Urteil des OLG Celle vom 07.03.2001

OLG Celle: auflösung der gesellschaft, unternehmen, industrie, kaufvertrag, eingliederung, bürgschaft, sparkasse, vermögensinteresse, ermessen, satzung

Gericht:
OLG Celle, 09. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 9 U 137/00
Datum:
07.03.2001
Sachgebiet:
Normen:
AktG § 82, AKTG § 119, AktG § 179a
Leitsatz:
1. Auch wenn die Zuständigkeit der Hauptversammlung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, aber ein
den §§ 119, 179a AktG nahe kommender Sachverhalt gegeben ist, kann für den Vorstand vor
Abschluss eines Vertrags eine Vorlage an die Hauptversammlung ausnahmsweise zur Pflicht werden.
2. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn eine AG, die nach ihrer Satzung den Zweck verfolgen sollte,
Beteiligungen an Unternehmen der chemischen Industrie zu erwerben und zu verwalten, nur eine
Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, keinerlei entsprechende Aktivitäten bei anderen
Unternehmen anstrebt und das gesamte Vermögen des einen Unternehmens veräußert wird. 3. Die
fehlende Zustimmung der Hauptversammlung hat auf die Wirksamkeit eines allein durch den Vorstand
abgeschlossenen Vertrages grundsätzlich keine Auswirkung.
Volltext:
9 U 137/00 26 O 79/98 LG Hannover Verkündet am 7. März 2001 #######, Justizamtsinspektor als
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit pp. hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht
####### und ####### auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2001 für Recht erkannt: Auf die Berufung der
Beklagten wird das am 30. Mai 2000 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Hannover unter Zu-rückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu
gefasst: 1. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 23. Juli 1998 unter Tagesordnungspunkt 4
gefasste Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft mit Ablauf des 31. Dezember 1998 und die Bestellung
eines Vorstandsmitglieds zum Abwickler wird für nichtig erklärt. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
verpflichtet ist, für ihre Zu- stimmung zum Kaufvertrag vom 30. Dezember 1997, mit dem die ####### ihr gesamtes
Vermögen an die #######, #######, zum 31. Dezember 1997 übertragen hat, die Zustimmung der Hauptver-
sammlung der Beklagten mit der Mehrheit einzuholen, die für eine entsprechende Maßnahme bei ihr erforderlich
wäre. 3. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. 4. Die Kosten der ersten Instanz werden zu 75 % der
Beklagten, zu 12,5 % der Klägerin und zu 12,5 % der Nebenintervenientin auf-erlegt. Von den Kosten der Berufung
tragen die Beklagten 50 %, die Klägerin und die Nebenintervenientin jeweils 25 %. 5. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Beklagte kann die Voll-streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 DM, die Klägerin
und die Nebenintervenientin können die Vollstreckung ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 17.500 DM
abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Beteiligten bleibt
nachgelassen, die Sicherheit in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder
Volksbank zu leisten. Wert der Beschwer für alle Verfahrensbeteiligten: über 60.000 DM. T a t b e s t a n d Die
Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für die Veräußerung des gesamten Vermögens einer ihr eingegliederten
Gesellschaft der Zustimmung der Hauptver-sammlung bedarf oder ob der Vorstand insoweit allein handlungsbefugt
war, sowie darüber, ob der Veräußerungsvertrag ohne diese Zustimmung unwirksam ist. Die Klägerin und die
Nebenintervenientin waren ursprünglich Minderheitsaktionäre der ####### (im Folgenden #######). Die im
