Urteil des OLG Celle vom 26.09.2002
OLG Celle: bus, juristische person, fahrlässige körperverletzung, schmerzensgeld, mitverschulden, verkehrsunfall, entschädigung, geschwindigkeit, hotel, verfügung
Gericht:
OLG Celle, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 11 U 237/01
Datum:
26.09.2002
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 651a, BGB § 242, BGB § 254
Leitsatz:
1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Anscheinsvollmacht bei Abschluss eines
Reisevertrags.
2. Einem Reisenden, der während des Transports vom Flughafen zum Hotel aufgrund eines dem
Reiseveranstalters zuzurechnenden Umstandes bei einem Verkehrsunfall in Afrika verunglückt, ist es
nicht zuzumuten, bei einer in Deutschland gegebenen Klagemöglichkeit gegen den Reiseveranstalter
vorab eine - hier weitgehend unbekannte - Rechtsverfolgungsmöglichkeit in Afrika wahrzunehmen.Er
verhält sich daher nicht treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, wenn er nicht vor Inanspruchnahme des
Reiseveranstalters versucht, bei einer Verkehrsopferhilfe-Einrichtung des Reiselandes seine
Ansprüche durchzusetzen.
3. Kommt es bei dem Verkehrsunfall zu erheblichen Verletzungen des Reisenden, weil dieser nicht
angeschnallt gewesen ist, ist der Anspruch auf Schadensersatz dennoch nicht um den
Mitverschuldensanteil zu reduzieren, wenn es dem Reisenden lediglich nicht gelungen ist, den
Sicherheitsgurt zu finden, er sich aber anschnallen wollte und der Erfüllungsgehilfe des
Reiseveranstalters es trotz Kenntnis dieses Umstandes nach Fahrtantritt unterlässt, die Fahrt zu
unterbrechen und zu gewährleisten, dass sämtliche Fahrzeuginsassen sich anschnallen konnten.
4. Eine Anknüpfung der Entschädigung für vertane Urlaubszeit an den Preis der Reise ist nicht
gerechtfertigt, wenn es sich bei dem Reisenden um einen Rentner handelt, eine Nachholung der Reise
mithin an jedem anderen Tag eines Jahres möglich ist und der Reisende gegenüber der
Reiseveranstalterin Anspruch auf volle Erstattung der Reisekosten hat.
.
Volltext:
11 U 237/01
9 O 221/00 Landgericht Lüneburg
Verkündet am
26. September 2002
#######,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
1. #######,
2. #######,
Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
#######
gegen
1. #######,
2. #######,
Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
#######
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######,
die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht
####### für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts
Lüneburg vom 26. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz sind wie folgt zu tragen:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) 22 %, die Klägerin zu 2) 19
%, die Beklagte zu 1) 32 % und der Beklagte zu 2) 20 %; die übrigen 7 % haben
die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt dieser 45 % selbst,
32 % trägt die Beklagte zu 1), 17 % trägt der Beklagte zu 2); weitere 6 % tragen
die Beklagten als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese 38 % selbst,
31 % trägt die Beklagte zu 1), 23 % trägt der Beklagte zu 2); weitere 8 % tragen
die Beklagten als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese 54 % selbst
und jeweils 23 % tragen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2).
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt dieser 82 % selbst,
12 % trägt der Kläger zu 1 und 6 % die Klägerin zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer keiner der Parteien erreicht 20.000 EUR.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von Schäden,
die die Kläger im Rahmen einer Reise nach ####### erlitten haben. Die Schäden
rühren aus einem Verkehrsunfall her, der sich auf dem Weg zwischen dem Flughafen
und dem ersten Hotel vor Ort ereignete. Fahrer des Fahrzeuges, in dem die Kläger
saßen, war der Beklagte zu 2. Die Beklagte zu 1, die Ehefrau des Beklagten
zu 2, ist Inhaberin eines Reisebüros in Deutschland. Die Kläger halten sie
für die Veranstalterin der Reise.
Die Reise dauerte vom 7. Februar 2000 bis 29. Februar 2000. Sie wurde vom Beklagten
zu 2 organisiert. An ihr nahmen außer den beiden Klägern ein Ehepaar namens
#######, ein Einzelreisender namens ####### und der Beklagte zu 2 selbst teil.
Die genannten sechs Personen trafen am Morgen des 8. Februar 2000 in #######
mit dem Flugzeug ein. Sie wurden mittels eines VW-Busses einer örtlichen Vermieterfirma
am Flughafen abgeholt und zu deren Firmensitz gebracht. Hier übernahm der Beklagte
zu 2 diesen VW-Bus als Mietwagen für die Dauer der Reise. Er fuhr sodann den
Wagen auf dem Weg zum Hotel. Der Kläger zu 1 war Beifahrer des Beklagten zu
2. Er war auf dem linken Vordersitz mit einem Dreipunktgurt angeschnallt. Die
Klägerin zu 2 saß in der hintersten der drei Sitzreihen des Wagens und war
nicht angeschnallt. Ob ihr ein Beckengurt zum Anschnallen zur Verfügung gestanden
hätte, ist zwischen den Parteien streitig.
