Urteil des OLG Celle vom 08.06.2006

OLG Celle: versammlung, bindungswirkung, zugang, widerruf, stimmzettel, stimmabgabe, initiative, genehmigung, verwalter, willenserklärung

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 4 W 82/06
Datum:
08.06.2006
Sachgebiet:
Normen:
WEG § 23 Abs 3
Leitsatz:
1. Eine wirksame Beschlussfassung nach § 23 Abs. 3 WEG setzt eine unmissverständliche Initiative
zur schriftlichen Universalentscheidung voraus, die einer bloßen Aufforderung zu einer
„Meinungsabgabe“ nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist.
2. Die Zustimmungserklärung im schriftlichen Beschlussverfahren gem. § 23 Abs. 3 WEG ist
widerruflich, bis der Beschlussinitiator das Zustandekommen des Beschlusses festgestellt und eine
an alle Wohnungseigentümer gerichtete Mitteilung über das Beschlussergebnis veranlasst hat.
Volltext:
4 W 82/06
5 T 13/06 Landgericht Lüneburg
1 II 37/05 WEG Amtsgericht Celle
B e s c h l u s s
In dem Wohnungseigentumsverfahren
betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft
Beteiligte:
1. W. Immobilien und Grundstücksverwaltung GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer K. H. W., ...
Verwalterin, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
auch der weiteren sofortigen Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D., D. & K., ...
Geschäftszeichen: ..
gegen
2. Eheleute E. und A. B., ...
Antragsteller und Beschwerdegegner,
auch der weiteren sofortigen Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte M., P. und P., ...
weitere Beteiligte:
die übrigen Wohnungseigentümer, nämlich:
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. ...
9. ...
10. ...
11. ...
12. ...
13. ...
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 2.
Mai 2006 gegen den ihr am 25. April 2006 zugestellten Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg
vom
10. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H. sowie die Richter am Oberlandesgericht S.
und P. am 8. Juni 2006 beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde hat die
Antragsgegnerin zu tragen, die auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im weiteren
Beschwerdeverfahren zu erstatten hat.
Wert für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde: 3.000 EUR.
Gründe
Die weitere sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft und zulässig,
insbesondere form und fristgerecht eingelegt worden
(§§ 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache hat die weitere sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 27 Abs. 1 FGG wäre die weitere sofortige Beschwerde nur begründet, wenn das Beschwerdegericht eine
Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat und dessen Entscheidung gerade auf einer derartigen Verletzung
des Rechts i. S. v. §§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG, 546 ZPO n. F. beruht. Bei der Überprüfung der angefochtenen
Entscheidung vermag der Senat jedoch keine Rechtsfehler festzustellen. Der Senat nimmt zwecks Vermeidung von
Wiederholungen zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe des Kammerbeschlusses vom 10. April 2006 sowie
den Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Januar 2006 mit gleichem Ergebnis. Im Einzelnen ist im Hinblick auf die
Begründung der weiteren sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin ergänzend auszuführen:
1. Die weitere sofortige Beschwerde ist schon deshalb unbegründet, weil die Vorinstanzen mit Recht angenommen
haben, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschlussinitiative mit Schreiben vom 27. April 2005 (Bl. 10 d.
A.) nicht ausreichend deutlich klargestellt hat, dass eine verbindliche Stimmabgabe über eine Zustimmung zur
Baumaßnahme des weiteren Beteiligten S. getroffen werden sollte.
Denn eine Beschlussfassung nach § 23 Abs. 3 WEG setzt zunächst eine unmissverständliche Initiative zur
schriftlichen Universalentscheidung voraus, damit für jeden Wohnungseigentümer erkennbar ist, dass eine
verbindliche Entscheidung und nicht lediglich eine unverbindliche Meinungsäußerung herbeigeführt werden soll
(Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 23 Rn. 96. soweit ersichtlich einhellige Meinung). Diese Voraussetzung hat
die Antragsgegnerin nicht erfüllt.
