ff., 31 ff. zu § 122 BRAGO). Daher
ist für den von der Staatskasse zu erfüllenden Vergütungsanspruch äußerstenfalls
und nur die Anwaltstätigkeit ab dem 2. Juni 2000 anzusehen. Diese bestand in
der Einreichung der Antragsschrift nebst Darstellung des Streitverhältnisses
und Vorlage von 3 Belegstücken (je 1 Blatt) und einer bezugnehmenden Richtigkeitsversicherung
des Antragstellers, sodann in der Bearbeitung der Antragserwiderung, mit der
das Umgangsrecht nicht in Frage gestellt wurde, sowie in der Mitwirkung im
Anhörungstermin am 7. Juli 2000, der nach eingehender Erörterung mit einer
Elternvereinbarung über die Ausübung des Umgangsrechts schloss.
2. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin hebt demgegenüber in erster Linie
auf den Umfang und die Intensität ihrer Tätigkeit in den 8 Monaten vor Einreichung
des Umgangsregelungsantrags ab; ihre Einschätzung der Angelegenheit als ein
vom Umfang und der Schwierigkeit her überdurchschnittliches Verfahren rechtfertigt
sie mit zahlreichem außergerichtlichen Schriftverkehr ab 4. Oktober 1999, einer
erheblichen Belastung des Verhältnisses der beteiligten Kindeseltern untereinander
und vor allem des älteren Kindes ####### durch die Trennungssituation, dessen
Verhaltensauffälligkeiten zur Inanspruchnahme der therapeutischen Betreuung
in der Beratungsstelle des Jugendamtes für Eltern, Kinder und Jugendliche und
zur Vorstellung bei einem Kindes- und Jugendpsychiater geführt hatten. Die
Einigung im Anhörungstermin sei dementsprechend nur durch vermittelndes Eingreifen
des Jugendamtsmitarbeiters und unendliche Geduld des Familienrichters nach
zähem Ringen zu Stande gekommen. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin stellt
demzufolge als Faktor für die Bemessung der Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO) und ebenso der Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) den Umfang
und die Intensität ihres Arbeitsaufwandes mit ein, der vor ihrer Beiordnung
angefallen und von dieser nicht erfasst ist. Von Bedeutung ist die ‘Vorgeschichte’
indessen nur für den Nachvollzug der Bemessung der im Anhörungstermin geleisteten
Anwaltstätigkeit.
3. Soweit die Anwaltstätigkeit von der Beiordnung erfasst wird, kann weder
für die Geschäftsgebühr noch für die Besprechungsgebühr ein höherer als der
vom Amtsgericht der Vergütungsfestsetzung zu Grunde gelegte Gebührensatz von
7,5/10 in Betracht kommen. Keines der in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO genannten
Hauptkriterien und erst recht nicht die Gesamtabwägung zeigt Faktoren auf,
die, bezogen auf den ‘Normalfall’, als von überdurchschnittlicher Art eingemessen
werden können. Die Bedeutung der Angelegenheit geht keineswegs über die bei
Umgangsregelungen übliche hinaus; der (zeitliche) Umfang der von der Beiordnung
erfassten Anwaltstätigkeit kann selbst dann, wenn sich, was nicht dargelegt
ist, der Anhörungstermin über Stunden hingezogen haben sollte - auch dies ist
üblich -, nur als höchstens durchschnittlich angesehen werden; die Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit, deren Intensität angesichts der äußerst einfachen
Rechtslage überhaupt nur in der Bewältigung der auf tatsächlichem Gebiet liegenden
Differenzen Gewicht erlangen konnte, überschreitet insgesamt nicht den Grad
der im Normalfall einer streitigen Umgangsregelung auftretenden Probleme; die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der nur geringe Arbeitslosenhilfe
bezieht und vermögenslos ist, unterschreiten diejenigen des Durchschnitts der
Bevölkerung, sodass ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen über das
Gewicht dieses Kriteriums (s. dazu OLG München Rpfleger 1991, 464, 465) auch
aus ihm eine Gebührensatzanhebung nicht hervorgehen kann.
II.
