Urteil des OLG Celle vom 14.08.2002

OLG Celle: internationale zuständigkeit, stille gesellschaft, ordentliche kündigung, verletzung der anzeigepflicht, sitz im ausland, stillen, grobe fahrlässigkeit, kapitalanleger

Gericht:
OLG Celle, 09. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 9 U 67/02
Datum:
14.08.2002
Sachgebiet:
Normen:
EuGVÜ Art 17, AuslInvestmG § 2 Nr 1, AuslInvestmG § 6 Abs 1
Leitsatz:
1. Art. 17 EuGVÜ ist auch auf Sachverhalte anwendbar, die keine Berührung zu einem weiteren
Vertragsstaat haben, in dem jedoch eine Prozesspartei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat.
2. Die ausschließliche Zuständigkeit gem. Art. 16 Nr. 2 EuGVÜ ist auf Innengesellschaften wie die
stille Gesellschaft nicht anwendbar.
3. Die internationale Zuständigkeit ist trotz des Wortlauts des § 513 Abs. 2 ZPO n. F. nach wie vor
von Amts wegen zu prüfen.
4. Stille Beteiligungen an einer ausländischen Investmentgesellschaft sind eine von § 1 Abs. 1
AuslInvestmG erfasste Beteiligungsform.
5. § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 7 AuslandinvestmG begründen die Haftung von
Finanzdienstleister, wenn diese die Kapitalanlagen aufnehmen, obwohl sie keine förmliche Anzeige
ihres öffentlichen Vertriebs ausländischer Investmentanteile gegenüber dem früheren
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (nunmehr: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
abgegeben haben.
6. Zum Verstoß gegen die Beschränkung der Kreditaufnahme nach § 2 Nr. 4 lit. f AuslInvestmG.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
9 U 67/02
5 O 2/01 LG Stade Verkündet am
14. August 2002
#######,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######
und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2002
für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 23. Januar 2002 abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
a) Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 38.195,87 EUR (= 74.704,63 DM) zuzüglich Zinsen in Höhe von 4
%
aus 26.842,82 EUR (= 52.500,00 DM) vom 15.05.1997 bis 22.05.1997,
aus 53.685,65 EUR (= 105.000,00 DM) vom 23.05.1997 bis 04.08.1997,
aus 38.410,80 EUR (= 75.125,00 DM) vom 05.08.1997 bis 07.08.1997,
aus 39.241,65 EUR (= 76.750,00 DM) vom 08.08.1997 bis 10.08.1997,
aus 55.347,35 EUR (= 108.250,00 DM) vom 11.08.1997 bis 13.08.1997,
aus 46.527,56 EUR (= 91.000,00 DM) vom 14.08.1997 bis 25.08.1997,
aus 37.707,78 EUR (= 73.750,00 DM) vom 26.08.1997 bis 28.08.1997,
aus 57.136,87 EUR (= 111.750,00 DM) vom 29.08.1997 bis 31.03.2000,
aus 55.161,24 EUR (= 107.886,00 DM) vom 01.04.2000 bis 31.03.2001 und
aus 38.195,87 EUR (= 74.704,63 DM) seit dem 01.04.2001 zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 16.965,37 EUR (= 33.181,37 DM) im Verhältnis zur
Beklagten zu 1 erledigt ist.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin drei Viertel und die Beklagte zu 1 ein Viertel. Die Beklagte zu 1 trägt
ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten
zu 2 bis 4. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1 kann die Vollstreckung der Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem vollstreckbaren Betrag abwenden, sofern die Klägerin nicht ihrerseits
zuvor Sicherheit in Höhe von 10 % über dem jeweils zu vollstreckenden Betrag geleistet hat. Die Klägerin kann die
Vollstreckung der Beklagten zu 2 bis 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem jeweils gegen sie
vollstreckbaren Betrag abwenden, sofern der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht seinerseits zuvor Sicherheit in
Höhe von 10 % über dem jeweils zu vollstreckenden geleistet hat. Die Sicherheitsleistungen dürfen in Form einer
schriftlichen, unwiderruflichen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb
befugten Kreditinstituts erbracht werden.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht Erstattung der Einlagen aus stillen Beteiligungen an
der Beklagten zu 1, einer auf den ####### registrierten Gesellschaft (Ltd.). Diese Gesellschaft, die ihr Hauptbüro in
####### unterhalten haben soll, hat in Europa, vornehmlich in #######, Anlegerkapital gesammelt, um es auf
asiatischen Finanzmärkten in Fonds, Aktien und Aktienoptionen zu investieren, wie im Werbeprospekt ausgewiesen
wird.
Die Klägerin und der Zedent, ihr Ehemann, der selbst Geschäftsführer einer Gesellschaft für Wirtschafts und
Finanzdienstleistungen ist, zeichneten im Mai und August 1997 in mehreren Tranchen Beitrittserklärungen als stille
Gesellschafter der Beklagten zu 1. Das Geld war an den Beklagten zu 2, einen deutschen Rechtsanwalt, zu
überweisen. Vermittelt wurde der Beitritt durch den Beklagten zu 4, der als Vermittler auf den Beitrittserklärungen
genannt ist. Eingeräumt wurde die Möglichkeit des einwöchigen Widerrufs gegenüber einem in ansässigen
"Informationsbüro", dessen Leiter der Beklagte zu 3 war und der für den Vertrieb der stillen Beteiligungen
verantwortlich war.
Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages beteiligten sich die Klägerin, ihr Ehemann und andere Kapitalanleger
am Unternehmenszweck der Beklagten zu 1, der in § 1 Nr. 1 als „Vermögensverwaltung, insbesondere Erwerb,
Verwaltung und Verwertung von Aktien und Fondsanteilen, von FondsGesellschaften und Beteiligungen ...“
angegeben wird. Nach § 8 Nr. 1 des Vertrages sollten stille Gesellschafter anteilig am Gewinn, nicht aber am Verlust
des Unternehmens beteiligt sein. Durch § 6 wurde eine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen sowie zur
Haftung für Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 gegenüber dritten Personen ausgeschlossen. § 11 des
Gesellschaftsvertrages sieht eine Mindestbeteiligungsdauer von drei vollen Kalenderjahren vor. § 12 ermöglicht die
ordentliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der vereinbarten Mindestdauer.
Ergänzt wird der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag durch Treuhandvereinbarungen, die einerseits zum
Beklagten zu 2 bestanden, der die Einzahlungen der stillen Gesellschafter auf Rechtsanwaltsanderkonten für die
Beklagte zu 1 entgegennehmen sollte, und andererseits zu der ####### mit Sitz in #######, die das von dem
deutschen Treuhänder überwiesene Geld für die Beklagte zu 1 so lange auf einem verzinsten Konto halten sollte, bis
es von ####### aufgrund von Wertpapierkäufen oder von margin calls abgebucht wurde. ####### sollte überdies der
Beklagten zu 1 Darlehen zum Ankauf von Wertpapieren gewähren.
