Urteil des OLG Celle vom 11.09.2000
OLG Celle: die post, juristische person, gefahr, anwendungsbereich, sperre, angemessenheit, rüge, gefährdung, verwalter, unterlassen
Gericht:
OLG Celle, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 W 87/00
Datum:
11.09.2000
Sachgebiet:
Normen:
InsO § 99
Leitsatz:
Die Annordnung einer Postsperre nach § 99 InsO bedarf einer eingehenden Begründung, die erkennen
lassen muss, dass sich das Gericht mit der Frage der Erforderlichkeit der Postsperre auseinander
gesetzt hat und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Anordnung einer solchen Sperre
rechtfertigen.
Volltext:
2 W 87/00
2 T 300/00 LG Verden
15 IN 116/99 AG Syke
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der #####, vertreten durch die Geschäftsführerin #####,
Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ######
am Verfahren beteiligt:
######, handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen der #####,
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ##### durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ######
und die Richter am Oberlandesgericht ##### und ##### am 11. September 2000 beschlossen:
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts
####### vom 14. August 2000 wird zugelassen.
2. Der Beschluss der 2 Zivilkammer des Landgerichts ####### vom 14. August 2000 wird auf die sofortige weitere
Beschwerde der Schuldnerin vom 23. August 2000 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung - auch über die
Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde - an das Landgericht ####### zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 DM.
G r ü n d e
Die form und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Sie ist insoweit begründet, als sie zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das
Beschwerdegericht führt.
I.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin richtete sich gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 99
InsO, mit dem das Insolvenzgericht eine Postsperre angeordnet hatte, um für die Gläubiger nachteilige
Rechtshandlungen der Schuldnerin aufzuklären oder zu verhindern und die Masse zu schützen. Mit Beschluss vom
14. August 2000 hat das Landgericht diese Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, der Insolvenzverwalter
habe Verdachtsmomente dafür ergründet, dass möglicherweise neben dem Insolvenzverfahren Geschäfte betrieben
werden oder wichtige Unterlagen abhanden kommen könnten. Im Hinblick auf diese Verdachtsmomente sei es für
die Entscheidung ohne Belang, ob es sich nur um Schlussfolgerungen aus den Beobachtungen des
Insolvenzverwalters handele, oder ob die Vorwürfe des Verwalters gegen die Geschäftsführerin der Schuldnerin und
deren Ehemann tatsächlich zuträfen. Die Anordnung einer Postsperre, die im Übrigen auch nur die Post der
Schuldnerin, also einer juristischen Person, betreffe, sei schon wegen des begründeten Verdachtes zulässig.
II.
Gegen dieses Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit ihrer
sofortigen weiteren Beschwerde. Sie macht geltend, die Entscheidung des Landgerichts verstoße gegen § 99 InsO,
weil der Insolvenzverwalter keine konkreten Verdachtsmomente dafür vorgetragen habe, dass von
Familienmitgliedern der Geschäftsführerin der Schuldnerin andere Geschäfte betrieben werden würden, die der
Schuldnerin schadeten oder wichtige Unterlagen abhanden kommen könnten. Derartige Gefahren könnten gar nicht
mehr bestehen, nachdem der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum 1. März 2000 eingestellt worden sei. Außerdem
fehle den Behauptungen des Insolvenzverwalters jedwede Substantiierung. Zu den pauschal geltend gemachten
Verdachtsmomenten könne die Schuldnerin sich nicht einlassen. Die Erforderlichkeit der Postsperre, die im Hinblick
auf Art. 10 GG begründet werden müsse, sei so nicht überprüfbar.
Die Nachprüfung der Sache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei geboten, weil es hier um die
richtige Anwendung des § 99 InsO gehe, der im Vergleich zur früheren Rechtslage nach der KO anders zu beurteilen
sei, als dies in der Entscheidung des Landgerichts zum Ausdruck komme.
III.
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin ist zuzulassen. Die Schuldnerin hat zwar keinen ausdrücklichen
Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gestellt, aus der Begründung, dass es sich um eine
Sache von grundsätzlicher Bedeutung handele, ergibt sich aber ein zumindest schlüssig gestellter Antrag auf
Zulassung des Rechtsmittels. Dies reicht aus, um die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO zu erfüllen (s. auch
Senat, Beschl. v. 8. März 2000 - ####### = ZIP 2000, 706; OLG Köln, ZInsO 2000, 43; BayObLG, ZInsO 2000,
161; OLG Dresden, NZI 2000, 136).