Beim Abbiegen von einer Ausfallstraße nach rechts zum Hotelgrundstück im Linksverkehr
stieß der VW-Bus mit einem auf der Ausfallstraße entgegenkommenden Pick-up-Auto
zusammen. Bei dem Unfall wurde der Kläger zu 1 leicht verletzt, die Klägerin
zu 2 erlitt Verletzungen etwas schwererer Art. Der Beklagte zu 2 selbst, der
nicht angeschnallt gewesen war, erlitt schwere Verletzungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das landgerichtliche
Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten als einstandspflichtig für die von den Klägern
ihnen gegenüber jeweils geltend gemachten Schäden angesehen. Es hat gemeint,
zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1 sei ein Reisevertrag zustande gekommen;
die Beklagte zu 1 sei Veranstalterin der Reise. Dass der Beklagte zu 2, der
Ehemann der Beklagten zu 1, eine private Reise im Freundeskreis durchgeführt
habe, dafür spreche nichts. Auf eine fehlende Bevollmächtigung ihres Ehemannes
durch sie für das in Rede stehende Reiseangebot könne sich die Beklagte zu
1 wegen dessen anderweitigen früheren Auftretens als Chef des Reisebüros nicht
mit Erfolg berufen. Die Reise sei auch mangelhaft gewesen, weil sie nach dem
Verkehrsunfall nicht fortgeführt werden konnte. Der Unfall sei vom Beklagten
zu 2 verschuldet worden. Zu dieser Überzeugung ist das Landgericht aufgrund
der Aussagen der von ihm vernommenen Mitinsassen des Fahrzeuges gelangt. Für
ein Verschulden des Fahrers spreche zum einen der erste Anschein, weil das
Fahrzeug beim Rechtsabbiegen, das im Linksverkehr unserem Linksabbiegen entspreche,
mit einem Fahrzeug des Gegenverkehres kollidiert sei. Bestätigt werde dieser
Anschein durch die Aussagen der Zeugen, die erklärt haben, der Beklagte habe
nicht angehalten, sondern sei langsam weitergerollt, obwohl sich Gegenverkehr
näherte. Ein Mitverschulden hat das Landgericht hinsichtlich beider Kläger
verneint. Hinsichtlich des Klägers zu 1, weil er unstreitig angeschnallt war,
hinsichtlich der Klägerin zu 2, weil nicht erwiesen sei, dass an ihrem Platz
überhaupt Sicherheitsgurte zur Verfügung gestanden hätten. Der Höhe nach hat
das Landgericht die Beklagten zum Ersatz der materiellen Schäden überwiegend
für verpflichtet angesehen. Soweit es einzelne Schadensposten als nicht ersatzfähig
erachtet hat, richtet sich die Berufung hiergegen nicht. Es hat den Klägern
ferner (antragsgemäß nur gegenüber der Beklagten zu 1) Anspruch auf Erstattung
des Reisepreises und eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit zugesprochen,
die es auf 100 DM pro Tag und Person bemessen hat. Den Beklagten zu 2 hat das
Landgericht auch verpflichtet erachtet, an die Kläger jeweils ein Schmerzensgeld
zu zahlen. Es hat dieses hinsichtlich des Klägers zu 1 mit 3.000 DM bemessen,
hinsichtlich der Klägerin zu 2 mit 4.000 DM. Eine Verurteilung der Beklagten
zu 1 hinsichtlich des Schmerzensgeldes wird im vorliegenden Rechtsstreit nicht
geltend gemacht.
Gegen dieses Erkenntnis richten sich die Berufungen der Beklagten sowie die
Anschlussberufungen beider Kläger.
Die Rechtsmittel sind jeweils form- und fristgerecht eingelegt.
Die Beklagten machen mit ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, der Beklagte
zu 2 habe den Unfall nicht verschuldet.Die Beklagten tragen des Weiteren vor,
zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1 sei ein Reisevertrag nach § 651 a BGB
nicht zustande gekommen. Der Beklagte zu 2 habe das Geschäftspapier der Beklagten
zu 1 ohne Kenntnis der Beklagten zu 1 verwendet.
Der Beklagte zu 2 und die fünf Mitreisenden hätten sich zusammengetan, um zusammen
eine private Reise nach ####### zu unternehmen. Da der private Zweck der Reise
im Vordergrund gestanden habe, könne nur eine BGB-Gesellschaft vorgelegen haben.