Nach einer sich dem Abdruck des Darlehensvertrages und der Treuhandvereinbarungen anschließenden
„Verantwortlichkeits und Vollständigkeitserklärung“ sollte die Verantwortung für den Prospektinhalt ausschließlich
von der Beklagten zu 1 getragen werden. Eine Haftung der selbständigen Vertriebsagenten und
Vermittlungsgesellschaften wurde unter Hinweis auf deren fehlende eigene Prüfung der Prospektangaben
ausgeschlossen. Überdies wurde die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und summenmäßig auf die Höhe
der tatsächlich geleisteten Gesellschaftereinlage beschränkt. Die Vermittlungsgesellschaften und deren
Unterbeauftragte sollten nicht Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1 als der Initiatorin und Prospektherausgeberin
sein. Ansprüche vertraglicher, vertragsähnlicher oder gesetzlicher Natur aus der Verletzung etwaiger Aufklärungs
und Hinweispflichten und wegen unrichtiger und unvollständiger Prospektangaben sollten innerhalb von zwei Jahren
nach Beitritt des stillen Gesellschafters verjähren.
In ergänzenden Risikohinweisen des als Beilage zum Prospekt verfassten Vertragsteils wird auf die Gefahr eines
Teil oder Totalverlustes der Gesellschaftereinlage als mögliche Folge einer unternehmerischen Beteiligung
hingewiesen. Zugleich wird auf die Absicherung jeden stillen Gesellschafters gegen die Gefahr des Totalverlustes
seiner Anlage hingewiesen. Weiter heißt es in den Risikohinweisen:
„Beteiligungen an Fonds, der Kauf von Aktien, Bonds oder Derivaten sind spekulativer Art und ebenso mit dem
Risiko eines Verlustes verbunden. Sie bergen die Gefahr, daß erwartete Beteiligungsbeträge und
Veräußerungsgewinne (Kursgewinne) nicht oder nicht dauerhaft realisiert werden können, daß unerwartete negative
Kapitalmarkteinflüsse wie z. B. rückläufige Börsenkurse oder Wechselkursschwankungen zu Einbußen führen oder
daß investierte Mittel teilweise oder vollständig als Folge von Insolvenzen wertberichtigt werden müssen. Bei
Wertpapieren ausländischer Emittenten besteht das Risiko, daß politische und devisenrechtliche Maßnahmen eine
Realisierung des Investments verhindern oder erschweren und daß die Konvertierung in Auslandswährung und der
Transfer außer Landes verhindert werden. Darüber hinaus unterliegen Fondsgesellschaften im Ausland,
insbesondere außerhalb Europas und der USA, oftmals weniger strengen staatlichen Reglementierungen und
Überwachungen. Investitionen im Ausland bringen infolge von Schwankungen der Wechselkurse Währungsrisiken
mit sich. Die Verfolgung von Ansprüchen, die Erhebung von Klagen und die Durchführung von Gerichtsverfahren im
Ausland können aufgrund der unterschiedlichen Rechtssysteme erhebliche Kosten verursachen und zu
weitreichenden Verzögerungen führen. Die Aufnahme von Darlehen (leveraging) für Investitionszwecke bietet nicht
nur Vorteile, sondern birgt auch Gefahren. Solange Gewinne erwirtschaftet werden, bewirkt das Darlehen und der
damit verbundene 'Hebeleffekt' eine hohe Verzinsung des eingesetzten Gesellschafterkapitals. Werden keine
Gewinne erwirtschaftet oder gar Verluste eingefahren, so bewirkt der 'Hebeleffekt' unter Einschluß der Kreditzinsen
einen proportionalen Verlustanteil des Gesellschafterkapitals. Das Darlehen muß unabhängig vom Erfolg des
Investments zurückgeführt werden.“
Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 17 Nr. 3 vor: „Gerichtsstand ist der Wohnsitz des stillen Gesellschafters.“
Das Anlagesystem der Beklagten zu 1 wird im Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Koblenz, die ein
Ermittlungsverfahren u. a. wegen Verdachts des Kapitalanlagebetruges geführt hat, aufgrund einer Auswertung der
Prospektangaben zusammenfassend wie folgt beschrieben: Die Beklagte zu 1 sollte Zug um Zug gegen Zahlung von
etwa 60 % der Einlage NullCouponInhaberschuldverschreibungen mit einem Nominalwert von 100 bis 125 % der
Einlagesumme und einer Laufzeit von acht bis zehn Jahren an die stillen Gesellschafter übergeben. In Höhe von ca.
10 bis 15 % der Einlagesumme sollten Provisionen, Betriebs und Verwaltungskosten anfallen. Etwa 25 bis 30 % der
Einlage sollten als Risikokapital verbleiben, das gewinnbringend anzulegen war. Zur Auffüllung des Risikokapitals bis
zu 100 % der Einlagesumme sollten Darlehen von der Beklagten zu 1 aufgenommen werden. Die Ermittlungen haben
ergeben, dass neben der Klägerin und dem Zedenten auch andere Anleger teilweise auf die Aushändigung der
Inhaberschuldverschreibungen verzichteten und diesen Kapitalanteil dem Risikokapital zur Investition zugeschossen
haben. Formal wurde der Kauf der Inhaberschuldverschreibungen zwar durchgeführt, jedoch erfolgte anschließend
eine Rückgabe an die Beklagte zu 1.
Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen haben zudem Folgendes ergeben: In den Jahren 1994 bis 1998 hat eine
Vielzahl von Anlegern Gesellschaftereinlagen in einer Gesamtsumme von insgesamt ca. 102 Mio. DM geleistet. In
der Folgezeit traten erhebliche Verluste auf. Der Wert des InvestitionsPools ist zum 31.12.1997 mit noch 24,1 Mio
DM, zum 31.12.1998 mit ca. 5 Mio DM und zum 31.12.1999 mit ca. 8,2 Mio DM angegeben. Die Beteiligungskonten
sämtlicher Anleger in den sichergestellten Stammdaten und Anlegerverzeichnissen wiesen unter Berücksichtigung
der Vertriebs und Verwaltungsgebühren und unter Einrechnung des Kaufes der NullCouponAnleihen erhebliche
Verluste aus. Das zur Anlage in Aktienfonds und Firmenbeteiligungen bestimmte Risikokapital ist von insgesamt 22
Mio DM auf 4,9 Mio DM im Jahre 1998 gesunken.