Denn in der Wohnungseigentümerversammlung vom 8. April 2005 zu Ziffer 4 des Protokolls (Bl. 9 d. A.) wurde der
Antrag des weiteren Beteiligten S. zur Loggienverkleidung nach ausführlicher Diskussion von den
Versammlungsteilnehmern abgelehnt und die Verwaltung lediglich beauftragt, von allen Eigentümern, insbesondere
den an der Versammlung nicht teilnehmenden (so wörtlich:) „eine Meinungsabgabe“ einzuholen. Die Einholung einer
Meinungsabgabe umschreibt aber allenfalls das Ziel, den Meinungsstand innerhalb der Eigentümerversammlung
festzustellen und lässt nicht ausreichend erkennen, dass damit bereits ein verbindliches Abstimmungsverfahren i. S.
v. § 23 Abs. 3 WEG beabsichtigt war.
Dies lässt auch das Begleitschreiben der Antragsgegnerin vom 27. April 2005 an die Wohnungseigentümer, wovon
beispielsweise das an die Antragsteller gerichtete Schreiben zu den Akten gereicht worden ist (Bl. 10 d. A.), nicht
erkennen. Im letzten Absatz dieses Schreibens wird vielmehr auf die kontroverse und gegenüber dem Begehren des
weiteren Beteiligten S. in der Versammlung vom 8. April 2005 ablehnende Haltung der Versammlungsteilnehmer
Bezug genommen und lediglich ausgeführt, dass alle Miteigentümer von diesem Begehren informiert würden und sie
gebeten würden, ihr Votum bis zum 15. April 2005 der Antragsgegnerin zur Kenntnis zu geben. Auch das lässt
allenfalls erkennen, dass eine Meinungsumfrage beabsichtigt war. Die Bedeutung der Initiative der Antragsgegnerin
als verbindliche Stimmrechtsabgabe im Rahmen eines schriftlichen Beschlussverfahrens wird nicht ausreichend
deutlich. Die Verwendung des Ausdrucks „Votum“ ändert hieran nichts. Der Begriff des „Votums“ mag unter Juristen
als Stimmrechtsabgabe im Rahmen der Entscheidungsfindung vor allem in einem Kollegialgericht gebräuchlich und
bekannt sein. Unter juristischen Laien ist er es nicht ohne weiteres.
Auch der mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. April 2005 überreichte Stimmzettel (beispielhaft für die
Antragsteller überreicht zu Bl. 12 d. A.) ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Überschrift über diesem Stimmzettel
lautet zwar „Abstimmung im schriftlichen Verfahren“. Dass es sich dabei schon um eine verbindliche
Stimmrechtsabgabe i. S. v. § 23 Abs. 3 WEG und nicht um die bloße Erkundung des Meinungsstandes innerhalb der
Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, wird jedoch nicht hinreichend deutlich, zumal auch in jenem Stimmzettel
wieder auf das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 8. April 2005 Bezug genommen wird, worin es
lediglich heißt, dass Meinungsabgaben eingeholt werden sollten und über die Bedeutung der Abgabe dieser Meinung
als verbindlicher Stimmrechtsabgabe weiter nichts ausdrücklich und hinreichend klar gesagt wird.
2. Selbst wenn ein schriftliches Beschlussverfahren gemäß § 23 Abs. 3 WEG wirksam in Gang gesetzt worden sein
sollte, liegt ein wirksamer Beschluss über die Genehmigung der Loggiaverkleidung des weiteren Beteiligten S. auch
deshalb nicht vor, weil die Antragsteller sowie die weiteren Beteiligten zu 8 und 10 wirksam mit ihren Schreiben vom
4., 6. und 8. September (Bl. 15 ff. d. A.) eine etwa erfolgte Stimmabgabe widerrufen haben.
Zwar hatten zu diesem Zeitpunkt bereits alle übrigen Wohnungseigentümer - unterstellt, ihre Erklärungen seien
entgegen den Ausführungen vorstehend zu Ziffer 1 so zu verstehen - ihre Stimmabgabe erteilt. Gleichwohl ist der
seitens der Antragsteller und der weiteren Beteiligten zu 8 und 10 erklärte Widerruf jedoch wirksam erfolgt. Beide
Vorinstanzen haben nämlich insoweit mit Recht angenommen, dass der Widerruf der Zustimmungserklärung
wirksam ist, solange das Beschlussergebnis nicht mitgeteilt worden ist. Das Beschlussergebnis ist jedoch auch
nach dem Vortrag der Antragsgegnerin erst zu einem Zeitpunkt mitgeteilt worden, zu dem die genannten
Widerrufserklärungen bereits der Antragsgegnerin zugegangen waren. Das war jedenfalls auch schon mit Schreiben
der Antragsgegnerin vom 23. September 2005 der Fall, sodass offen bleiben kann, ob die Beschlussmitteilung schon
mit diesem Schreiben und nicht erst in der Versammlung vom 30. September 2005 erfolgt ist.