Gehe man zutreffenderweise davon aus, dass die Kläger, die Mitreisenden und
der Beklagte zu 2 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet hätten, seien
Schadensersatzansprüche untereinander ausgeschlossen. Haftungsmaßstab sei § 708
BGB. Diese Sorgfalt habe der Beklagte zu 2 gewahrt. Selbst wenn man dem Beklagten
zu 2 ein Verschulden zurechnen wolle, wäre dieses gering und trete hinter dem
Verschulden des Unfallverursachers zurück. Überdies treffe die Klägerin zu 2
ein erhebliches Mitverschulden, weil sie nicht angeschnallt gewesen sei. Wäre
sie angeschnallt gewesen, wäre ihr bei diesem Unfall so gut wie nichts passiert;
Sicherheitsgurte seien vorhanden gewesen.
Der Beklagte zu 2 habe eine Unfallskizze gefertigt, die die Zustände am Unfallort
nahezu maßstabsgetreu wiedergebe. Der Unfallverursacher werde als Zeuge bestätigen,
dass er mit weit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich mit einer Geschwindigkeit
von über 100 km/h ein vor ihm fahrendes Fahrzeug kurz vor dem Einmündungsbereich
der Straße zum Hotel überholt habe und dann sogleich scharf nach links wieder
eingeschert sei. Dabei habe der Unfallgegner den VW-Bus überhaupt nicht wahrgenommen
und sei quasi ungebremst in den VW-Bus hineingefahren. Der Beklagte zu 2 habe
sich zunächst ordnungsgemäß auf die rechte Fahrspur seiner Fahrbahn eingeordnet,
um dann nach rechts in die Straße Richtung Hotel einzubiegen. Er habe geprüft,
ob Gegenverkehr vorhanden sei. Er habe in Entfernung von einigen 100 Metern
einen langsam fahrenden Pkw gesehen und dann Gas gegeben, um die Gegenfahrbahn
zu überqueren, denn er habe es für sicher gehalten, vor diesem Fahrzeug die
Gegenfahrbahn überfahren können. Zu diesem Zeitpunkt habe er das Fahrzeug des
Unfallverursachers nicht erkennen können. Gerade in dem Zeitpunkt, als der
Beklagte zu 2 losgefahren sei, habe der Unfallverursacher mit seiner weit überhöhten
Geschwindigkeit zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeuges angesetzt, das
ihn bislang verdeckt habe. Die Polizei in ####### sei davon ausgegangen, dass
der Beklagte zu 2 kein Verschulden an diesem Verkehrsunfall trage; dies ergebe
sich aus den Akten der Polizei. Entsprechend dieser Darstellung sei der Schaden
an dem VW-Bus von der Versicherung des Unfallgegners reguliert worden.
Überdies seien derzeit Ansprüche nach § 242 BGB ausgeschlossen, weil die Kläger
die Möglichkeit hätten, die in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche
in ####### gegenüber dem so genannten ´#######´ durchzusetzen.
Die Beklagte zu 1 erweitert und vertieft zur Frage ihrer Verantwortlichkeit
für das Unfallgeschehen ihren Vortrag erster Instanz und macht weiter insbesondere
geltend, nur Reisebüros zu betreiben und als deren Betreiberin Reisen anderer
Veranstalter zu vermitteln. Eigene Veranstaltungen führe sie nicht durch. Dies
ergebe sich insbesondere auch aus Reisebestätigungen, wie sie sie üblicherweise
ihren Kunden für gebuchte Busreisen ausstelle. Insoweit verweist sie insbesondere
auf eine Buchungsbestätigung, die als Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 9. Februar 2001
zu den Akten gereicht worden ist (GA 211).
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kläger erweitern und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Soweit
das Landgericht einzelne Positionen des begehrten materiellen Schadensersatzes
abgewiesen hat, nehmen sie das Urteil hin.
Soweit die Beklagte zu 1 zur Zahlung einer Entschädigung für vertane Urlaubszeit
verurteilt worden ist, meinen die Kläger unter Vorlage von Unterlagen zum Beleg
ihrer Einkommensverhältnisse, diese habe pro Tag und Person um 271,43 DM höher
ausfallen müssen.
Beide Kläger meinen ferner, das ihnen vom Landgericht gegen den Beklagten zu 2
zuerkannte Schmerzensgeld habe höher ausfallen und jeweils 5.000,- DM betragen
müssen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragen die Kläger daher,
unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils dessen Ziffern 1,
3, 5 und 6 wie folgt neu zu fassen:
1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger zu 1 5.705,51 EUR (= 11.159 DM)
nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2000
zu zahlen.
3. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 5.705,51 EUR (= 11.159 DM)
nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2000
zu zahlen.
5. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger zu 1 2.556,46 EUR (= 5.000
DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
6. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 2.556,46 EUR (= 5.000
DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Anschlussberufungen zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Des Weiteren waren die Schriftsätze aus den übrigen Verfahren betreffend den
nämlichen Unfall, nämlich 11 U 226/01 und 11 U 292/01 Gegenstand der mündlichen
Verhandlung auch in dieser Sache.
II.
Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg.
Die Beklagten sind beiden Klägern zum Ersatz der materiellen Schäden und die
Beklagte zu 1 ist ihnen zur Erstattung des Reisepreises und zum Ersatz des
immateriellen Schadens, der darin liegt, dass die Kläger Urlaubszeit nutzlos
aufgewandt haben, verpflichtet.