Nach knapp 6jährigen Ermittlungen im In und Ausland mit mehr als 30 Durchsuchungsmaßnahmen bei Banken,
Hauptvermittlern, Vermittlern und Anlegern sowie bei den Beklagten zu 2 und 3 in #######, nach insgesamt zehn
Rechtshilfeersuchen an #######, #######, #######, #######und ####### - mit einem Fehlschlag der
Rechtshilfebegehren an ####### und ####### - hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen eingestellt, weil nicht
mit der notwendigen Sicherheit der Nachweis geführt werden könne, dass der Beklagte zu 2 Gelder der
Kapitalanleger zweckwidrig verwendet habe und dass der Beklagte zu 2 oder ausländische Gesellschafter der
Beklagten zu 1 von vornherein beabsichtigt hätten, die von den Kapitalanlegern als Risikokapital zur Verfügung
gestellten Gelder nicht ordnungsgemäß entsprechend den Prospektangaben in asiatischen Fonds und
Firmenbeteiligungen anzulegen. Nicht zu widerlegen sei die Einlassung, dass die Verluste auf die sog. AsienKrise in
den Jahren 1997 und 1998 zurückzuführen seien, da der Hang SengIndex im Zeitraum Juni 1997 bis September
1998 von knapp 17 000 Punkten auf unter 7 000 Punkte gesunken sei und der NikkeiIndex im selben Zeitraum um
ein Drittel nach unten gesackt sei. Schon zuvor, in der Zeit von Mitte 1996 bis Anfang 1997, habe der
ThailandSetIndex gleichfalls ca. 30 % verloren.
Nachdem sich der Zedent mit Beitrittserklärung vom 09.05.1997 zunächst über einen Betrag von 50 000 DM beteiligt
und die vom Beklagten zu 4 erhaltenen Informationen an die Klägerin weitergegeben hatte, gab die Klägerin am
21.05.1997 ebenfalls eine Beitrittserklärung i. H. v. 50 000 DM ab. Am 16.06.1997 nahm der Zedent auf Einladung
des Beklagten zu 4 an einer Informationsveranstaltung der Beklagten zu 1 in ####### teil. Am 25.07.1997 besuchte
er eine Informationsveranstaltung, die vom Beklagten zu 3 organisiert worden war. Auf beiden Veranstaltungen
wurde gute Renditechancen in Aussicht gestellt. Mit Fax vom 31.07.1997 wurden Wertzuwächse in den Jahren 1994
bis 1996 i. H. v. 41,09 %, 30,9 % bzw. 20,31 % angegeben. Sowohl der Zedent als auch die Klägerin entschieden
sich am 08.08.1997 für eine weitere stille Beteiligung i. H. v. jeweils 30 000 DM. Dafür verkauften sie die ihnen zuvor
zur Sicherheit ihrer Anlage dienenden Inhaberschuldverschreibungen auf der Grundlage von Erklärungen, die zum
Inhalt hatten, dass der Klägerin und dem Zedenten bewusst war, damit eine Beteiligung „ohne jede Absicherung“ zu
halten.
Nachdem die Klägerin und der Zedent durch Anwaltsschreiben vom 13.07.2000 gegenüber der Beklagten zu 1 die
Anfechtung ihrer Beteiligungen, die fristlose Kündigung und hilfsweise die ordentliche Kündigung ausgesprochen
hatten, rechnete die Beklagte zu 1 unter ausschließlicher Akzeptierung einer ordentlichen Kündigung per 31.12.2000
die stillen Beteiligungen ab, wobei sich ein Abfindungsguthaben in Höhe des für erledigt erklärten Teils der Klage
ergab.
Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf die in der Berufungsinstanz
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die beigezogenen Ermittlungsakten 2050 Js 19854/96 StA
Koblenz Bezug genommen. Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlich gestellten Anträge, die das Landgericht als
unbegründet abgewiesen hat, mit der Berufung in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist im Verhältnis zur Beklagten zu 1 begründet, weil der Klägerin insoweit ein deliktischer
Schadensersatzanspruch zusteht, der auch in Höhe des für erledigt erklärten Betrages bis zum Erledigungsereignis
bestand. Gegenüber den Beklagten zu 2 bis 4 fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.
I. Internationale Zuständigkeit
1. Maßgeblichkeit des EuGVÜ
Die deutsche internationale Zuständigkeit für die Beurteilung der Klage gegen die Beklagte zu 1 ergibt sich entgegen
der Auffassung des Landgerichts nicht aus einer analogen Anwendung der ZPONormen über die örtliche
Zuständigkeit, sondern ausschließlich aus den Vorschriften des EuGVÜ, das trotz der seit dem 01.03.2002
geltenden EuGVVO intertemporal anwendbar ist. Die Zuständigkeitsvereinbarung gem. § 17 Nr. 3 des
Gesellschaftsvertrages begründet die internationale Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 1 S. 2 lit. a EuGVÜ. Art. 17
EuGVÜ ist auch auf Sachverhalte anwendbar, die keine Berührung zu einem weiteren Vertragsstaat haben, in dem
jedoch eine Prozesspartei - hier: die Klägerin - ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat (vorausgesetzt in EuGH,
13.07.2000, Rs. C412/98Group Josi, Tz. 41 f.; EuGH 09.11.2000, Rs. C387/98Coreck, Tz. 17 ff.= ZIP 2001, 213,
215; dazu MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl. 2001, Band 3, Art. 17 EuGVÜ Rdn. 6 f.; Kropholler, Europ.
Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2002, Art. 23 Rdn. 4 f.). Ein Bezug zu einem weiteren Vertragstaat, nämlich zu #######,
fehlt im Streitfall, weil sich der registrierte Sitz der Beklagten zu 1 auf den ####### befindet, auf die ####### die
Geltung des EuGVÜ nicht erstreckt hat. Ob die Beklagte zu 1 nach ihrer Behauptung ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz, auf den es nach den nationalen Regeln des deutschen Internationalen Gesellschaftsrechts
ankommt (zur Sitzbestimmung nach Art. 53 Abs. 1 EuGVÜ: EuGHGroup Josi Tz. 18), damit der Streit überhaupt
einen Auslandsbezug hat, wirklich im Ausland hat, oder ob wegen eines verschleierten inländischen
Verwaltungssitzes in ####### nicht ein reiner Inlandsrechtsstreit gegeben ist, mag dahinstehen.
Die ausschließliche Zuständigkeit gem. Art. 16 Nr. 2 EuGVÜ ist auf Innengesellschaften wie die stille Gesellschaft
nicht anwendbar (MünchKommZPO/Gottwald Art. 16 EuGVÜ Rdn. 18), abgesehen davon, dass die Norm sachlich
nicht einschlägig ist.
Eine Deliktszuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Irrelevant ist dafür der Wohnsitz bzw. Sitz der
Prozessparteien (vgl. MünchKommZPO/Gottwald, Art. 5 EuGVÜ Rdn. 44).
2. Prüfung von Amts wegen
Die internationale Zuständigkeit ist trotz des Wortlauts des § 513 Abs. 2 ZPO n. F. nach wie vor von Amts wegen zu
prüfen (Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl. 2002, IZPR Rdn. 38; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl.
2002, Rdn. 385; Staudinger, IPRax 2001, 298; a. A. Zöller/Gummer, § 513 Rdn. 8; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl.