Der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde steht ferner
nicht entgegen, dass keine Divergenz zwischen den Entscheidungen des Insolvenzgerichts und des
Beschwerdegerichts vorliegt, sondern das Landgericht vielmehr die Entscheidung des Insolvenzgerichts
uneingeschränkt bestätigt hat. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Verfahren über die sofortige weitere Beschwerde
nach § 7 Abs. 1 InsO nicht anzuwenden (s. auch Senat, Beschl. v. 10. Februar 2000 - ##############; ZIP 2000,
239 [LS]; Senat, Beschl. v. 28. Februar 2000 - #######, OLGR Celle, 2000, 126; OLG Köln, ZInsO 2000, 43;
Schleswig Holsteinisches OLG, ZInsO 2000, 170 [LS]).
Soweit als Voraussetzung für die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde verlangt wird, dass schon die
Erstbeschwerde zum Landgericht statthaft gewesen ist (s. zu dieser Voraussetzung OLG Köln, ZInsO 2000, 104;
OLG Köln, ZInsO 2000, 117 [LS]; OLG Frankfurt, NZI 2000, 137; OLG Karlsruhe, ZInsO 2000, 102), ist auch dieses
Merkmal hier erfüllt. Auf die umstrittene Frage, ob eine sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO nur dann
in Betracht kommt, wenn im Gesetz die Zulässigkeit der Erstbeschwerde entsprechend § 6 Abs. 1 InsO
ausdrücklich geregelt ist, braucht der Senat deshalb nicht näher einzugehen. Entscheidungen über die Anordnung
von Postsperren sind gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 InsO seitens des Schuldners mit der sofortigen Beschwerde
anfechtbar. Die Erstbeschwerde zum Landgericht war deshalb statthaft, sodass auch insoweit bezüglich der
Zulässigkeit keine Bedenken bestehen.
Die Schuldnerin hat dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des
Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten
ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InsO). Auf einer Verletzung des Gesetzes beruht die Entscheidung gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 2
InsO, 550 ZPO dann, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist und wenn die richtige
Rechtsanwendung möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (s. Kirchhof,
in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 7 Rz. 14 ff.; Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rz. 5 ff.).
Die unrichtige Gesetzesanwendung kann dabei sowohl in einem Auslegungsfehler als auch in einem
Subsumtionsfehler liegen; die Gesetzesverletzung muss in der Beschwerdeschrift ausgeführt werden (Becker, in:
Nerlich/Römermann, InsO, § 7 Rz. 13 ff.).
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, die mit der sofortigen weiteren Beschwerde angestrebt werden
muss, dient das Rechtsmittel dann, wenn die ernsthafte Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen im
Anwendungsbereich der InsO besteht. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage schon in einem
früheren Verfahren entscheidungserheblich gewesen ist und auch in dem gegenwärtigen Verfahren der Klärung
bedarf, wobei voneinander abweichende Entscheidungen Rechtsfragen vorliegen (s. Prütting, in: Kübler/ Prütting,
InsO, § 7 Rz. 7 f.). Es kann aber auch der Fall sein, wenn das Rechtsbeschwerdegericht erstmals eine Rechtsfrage
anders beantworten will als das Beschwerdegericht und noch keine obergerichtlichen Entscheidungen vorliegen,
durch die die Rechtsfrage geklärt ist (vgl. Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, § 7 Rz. 23).
Die Schuldnerin führt mit ihrer Beschwerde aus, das Beschwerdegericht habe die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 99 InsO verkannt, indem es die bloße Äußerung abstrakter Verdachtsmomente habe ausreichen lassen, um eine
Postsperre gegen die Schuldnerin anzuordnen. Diese Ausführungen sind geeignet, eine Gesetzesverletzung i. S. d.
§ 7 Abs. 1 InsO und die Erforderlichkeit einer Überprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts auszuführen.