September 1995 gegründete Beklagte, die zu 99 % von der ####### (im Folgenden #######) - einer 100 %igen
Tochter der ####### mit Sitz in den ####### - gehalten wird, erwarb im Oktober 1995 die bis dahin von der #######
zu 95,77 % gehaltene Aktienmehrheit. Die ####### wurde auf Grund Hauptversammlungsbeschlusses vom
24. Juni 1996 gemäß § 320 AktG in die Beklagte eingegliedert. Als Folge gingen die der Klägerin und der Neben-
intervenientin zustehenden Aktien der ####### auf die Beklagte über, die Klägerin und die Nebenintervenientin
erhielten Aktien der Beklagten. Zwischen der ####### und der Beklagten bestand zu diesem Zeitpunkt ein
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 1. Dezember 1995. Unter Einbeziehung der ####### wurde zu
Gunsten der ####### am 14. November 1996 dieser Vertrag erneuert. Zwischenzeitlich - nämlich im April 1996 -
hatte die ####### eine ####### (im Folgenden #######) gegründet und mit dieser am 16. Oktober 1996 gleichfalls
einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Am 30. Dezember 1997 fand eine
außerordentliche Hauptversammlung der ###### statt, auf der die Veräußerung des gesamten Vermögens an die
####### mit Wir-kung zum 31. Dezember 1997 beschlossen wurde. Auf dieser Hauptversammlung war die Beklagte
als alleinige Aktionärin durch ihren Vorstand vertreten. Am 23. Juli 1998 wurde in der Hauptversammlung der
Beklagten der Beschluss gefasst, die Beklagte zum 31. Dezember 1998 aufzulösen. Die Klägerin, die gegen diesen
Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hatte, hat ihn angefochten. Auf das von der Beklagten im ersten
Rechtszug abgegebene Anerkenntnis hat das Landgericht im nicht angefochtenen Teil des Urteils vom 30. Mai 2000
diesen Beschluss im Wege des Anerkenntnisurteils für nichtig erklärt. Die Klägerin und die Nebenintervenientin
haben hinsichtlich des Verkaufs des Ver-mögens der ####### die Ansicht vertreten, es liege eine faktische
Änderung des Gesellschaftszweckes (auch) der Beklagten vor, weil nicht mehr ein Unternehmen der chemischen
Industrie verwaltet werde, sondern nur noch eine operative Hülle. Der Veräußerungsvertrag sei wegen Verstoßes
gegen § 119 Abs. 2 AktG unwirk-sam, jedenfalls aber sei § 179 a AktG - zumindest entsprechend - anwendbar. Sie
haben daher die Ansicht vertreten, dass der Kaufvertrag ohne Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten
unwirksam sei. Dem ist die Beklagte unter Hinweis darauf, dass sie auch nach dem Verkauf des Vermögens
weiterhin die Aktien der ####### halte, entgegengetreten. Überdies seien weder die Klägerin noch die
Nebeninterventientin in einer schützenswerten Rechtsposition, insbesondere nicht in ihrem Vermögensinteresse,
betroffen. Das Landgericht hat - insoweit durch streitiges Urteil - festgestellt, dass zur Wirk-samkeit des zwischen
der ####### und der ####### geschlossenen Kaufvertrages die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten
erforderlich ist. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie verweist darauf, dass gemäß § 119
Abs. 2 AktG Maßnahmen der Geschäftsführung allein dem Vorstand obliegen und die Hauptversammlung hierüber
nur dann zu entscheiden habe, wenn der Vorstand dies verlange. Ein Ausnahmefall, nach dem eine Pflicht des
Vorstandes zur Beteiligung der Hauptversammlung dann bestehe, wenn es um schwer wiegende Eingriffe in Rechte
und Interessen der Aktionäre gehe, liege nicht vor. Nicht tragfähig sei auch das Argument des Landgerichts, nur bei
Her-beiführung eines Hauptversammlungsbeschlusses bestehe für die Minderheits-aktionäre die Möglichkeit einer
Beschlussanfechtung. Einer solchen Anfechtung seien Entscheidungen des Vorstandes regelmäßig entzogen. Auch