2002, § 513 Rdn. 3; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 513 Rdn. 7; zur früheren Rechtslage BGHZ 44, 46, 49 f.; BGH
NJW 1999, 1395). Dies gilt jedenfalls für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 19, 20 EuGVÜ. Dort
wird die Amtsprüfung u. a. für den Erlass von Versäumnisurteilen angeordnet. Sie kann wegen der Notwendigkeit
einer kontinuierlichen Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nicht von der Zufälligkeit einer Säumnis im
Instanzenzug abhängig gemacht werden. Überdies sieht Art. 2 Nr. 1 des Auslegungsprotokolls die
Vorlageverpflichtung zum EuGH zur Auslegung des EuGVÜ für die obersten Gerichtshöfe des Bundes vor. Sie
verfassungsrechtlich zu beachten gebietet das Prinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Im
Widerspruch dazu wäre die Prüfung der Auslegungsfragen durch den EuGH nur beschränkt möglich, wenn die
Prüfung im Instanzenzug durch das nationale Prozessrecht beschränkt würde.
II. Wirksamkeit der Klagezustellung
1. Repräsentantenstellung des Beklagten zu 3
Die Klage ist der Beklagten zu 1 wirksam zugestellt worden. Der Beklagte zu 3 ist unter Berücksichtigung der §§ 2
Nr. 1, 6 Abs. 1 AuslInvestmG (Auslandinvestmentgesetz) als vertretungsberechtigter Repräsentant anzusehen. Er
ist von der Beklagten zu 1 zur Entgegennahme der möglichen Erklärung über den Widerruf der Beteiligungserklärung
bestellt worden. Darauf war seine Zuständigkeit nicht beschränkbar. Etwaige entgegenstehende Vereinbarungen
wären gem. §§ 134 BGB, 6 Abs. 1 AuslInvestmG nichtig (Assmann/Schütze/Baur, Kapitalanlagerecht, 2. Aufl. 1997,
§19 Rdn. 33). Der Beklagte zu 3 ist daher zur gerichtlichen Vertretung der Beklagten zu 1 zuständig.
2. Anwendbarkeit des AuslInvestmG
Das AuslInvestmG ist anwendbar, weil von der Beklagten zu 1 im Inland Investmentanteile öffentlich vertrieben
worden sind, die sich auf Vermögen der Kapitalanleger bezogen, das zur Anlage in Wertpapieren im Ausland nach
dem Prinzip der Risikomischung bestimmt war (§ 1 Abs. 1 AuslInvestmG). Abweichend vom KAGG (Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften) können die Investmentanteile auch in Gesellschafts oder Mitgliedschaftsrechten
bestehen (Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., 2. Teilband 1997, § 1 AuslInvestmG Rdn. 29). Die Beklagten nehmen
diese rechtliche Würdigung in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 10.07.2002 zu Unrecht in Abrede.
Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich nicht um eine von einer Investmentgesellschaft abzugrenzende
Vermögensverwaltungsgesellschaft. Nach ihrem satzungsmäßigen Unternehmenszweck (§ 1 Nr. 1), den
ausführlichen Risikohinweisen und der tatsächlichen Handhabung hatte sie aus dem von den Anlegern
aufgebrachten Risikokapital Aktien und Fondsanteile auf asiatischen Wertpapiermärkten zu erwerben, zu verwalten
und zu verwerten. Dem lag das zur Abgrenzung heranzuziehende Prinzip der Risikomischung zugrunde. In gleicher
Weise wie bei Kapitalanlagegesellschaften, die in vollem Umfang dem deutschen Recht unterstehen, wurde die
Streuung des Wertpapierbesitzes dazu eingesetzt, die Risiken der Volatilität abzumildern. Andererseits sollten die
Kurs und Zinsschwankungen der Wertpapier und Finanzmärkte zur Erwirtschaftung von Gewinnen ausgenutzt
werden. Dass die Beklagte zu 1 vertragsgemäß ein besonders hohes Anlagerisiko einging, indem sie zwei Drittel des
eingesetzten Investmentkapitals zu Lasten der Anleger als Darlehen aufnahm, steht dem strategischen Ziel einer
Risikominderung nicht entgegen. Irrelevant ist auch, dass zwei Drittel des Anlegerkapitals zur Vermeidung eines
dauerhaften Substanzverlustes der Einlagen zum Erwerb von NullCouponAnleihen eingesetzt wurden. Entscheidend
kommt es nur darauf an, dass das eingesetzte Spekulationskapital zum regelmäßigen Erwerb eines
Wertpapierportefeuilles mit ständig wechselndem Bestand eingesetzt wurde.
Stille Beteiligungen an einer ausländischen Investmentgesellschaft sind eine von § 1 Abs. 1 AuslInvestmG erfasste
Beteiligungsform. Das Gesetz will die Sammlung inländischen Anlegerkapitals weiträumig erfassen; eine
Präzisierung durch eine technische Definition, wie sie dem KAGG zugrunde liegt, kam angesichts der Vielfalt im
Ausland anzutreffender Investmentgesellschaften nicht in Betracht.
Unerheblich ist, dass die stille Beteiligung deutschem Recht unterstellt worden ist. Die Beklagte zu 1 ist nach ihrem
Vorbringen eine ausländische Gesellschaft. Als inländische Investmentgesellschaft hätte sie die Voraussetzungen
des KAGG zu erfüllen gehabt. Mangels Erfüllung dieser Voraussetzungen hätte sie dann gegen § 1 KWG verstoßen
und wäre aus diesem Grunde haftbar.
III. Auseinandersetzungsguthaben, Substantiierungslast
Es ist nicht festzustellen, dass die Klägerin Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens
mindestens in Höhe der geleisteten Einlagen hat. Dazu fehlt es an substantiiertem Vortrag der Klägerin, der ihr
zumutbar war. Bei der Verteilung der Substantiierungsanforderungen hat das Prozessrecht die Wertungen des
materiellen Rechts zu beachten, nämlich hier des KAGG und des AuslInvestmtG. Der Schutz der Kapitalanleger
gegen Substanzverluste des zur Investition eingesetzten Kapitals sowie gegen Verfehlung ihrer
Ertragsmaximierungsinteressen wird nicht dadurch bewirkt, dass dem Anleger detaillierte Informationsansprüche
gegen die Investmentgesellschaft gewährt werden. § 24a KAGG sieht vielmehr (für inländische Gesellschaften)
jährliche Rechenschaftsberichte mit einem Mindestinhalt vor, die vor ihrer Veröffentlichung durch einen
Abschlussprüfer zu prüfen sind. Individuelle Informationsansprüche analog § 666 BGB sind daneben nicht gegeben
(Markus König, Anlegerschutz im Investmentrecht, 1998, S. 119 f.). Eine detailliertere Kontrolle obliegt der
unabhängigen Depotbank (§ 12 KAGG), die notwendig mit der Abwicklung der Wertpapiertransaktionen befasst ist.