Nach der Entstehungsgeschichte zu § 99 InsO sollte durch das Merkmal der “Erforderlichkeit” in § 99 Abs. 1 Satz 1
InsO klargestellt werden, dass die Anwendung der Vorschrift im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Problematik
einer Postsperreanordnung eine ein
zelfallbezogene Angemessenheitsprüfung voraussetzt (s. Lüke, in: Kübler/Prütting, InsO, § 99 Rz. 1 ff.). Frühere
routinemäßige Postsperreanordnungen, wie es sie im Anwendungsbereich des § 121 KO ursprünglich einmal
gegeben hat, sollten durch die Neufassung des § 99 Abs. 1 Satz 1 InsO ausdrücklich verhindert werden (vgl. Grub,
in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 690 Rz. 49). Im Hinblick auf diesen Gesetzestext hat die von der
Schuldnerin aufgeworfene Frage, ob es für die Anordnung einer Postsperre ausreicht, dass lediglich abstrakte
Verdachtsmomente geäußert werden, um den Antrag auf Erlass einer Postsperre zu rechtfertigen, grundsätzliche
Bedeutung. Die Rüge, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass der
Insolvenzverwalter keinen einlassungsfähigen Vortrag zu den Gefahren, die ohne die Anordnung einer Postsperre für
die Gläubiger eintreten könnten, gehalten hat, ist geeignet, eine Gesetzesverletzung darzulegen. Zu den
Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 InsO gehört es, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der
Masse geltend gemacht werden, um die Angemessenheit der Einschränkung der Grundrechte des Schuldners zu
überprüfen (s. InsO, § 99 Rz. 25 f.; Grup, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 690, Rz. 40; Lüke, in:
Kübler/Prütting, InsO, § 99 Rz. 3; Wimmer/App, InsO, 2. Aufl., § 99 Rz. 11).
IV.
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin ist unter mehreren Gesichtspunkten begründet. Sie muss zur
Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht führen, weil dessen Entscheidung weder
über einen subsumtionsfähigen Sachverhalt verfügt noch erkennen lässt, dass die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 InsO
erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Anordnung einer Postsperre erfolgt ist.
Der Entscheidung des Landgerichts sind keine konkreten Gründe zu entnehmen, die die Anordnung einer Postsperre
erforderlich erscheinen lassen
könnten. Welche Verdachtsmomente der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht vorgetragen hat, um den Antrag
auf Anordnung einer Postsperre zu rechtfertigen, wird in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht
ausgeführt. Dem Beschluss fehlt damit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über die sofortige
Beschwerde der Schuldnerin gegen die Anordnung einer Postsperre.
1. Für die Entscheidung ist es zunächst ohne Bedeutung, dass es sich bei der Schuldnerin um eine juristische
Person handelt. Die Vorschriften über die Anordnung einer Postsperre sind auch im Insolvenzverfahren über das
Vermögen juristischer Personen anwendbar. Die Postsperre umfasst in diesen Verfahren die Geschäftspost des
Schuldners und die an die Organe des Schuldners gerichteten Schreiben (s. Lüke, in: Kübler/Prütting, InsO, § 99 Rz.
7).
2. Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen hat, genügen
einer Entscheidung nach § 99 InsO über die Anordnung einer Postsperre im Insolvenzverfahren nicht. Das
Landgericht hat zunächst nur abstrakt den Wortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 1 InsO inhaltlich wiedergegeben. Dies
stellt keine Begründung für die Erforderlichkeit der Anordnung einer Postsperre dar. Es hat sodann darauf verwiesen,
der Verwalter habe Verdachtsmomente dafür “ergründet”, dass möglicherweise seitens der Geschäftsführerin und der
Familie der Geschäftsführerin nachhaltige Gefahren für die Masse drohten. Es könnten für das Verfahren wichtige
Unterlagen abhanden kommen. Worin diese Verdachtsmomente bestehen, hat das Landgericht ebenso wenig
ausgeführt, wie seinem Beschluss auch nicht zu entnehmen ist, weshalb die Gefahr des Verlustes von Unterlagen
konkret droht. Das Landgericht ist deshalb mit seiner Begründung, die sich im Wesentlichen auf die sinngemäße
Wiederholung des Gesetzestextes beschränkt, noch hinter dem zurückgeblieben, was als notwendige Begründung
im Rahmen des
§ 121 KO angesehen worden ist (dazu: BVerfG, ZIP 1986, 1336; OLG Bremen, ZIP 1992, 1757; LG Stuttgart, ZIP
1986, 1591; weitere Nachweise bei Lüke, in: Kübler/Prütting, InsO, § 99 Rz. 3 m. Fußn. 6). Es hat nur eine
stereotype Begründung abgegeben, die der geänderten Fassung des § 99 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht gerecht wird.
Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Anordnung einer Postsperre erforderlich ist, fehlt in der
Entscheidung. Dies genügt für die Anordnung einer Postsperre nach neuem Insolvenzrecht nicht. Vielmehr bedarf
diese Anordnung einer eingehenden Begründung, die erkennen lassen muss, dass sich das Beschwerdegericht -
Gleiches gilt für die Anordnung des Insolvenzgerichts - mit der Frage der Erforderlichkeit der Postsperre auseinander
gesetzt hat und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Anordnung einer solchen Sperre rechtfertigen.
Ob derartige Anhaltspunkte in dem hier vorliegenden Verfahren gegeben waren, kann der Senat nicht feststellen.
Das Landgericht hat es insoweit unterlassen, die vom Insolvenzverwalter angeführten Verdachtsmomente konkret
mitzuteilen. Das Beschwerdegericht wird deshalb eine schriftliche Auseinandersetzung mit diesen
Verdachtsmomenten in seinem nach Zurückverweisung neu zu fassenden Beschluss vorzunehmen haben (zur
Erforderlichkeit einer Abwägung zwischen den Interessen der Gläubiger und den Belangen des Schuldners #######,
InsO, § 99 Rz. 4).
3. Der Beschluss des Landgerichts wäre des Weiteren auch im Hinblick auf das Fehlen eines subsumtionsfähigen
Sachverhaltes in der Entscheidung aufzuheben. Hierauf kommt es indessen schon nicht mehr entscheidend an, weil
bereits das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 InsO zur Aufhebung und
Zurückverweisung der Sache
zwingt. Gleichwohl weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass im Hinblick auf den Charakter des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, dessen Ausgestaltung teilweise dem Revisionsverfahren nachgebildet ist, wie die
Verweisung auf die
§§ 550, 551, 561 und 563 in § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO zeigt, eine eigenständige Feststellung des Sachverhalts nicht
erlaubt ist (s. auch bereits BayObLG, Beschl. v. 4. Juli 2000 - 4 Z BR 12/00; OLG Köln, NZI 2000, 80; OLG Köln,
NZI 2000, 133; OLG Köln, Beschl. v. 19. Januar 2000 - ##############, DZWIR 2000, 118 = ZInsO 2000, 117
[LS]). Aus der Verweisung auf § 561 Abs. 2 ZPO in § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO folgt, dass der vom Beschwerdegericht
festgestellte Sachverhalt auch für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist und der Entscheidung zugrundezulegen
ist; eine eigene Feststellung des Sachverhalts ist dem Rechtsbeschwerdegericht dagegen verwehrt (s. auch OLG
Köln, ZIP 2000, 195; Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 7 Rz. 18; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur
Insolvenzordnung, § 7 Rz. 19). Eine solche Sachverhaltsdarstellung enthält der Beschluss des Landgerichts
vorliegend nicht. Der Senat kann den Sachverhalt auch nicht ausnahmsweise der Begründung der Entscheidung des
Landgerichts entnehmen (hierzu Senat, Beschl. v. 22. 8. 2000 - #######), sodass neben der fehlenden Abwägung
auch das Fehlen einer subsumtionsfähigen Sachverhaltsdarstellung Grund für die Aufhebung und Zurückverweisung
der Sache ist.
V.
Anlass für eine Vorlage der Sache zum Bundesgerichtshof besteht nicht. Zwar hat das OLG ####### in einem
Rechtsbeschwerdeverfahren bereits über die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen die Anordnung einer
vorläufigen Postsperre im Insolvenzeröffnungsverfahren entschieden (OLG Köln, Beschl. v. 26. Januar 2000 -
##############, DZWIR 2000, 203 = ZInsO 2000, 410 [LS]). Vorliegend ging es aber nicht um die Frage des
Rechtschutzbedürfnisses für eine Überprüfung der Anordnung einer vorläufigen Postsperre im Eröffnungsverfahren
nach erfolgter Verfahrenseröffnung. Gegenstand des Verfahrens sind vielmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen,
denen die
Anordnung einer Postsperre genügen muss. Die Gefahr einer Divergenz zwischen der Entscheidung des Senats und
dem Beschluss des OLG ####### ist deshalb nicht gegeben.
Da mit der Zurückverweisung noch nicht feststeht, ob die Erstbeschwerde im Ergebnis Erfolg hat, muss auch die
Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde dem Landgericht übertragen werden.
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