aus einer entsprechenden Anwendung des § 179 a AktG folge die Notwendigkeit einer Betei-ligung der
Hauptversammlung nicht. Denn nicht die Beklagte habe ihr Vermögen übertragen, sondern die #######. Der
Kernbereich der Beklagten sei durch die Veräußerung unberührt geblieben. Schließlich werde mit der Entscheidung
des Landgerichts den Minderheitsaktionären eine Rechtsposition eingeräumt, die ihnen nach der gesetzlichen
Wertung der §§ 320 ff. AktG gerade nicht zustehen solle. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des
am 30. Mai 2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover die Klage abzuweisen, soweit das Landgericht
festgestellt hat, dass zur Wirksamkeit des vom 30. Dezember 1997 datierenden Kauf-vertrages, mit dem die
####### ihr gesamtes Vermögen an die #####, ######, zum 31. Dezember 1997 übertragen hat, die Zustimmung
der Hauptver-sammlung der Beklagten erforderlich ist, sowie im Fall der Bestimmung einer Sicherheitsleistung ihr zu
gestatten, Sicherheit in Form der Bürgschaft eine deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu
leisten. Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen, die Berufung zurückzuweisen und im Fall einer
Maßnahme nach § 711 ZPO zu gestatten, die Sicherheits-leistung auch durch Bürgschaft einer deutschen
Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbringen zu dürfen. Sie verteidigen die angefochtene
Entscheidung und tragen umfangreich dazu vor, warum nach ihrer Auffassung durch die Vermögensübertragung der
Unterneh-mensgegenstand der Beklagten geändert worden sei. Unzweifelhaft reduziere daher eine derartige
Maßnahme gemäß § 119 Abs. 2 AktG das Ermessen des Vorstandes dahin, die Hauptversammlung an einer
Entscheidung hierüber zu beteiligen. Außerdem liege hierin zugleich ein Geschäft, das dem Anwendungs-bereich
des § 179 a AktG unterfalle. Entgegen der Auffassung der Berufung seien überdies Vermögenspositionen der
Kleinaktionäre unmittelbar betroffen, weil ein etwaiger Veräußerungsgewinn den Gewinn je Aktie der Beklagten
beeinflusse. Da das Vermögen der ####### aber nie einem außenstehenden Dritten, sondern über die ####### allein
der ####### als Großaktionärin der Beklagten angeboten worden sei, habe eine ordnungsgemäße Preisbildung nicht
stattfinden können. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 31. Januar 2001 haben die Klägerin
und die Nebenintervenientin auf Befragen ausdrücklich erklärt, dass in ihren Anträgen als Minus der Antrag enthalten
sei festzustellen, dass die Be-klagte verpflichtet ist, für die Zustimmung zum Kaufvertrag die Zustimmung ihrer
Hauptversammlung mit der Mehrheit einzuholen, die für entsprechende Maßnah-men bei ihr selbst erforderlich
wären. Sofern der Senat die Feststellung des Land-gerichts für zu weit reichend erachte, solle jedenfalls in diesem
Sinne entschieden werden. Die Beklagte hat hierin eine Klagänderung gesehen und einer solchen ausdrück-lich
widersprochen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist
nur zum Teil begründet. Da der Vorstand der Beklagten verpflich-tet war, für seine Zustimmung auf der
Hauptversammlung der ####### zum Ver-kauf des gesamten Vermögens der ####### an die ####### die
Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten einzuholen, ist diese Verpflichtung durch Urteil festzustellen.
Hingegen hängt die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht von dieser Zustimmung ab, sodass auf die Berufung die
insoweit getroffene Feststellung in der angefochtenen Entscheidung abzuändern ist. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1.
Der Senat ist der Auffassung, dass die nunmehr ausgesprochene Fest-stellung (Nr. 2 des Urteilstenors) in den