1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1
Veranstalterin der in Rede stehenden #######-Reise war und sie damit passiv
legitimiert ist. Die Kläger haben mit ihr einen Vertrag über die Durch-führung
einer Reise und die Gewährung einer Mehrzahl von Reiseleistungen geschlossen.
Der Abschluss des Vertrages erfolgte zwar nicht mit der Beklagten zu 1 persönlich,
sie muss sich aber das Handeln des Beklagten zu 2, ihres Ehemannes, beim Vertragsschluss
zurechnen lassen. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Beklagte zu 2
zu dem von ihm getätigten Vertragsschluss namens der Beklagten zu 1 von letzterer
ausdrücklich bevollmächtigt war. Es liegen aber die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht
vor, kraft derer die Beklagte zu 1 hier verpflichtet worden ist.Der Beklagte
zu 2 hat im Namen der Beklagten zu 1 gehandelt, was sich aus den den Klägern
zur Verfügung gestellten Reiseunterlagen ergibt. Insbesondere ist insoweit
auf die Reiseanmeldung zu verweisen, die der Beklagte sich von den Klägern
auf einem Formblatt ´Reiseanmeldung ####### III Reisen´ der Beklagten zu 1
erteilen ließ. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Reiseanmeldung, deren
Durchschlag im Original die Kläger zu den Akten gereicht haben, wird auf Bl.
237 der Akten Bezug genommen. Der Beklagte zu 2 räumt ein, den Klägern diese
Reiseanmeldung mit der Bitte um Rückgabe mit Unterschrift vorgelegt zu haben.
Die Beklagte zu 1 hätte erkennen und verhindern können, dass der Beklagte zu
2 in dieser Weise im Namen der Reisebüros und damit im Namen der Beklagten
zu 1 auftritt. Diese Folgerung erlaubt bereits der Artikel vom 12. Juni 1998
(GA 93) aus dem ####### Anzeiger, in dem der Beklagte zu 2 als Chef des Reisebüros
####### bezeichnet wird und im Übrigen auch eine #######-Reise angeboten wird.
Der Anzeige für die Reise lässt sich entnehmen, dass die Beklagte zu 1 bzw.
ihr Reisebüro Reiseveranstalter ist. Diesen Artikel nebst Anzeige aus der örtlichen
Presse hätte die Beklagte zu 1 wahrnehmen können und müssen. Bei der Darstellung
im Artikel selbst mag es sich zwar um einen kostenlosen redaktionellen Beitrag
gehandelt haben, allerdings dürften die daneben platzierten Anzeigen vergütungspflichtig
gewesen sein, was die Beklagte zu 1 auch nicht in Abrede stellt. Spätestens
in der Buchhaltung hätte ihr auffallen müssen, dass für derartige Anzeigen
kein Auftrag bestanden hat, wenn dieses denn tatsächlich nicht der Fall gewesen
wäre. Wenn es einen Auftrag hier tatsächlich nicht gegeben haben sollte, hätte
sich die Beklagte zu 1 beim ####### Anzeiger informieren müssen, woher der
Auftrag für die Anzeige stammt und was dort veröffentlicht worden ist. Da die
Beklagte zu 1 Derartiges aber nicht für sich in Anspruch nimmt, hat sie den
unwidersprochenen Anschein dafür gesetzt, dass der Beklagte zu 2 in ihrem Namen
Verträge schließen kann und auch derartige #######-Reisen von ihr veranstaltet
werden.
Im Übrigen hat die Beklagte zu 1 auch nicht in Abrede gestellt, dass sich der
Beklagte zu 2 offenbar auch gegenüber den Klägern dieser Rechtstreitigkeiten
als der Inhaber der Reisebüros geriert hat.
Hinzu kommt, dass - unstreitig - die Kläger dieses Verfahrens Zahlungen für
die Reise bar in einem Reisebüro der Beklagten zu 1 leisteten und damit nicht
zurückgewiesen wurden. Die Beklagte zu 1 hatte also keine Anweisungen erteilt,
die ein derartiges Vorgehen ihrer Mitarbeiter verhindert hätten. Ferner ist
der ´Kennenlerntermin´ für die Reiseteilnehmer gleichfalls in Räumlichkeiten
durchgeführt worden, in die die Kläger und die übrigen Mitreisenden nach Durchqueren
des Reisebüros nicht ohne Führung gelangten, so dass auch insoweit ein Zusammenhang
der Reise mit den Tätigkeiten des Reisebüros von den Mitarbeitern der Beklagten
erweckt wurde. Der Schwiegersohn der Beklagten zu 1, der in deren Unternehmen
mitarbeitet, war bei dem Kennenlerntermin zugegen, ohne einzuschreiten.
