Urteil des OLG Celle vom 15.05.2002
OLG Celle: buchhalter, firma, steuerberater, bilanz, buchhaltung, erstellung, vertragsinhalt, unternehmen, rechtshängigkeit, abtretung
Gericht:
OLG Celle, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 3 U 206/01
Datum:
15.05.2002
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 280, BGB § 254, StBerG § 57
Leitsatz:
Der mit der Buchhaltung nicht beauftragte Steuerberater ist grundsätzlich nicht zur
Unterschlagungsprüfung und zur Suche nach versteckten Falschbuchungen verpflichtet. Etwas
anderes gilt, wenn sich Unrichtigkeiten aufdrängen oder sich aus sonstigen Umständen Zweifel an der
Richtigkeit der Unterlagen ergeben.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
3 U 206/01
3 O 195/00 Landgericht Lüneburg
Verkündet am
15. Mai 2002
H#######,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Rechtsanwalt J. Z. Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau D. B., Inh. der Firma L. H.,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. W.,
gegen
Dr. K.H. P.,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. D.,
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr.
S#######, den Richter am Oberlandesgericht B####### und den Richter am Landgericht Dr. D####### auf die
mündliche Verhandlung vom 17. April 2002 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 8. Juni 2001 wird
zurückgewiesen .
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe eines
den vollstreckbaren Betrag um 10 % übersteigenden Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sicherheit ist auch die selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und schriftliche Bürgschaft
einer Bank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört
oder einer öffentlichen Spar oder Darlehenskasse.
4. Beschwer des Klägers: über 20.000 EUR.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau D####### B#######, Inhaberin des Landhandels L.
H#######, U#######. Das Insolvenzverfahren wurde im April 1999 eröffnet.
Der Beklagte war über Jahrzehnte Steuerberater der Firma H#######. Er wird nunmehr vom Kläger auf
Schadensersatz in Anspruch genommen.
Der Buchhalter der Firma H#######, J####### H#######, der seit Mitte der 70er Jahre in dem Unternehmen
beschäftigt war, entnahm seit Ende der 80er Jahre aus der Bargeldkasse der Firma fortlaufend in unregelmäßigen
Abständen Geld. Die entnommenen Beträge wurden von ihm auf einem Sonderkonto 9####### verbucht. Der
Buchhalter war im Wesentlichen allein für die Buchhaltung verantwortlich; eine Kontrolle durch Frau B####### fand
kaum statt. Die Tagessalden der Kassenbücher wurden weder vom Beklagten noch von der Firmeninhaberin
nachgerechnet. Erst nach der Insolvenz wurde festgestellt, dass die tatsächlichen Tagessalden häufig höher waren
als der ausgewiesene Tagesendbestand.
Der Kläger, der den Schaden aus den Unterschlagungen der Jahre 1993 bis 1998 geltend macht (Bl. 13 d. A.), hat
die Auffassung vertreten, der Beklagte habe die Pflichten aus seinem Steuerberatermandat verletzt. Die Pflicht zur
rechnerischen Prüfung gerade auch des Kassenbuches habe sich auch daraus ergeben, dass die Inhaberin selbst
keine ausreichenden kaufmännischen Kenntnisse gehabt habe und überdies der Buchhalter von keiner Seite
ernsthaft kontrolliert unbeschränkte Verfügungsbefugnis über Kasse und Kassenbuch gehabt habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 483.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juli 2000 zu zahlen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 483.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug
gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche gegen den Buchhalter J####### H#######, W#######
M####### 16, U#######, in entsprechender Höhe und für den entsprechenden Zeitraum, wie sie in dem Verfahren
des Klägers gegen H####### vor dem Landgericht Lüneburg zu Az: 3 O 253/99 geltend gemacht werden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat gemeint, es habe nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört, die Tagessalden der Kassenbücher
nachzurechnen. Er sei lediglich beratend tätig gewesen. Die Bilanzerstellung sei weitestgehend im Unternehmen
selbst unter voller Verantwortung der Betriebsinhaberin erfolgt. Mit der Bilanzerstellung sei er nicht beauftragt
gewesen. Die Firmeninhaberin treffe ein überwiegendes Mitverschulden. Außerdem hat der Beklagte die Einrede der
Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Klaganspruch biete nur im Hilfsantrag überhaupt Aussicht auf Erfolg, weil von einer gesamtschuldnerischen
Haftung des Beklagten neben dem Buchhalter, dessen Haftung aus einer vorsätzlichen Straftat folge, nicht
ausgegangen werden könne.