(ursprünglichen) Anträgen der Klägerin und der Nebenintervenientin als ‘notwendiges Minus’ enthalten ist. Denn die
Klä-gerin und die Nebenintervenientin haben während des gesamten Verfahrens die Meinung vertreten, dass eine
Beteiligung der Hauptversammlung am Entschei-dungsfindungsprozess der Beklagten unabdingbare Voraussetzung
für die Zu-stimmung der Beklagten zum Kaufvertrag vom 30. Dezember 1997 gewesen ist und dass sich erst aus
der Verletzung dieser Beteiligungspflicht die Unwirksamkeit des Kaufvertrages ergeben würde, deren Feststellung
(gleichfalls) begehrt wird. Aber selbst wenn man - wie dies die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat getan hat - die Auffassung vertreten wollte, dass die Klägerin und die Nebenintervenientin mit diesem
‘modifizierten’ Antrag den Streitgegenstand des Prozesses geändert haben, mithin eine Klagänderung anzunehmen
ist, wäre ein solches nach § 263 ZPO zu beurteilendes Vorgehen prozessual zulässig. Zwar hat die Beklagte einer
ihrer Meinung nach vorliegenden Klagänderung ausdrück-lich widersprochen, die Zulassung einer geänderte Klage
wäre aber jedenfalls sachdienlich. Sowohl zu den maßgeblichen tatsächlichen Umständen als auch zu den
entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkten haben sich die Pro-zessbeteiligten umfangreich und
erschöpfend geäußert. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes ist nicht erforderlich. Die vom Senat getroffene
Feststellung dient daher nicht nur der Prozesswirtschaftlichkeit, sondern liegt auch im wohl-verstandenen Interesse
aller Beteiligten. 2. Der Vorstand der Beklagten war verpflichtet, die Zustimmung der Haupt-versammlung der
Beklagten für seine Zustimmung auf der Hauptversammlung der ####### zum Verkauf des gesamten Vermögens
der ####### an die ####### einzu-holen. Soweit die Klägerin und die Nebenintervenientin diese Feststellung begeh-
ren, sind sie erfolgreich, sodass die Berufung der Beklagten in diesem Umfang zurückzuweisen ist. a) Allerdings hat
der Senat Zweifel, ob sich diese Verpflichtung des Vorstan-des der Beklagten aus § 119 Abs. 1 Nr. 5 AktG oder -
wie das Landgericht ge-meint hat - aus einer entsprechenden Anwendung des § 179 a AktG ergeben kann. Gegen
die von der Klägerin und der Nebenintervenientin vertretene Auffassung, es liege eine Änderung der Satzung der
Beklagten vor, weil diese nicht länger - wie satzungsmäßig vorgesehen - den Zweck verfolge, Beteiligungen an
Unter-nehmen der chemischen Industrie zu erwerben und zu verwalten, sondern sich stattdessen künftig auf die
Verwaltung eines reinen Geldvermögens beschränke, könnte bereits der Umstand sprechen, dass die Beklagte am
23. Juli 1998 den Beschluss gefasst hatte, die Gesellschaft aufzulösen, mithin die Gesellschaft gerade nicht mit
einem anderen als dem satzungsmäßigen Gesellschaftszweck fortzusetzen. Gegen einen Rückgriff auf die
Vorschrift des § 179 a AktG und ihre entsprechende Anwendung auf die vorliegende Fallgestaltung dürfte bereits
sprechen, dass es sich bei § 179 a AktG um eine - im Ergebnis aus Gründen der Rechtssicherheit restriktiv zu
handhabende - Ausnahmevorschrift handelt, die grundsätzlich nur dann zum Tragen kommt, wenn das Vermögen der
Gesellschaft selbst als Ganzes übertragen wird. So hat der Bundesgerichtshof eine entsprechende Anwendung des
§ 361 AktG a. F. (der inhaltlich dem § 179 a AktG entsprach) selbst in einem Fall abgelehnt, in dem ein wesentlicher
oder sogar den Schwerpunkt der bishe-rigen Unternehmenstätigkeit bildender, wenn auch das Betriebsvermögen
nicht erschöpfender selbstständiger Vermögensteil ausgegliedert worden war (vgl. BGHZ 83, 122 ff. - ‘Holzmüller’ -).