Der von der beschwerdeführenden Rechtsanwältin bestimmte Gebührensatz von 9/10
ist für die Staatskasse nicht verbindlich. Für diese Feststellung kann dahinstehen,
ob die Staatskasse ‘Dritter’ i. S. des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist (so Madert
AnwBl. 1994, 379, 380; OLG Stuttgart JurBüro 1981, 54; OLG Zweibrücken JurBüro
1982, 714; ähnlich OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 871, 872) oder nicht (so Hansens,
BRAGO 8. Aufl. Rz 14 zu § 12, Rz. 10 zu § 128); im ersten Fall trüge die Staatskasse
die objektive Feststellungslast für die Unbilligkeit der anwaltlichen Gebührensatzbestimmung
(Madert a. a. O. Seite 380), im letzteren Fall trifft den Anwalt die Darlegungs-
und Beweislast (§ 315 Abs. 3 Satz 2 ZPO; Madert a. a. O. Seite 381). Denn die
von der Beschwerdeführerin getroffene konkrete Bestimmung des Gebührensatzes
steht außerhalb des Bereichs, der vom billigen Ermessen abgedeckt ist.
1. Unbilligkeit und aus ihr folgende Unverbindlichkeit liegt nicht erst vor,
wenn die anwaltliche Gebührensatzbestimmung ermessensmissbräuchlich oder grob
unbillig ist; sonst hätte sich der Gesetzgeber - wie in § 319 Abs. 1 Satz 1
BGB - des Begriffs der offenbaren Unbilligkeit bedient (Madert a. a. O. Seite 380).
Von billigem Ermessen abgedeckt ist nur ein solches Ergebnis der Ermessensanwendung,
das in Bewertung des Sachverhalts nach den Merkmalen des § 12 Abs. 1 Satz 1
BRAGO eine Gebühr hervorbringt, die unter Berücksichtigung der gebotenen gleichen
Behandlung gleichartiger Fälle und der gebotenen Verhältnismäßigkeit im Interesse
der Gebührengerechtigkeit - zumindest noch - hingenommen werden kann (vgl.
LG Flensburg JurBüro 1984, 63, 65). Infolgedessen ist bei einer Fallgestaltung,
die in jeder Hinsicht allenfalls nur als durchschnittlich im Sinne der Bewertungskriterien
des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anzusehen ist, von billigem Ermessen nur die Bestimmung
des Mittelwertes des Gebührensatzrahmens abgedeckt und jeder Gebührensatz,
der den Mittelwert übersteigt, unbillig (vgl. LG Flensburg a. a. O.).
2. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, Unbilligkeit liege erst bei Überschreitung
einer zusätzlichen Toleranzgrenze von 20 % vor, sodass auch dann, wenn von
dem die Vergütung festsetzenden Gericht nur der Mittelsatz für angemessen gehalten
werde, ihre Bestimmung eines Gebührensatzes von (0,75 x 1,2 =) 9/10 verbindlich
sei, kann sich der Senat nicht anschließen.
a) Diese Auffassung läuft auf eine Ersetzung der vom Gesetz für den Durchschnittsfalls
vorgesehenen Vergütung mit dem Mittelsatz durch eine generelle Vergütung mit
der 9/10-Gebühr hinaus und ist mit der Anwendung billigen Ermessens nicht vereinbar.
Das Ermessen gewährt einen gewissen Abwägungs- und Beurteilungsspielraum für
die Einordnung der Sache in die Spannweite des Rahmens etwa von ‘einfachst’
bis ‘schwierigst’, ‘unproblematisch’ bis ‘höchst problematisch’, ‘kurz und
schnell erledigt’ bis ‘außerordentlich zeit- und arbeitsaufwendig’ u. ä., um
dann anhand einer Gewichtung der betrachteten Kriterien und unter Einbeziehung
aller Faktoren eine Gesamtbewertung - eine ‘Ansiedlung’ innerhalb der Skala -
vorzunehmen; diese Gesamtbewertung des Standes der Sache zwischen unterster
und höchster Stufe des Rahmens, der für ihre zusammenfassende Einordnung innerhalb
der Bewertungsskala als Schlussergebnis aus Einzelkriterien und deren Faktoren
besteht, muss ‘billigem’ Ermessen entsprechen, und an dieses Ermessensergebnis
muss sich dann auch der Rechtsanwalt halten, einen willkürlichen Zuschlag von
bis zu weiteren 20 % hierauf (auf das Ergebnis der ‘Einmessung’) hat er nicht
zusätzlich frei (vgl. OLG Düsseldorf AnwBl. 1998, 538).