Bezüglich der Jahre 1993 und 1994 seien etwaige Ansprüche verjährt.
Im Übrigen seien Pflichtverletzungen des Beklagten aber auch nicht gegeben. Der Vertragsinhalt sei unklar
geblieben. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte nur in stark eingeschränktem Maße habe tätig werden
sollen. Selbst wenn er zur Erstellung einer Bilanz beauftragt gewesen sei, sei eine Pflichtverletzung mehr als
fraglich. Zu einer Überprüfung der Kasse im Rahmen des Auftrags zur Bilanzerstellung sei der Steuerberater nicht
verpflichtet. Die Entnahmen von Geld hätten sich erst durch Nachrechnen der Kassenbücher feststellen lassen,
wozu der Beklagte jedoch nicht beauftragt gewesen sei.
Auch aus den vom Beklagten ausgestellten Testaten bzw. Bescheinigungen ergebe sich kein darüber
hinausgehender Prüfungsumfang.
Ein Anspruch scheide nicht zuletzt wegen des erheblich überwiegenden Verschuldens der Gemeinschuldnerin aus.
Diese sei für die interne Kontrolle des Geschäftsablaufes verantwortlich gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Zahlung eines Betrages von 66.500 DM nebst Zinsen beschränkte
Berufung des Klägers.
Der Kläger meint, der Beklagte habe den Auftrag gehabt, die Bilanzen selbstständig aus den Büchern der Firma
H####### zu erstellen und im Zusammenhang damit auch eine Prüfung der Buchhaltungsunterlagen vorzunehmen.
Aufgrund der Testate des Beklagten: „Wir bestätigen, dass sich obige Bilanz rechnerisch aus den Büchern und
Schriften der Firma L. H####### ergibt“ ergebe sich, dass zumindest konkludent ein Vertrag mit diesem Inhalt
zustande gekommen sei. Die ab 1996 eingeschränkten Testate beruhten nicht auf einem entsprechenden Auftrag
der Gemeinschuldnerin. Aus der Einschränkung ab 1996 ergebe sich, dass der Beklagte die Unterlagen und
Wertansätze in den Jahren und Jahrzehnten davor eben nicht in eingeschränktem Umfang geprüft habe. Für die
Ermittlungen der bloßen rechnerischen Richtigkeit der Bilanzpositionen hätte es der Beauftragung des Beklagten
nicht bedurft.
Der Beklagte hafte auch unter dem Gesichtspunkt des Beratungsverschuldens. Er habe die Gemeinschuldnerin
zumindest darauf aufmerksam machen müssen, dass es notwendig sei, Kontrollprüfungen vorzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger als Insolvenzverwalter über
das Vermögen der Frau D####### B#######, Inhaberin der Firma L. H####### in U####### 66.500 DM nebst 4 %
Zinsen seit Rechtshängigkeit (27. Juli 2000) zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung von
Schadensersatzansprüchen gegen den Buchhalter J####### H#######, U#######, W####### M####### 16 in
entsprechender Höhe und für den entsprechenden Zeitraum, wie sie vom Kläger
gegen H####### im Verfahren 3 O 253/99 LG Lüneburg geltend gemacht werden.
Der Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen Vortrag erster Instanz. Namentlich verweist er darauf, nur beratend tätig
geworden zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und das
Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Beklagte hat nach Auffassung des Senats keine ihm nach dem Vertrag mit der Firma H####### obliegenden
Pflichten verletzt.
Ausdrückliche Abreden zum Vertragsinhalt gab es zwischen den Vertragsparteien nicht. Es ist zwar davon
auszugehen, dass ein Dauermandat vereinbart war, womit aber über den Inhalt der vom Beklagten zu erbringenden
Leistungen noch nichts gesagt ist.
Unergiebig ist insoweit auch der Hinweis des Klägers auf § 57 Abs. 1 StBerG, wonach die Steuerberater das Gebot
der „gewissenhaften“ Tätigkeit einzuhalten haben. Damit ist aber nur ausgesprochen, wie ein Steuerberater im
Allgemeinen seine Tätigkeit auszuüben hat, ohne dass etwas darüber gesagt würde, was im Einzelfall konkret
Vertragsinhalt geworden ist.