Dass der Beklagte zu 2 zur Ermöglichung eigenmächtigen Vorgehens veraltetes
Geschäftspapier entwendet haben sollte, wie in einem der anderen Verfahren
von der Beklagten zu 1 geltend gemacht wird, ist so nicht ersichtlich. Bei
der Werbung für die streitgegenständliche Reise (GA 17) steht unten bereits
die Filiale in ####### mit der neuen Anschrift. Wenn diese Filiale im Sommer
1998 eingerichtet worden ist und im Herbst 1999 die Prospekte übersandt worden
sind, kann es sich bei dem verwendeten Formular nicht um Altpapier gehandelt
haben. Dass es sich bei den den Reiseteilnehmern zugeleiteten Anmeldeformularen
auch um ´Altpapier´ gehandelt habe, behauptet im Übrigen auch die Beklagte
zu 1 nicht.
Die Kläger der Rechtstreitigkeiten durften auch darauf vertrauen, dass der
Beklagte zu 2 zum Abschluss des Reisevertrages mit ihnen bevollmächtigt ist.
Selbst wenn Teilbeträge des Entgelts für die Reise an den Beklagten zu 2 privat
übergeben worden sein mögen, bedeutet dies nicht, dass den Klägern daraus ersichtlich
gewesen wäre, dass die Beklagte zu 1 nicht Reiseveranstalterin ist. Bei kleinen
Reiseveranstaltern liegt es in der Natur der Sache, dass die Geschäftsabläufe
weniger formalisiert sind als bei Großanbietern. In bar übergebene Zahlungen
fallen insoweit nicht aus dem Rahmen.
Auch soweit die Beklagte zu 1 einwendet, die Kläger hätten schon aus früheren
Reisebestätigungen, die die Beklagte erteilt habe, erkennen können, dass die
Beklagte nicht selbst Reiseveranstalterin sei, so trifft das für die eingereichte
Buchungsbestätigung B 2 (GA 211), die die Kläger des vorliegenden Verfahrens
betrifft, gerade nicht zu. Die Reisebestätigung weist als Veranstalter aus:
´CUP TOURISTIC´. Hierbei handelt es sich ersichtlich weder um eine juristische
Person, noch lässt die Bezeichnung eine verantwortliche natürliche Person erkennen.
Da es sich auch um keinen der namhaften großen Reiseveranstalter handelt, bei
denen das Bezeichnungskürzel bereits aus sich heraus eine Identifikation ermöglicht,
stellt sich diese frühere Reisebestätigung, die nur einen Veranstalter unter
einer nicht identifizierbaren Fantasiebezeichnung anführt, als eine solche
dar, aus der die Reiseteilnehmer schließen konnten und durften, dass die Beklagte
zu 1 die Reise selbst veranstalte. Unter Hinzunahme des Rechtsgrundsatzes aus
§ 164 Abs. 2 BGB, wonach selbst Vertragspartner wird, wer nicht hinreichend
deutlich macht, einen anderen beim Vertragsschluss vertreten zu wollen, wurde
auch in diesen Fällen die Beklagte zu 1 Vertragspartnerin.
2. Aus dem im Wege der Anscheinsvollmacht wie vorstehend geschildert zustande
gekommenen Reisevertrag haftet die Beklagte zu 1 den Klägern hinsichtlich des
vergeblich aufgewendeten Reisepreises aus § 651 d und hinsichtlich der erlittenen
Schäden aus § 651 f BGB. Die Reise war mangelhaft. Sie ist nach dem unmittelbar
nach Abschluss des Hinflugs erfolgten Verkehrsunfall nicht durchgeführt worden.
3. Für den Mangel hat die Beklagte zu 1 als Veranstalterin einzustehen. Es
ist der Beklagten zu 1 nicht gelungen, darzutun, dass sie an dem Mangel kein
Verschulden treffe.
Die Beklagte zu 1 muss sich das Verhalten des Beklagten zu 2, der als ihr Erfüllungsgehilfe
(§ 278 BGB) den VW-Bus steuerte, mit dem die Reisegruppe befördert werden sollte,
zurechnen lassen.
Der Beklagte zu 2 hat das Unfallgeschehen zumindest mit verschuldet. Dies gilt
auch ohne neuerliche Beweisaufnahme unter Zugrundelegung des Berufungsvortrages
der Beklagten zum Unfallhergang.
Da der Unfall auf der Gegenfahrbahn beim Rechtsabbiegen, das unserem Linksabbiegen
entspricht, erfolgte, besteht ein Anschein dafür, dass der Beklagte zu 2 als
Fahrer das Unfallgeschehen verursacht hat. Es ist den Beklagten nicht gelungen,
diesen Anschein mit Erfolg zu erschüttern.
