Urteil des OLG Celle vom 05.04.2001
OLG Celle: einstweilige verfügung, verfahrenskosten, wiederholungsgefahr, erlass, billigkeit, pastor, abgabe, werbung, zwang, protest
Gericht:
OLG Celle, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 13 W 3/01
Datum:
05.04.2001
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 91A
Leitsatz:
Ist wegen eines Wettbewerbsverstoßes ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung
ergangen und erhebt der Antragsgegner erstmals in der nach Ablauf der Verjährungsfrist eingereichten
Widerspruchsbegründung die Einrede der Verjährung, so sind ihm bei übereinstimmender
Erledigungserklärung die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Volltext:
13 W 3/01
21 O 2462/99 66 LG Hannover
B e s c h l u s s
In dem Beschwerdeverfahren
... ,
Verfügungsklägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
gegen
... ,
Verfügungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am
Oberlandesgericht ####### sowie der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 5. April 2001
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der am 30. November 2000 verkündete Beschluss des
Landgerichts Hannover teilweise geändert:
Die Verfügungsbeklagte hat auch die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Beschwerdewert: 12.000 DM.
G r ü n d e
I.
Die Parteien vertreiben sog. Ordnungsschwellengeräte. Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat der Senat der
Verfügungsbeklagten durch Beschluss vom 13. Juli 1999 im Beschwerdeverfahren untersagt, näher bezeichnete
Ordnungsschwellengeräte in ihrem Katalog damit anzupreisen, dass lediglich diese Geräte die Ordnungsschwelle
effektiv trainieren können, da sie synchronauditive und visuelle Reize anbieten. Die Verfügungsbeklagte hat gegen
die einstweilige Verfügung im September 1999 Widerspruch eingelegt. In einem Schriftsatz vom 16. August 2000 hat
sie den Widerspruch u. a. damit begründet, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei verjährt. Daraufhin hat
die Verfügungsklägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Verfahrenskosten
der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Die Verfügungsbeklagte hat sich der Erledigungserklärung unter Protest
gegen die Kostenlast angeschlossen.
Das Landgericht hat die Kosten des Verfügungsverfahrens nach § 91 a ZPO der Verfügungsklägerin auferlegt. Es
hat seine Entscheidung damit begründet, dass ohne das erledigende Ereignis bei streitiger Fortsetzung des
Verfahrens die Verfügung wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung hätte aufgehoben werden müssen.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsbeklagten
aufzuerlegen.
1. Dies lässt sich allerdings entgegen der von der Verfügungsklägerin im Schriftsatz vom 16. September 2000
vertretenen Ansicht nicht damit begründen, aufgrund der Erklärung der Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 16.
August 1999, sie gedenke nicht mehr, die beanstandete Formulierung zu verwenden, sei die Wiederholungs bzw.
Erstbegehungsgefahr entfallen. Die durch den Wettbewerbsverstoß der Verfügungsbeklagten begründete
tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist weder durch den Erlass der einstweiligen
Verfügung (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, Kap. 7, RdNr. 14) noch durch die Erklärung der
Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 16. August 1999 entfallen. Der Wegfall der Wiederholungsgefahr setzt
grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung voraus (Teplitzky a. a. O. Kap. 7, RdNr. 4).
Die Verfügungsbeklagte hat die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.
2. Mit der Beschwerde macht die Verfügungsklägerin geltend, dass das Landgericht unzutreffend eine Verjährung
des Unterlassungsanspruchs angenommen habe; das Landgericht habe das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr
verkannt. Die Verfügungsklägerin rügt außerdem, jedenfalls stelle eine etwaige Verjährung ein erledigendes Ereignis
dar, das es nicht rechtfertige, ihr, der Verfügungsklägerin, die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Damit hat die Verfügungsklägerin im Ergebnis Erfolg. Jedenfalls der zuletzt genannte Gesichtspunkt greift durch.
Im Hinblick auf die Verjährungseinrede ist es gerechtfertigt, der Verfügungsbeklagten gemäß § 91 a ZPO die Kosten
des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht es in Fällen, in denen der zunächst zulässige und begründete
Verfügungsantrag aufgrund der im Laufe des Verfügungsverfahrens entstandenen und geltend gemachten
Verjährungseinrede nicht durchsetzbar ist, der Billigkeit, die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten
Verfügungsverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (OLG Celle, GR 1993, 96; GR 1987, 716). An dieser
Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Gegenmeinung wird in erster Linie damit begründet, Sinn des § 91 a ZPO
sei es nicht, einen Verfügungskläger, der es versäumt habe, durch Erhebung der Haupsacheklage für eine
Verjährungsunterbrechung zu sorgen, kostenmäßig zu begünstigen (OLG Hamburg, WRP 1982, 161;
Pastor/Ahrens/Ulrich, 4. Aufl., Kap. 58, RdNr. 10). Dieser Gesichtspunkt ist indes nicht ausschlaggebend. Der
Verfügungskläger ist zur Erhebung der Hauptsacheklage nicht verpflichtet (Senat, GR 1983, 96). Er kann gute
Gründe dafür haben, nach Erlass der einstweiligen Verfügung die Hauptsacheklage nicht zu erheben, etwa, wenn mit
der einstweiligen Verfügung eine schnelllebige, inzwischen überholte, Werbung untersagt worden ist (OLG Stuttgart,
NJWRR 1996, 1520; Großkomm/Messer, § 21 UWG, RdNr. 79). Es wäre auch nicht sachgerecht, einen Zwang zur
Erhebung der Hauptsacheklage auszulösen, indem die Kosten bei einem zulässigen begründeten Verfügungsantrag
nach Verjährungseintritt im Rahmen der Entscheidung nach § 91 a ZPO schematisch dem Verfügungskläger
auferlegt werden.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO.
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