Der Kläger legt seine Auffassung von der Pflichtverletzung und der sich daraus ergebenden Haftung des Beklagten
einen weiten Mandatsinhalt zugrunde. Ein solcher lässt sich aber nicht feststellen. Unstreitig ist, dass die
Buchhaltung dem Beklagten nicht oblag. Mangels eines darüber hinausgehenden Nachweises ist vielmehr davon
auszugehen, dass der Beklagte nur beratend tätig wurde. Dafür spricht auch seine Abrechnungspraxis. Bereits in
erster Instanz hat der Beklagte vorgetragen, er habe der Gemeinschuldnerin vierteljährlich unter der Bezeichnung
„Beratungsgebühren“ 490 DM in Rechnung gestellt (Bl. 44 d. A.). Zwar hat der Kläger (Bl. 104 d. A.) vorgetragen, die
Erstellung des Jahresabschlusses sei gesondert vergütet worden. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht nur nicht
näher, etwa durch Vorlage von Rechnungen, untermauert, er hat ihn vielmehr im Termin zur mündlichen Verhandlung
vor dem Senat aufgegeben.
In Anbetracht dieser Umstände gilt für den Beklagten erst recht, dass er sich auf die ihm übergebenen Unterlagen
zur Bilanz stützen durfte. Grundlage der Bilanzerstellungen sind das Ergebnis der Buchführung des Mandanten (mit
der, wie bereits oben angemerkt, der Beklagte nicht befasst war) und die dem Steuerberater gegebenen
Informationen (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Aufl., Rn. 290 m. w. N.). Zur
Unterschlagungsprüfung und zur Suche nach versteckten Falschbuchungen ist der Steuerberater nicht verpflichtet
(vgl. ebenda, Rn. 292 m. w. N.).
Etwas anderes gilt, wenn sich Unrichtigkeiten aufdrängen oder sich aus sonstigen Umständen Zweifel an der
Richtigkeit der Unterlagen ergeben (vgl. BGH, BB 1971, 1305). Dafür gibt es aber keine ausreichenden konkreten
Anhaltspunkte, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass das bloße Nachrechnen in den Kassenbüchern auch nach
dem eigenen Vortrag des Klägers noch nicht zur Entdeckung des Fehlverhaltens des Buchhalters geführt hätte, da
die entnommenen Beträge auf einem besonderen Konto mit der Nummer 9####### gebucht worden waren. So heißt
es in der Klage auch, dass die Inhaberin der Gemeinschuldnerin selbst Prüfungen der Kassenbücher durchgeführt
habe, und zwar dergestalt, dass eine Abgleichung des Kassenbestandes mit dem Tagesendbestand im Kassenbuch
stattgefunden habe, wobei es nie zu Beanstandungen gekommen sei. Zur Person des Buchhalters hat der Kläger
selbst vorgetragen, dieser, seit 1975 in der Buchhalterung der Gemeinschuldnerin beschäftigt, habe als
zuverlässiger Mitarbeiter gegolten. Zur Person der Inhaberin, auf die der Kläger zur Begründung von Pflichten des
Beklagten ebenfalls abstellt, ist zu sagen, dass diese seit 1. Januar 1973 Inhaberin der Gemeinschuldnerin war (Bl.
115 d. A.). Und seit dem Ausscheiden ihres Ehemannes im Januar 1978 den Betrieb allein führte. Die Entnahmen
durch den Buchhalter begannen Ende der 80er Jahre. Der Inhaberin fehlte es jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht an
Erfahrung. Der Kläger hat zwar wiederholt vorgetragen, die Inhaberin habe nicht die erforderlichen kaufmännischen
Kenntnisse gehabt, aber es bleibt letztlich unklar, was das bedeuten soll. Um Klarheit zu schaffen, war es ihr
jedenfalls unbenommen, dem Beklagten klare Prüfungsaufträge zu erteilen oder, was offenbar aus Kostengründen
aber nicht gewollt war, ihn jedenfalls mit der Aufstellung der Jahresabschlüsse zu beauftragen.
Allein der Umstand, dass die Bilanzen auswiesen, dass die Bankkredite ständig angestiegen seien, wie der Kläger
im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. April 2002 meint, musste beim Beklagten keinen Argwohn
erregen. Ein solcher Umstand ist für sich genommen nichts Ungewöhnliches und begründete beim Beklagten keine
Pflicht zur Nachforschung.
Auf den Abschlussvermerk des Beklagten: „Wir bestätigen, dass sich obige Bilanz rechnerisch aus den Büchern und
Schriften der Firma L. H####### ergibt“, kann eine Haftung auch nicht gestützt werden, da dieser nicht unrichtig ist.