Das AuslInvestmtG geht im Grundsatz von denselben Schutzinstrumenten aus. Die Berichterstattungspflicht nach §
4 AuslInvestmG ist derjenigen für inländische KAG nachgebildet (Assmann/Schütze/Baur, Kapitalanlagerecht, § 19
Rdn. 70). Nach § 2 Nr. 2 AuslInvestmG ist das im Ausland belegene Investmentvermögen von einer Depotbank zu
verwahren, die den inländischen Anlegern eine Sicherheit bieten muss, die derjenigen einer nach dem KAG tätigen
Depotbank vergleichbar ist (Assmann/Schütze/Baur § 19 Rdn. 37).
Die Klägerin beschränkt ihre Ansprüche im Übrigen der Höhe nach auf ihre Einlage. In dieser Höhe ist der geltend
gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 als Schadensersatzanspruch gerechtfertigt (nachfolgend IV
1).
IV. Deliktshaftung, Verstoß gegen das AuslInvestmG
1. Haftung der Beklagten zu 1
a) Die Haftung der Beklagten zu 1 ergibt sich in Höhe des geltend gemachten Betrages einschließlich der
Zinsforderung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 7 AuslandinvestmG, weil die Beklagte zu 1 die Kapitalanlagen
der Klägerin und des Zedenten aufgenommen hat, obwohl sie keine förmliche Anzeige ihres in ####### erfolgten
öffentlichen Vertriebs ausländischer Investmentanteile gegenüber dem früheren Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen (nunmehr: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) abgegeben hatte. Entgegen der Ansicht der
Beklagten besteht die Schädigungshandlung nicht in einem in das Jahr 1994 zu datierenden Unterlassungsverhalten,
nämlich dem Unterlassen der Anzeige vor der ersten öffentlichen Vertriebshandlung auf dem deutschen Markt,
sondern in dem Vertrieb im Jahre 1997. Damit erledigen sich auch die daran geknüpften Überlegungen zur
Verjährung des Anspruchs. Außerdem folgt daraus, dass die - im Hinblick auf eine etwaige Genehmigung nach dem
Kreditwesengesetz - im Jahr 1998 erstattete Anzeige (Schriftsatz der Beklagten vom 11.07.2002) ohne Bedeutung
für die Haftung der Erstbeklagten gegenüber der ihr schon 1997 beigetretenen Klägerin und dem Zedenten ist.
Die Verletzung der Anzeigepflicht ist nicht nur ein formeller Verstoß. Bei Erfüllung der Anzeigepflicht wäre der
öffentliche Vertrieb nach § 8 AuslInvestmG zu untersagen gewesen, weil die Voraussetzungen des öffentlichen
Vertriebs nach § 2 AuslInvestmG nicht gegeben waren. Darüber hinaus ist der Anspruch auch aus § 823 Abs. 2
BGB in Verb. mit § 2 AuslInvestmG gegeben. Sowohl die Anzeigepflicht als auch die materiellen Regelungen über
die Mindestanforderungen an den Investmentanteilsvertrieb dienen dem Individualschutz der Kapitalanleger
ungeachtet des Umstandes, dass Kapitalmarktregelungen auch oder vorrangig im Interesse der Allgemeinheit
erlassen werden, damit das öffentliche Vertrauen in die Kapitalmärkte und die Fähigkeit der Märkte zur
Kapitalallokation nicht beeinträchtigt werden.
b) Im Verkaufsprospekt ist kein inländischer Repräsentant der Beklagten zu 1 benannt worden. Die Beklagten tragen
vielmehr ausdrücklich vor, dass der Beklagte zu 2 lediglich ein mit ihr durch Anwaltsvertrag verbundener Treuhänder
sei und der Betreiber des ####### Informationsbüros, der Beklagte zu 3, keinerlei Befugnisse im Verhältnis zur
Beklagten zu 1 gehabt habe. Auch wenn die Beschränkung der Zuständigkeit des Beklagten zu 3
zustellungsrechtlich unbeachtlich zu bleiben hat, wird an der von der Beklagten zu 1 gewählten Vertriebskonstruktion
deutlich, dass sie sich den materiellrechtlichen Anforderungen des § 2 AuslInvestmG zu entziehen gesucht hat.
Ebenso wenig sind die Verwahrungsvorschriften nach § 2 Nr. 2 AuslInvestmG erfüllt worden. Das
Investmentvermögen ist von ####### verwahrt worden, der es der Beklagte zu 2 auszuhändigen hatte. Dabei
handelt es sich nicht um eine Depotbank.
Verstoßen wurde vor allem aber gegen die Beschränkung der Kreditaufnahme nach § 2 Nr. 4 lit. f AuslInvestmG.
Diese besonders gefährliche Investitionsform war von der Beklagten zu 1 ausdrücklich vorgesehen; das einsetzbare
Risikokapital von nur ca. 30 % der gezeichneten Einlage sollte bis zu 100 % durch Kredite der ####### aufgefüllt
werden können. Die Norm beschränkt nicht nur die Kreditaufnahme, sondern sieht überdies vor, dass die Depotbank
den Darlehensbedingungen der Kreditaufnahme zuzustimmen hat. Im vorliegenden Fall fällt diese
Sicherheitseinrichtung fort, weil die Vermögensverwalterin (#######) ihrerseits das Darlehen gewähren sollte; damit
wurde die Personenverschiedenheit verletzt, von der § 2 Nr. 4 Buchst. f AuslInvestmG ausgeht.
c) Die Organe der Beklagten zu 1 trifft ein Verschulden. Selbst wenn ihnen die Anzeigepflicht gem. § 7
AuslInvestmG nicht bekannt gewesen sein sollte, wäre doch ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu bejahen. Die Beklagte zu
1 war verpflichtet, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen des öffentlichen Vertriebs auf dem deutschen
Markt zu vergewissern.
d) Der ersatzpflichtige Schaden der Klägerin und des Zedenten besteht in dem Teilverlust der Einlage. Wäre der
öffentliche Vertrieb dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen angezeigt worden, wäre der Vertrieb zu
untersagen gewesen. Die gezeichneten Investmentanlagen wären dann nicht begeben worden. Die Grundsätze über
die fehlerhafte Gesellschaft stehen dem geltend gemachten Deliktsanspruch entgegen der Auffassung der Beklagten
nicht entgegen. Der Gesellschaftsvertrag ist nicht unwirksam. Im Übrigen ist jeder einzelne stille Gesellschafter mit
der Beklagten zu 1 rein schuldrechtlich verbunden, ohne dass eine verbandsmäßige Struktur unter den Stillen
geschaffen worden ist, die Voraussetzung des Instituts der fehlerhaften Gesellschaft ist (MünchKommHGB/K.