Eine entsprechende Anwendung dieser Vor-schrift dürfte daher erst recht ausscheiden, wenn es nicht um die
Übertragung des Vermögens der Gesellschaft selbst, sondern um die Übertragung des Vermögens einer in die
Gesellschaft gemäß § 320 AktG eingegliederten (anderen) Gesell-schaft geht. Letztlich kann dies aber offen bleiben,
weil der Vorstand der Beklagten jedenfalls aus einem anderen rechtlichen Grund verpflichtet war, die
Hauptversammlung an der Entscheidung zu beteiligen. b) Auch wenn vorliegend kein Fall des § 119 Abs. 1 AktG
oder der §§ 179, 179 a AktG vorliegen sollte, bedeutet dies nicht, dass der Vorstand der Beklagten dem Verkauf des
Vermögens der ####### zustimmen durfte, ohne vorher die Aktionäre der Beklagten zu beteiligen. Denn auch dort,
wo zwar die Zuständigkeit der Hauptversammlung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, aber ein den genann-ten
gesetzlichen Vorschriften nahe kommender Sachverhalt gegeben ist, kann für den Vorstand eine Vorlage an die
Hauptversammlung ausnahmsweise zur Pflicht werden. Zwar steht es, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt,
grundsätzlich im Ermessen des Vorstandes, ob er nach § 119 Abs. 2 AktG eine Entscheidung der
Hauptversammlung herbeiführen will, um seine Verantwortlichkeit zu mindern (vgl. § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG). Es gibt
jedoch grundlegende Entscheidungen, die durch die Außenvertretungsmacht des Vorstandes formal noch gedeckt
sind, gleichwohl aber so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteils-eigentum verkörpertes
Vermögensinteresse eingreifen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfte sie in
ausschließlich eigener Ver-antwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen. In solchen Fällen verletzt
der Vorstand seine Sorgfaltspflicht, wenn er von der Möglichkeit des § 119 Abs. 2 AktG keinen Gebrauch macht
(BGHZ 83, 122 ff. m. w. N.; Hüffer, AktG, 4. Aufl., RN 16 ff. zu § 119; Lutter/Leinekugel, ZIP 1998, 225/229 f.). Eine
Maßnahme von solcher Tragweite für die Beklagte und ihre Aktionäre war die Veräußerung des ganzen Vermögens
der ####### an die #######. Denn sie spielte sich im Kernbereich der Unternehmenstätigkeit ab und veränderte die
Unterneh-mensstruktur der Beklagten von Grund auf. Die Beklagte, die nach ihrer Satzung den Zweck verfolgen
sollte, Beteiligungen an Unternehmen der chemischen Indu-strie zu erwerben und zu verwalten, besaß - unstreitig -
lediglich die Beteiligung an der #######. Die Veräußerung des ganzen Vermögens dieser Gesellschaft musste
notwendigerweise dazu führen, dass - da die Beklagte unstreitig keinerlei Aktivi-täten entwickelt hat und auch künftig
nicht entwickeln will, um vergleichbare Be-teiligungen an anderen Unternehmen der chemischen Industrie zu
erwerben - entweder eine - nur durch Satzungsänderung zu erreichende - Änderung des Gesellschaftszwecks eintrat
oder aber - wie vom Vorstand der Beklagten aus-weislich des Beschlusses der Hauptversammlung vom
23. Juli 1998 auch ange-strebt - die Gesellschaft aufgelöst wurde. Sowohl die Satzungs-änderung als auch die
Auflösung sind aber Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Rahmen der Ge-schäftsführung entscheidend
hinausgehen. Für die Rechtsstellung der Aktionäre (auch) der Beklagten war die Zustimmung zum Kaufvertrag daher
von derart ein-schneidender Bedeutung, dass der Vorstand sie nicht abgeben durfte, ohne dass ihr die
Hauptversammlung der Beklagten zugestimmt hatte. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Aktionäre
durch den Verkauf des gesamten Vermögens der ####### an die ####### in ihren rechtlich geschützten In-teressen,
insbesondere in ihrem Vermögensinteresse als Aktionäre der Beklagten betroffen. Der Verkauf hat im Ergebnis zur
Folge , dass die Klägerin und die Ne-benintervenientin, die ursprünglich Aktionäre eines Unternehmens der
chemischen Industrie waren und nach der Eingliederung noch mittelbar durch den Besitz von Aktien der Beklagten
an diesem Unternehmen weiterhin beteiligt waren, nunmehr lediglich Aktien eines vermögensverwaltend tätig
werdenden Unternehmens hiel-ten; wegen möglicher unterschiedlicher Ertragsaussichten liegt schon hierin auch eine
Beeinträchtigung ihres Vermögensinteresses. Dieses ist nicht etwa dadurch hinreichend berücksichtigt, dass im
Spruchstellenverfahren im Zusammenhang mit der Eingliederung der ####### in die Beklagte ein Ausgleich bzw.