Der Vortrag der Beklagten zum Unfallhergang ist unsubstantiiert. Sie tragen
nicht konkret vor, in welcher Entfernung und wo genau sich das langsam fahrende
Fahrzeug befunden haben soll, von dem der Beklagte zu 2 behauptet, dass der
Unfallgegner mit dem Pick-up-Fahrzeug es mit hoher Geschwindigkeit überholt
habe. Der Vortrag, das langsam fahrende Fahrzeug sei mehrere 100 Meter entfernt
gewesen, ist einer Beweiserhebung nicht zugänglich; insbesondere ist die Angabe
so unpräzise, dass aus ihr keine Möglichkeit besteht, einen Unfallsachverständigen
unter Vorgabe bestimmter Ausgangswerte mit dem Unfallhergang zu befassen. Ebenso
wenig wie Entfernung und genauer Ort des langsam fahrenden Fahrzeugs ist aus
dem Vortrag der Beklagten ersichtlich, warum das unfallverursachende Fahrzeug
für den Beklagten zu 2 nicht erkennbar gewesen sein soll. Insoweit ist den
erstinstanzlichen Zeugenaussagen der Mitreisenden aus dem VW-Bus jedenfalls
zu entnehmen, dass diese das Pick-up-Fahrzeug vor dem Unfallgeschehen wahrgenommen
haben. Warum dies beim Beklagten zu 2 anders gewesen sein soll, wird aus seinem
Vorbringen nicht deutlich. Ferner tragen die Beklagten nicht vor, um welchen
Fahrzeugtyp es sich bei dem langsam fahrenden Fahrzeug gehandelt haben soll.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Fahrzeug, mit dem der Zusammenstoß
erfolgte, um einen hoch mit Tomatenkisten beladenen Pick-up gehandelt hat,
müsste dieses Fahrzeug hinter der Mehrzahl aller Personenwagen jedenfalls schon
aufgrund seiner Höhe sichtbar gewesen sein.
Ferner vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen, dass die vom Beklagten
zur Untermauerung seines Vortrages gefertigte maßstabsgetreue Unfallskizze
nicht mit den tatsächlichen Vorgängen insb. nicht mit dem Anstoßpunkt am VW-Bus
in Übereinstimmung gebracht werden kann. Träfe sie zu, müsste das Pick-up-Fahrzeug
in die linke Seite des VW-Busses gefahren sein. Nach den Unfallschäden am VW-Bus
ist der Kollisions-punkt aber vorne an der vorderen linken Ecke des vom Beklagten
zu 2 gesteuerten Fahrzeuges. Daraus folgt, dass der vom Beklagten zu 2 gesteuerte
VW-Bus jedenfalls höchstens die Fahrbahnmitte der Gegenfahrbahn erreicht gehabt
haben kann, als es zur Kollision kam. Keinesfalls kann er entsprechend der
Skizze bereits weitgehend die Gegenfahrbahn überquert gehabt haben.
Ebenso ergibt eine überschlägige Weg-Zeit-Berechnung, die der Senat anhand
der Darstellung des Beklagten zu 2 selbst anzustellen vermag, ein Unfallgeschehen,
an dem, anders als der Beklagte zu 2 meint, ihn als Fahrer ein Verschulden
trifft. Der Beklagte zu 2 will mit dem VW-Bus losgefahren sein, als der Unfallgegner
sich noch hinter dem langsam fahrenden Fahrzeug in einigen 100 m Entfernung
befunden hat. Unterstellt man, dass der Unfallverursacher mit 104 km/h gefahren
ist und damit mit der Geschwindigkeit, die die Polizei nach Darstellung des
Beklagten zu 2 einem Reiseteilnehmer mitgeteilt haben soll, und unterstellt
weiter, dass der Beklagte zu 2 losgefahren ist, als das langsam fahrende Fahrzeug
noch gut 200 m entfernt war (´einige 100 m Entfernung´), dürfte es kein Unfallgeschehen
gegeben haben. Bei 104 km/h braucht der Pick-up, um 208 m zurück zu legen,
eine Zeit von 7,2 Sekunden. Daraus folgt, dass der Beklagte zu 2 schon längst
die Kreuzung hätte verlassen haben müssen, als der Pick-up die Unfallstelle
erreichte. Denn in 7,2 Sekunden ist es ohne weiteres möglich, bei normaler
Beschleunigung eine auch mehrspurige Gegenfahrbahn zu überqueren.
Einer Vernehmung des Fahrers des Pick-up, mit dem der Zusammenstoß erfolgte,
auf die die Beklagten sich berufen, bedurfte es mangels hinreichender Substantiierung,
wie dieser das Unfallgeschehen so verursacht haben soll, dass es für den Beklagten
zu 2 unvermeidbar gewesen wäre, nicht.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass den Beklagten zu 2 an dem Unfallgeschehen
ein zumindest als fahrlässig einzustufendes Verschulden trifft, indem er nicht
so fuhr, dass das - wie dargestellt nicht unvermeidbare - Unfallgeschehen vermieden
wurde.
4. Die Beklagten können gegenüber der damit dem Grunde nach feststehenden Haftung
des Beklagten zu 1 nicht einwenden, die Kläger verhielten sich treuwidrig im
Sinne von § 242 BGB, wenn sie nicht vor Inanspruchnahme der Beklagten versuchten,
in ####### bei der dortigen Verkehrsopferhilfe-Einrichtung ihre Ansprüche durchzusetzen.