Schmidt, Band 3, 2002, § 230 Rdnr. 132 f.).
e) Der deliktische Anspruch, der nach § 852 BGB einer dreijährigen Frist ab Kenntnis der
Anspruchsvoraussetzungen unterliegt, ist nicht verjährt. Anhängig gemacht worden ist die Klage am 2. Januar 2001.
Kenntnis vom Schaden haben die Klägerin und der Zedent frühestens im Laufe des Jahres 1998 erhalten, als die
erste Abrechnung für das Beitrittsjahr 1997 erteilt worden ist und sich daraus ein Verlust des Risikokapitals ergab.
Von der vertraglichen Regelung über die Verjährungsfrist für die Verletzung von Aufklärungs und Hinweispflichten in
der dem Gesellschaftsvertrag angefügten Verantwortlichkeitserklärung wird die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB von
vornherein nicht erfasst. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Verjährungsbeschränkung - ebenso wie die
Haftungsbeschränkung - wegen Intransparenz nach den Vorschriften über die AGBKontrolle unwirksam ist und ob
eine Deliktshaftung, die auf Ersatz primärer Vermögensschäden wegen rechtswidrigen Kapitalanlagevertriebs
gerichtet ist, überhaupt wirksam vertraglich beschränkt werden darf. Da die Kenntnis vom Schaden im Jahr 1998
maßgebend ist, kommt es auch nicht darauf an, ob - wie die Beklagten im Schriftsatz vom 30.07.2002 geltend
machen - Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 7 AuslInvestmG einen anderen Streitgegenstand betreffen als andere
bisher behandelte deliktische oder vertragliche Ersatzansprüche.
2. Haftung der Beklagten zu 2 bis 4
a) „Beteiligung“ am Verstoß der Beklagten zu 1
Die Beklagten zu 2 bis 4 trifft keine originäre gesetzliche Pflicht zur förmlichen Anzeige des öffentlichen
Investmentvertriebs durch die Beklagte zu 1. Eine gemeinschaftliche Tatbegehung der Beklagten zu 2 bis 4 mit der
Beklagten zu 1 gem. § 830 Abs. 1 S. 1 BGB kommt bei lediglich fahrlässigem Handeln der Organe der Beklagten zu
1 nicht in Betracht, da nach ständiger Rechtsprechung ein gemeinsames fahrlässiges Handeln nicht ausreicht
(BGHZ 30, 203, 206; BGH NJW 1974, 360, 361). Anstiftung oder Beihilfe gem. § 830 Abs. 2 BGB ist bei
Schutzgesetzverletzungen ebenso wie bei Teilnahme am unmittelbaren Eingriffsdelikt nach herrschender Meinung
nur möglich, wenn der Teilnehmer ebenso wie der Täter mindestens mit bedingtem Vorsatz handelt. Eine Teilnahme
im weiteren Sinn kommt aber in Betracht, wenn der Teilnehmer eine eigenständige deliktische Handlung begeht,
etwa selbst die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt (MünchKommBGB/Stein, § 830 Rdn. 15).
b) Haftung des Beklagten zu 2
Der Beklagte zu 2 hat am öffentlichen Vertrieb der Investmentanteile der Beklagten zu 1 unter Missachtung der für
diese Beklagte bestehenden gesetzlichen Anzeigepflicht sowie unter Missachtung der materiellrechtlichen
Vertriebserfordernisse nach § 2 AuslInvestmG teilgenommen, indem er in unerlässlicher und herausgehobener
Funktion als Zeichnungsvertrauen schaffender anwaltlicher Treuhänder das Vertriebssystem gestützt hat. Dadurch
hat er sich aber nur dann gem. § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht, wenn sein Verhalten sittenwidrig war
und wenn er hinsichtlich des möglichen Schadens der Kapitalanleger aus der Missachtung der Anforderung des § 2
AuslInvestmG vorsätzlich gehandelt hat. Der Senat bejaht ein sittenwidriges Verhalten des Beklagten zu 2, verneint
aber wegen des im Anlagesystem vorgesehenen Schutzes gegen Substanzverlust des Einlagekapitals einen
Schädigungsvorsatz.
aa) Sittenwidrigkeit
Es bestehen erhebliche Verdachtsmomente, dass der Beklagte zu 2 an dem Vertriebssystem teilgenommen hat,
obwohl ihm die Missachtung der gesetzlichen Anzeigepflicht durch die Beklagte zu 1 bekannt war. Dem Beklagten
zu 2 war die behördliche Aufsichtstätigkeit des Bundesamtes für das Kreditwesen aus dem gegen ihn seit 1995
geführten behördlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG
mangels bankrechtlicher Erlaubnis der Art seiner Vertriebsmitwirkung bekannt. In diesem Verfahren hat sich der
Beklagte zu 2 mit detailliertem Rechtsvortrag zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 KWG gegen die
Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen gewehrt und vergeblich bis zum OVG Berlin ein Verwaltungsstreitverfahren
geführt. Außerdem sind noch vor dem Beitritt der Klägerin und des Zedenten in dem strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren Durchsuchungen und Beschlagnahmen u. a. beim Beklagten zu 2 vorgenommen worden,
gegen die er sich mit detailliertem Sachvortrag zur Wehr gesetzt hat. Es liegt deshalb nahe, dass sich der Beklagte
als Rechtsanwalt und als Mitgesellschafter einer Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 mit allen einschlägigen
Vorschriften vertraut gemacht hat, die den fraglichen Investmentvertrieb kapitalmarktrechtlich regeln, also auch das
AuslInvestmG mit dessen Ordnungswidrigkeitstatbeständen gekannt hat. Selbst wenn er in Kenntnis der
Vorschriften für sich selbst eine unrichtige Rechtsbeurteilung vorgenommen haben sollte, hätte es doch nahe
gelegen, als Rechtsberater der Beklagten zu 1 auf die Einleitung eines förmlichen Anzeigeverfahrens zu drängen und
dadurch eine sachkundige behördliche Klärung herbeizuführen. Wenn dieser Weg nicht beschritten worden ist, liegt
die Schlussfolgerung nahe, dass das AuslInvestmG bewusst missachtet worden ist. Dafür spricht schließlich auch
der Umstand, dass der Beklagte zu 2 von einem Mitgesellschafter in seiner SteuerberatungsGmbH durch Schreiben
vom 10.05.1996 auf einkommensteuerrechtliche Probleme, nämlich die Versteuerung thesaurierter Gewinne, die den
Anlegern als fiktiv zugeflossen angesehen worden konnten, und im Zusammenhang damit auf eine etwaige
Anwendung des AuslInvestmG aufmerksam gemacht worden ist. In der Beurteilung des Verfassers des Briefes,
eines Steuerberaters, heißt es: „Es handelt sich bei diesem Gesellschaftsvertrag somit nach meiner Auffassung
nicht um eine stille Gesellschaft, sondern um einen echten Investmentfonds.“ Angeregt wurde eine endgültige
Abklärung der steuerrechtlichen Probleme mit dem Bundesfinanzministerium.