Denn die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine im schriftlichen Zustimmungsverfahren gemäß § 23
Abs. 3 WEG einmal erteilte Zustimmung widerrufen werden kann, ist zwar in der Literatur umstritten. Das
Amtsgericht - und ihm folgend die Kammer - haben sich der Auffassung angeschlossen, dass der Widerruf möglich
ist, solange die Mitteilung des Beschlussergebnisses nicht vorliegt. Dieser auch von Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9.
Aufl., § 23 Rz. 108 und ihm folgend Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 23 WEG Rn. 6, entwickelten Auffassung
schließt sich der Senat aus folgenden Gründen an:
Soweit vor allem Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 23 Rn. 11, unter Hinweis auf § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB die
Auffassung vertreten, schon mit dem Zugang der Zustimmungserklärungen des einzelnen Wohnungseigentümers -
ohne Rücksicht auf die Erklärungen der übrigen Wohnungseigentümer - werde die erteilte Zustimmung unwiderruflich,
kann dem deshalb nicht gefolgt werden, weil die Zustimmung als Willenserklärung zwar bereits mit Zugang gemäß §
130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam wird, hieraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der
Wohnungseigentümer bereits zu diesem Zeitpunkt gebunden ist.
Auch Willenserklärungen im Rahmen der §§ 873, 929 BGB entfalten mit Zugang noch keine Bindungswirkung. Der
Grundsatz des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB kann deshalb nicht auf die schlichte Zustimmungserklärung nach § 23
Abs. 3 WEG angewendet werden. Denn sie ist im Hinblick auf eine Beschlussfassung erfolgt und kann deshalb für
die Wohnungseigentümer keine selbständige Regelungswirkung entfalten, solange die Beschlussfassung nicht
vorliegt. Die Situation ist insoweit anders, als etwa bei einem Vertragsangebot nach § 145 BGB, wo mit dem Zugang
der Zustimmungserklärung im Interesse schutzwürdiger Belange des Adressaten eine über die Wirksamkeit
hinausgehende Bindungswirkung statuiert wird. Deshalb kann eine verbindliche Regelung, auf die jeder
Wohnungseigentümer vertrauen kann, auch erst vorliegen, wenn ein entsprechender Beschluss konstitutiv zustande
gekommen ist und eine Bindungswirkung im Hinblick auf diese Beschlussfassung abgegebene Zustimmung auch
erst zu diesem Zeitpunkt eintreten.
Der in diesem Zusammenhang weiter vertretenen Auffassung, eine solche Bindungswirkung liege jedenfalls dann
vor, wenn sämtliche (Zustimmungs)Erklärungen dem Abschlussinitiator zugegangen seien (so vor allem
Staudinger/Bub, BGB, 13. Bearb. 2005, § 23 WEG, Rn. 221 m. w. N.), vermag sich der Senat ebenfalls nicht
anzuschließen. Denn entgegen der früher herrschenden Meinung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23.
August 2001 (NJW 2001, 3339 ff.)