b) Mit dem von - einem Teil - der Rechtsprechung vertretenen Toleranzgedanken
(Nachweise bei Hartmann a. a. O. Rz. 24 zu § 12 BRAGO; Madert AnwBl. 1994,
379, 381) soll aufgefangen werden, dass das die Anwaltsvergütung festsetzende
Gericht nicht denselben umfassenden Gesamtüberblick über den Umfang und die
Schwierigkeit der dem Anwalt entstandenen Arbeitsbelastung haben kann, wie
der Anwalt selbst, sodass die Einstufung durch den Anwalt möglicherweise nicht
weniger richtig ist als diejenige auf Grund einer objektivierten ‘Von-außen-Betrachtung’,
sodass sie trotz ihrer unvermeidlichen Subjektivität noch zu billigen ist.
Da dem Anwalt aber vorgegeben ist, die angemessene Gebühr durch Ausübung billigen
Ermessens zu finden, darf er von dem korrekten Ergebnis der Ausübung dieses
Ermessens nicht unter dem Gesichtspunkt, ihm sei außerdem ein Toleranzrahmen
anheim gestellt, bewusst abweichen. Darüber hinaus darf auch die verbreitete
Tolerierung (Madert/Müller-Rabe, Kostenhandbuch Familiensachen Kap. D. IV Rz. 14;
Madert AnwBl. 1994, 379, 381) einer Abweichungsgrenze von 20 % nicht schematisch
gehandhabt werden (Hartmann a. a. O. Rz. 24 zu § 12 BRAGO); lediglich Kleinlichkeit
ist zu vermeiden. Ist die Bestimmung eines höheren Gebührensatzes ermessensunrichtig,
entfällt auch eine Toleranzgrenze; Unrichtigkeit der Ermessensausübung kann
nicht durch das Zugeständnis einer Überschreitungstoleranz ausgeräumt werden.
3. Hat der Rechtsanwalt - wie hier die Beschwerdeführerin - bei seiner Bestimmung
des Gebührensatzes einen wesentlichen Bemessungsfaktor überhaupt nicht beachtet,
so reicht bereits diese Außerachtlassung aus, die Unbilligkeit seiner Bestimmung
zu begründen; ein Faktor solchen Gewichtes besteht in der Nichtbeachtung des
begrenzten Erfassungsbereichs der Beiordnung durch Einbeziehung der vor ihrem
Wirksamwerden geleisteten Anwaltstätigkeit in die Bemessung der aus der Staatskasse
verlangten Vergütungshöhe (OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 371, 372).
III.
Die Unbilligkeit der anwaltlichen Gebührensatzbestimmung - die hier aus mehreren
Gründen festzustellen ist - hat zur Folge, dass im Verfahren nach § 128 BRAGO
vom Gericht die angemessene Vergütung festzusetzen ist. Angemessen ist hier
nur eine jeweils an den Mittelwert heranreichende, keinesfalls aber eine diesen
übersteigende Vergütung. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
IV.
Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat noch darauf hin, dass das Verfahrensergebnis
selbst dann nicht anders lauten könnte, wenn - was nicht der Fall ist - Umfang
und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit innerhalb des Erfassungsbereichs
der Beiordnung von so überdurchschnittlichem Ausmaß gewesen wären, dass die
Vergütung unter Zugrundelegung des jeweiligen Mittelsatzes zur angemessenen
Abgeltung an sich nicht ausgereicht hätte. Denn dann wäre zum Tragen gekommen,
dass die höhere anwaltliche Belastung bereits dadurch - im Ergebnis sogar überproportional -
eine ausgleichende Vergütung erfahren hat, dass das Amtsgericht den Gegenstandswert
(§ 30 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 KostO), der von den Familiensenaten des hiesigen
Oberlandesgerichts in der Regel nach wie vor (JurBüro 1979, 577) für Umgangsregelungen
mit 1.500 DM für das erste Kind und 500 DM für jedes weitere Kind angenommen
wird, auf (5.000 + 1.500 =) 6.500 DM festgesetzt hat und diese Festsetzung
nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO Bestand hat; eine nochmalige Berücksichtigung
desselben Umfangs der Sache zur Erhöhung auch des Gebührensatzes käme nicht
in Betracht (Lappe, Kosten in Familiensachen, 5. Aufl., Rz. 266; a. A. Madert/Müller-Rabe,
Kostenhandbuch Familiensachen Kap. B. III Rz. 34).
V.
Über Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§ 128 Abs. 5 BRAGO).
####### ####### #######