Ob der Beklagte zu 2 sich vorsätzlich über die Schutzerfordernisse des
AuslInvestmG hinweggesetzt hat, mag letztlich dahinstehen. Als sittenwidrig ist es schon anzusehen, dass sich der
Beklagten zu 2 in herausgehobener Funktion in das Vertriebssystem einspannen ließen, ohne sich um die
rechtlichen Rahmenbedingungen auf einem (teil)regulierten Markt zu kümmern und damit zur Kenntnis zu nehmen,
dass der Prospekt ein System vorsah, das einer formalisierten Anzeigepflicht unterlag und das mit den
materiellrechtlichen Anforderungen des § 2 AuslInvestmG nicht in Einklang zu bringen war. Sogar für einen rechtlich
Ungeschulten war jedenfalls erkennbar, dass ein Repräsentant der Beklagten zu 1 im Prospekt nicht benannt wurde.
Leichtfertig, nämlich unter Vernachlässigung jeglicher Gewissensanspannung hinsichtlich der rechtlichen Schranken
des beruflichen Handelns, hat der Beklagte zu 2 gehandelt, weil bereits in den 80er Jahren und kontinuierlich
anhaltend bis in die erste Hälfte der 90er Jahre wiederkehrend eine intensive öffentliche Diskussion über die
Schutzbedürfnisse auf dem grauen Kapitalmarkt geführt worden ist, die mehrfach zu gesetzgeberischen Aktivitäten
und zur Verstärkung des Rechtsschutzes geführt hat und die ihm nicht unbekannt geblieben sein kann. Mit seiner
eigenen Rechtsbeurteilung durfte sich der Beklagte zu 2 nicht begnügen, um dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu
entgehen. Es entlastet ihn entgegen seinem Vortrag auch nicht, wenn das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
im Rahmen des Verfahrens wegen Verstoßes gegen das KWG die Verwirklichung eines Verstoßes gegen § 7
AuslInvestmG in dem zuständigen Referat der Bankenaufsicht fehlerhaft beurteilt haben sollte. Eine zuverlässige
Prüfung durch das zuständige Referat der Wertpapieraufsicht konnte nur durch ein formalisiertes Anzeigeverfahren
eingeleitet werden. Abgesehen davon hat der Beklagte zu 2 dem Amt notwendige Beurteilungsunterlagen nicht zur
Verfügung gestellt, solange das Verwaltungsstreitverfahren nicht abgeschlossen war. Kurz danach ist jedoch der
Vertrieb in ####### eingestellt worden, sodass zu einer präventiv wirkenden Aufsichtsmaßnahme kein Anlass
bestand. Die Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes nach dem AuslInvestmG und dessen im
behördlichen Ermessen stehende Verfolgung fielen gegenüber der Ermittlung wegen einer Straftat nach dem KWG
nicht ins Gewicht.
Der Beklagte zu 2 hat in dem Vertriebssystem eine herausgehobene Stellung innegehabt, indem er als Rechtsanwalt
mit Treuhänderfunktion für die Schaffung von Vertrauen anlagewilliger Interessenten zu sorgen hatte. Die
Treuhandfunktion erfüllte er entgegen seiner Rechtsbehauptung auch gegenüber den Anlegern. Eine
Treuhandtätigkeit konnte Schutz nur gegenüber der Beklagten zu 1 wegen befürchteten Vermögensunterschleifs der
Beklagten zu 1 zum Ziel haben. Die Beklagte zu 1 zu schützen war rechtlich und wirtschaftlich sinnlos. Abwegig ist
deshalb der Sachvortrag, der Beklagte zu 2 sei nur im Interesse der Beklagten zu 1 aufgrund eines Anwaltsvertrages
tätig geworden und hätte bei Wahrnehmung von Interessen der Kapitalanleger anwaltliche Pflichten aus dem
Anwaltsvertrag gegenüber der Beklagten zu 1 verletzt. Als zusätzlicher, jedoch nicht kumulativ konstitutiv wirkender
Wertungsgesichtspunkt der Gewinnung des Sittenwidrigkeitsurteils kommt hinzu, dass der Beklagte zu 2 eigennützig
gehandelt hat, sich nämlich zur Erhaltung der Verdienstmöglichkeit aus der Treuhandtätigkeit nicht über die Erfüllung
der Anzeigepflicht vergewissert hat.
bb) Schädigungsvorsatz
Es lässt sich jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass der Beklagte zu 2 hinsichtlich des
eingetretenen und geltend gemachten Substanzschadens mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat, für den ein
Eventualvorsatz ausreichen würde. Das Vertriebskonzept sah vor, dass die Einlagen der stillen Gesellschafter durch
werthaltige NullCouponAnleihen abgesichert werden sollten. Auf eine derartige Sicherung haben die Klägerin und der
Zedent ebenso wie eine unbekannte Zahl anderer Anleger nach Aufklärung über das damit verbundene Risiko
schriftlich verzichtet und bereits ausgehändigte Anleihen zurückgegeben. Nach dem Sachvortrag der Klägerin ist
nicht ersichtlich, dass der Absicherungseffekt nicht - etwa wegen mangelnder Bonität der Anleiheschuldner -
eingetreten wäre. Der Beklagte zu 2 konnte deshalb darauf vertrauen, dass das Anlagesystem, in dessen Vertrieb er
sich in vertrauensbildender Funktion eingegliedert hatte, keinen Substanzverlust der Anleger eintreten lassen würde.
c) Haftung der Beklagten zu 3 und 4
Für den Beklagten zu 3 geht der Senat ebenfalls von einem sittenwidrigen Verhalten aus. Als Leiter des
europaweiten Vertriebs, der wegen Schwierigkeiten am vorherigen Vertriebszentrum ####### gezielt nach #######
in das Büro des Beklagten zu 3 verlegt wurde, hatte er eine ebenso herausgehobene Funktion wie der Beklagte zu 2.
Sie wies ihm sogar eine noch größere Verantwortung für den Vertrieb zu als dem Beklagten zu 2. Auch er durfte
deshalb nicht ignorieren, welche rechtlichen Rahmenbedingungen auf einem (teil)regulierten Markt galten. Jedoch
fehlt es aus denselben Gründen, die für den Beklagten zu 2 maßgeblich sind, an einem Schädigungsvorsatz.
Den Beklagten zu 4 als bloßen Vermittler der Kapitalanlage gegenüber dem Zedenten traf keine Pflicht zur
Vergewisserung über die Rechtsgrundlagen des öffentlichen Vertriebs. Daher fehlt es bei ihm nicht nur an einem
Schädigungsvorsatz, sondern schon an einem sittenwidrigen Verhalten.