Den Klägern ist es nicht zuzumuten bei einer in Deutschland gegebenen Klagemöglichkeit
gegen die Reiseveranstalterin vorab eine - hier weitgehend unbekannte - Rechtsverfolgungsmöglichkeit
in Afrika wahrzunehmen. Zwar mag der für das Reiseveranstalterrisiko nicht
versicherten Beklagten die Verurteilung bedrohlich erscheinen. Dies führt aber
nicht zu mehr, als die Kläger ohnehin zugesagt haben, nämlich zu deren Verpflichtung
zu Mitwirkungshandlungen an dem von den Beklagten gesteuerten und auf deren
Kosten unternommenen Versuch, die Ansprüche der Kläger in ####### geltend zu
machen. Selbst eine Verpflichtung der Kläger, den Ausgang dieses Versuches
abzuwarten, ist nicht anzuerkennen.
5. Gegenüber der Haftung der Beklagten zu 1 dem Grunde nach kann sie nicht
mit Erfolg ein Mitverschulden der Kläger einwenden. Hinsichtlich des Klägers
zu 1 kommt ein Mitverschulden ohnehin nicht in Betracht. Er war als Beifahrer
auf dem linken Vordersitz unstreitig angeschnallt.
Auch gegenüber der Klägerin zu 2 greift der von den Beklagten erhobene Mitverschuldenseinwand
nicht. Dabei kann dahinstehen, ob in dem Fahrzeug ein Sicherheitsgurt vorhanden
war, mit dem die Klägerin zu 2 sich hätte anschnallen können oder ob schon
der Gurt fehlte. Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass zumindest
ein Beckengurt im Fahrzeug angebracht war. Es lässt sich aber nicht feststellen,
dass die Klägerin zu 2, sich aus freiem Willen entschlossen hat, sich nicht
anzuschnallen. Vielmehr steht aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme
fest, dass es ihr jedenfalls nicht gelungen ist, den Sicherheitsgurt zu finden.
Aus den Aussagen aller vom Landgericht vernommenen Zeugen, die die Beklagten
insoweit auch nicht angreifen, folgt, dass die auf den Rücksitzen befindlichen
Personen sich anschnallen wollten, Sicherheitsgurte gesucht haben, solche aber
nicht gefunden haben. Über dieses Thema ist im Fahrzeug gesprochen worden.
Der links neben dem Beklagten zu 2 sitzende hiesige Kläger zu 1 hat nach der
Aussage des Zeugen Voigt, nachdem er gehört hatte, dass die hinten Sitzenden
Sicherheitsgurte nicht finden konnten, seinerseits gesagt, dass er einen Sicherheitsgurt
habe. Wenn aber der Kläger zu 1 neben dem Beklagten zu 2 eine solche Bemerkung
gemacht hat, konnte der Beklagte zu 2 diese jedenfalls selbst hören und hätte
auf sie reagieren müssen. Er hätte die Fahrt unterbrechen und gewährleisten
müssen, dass sämtliche Fahrzeuginsassen sich anschnallen konnten; gegebenenfalls
musste er beim Auffinden der Gurte behilflich sein. Als verantwortlichem Fahrzeugführer
eines Mietfahrzeuges oblag ihm ein solches Verhalten im Interesse all derjenigen
Mitfahrer, die sich in seine Obhut begeben hatten. Das Verschulden, das im
Unterlassen der gebotenen Reaktion auf das Gespräch der Mitreisenden liegt,
wiegt umso schwerer, als der Beklagte zu 2 offensichtlich die Anschnallpflicht
als verantwortlicher Fahrzeugführer selbst nicht in der gebotenen Weise ernst
genommen hat, wie daraus folgt, dass er nicht einmal seinen eigenen Gurt, obwohl
dieser unstreitig vorhanden gewesen war, angelegt hatte. Dieses Verschulden
des verantwortlichen Fahrzeugführers überwiegt derart, dass ein Mitverschulden
der Klägerin zu 2 im Ergebnis jedenfalls zu verneinen ist, selbst wenn für
die Klägerin zu 2 tatsächlich ein Gurt zur Verfügung gestanden haben sollte,
den sie lediglich nicht angelegt hat, weil sie ihn nicht finden konnte.
6. Nachdem die Beklagte zu 1 in diesem Rechtsstreit die der Höhe nach vom Landgericht
den Klägern zuerkannten Positionen wegen materieller Schäden und entgangener
Urlaubsfreude nicht bekämpft, hatte ihr Rechtsmittel insgesamt keinen Erfolg.
III.