eine Abfindung gewährt worden ist. Denn diese Ausgleichsmaßnahmen beziehen sich nur auf die Eingliederung als
solche und deren unmittelbare Auswirkungen; sie tragen hinge-gen Vermögensinteressen der verbleibenden
Aktionäre keine Rechnung, soweit diese durch der Eingliederung nachfolgende Vorgänge berührt werden. Auch die
von der Beklagten angeführte Garantiedividende vermag die Beeinträchtigung des Vermögensinteresses nicht zu
kompensieren. Denn die Kündigung des Beherr-schungs- und Gewinnabführungsvertrages ist- ebenso wie die
Auflösung der Be-klagten, die von ihrem Vorstand konkret ins Auge gefasst und in der Hauptver-sammlung vom
23. Juli 1998 bereits beschlossen war - auch gegen den Willen der Klägerin und der Nebenintervenientin möglich,
sodass hiermit auch der unter dem Vorbehalt des Fortbestandes dieser Verträge stehende Anspruch auf Zahlung
einer Garantiedividende der unmittelbaren Einflussnahme der Klägerin und der Nebenintervenientin entzogen ist,
ihnen vielmehr auch gegen ihren Willen für die Zukunft genommen werden kann. Dies rechtfertigt vorliegend die
Annahme einer Situation, in der sich das dem Vor-stand in § 119 Abs. 2 AktG eingeräumte Ermessen dahin
reduziert, dass eine Be-teiligung der Hauptversammlung zwingend erforderlich ist. Unter diesen Umstän-den hält der
Senat die Grundsätze der zitierten ‘Holzmüller’ - Entscheidung für auf die Konstellation des Streitfalles übertragbar.
3. Die Berufung der Beklagten ist hingegen begründet, soweit sie sich gegen die Feststellung des Landgerichts
wendet, nach der die Wirksamkeit des Kaufver-trages von der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten
abhängt. Die Verletzung der im Innenverhältnis der Beklagten für den Vorstand gegenüber der Hauptversammlung
bestehenden Vorlagepflicht beeinträchtigt im Außenver-hältnis die Wirksamkeit der vom Vorstand der Beklagten auf
der Hauptversamm-lung der ####### erteilten Zustimmung zur Veräußerung und damit im Ergebnis die Wirksamkeit
des Kaufvertrages zwischen der ####### und der ####### nicht. Denn gemäß § 82 Abs. 1 AktG ist die
Vertretungsmacht des Vorstandes nur durch das Gesetz beschränkbar. Zwar ist richtig, dass auf Grund der
konzenrechtlichen Verflechtungen im Ergebnis die ####### sowohl auf Käuferseite (über die zu 100 % von ihr
gehaltene #######) als auch auf Verkäuferseite (über die zu 100 % von der Beklagten gehaltene ####, die aber
ihrerseits zu 99 % von der ####### gehalten wird) aufgetreten ist, sodass einerseits für den Käufer das
Überschreiten der Vertretungsmacht erkennbar ge-wesen ist und andererseits der Grundsatz des Verkehrsschutzes
zu Gunsten ge-rade dieses Käufers nicht eingreift. Dies hätte grundsätzlich zur Folge, dass sich der Käufer
gegenüber dem Verkäufer nicht auf die Wirksamkeit des Geschäftes berufen könnte, sondern die Unwirksamkeit
gegen sich gelten lassen müsste. Doch kommt vorliegend hinzu, dass nach der Übertragung des Vermögens der
####### auf die ####### diese mit dem übertragenen Unternehmen werbend tätig geworden ist und damit nicht mehr
lediglich das auf die interne Unternehmens-struktur der ####### beschränkte Rechtsverhältnis maßgeblich ist,
sondern am Veräußerungsgeschäft unbeteiligte Dritte, die ihrerseits Rechtsbeziehungen zur ####### unterhalten,
betroffen sind. Der Schutz dieser am fehlerhaften Übertra-gungsgeschäft unbeteiligten Verkehrskreise - zu denen
etwa Gläubiger der ######, aber auch deren Arbeitnehmer gehören - verbietet es, die Wirksamkeit des Kauf-
vertrages zwischen der ####### und der ####### von einer Zustimmung der Haupt-versammlung der Beklagten
abhängig zu machen, weil die sich aus einer Unwirk-samkeit dieses Rechtsgeschäftes ergebenden Rechtsfolgen in
ihren Auswirkun-gen weder rechtlich (beispielsweise unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapital-schutzes) noch
wirtschaftlich absehbar sind und zu in der Praxis nicht lösbaren Schwierigkeiten führen könnten (vgl. hierzu ebenfalls
BGHZ 83, 122 ff). 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2; 708
Nr. 10, 711; 546 Abs. 2 ZPO. ####### ####### #######