V. Verletzung der Erlaubnispflicht nach dem KWG
Der Beklagte zu 2 haftet nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 53 KWG. Zwar hat er nach dem schriftlichen
Gutachten des Sachverständigen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das am 23. Mai 2002 im
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 2 erstattet worden ist, gegen die Erlaubnispflicht gem.
§ 32 Abs. 1 KWG a. F. verstoßen, weil er als Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz im Ausland (§ 53 Abs. 1
KWG) das Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr.1 KWG, durch die Anschaffung der
NullCouponAnleihen das Effektengeschäft gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG a. F. - z. T. als inländische Zweigstelle
gemäß § 53 KWG - und mit der Verwahrung der Wertpapiere das Depotgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 KWG
betrieben hat. § 32 KWG ist auch ungeachtet des Ausschlusses von Amtshaftungsansprüchen für Fehlverhalten der
Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 4 KWG) als u. a. individuellen Schutz bezweckende Norm und deshalb als Schutzgesetz
im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Man kann schon in Zweifel ziehen, ob der von der Klägerin geltend
gemachte Schaden in den Schutzbereich des Verbotstatbestandes fällt; jedenfalls fehlt es an einem
Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verbotsgesetzverstoß und dem Schaden. Die Übertretung der etwaigen
Verbotstatbestände hatte die Sicherung der Kapitalanleger gegen einen Substanzverlust ihrer Einlagen zum Ziel.
Dass der Verlust gleichwohl eingetreten ist, beruht auf einer eigenwirtschaftlichen bewussten Entscheidung der
Klägerin und des Zedenten in Kenntnis der Risikoumstände, wodurch ein eigenständiger Risikobereich eröffnet
worden ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der rechtlichen Würdigung des Sachverständigen über die
Anwendung der Erlaubnistatbestände des KWG zu folgen ist.
VI. Handelndenhaftung der Beklagten zu 2 bis 4 wegen Missachtung des deutschen Gesellschaftsrechts
Keiner näheren Erörterung bedarf, ob die Beklagten zu 2 bis 4 einer Handelndenhaftung analog § 128 HGB, analog §
11 Abs. 2 GmbHG oder analog § 179 BGB unterliegen (vgl. dazu nur Zimmer, Internationales Gesellschaftsrecht,
1996, S. 296 ff., 302 ff. m. w. N.), weil die Beklagte zu 1 möglicherweise ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in
#######, nämlich in ####### im Büro des Beklagten zu 3, hatte und deshalb ihre Rechtsform nicht nach einem
ausländischem Gesellschaftsstatut zu beurteilen ist. Die Beklagten zu 2 bis 4 haben für die Beklagte zu 1 keine
gründer oder geschäftsführerähnliche Funktion ausgeübt, wie dies Voraussetzung einer derartigen
Handelndenhaftung wäre. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 1 ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in ####### hat. Dafür sprechen allerdings erhebliche Anhaltspunkte. Die Staatsanwaltschaft ist in
ihrem Einstellungsbeschluss vom 25.10.2001, dessen Begründung sich die Beklagten mit Schriftsatz vom
21.11.2001 ausdrücklich zu Eigen gemacht haben, davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 umfangreiche
Kapitalanlagen in Europa von ####### aus gesammelt hat. Der Einstellungsbeschluss geht zwar davon aus, dass
die Hauptverwaltung in ####### geführt worden ist, doch steht dies in Widerspruch zu der Feststellung im
Sachstandsbericht des Landeskriminalamtes RheinlandPfalz vom 18.11.1997 S. 4, dass mit der im
Geschäftsbericht für 1996 angegebenen Anschrift des Hauptbüros in ####### keine Kommunikation möglich sei und
eine Eintragung in Unternehmensverzeichnisse nicht festzustellen sei. Im gleichen Sinne haben die Beklagten in
ihrem Schriftsatz vom 24. Juni 2002 auf ausdrücklichen richterlichen Hinweis hin bewusst vage vorgetragen, in
####### unterhalte die Beklagte zu 1 einen „Büroservice, der mit der Erledigung der laufenden Büroarbeiten betraut
ist“ und eine oder mehrere vertretungsberechtigte Personen der Beklagten zu 1 hielten sich regelmäßig in #######
auf.
VII. Prospekthaftung
Etwaige Ansprüche aus der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung (dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl.
Ergänzungsband 2002, § 280 Rdn. 48 ff., 54; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, Anh. zu § 177a Rdn. 62 ff. und
§ 347 Rdn. 23 ff.) sind verjährt. Sie unterliegen derselben gesetzlichen Verjährungsfrist, wie sie für die
spezialgesetzliche Prospekthaftung gilt (vgl. nur BGH NJW 2001, 1203 f.), also einer maximalen Frist von drei
Jahren ab Beitritt der Klägerin und des Zedenten. Diese Frist war bei Klageerhebung bereits abgelaufen. Keiner
näheren Erörterung bedarf deshalb, ob die Beklagten zu 3 und 4 verantwortlich sind, weil sie trotz der globalen
Hinweise auf Risiken der Auslandsinvestitionen die spezifischen Risiken, die § 2 AuslInvestmG materiellrechtlich
durch Schaffung eines Untersagungstatbestandes in § 8 AuslInvestmG abwehren will, nicht zum Gegenstand der
Risikoaufklärung gemacht haben. Insbesondere das Risiko der Kreditaufnahme, das § 2 Nr. 4 lit. f AuslInvestmG
begrenzen will, war bei sinkenden Kursen in besonderem Maße geeignet, Verluste des Risikokapitals zu erzeugen.
Offen gelassen wird auch, ob die investmentrechtliche Prospekthaftung die zivilrechtliche Prospekthaftung verdrängt
(so Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. 1997, § 7 Rdn. 104; Markus König,
Anlegerschutz im Investmentrecht, S. 144).
VIII. Börsenspekulationsgeschäfte
§ 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 89 BörsG begründet keine Haftung der Beklagten zu 2 bis 4. Sie selbst haben
jedenfalls keine Spekulationsgeschäfte betrieben. Die subjektiven Voraussetzungen einer Beteiligung an etwaigen
Spekulationsgeschäften der Beklagten zu 1 lassen sich nicht feststellen.
IX. Nebenentscheidungen
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2, 97, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO
zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung haben die Anwendung des AuslInvestmG auf stille Beteiligungen, die
Anwendung des § 826 BGB auf das „Beteiligungsverhalten“ der in den Vertrieb eingeschalteten Personen und die
Anwendung des KWG auf Geschäftsaktivitäten, wie sie der Beklagte zu 2 entfaltet hat, sowie die Beurteilung des
Zurechnungszusammenhangs zwischen einem etwaigen Verstoß gegen die Erlaubnispflicht nach dem KWG und
dem geltend gemachten Substanzschaden. Insoweit kommt auch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung in
Betracht.
####### ####### Richter am Oberlandesgericht
####### ist wegen Krankheit verhindert zu unterschreiben.
#######