entschieden, dass der Beschluss im schriftlichen Verfahren nach § 23 Abs. 3 WEG konstitutiv erst zustande
kommt, wenn der Feststellende eine an alle Wohnungseigentümer gerichtete Mitteilung über das Beschlussergebnis
veranlasst hat. Auch dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Für sie spricht entscheidend, dass die
Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren nicht anders gehandhabt werden kann, wie wenn der Beschluss im
Rahmen einer Eigentümerversammlung gefasst worden wäre. Auch dann ist gerade wegen der Möglichkeit
kontroverser Diskussion innerhalb der Versammlung so auch im schriftlichen Verfahren erst bei Mitteilung des
Ergebnisses und nach Vorliegen aller Stimmen der Wohnungseigentümer überschaubar, wie die
Stimmenverhältnisse wirklich sind und auch nur so ist theoretisch denkbaren Manipulationen am ehesten zu
begegnen, weil Streit darüber entstehen kann, ob und wann welche Zustimmung oder Verweigerungserklärung dem
jeweiligen Abstimmungsinitiator zugegangen ist. Erst wenn er alle Stimmrechtsabgaben nicht nur erhalten, sondern
nach Sichtung des Ergebnisses dieses auch der Eigentümerversammlung mitgeteilt ist, wissen auch alle übrigen
Wohnungseigentümer verlässlich, welches Abstimmungsergebnis vorliegt. Erst dann tritt der Zustand ein, der dem
vergleichbar ist wenn in einer Eigentümerversammlung das entsprechende Ergebnis bekannt gegeben wird.
Soweit das OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 1971 (MDR 1971, 1012) die Auffassung vertreten hat,
ein ohne Versammlung von den Wohnungseigentümern nach § 23 Abs. 3 WEG gefasster Beschluss liege erst (bzw.
bezogen auf den vorliegenden Fall: schon) vor, wenn sämtliche Zustimmungserklärungen dem Verwalter bekannt
gegeben worden seien und im Schrifttum (so heute noch Staudinger/Bub, a. a. O., Rn. 222) diese Entscheidung als
Beleg für die Auffassung zitiert wird, dass ein Beschluss und damit eine verbindliche und unwiderrufliche
Zustimmungserklärung mit Eingang der letzten Erklärung beim Initiator vorliege, kann der Senat dem nicht
zustimmen. Die genannte Entscheidung des OLG Hamburg ist zum einen ersichtlich überholt durch die vorstehend
zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. August 2001. Außerdem setzt sich die Entscheidung des
OLG Hamburg auch jedenfalls nicht unmittelbar mit Fragen des Widerrufs der erteilten Zustimmung, sondern der
Fristenberechnung auseinander. Der Senat hat deshalb auch im Hinblick auf diese ältere Entscheidung des OLG
Hamburg keinen Anlass zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG gesehen.
3. Ob in der Eigentümerversammlung vom 30. September 2005 ein die vorliegenden Widerrufserklärungen der drei
Wohnungseigentümer übergehender und die Auffassung der Antragsgegnerin bestätigender Beschluss zu sehen ist,
ist schon deshalb unerheblich, weil entsprechend den Ausführungen vorstehend durch Ziffer 1. kein wirksames
Beschlussverfahren gemäß § 23 Abs. 3 WEG in Gang gesetzt worden ist. Im Übrigen gibt der Wortlaut des
Eigentümerprotokolls von jenem Tage (Bl. 18 d. A.) auch keinen Anhalt dafür, dass entgegen der vorliegenden
Widerrufserklärungen eine einstimmige Einigung erzielt worden ist, weil nach dem vorliegenden Protokoll die
„anschließende Aussprache bzw. Diskussion sehr engagiert kontrovers ... verlief “ ... „aber zu keinem Ergebnis“
führte.
4. Nach alledem musste die weitere sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 47 Satz 1 WEG
zurückgewiesen werden. Im Hinblick auf die übereinstimmenden Entscheidungen sowohl des Amts als auch des
Landgerichts und im Hinblick darauf, dass die Vorinstanzen jedenfalls zur Frage der Unwirksamkeit der Einleitung
des schriftlichen Beschlussverfahrens wegen Unbestimmtheit ersichtlich richtig entschieden hatten, war es
gerechtfertigt, der Antragsgegnerin auch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsteller wegen
offensichtlicher Erfolglosigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde aufzuerlegen. Ihre nach den vorstehenden
Ausführungen sicherlich diskussionswürdige Auffassung zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt im schriftlichen
Verfahren erteilte Zustimmungserklärungen widerruflich sind, ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel der
weiteren sofortigen Beschwerde jedenfalls deshalb offensichtlich aussichtslos war, weil wegen unbestimmter
Bezeichnung die Einleitung des schriftlichen Beschlussverfahrens unwirksam und ihr Rechtsmittel schon deshalb
offensichtlich erfolglos war.
Die Festsetzung des (Regel)Geschäftswerts folgt den Vorinstanzen.
H. S. P.