Urteil des OLG Celle vom 20.01.2010

OLG Celle: hauptsache, obsiegen, nummer, ergänzung, abgabe, einzelrichter, datum, stufenklage

Gericht:
OLG Celle, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 6 W 5/10
Datum:
20.01.2010
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 91 a Abs 1 Satz 1, ZPO § 92 Abs 1
Leitsatz:
Hat das Landgericht in seinem Urteil die Kostenentscheidung teilweise auf § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO
gestützt, obwohl der übereinstimmend für erledigt erklärte Teil der Hauptsache keine Kosten
verursacht hat, hat das Oberlandesgericht auf sofortige Beschwerde gegen diesen Teil der
Kostenentscheidung diesen Teil aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht
zurückzuverweisen, weil die Kostenentscheidung insgesamt sich nach dem streitig entschiedenen
Teil der Hauptsache zu richten hat, die dem Oberlandesgericht nicht zur Entscheidung angefallen ist.
Volltext:
6 W 5/10
4 O 393/08 Landgericht Stade
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
H. H., …,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
gegen
J. H., …,
Beklagter und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23. Dezember
2009 gegen die Kostenentscheidung in dem am 17. Dezember 2009 verkündeten SchlussUrteil der Einzelrichterin
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade, die als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, soweit
diese auf § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO beruht, aufzufassen ist, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
Piekenbrock als Einzelrichter am 20. Januar 2010 beschlossen:
Die Kostenentscheidung wird aufgehoben, soweit das Landgericht den Kläger mit der Hälfte der Gerichtskosten und
dessen gesamten außergerichtlichen Kosten belastet hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Formel des Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
Es ist zulässig.
1. Bei verständiger objektiver Würdigung (entsprechend § 133 BGB) ist es so aufzufassen, dass es sich gegen die
Kostenentscheidung nur insoweit richtet, als das Landgericht diese auf § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützt hat. Zum
einen ist die Kostenentscheidung im Übrigen nicht ohne Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache, an
dem es fehlt, anfechtbar (§ 99 Abs. 1 ZPO), zum anderen der Kläger insoweit nicht beschwert. Dieser Teil der
Kostenentscheidung ist nur zu Lasten des Beklagten ergangen.
2. Mit dem vorbezeichneten Gegenstand ist das Rechtsmittel statthaft (§ 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Vorschrift
des § 99 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen. Der Zweck dieser Vorschrift zu verhindern, dass das übergeordnete
Gericht nur wegen der Kosten die Hauptsache erneut beurteilen muss (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 99 Rn.
1), ist hier nicht berührt (dazu: BGH Beschl. v. 28. Feb. 2007, XII ZB 165/06, zit. nach juris: Rn. 8, 9). Die
Kostenentscheidung beruht, soweit der Kläger sie anficht, weder auf der durch TeilAnerkenntnisUrteil vom 14. Mai
2009 entschiedenen Hauptsache, noch auf der durch TeilUrteil vom 18. Juni 2009, noch auf der durch SchlussUrteil
vom 17. Dezember 2009 entschiedenen. Sie kann sich nur auf den Klagantrag zu 2 beziehen, der auf Abgabe der
Vollständigkeitsversicherung gerichtet war. Über diesen Antrag ist keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen.
Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Antrags schriftsätzlich in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Das Landgericht hat einen Verfahrensfehler begangen, der den Senat zur Zurückverweisung zwingt.
1. Es hat einen Teil seiner Kostenentscheidung auf § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützt, obwohl es über die Kosten
insgesamt nach § 92 Abs. 1 ZPO hätte entscheiden müssen. Der Antrag, hinsichtlich dessen die Parteien den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat keine Kosten ausgelöst. Als der im Rahmen der
erhobenen Stufenklage gegenüber dem Auskunfts und Wertermittlungsanspruch geringerwertige hat er sich auf den
Streitwert nicht ausgewirkt (§ 44 GKG) und somit weder die durch das Verfahren noch die durch den Termin am 14.
Mai 2009 verursachten Kosten beeinflusst.
2. Dem Senat ist verwehrt, den (zu Lasten des Beklagten) getroffenen Teil der Kostenentscheidung zu ergänzen. Die
Ergänzung richtet sich nach dem Obsiegen und Verlieren der Parteien hinsichtlich desjenigen Teils des
Streitgegenstandes, über den das Landgericht zu Nummer 1 seines TeilUrteils vom 18. Juni 2009 entschieden hat,
welcher dem Senat hinsichtlich der Kosten nicht angefallen ist.
Piekenbrock