Ebensowenig hat die Berufung des Beklagten zu 2 Erfolg. Er ist von den Klägern
in Anspruch genommen gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1 nur wegen
der materiellen Schäden, soweit diese aus Heilungskosten und Beschädigung von
Kleidung und Sehhilfen herrühren. Für diese Schäden haftet der Beklagte zu 2
den Klägern aus § 823 Abs. 1 BGB, wie sich aus den obigen Ausführungen zur
Verursachung des Verkehrsunfalles zu seinem Verschulden und zum Mitverschulden
ergibt. Ob der Beklagte zu 2 darüber hinaus seinerseits wegen § 164 Abs. 2 BGB
aus Reisevertragsrecht haften würde, kann dahinstehen.
IV.
Die Berufung des Beklagten zu 2 hat auch keinen Erfolg, soweit er mit ihr angreift,
verurteilt worden zu sein, an die Kläger zu 1 und 2 ein Schmerzensgeld zu zahlen.
Das Schmerzensgeld schuldet der Beklagte aus § 847 BGB, nachdem ihm eine fahrlässige
Körperverletzung der Kläger zur Last fällt.Das Schmerzensgeld scheint jeweils
auch der Höhe nach nicht überzogen bemessen zu sein. Hierbei hat der Senat
das Schmerzensgeld angesichts des Eingeklemmtseins des Klägers zu 1 im Unfallfahrzeug
von nicht näher bezeichneter Dauer und der Verletzungen des Klägers zu 1, die
in Prellungen im Brust- und Halsbereich und einem Schleudertrauma mit Schwindelanfällen
bestanden und einen mehrtägigen Krankenhausaufenthalt erforderten, an denjenigen
Entscheidungen orientiert, die in die Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm,
20. Aufl., Nummern 610, 620, 632, 641 und 676 Eingang gefunden haben.
Bei der Klägerin zu 2 hat der Senat das Schmerzensgeld angesichts der Verletzungen,
die in Platzwunden am Hinterkopf und schweren Prellungen und Hämatomen an Gesicht
und Beinen, einem Knorpelschaden am Knie sowie leichteren Verletzungen der
Hände bestanden und ebenfalls zu einem mehrtägigen Krankenhausaufenthalt führten,
an denjenigen Entscheidungen orientiert, die in die Schmerzensgeldtabelle von
Hacks/Ring/Böhm, 20. Aufl., unter Nummern 768, 777, 783, 784 und 820 Eingang
gefunden haben.
In den Zahlbeträgen von 3.000 und 4.000 DM ist hinreichend berücksichtigt,
dass der Beklagte zu 2 selbst bei dem Unfall schwer verletzt worden ist. Höhere
Abzüge im Hinblick auf seine Verletzungen waren nicht geboten, zumal der Beklagte
zu 2 inzwischen jedenfalls soweit geheilt ist, dass er selbst wieder eine Reise
nach Südafrika vornehmen konnte (GA 439). Dementsprechend durfte die Genugtuungsfunktion
des Schmerzensgeldes, die bei einer eigenen Verletzung durch den Schädiger
geringer anzusetzen ist, nicht höher veranschlagt werden.
V.
Die Anschlussberufungen beider Kläger haben ebenfalls keinen Erfolg.
1. Soweit die Kläger mit ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung des Schmerzensgeldes
begehren, war ihnen dies unter Abwägung aller Umstände nicht zuzubilligen.
Im Hinblick auf die vorstehend geschilderten eigenen schweren Verletzungen
des Beklagten zu 2 kam eine Erhöhung des den Klägern zuzuerkennenden Betrages
nicht in Betracht. Dies gilt umso mehr, als die Kläger immerhin einen Teilzweck
ihrer Reise, nämlich den Besuch von Verwandten oder Bekannten in #######, den
sie noch an den gemeinsamen Aufenthalt mit der Reisegruppe anschließen wollten,
erreicht haben.
2. Soweit die Kläger mit ihrer Anschlußberufung gegenüber der Beklagten zu 1
meinen, die Entschädigung für vertane Urlaubszeit sei mit 100 DM pro Tag und
Person zu gering bemessen, hat ihre Argumentation ebenfalls keinen Erfolg.
Die Kläger räumen ein, beide Rentner zu sein. Angesichts dieser Tatsache können
sie an jedem anderen Tag des Jahres eine Reise vornehmen, sind also nicht in
einer Weise eingespannt und in Deutschland unabkömmlich, dass eine Nachholung
der Reise nicht denkbar wäre. Dementsprechend ist an eine um 271,43 DM höhere
Entschädigung für jeden Tag vertaner Urlaubszeit nicht zu denken. Die Anknüpfung
an den Preis der Reise, den die Vertreter der Kläger insoweit versuchen, erscheint
im Streitfall untunlich. Sie erscheint nicht gerechtfertigt, nachdem die Kläger
im Streitfall gegenüber der Reiseveranstalterin Anspruch auf volle Erstattung
der Reisekosten haben.
Vielmehr sind die 100 DM, die die Kläger zugesprochen erhalten haben, angemessen
und ausreichend.
VI.
Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO
hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1
und 100 ZPO hinsichtlich der Kosten.
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