Es kann daraus auch nicht abgeleitet werden, dass die Gemeinschuldnerin sich auf eine umfassende Prüfung durch
den Beklagten verlassen habe. Für ein solches Vertrauen der Gemeinschuldnerin - anders möglicherweise für Dritte,
die nicht in gleicher Weise Einblick in das Unternehmen hatten - gab es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für
ein schützenswertes Vertrauen. Für den hier relevanten Zeitpunkt seit 1993 gilt, dass der Beklagte die
Geschäftsräume der Gemeinschuldnerin gar nicht mehr aufgesucht hatte. Vielmehr ließ er sich die vom Buchhalter
der Gemeinschuldnerin vorbereiteten Unterlagen in sein Büro nach L####### bringen. Da die Gemeinschuldnerin
sich die Kenntnis ihres Buchhalters
zurechnen lassen muss, war ihr bekannt, dass dem Beklagten fertige Bilanzentwürfe vorgelegt wurden. Zur eigenen
Erstellung der Jahresabschlüsse hatte der Beklagte, wie ausgeführt, keinen Auftrag.
Es kann dahinstehen, ob die Vorlage von Saldenlisten die strafbaren Handlungen des Buchhalters offenbart hätte.
Daran bestehen erhebliche Zweifel, weil auch die Saldenlisten vom Buchhalter erstellt worden wären. Im Übrigen
dürften solche Listen, die einzelnen Kunden und Lieferanten betreffen, in sich durchaus widerspruchsfrei sein. Die
Entnahmen wurden des Weiteren vom Buchhalter auf einem besonderen Forderungskonto gebucht, was die
Erkennbarkeit der Entnahmen weiter erschwerte. Kasse und Buchführung wurden auf diesem Weg einander
angepasst. Dies alles kann aber dahinstehen, weil in Anbetracht des stark eingeschränkten Mandats eine Pflicht,
sich Saldenlisten vorlegen zu lassen, nicht bestand.
Soweit dem Kläger eine Erwiderung bis zum 30. April nachgelassen war, ergeben sich aus dieser keine
Anhaltspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden.
2. Der Beklagte haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Beratungsverschuldens.
Es kann in Anbetracht einer fehlenden Pflicht zur Überprüfung des Kassenbuches nur um eine Pflicht gehen, die
Gemeinschuldnerin auf die Gefahr des Missbrauchs in der Person des Buchhalters hinzuweisen. Dass ihr Buchhalter
aber von ihr nicht oder nicht in nennenswertem Umfang kontrolliert wurde, musste die Gemeinschuldnerin am besten
wissen. Für eine Pflicht des Beklagten, deren Verletzung ihn zum Schadenersatz verpflichten würde, besteht keine
Grundlage. Warum auch sollte der Beklagte die Gemeinschuldnerin auf etwas hinweisen müssen, was sie nicht nur
selbst wusste, sondern selbst so eingerichtet hatte? Die Möglichkeit zu strafbaren Handlungen wurde dem
Buchhalter durch eine gänzlich ungenügende betriebliche Organisation gegeben. Diese zu überprüfen und ggf. der
Gemeinschuldnerin gegenüber zu rügen, war nicht Sache des Beklagten.
3. Selbst wenn man ungeachtet des stark eingeschränkten Mandats des Beklagten eine Pflichtverletzung bejahen
wollte, stünde einem Schadensersatzanspruch letztlich aber doch § 254 Abs. 1 BGB entgegen. Als Grundsatz im
Rahmen des § 254 BGB gilt, dass jeder Mann in seinem geschäftlichen und privaten Bereich im Rahmen des
Zumutbaren die notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat, um sich vor Schaden zu bewahren. Schuldhaft i. S. des §
254 BGB handelt daher, wer keine Vorsorge gegen Veruntreuung oder Unterschlagung durch eigene Mitarbeiter trifft
(vgl. PalandtHeinrichs, Rn. 16 zu § 254 m. w. N.). Die Gemeinschuldnerin hatte es nicht nur zugelassen sondern
eingerichtet, dass ihr Mitarbeiter H####### über viele Jahre offenbar unkontrolliert Manipulationen vornehmen
konnte. Dieser groben Nachlässigkeit wäre ein Verschulden des Beklagten entgegenzustellen, wobei das Maß des
Verschuldens auf Seiten der Gemeinschuldnerin das in Anbetracht des stark eingeschränkten Mandats relativ
geringe Verschulden auf Seiten des Beklagten verdrängen würde.
Aus oben genannten Gründen war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F. nicht vorliegen.
Richter am Oberlandesgericht
B####### ist durch Urlaub an
der Unterschrift verhindert.
Dr. S####### Dr. S####### Dr. D#######