Urteil des OLG Celle vom 07.12.2006

OLG Celle: stille gesellschaft, stillen, rücknahme der klage, besitz, versicherungsnehmer, satzung, gesellschafter, rechtsschutz, gebäude, immobilienfonds

Gericht:
OLG Celle, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 8 U 149/06
Datum:
07.12.2006
Sachgebiet:
Normen:
ARB 1994/2000 § 3
Leitsatz:
1. Beteiligt sich ein Versicherungsnehmer lediglich mit Eigenkapital und ohne Aufnahme von
Fremdmitteln als stiller Gesellschafter an einer Immobilienhandel AG, deren Gesellschaftszweck nur
teilweise im Handel von und mit bebauten Grundstücken besteht, so greift der Risikoausschluss des
§ 3 Ziff. 1 d) dd) ARB 1994/2000 nicht ein, weil es an der (Fremd)Finanzierung eines konkreten
Bauvorhabens fehlt.
2. Auch ein Risikoausschluss nach § 3 Ziff. 1 d) bb) ARB 1994/2000 kommt nicht in Betracht, weil die
Beteiligung als stiller Gesellschafter nicht dazu führt, dass Eigentum oder Besitz des
Versicherungsnehmers an dem zu planenden oder zu errichtenden Gebäude besteht.
3. An einem inneren sachlichen Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung rechtlicher Interessen
und der Baumaßnahme fehlt es ferner, wenn der Versicherungsnehmer seine Ansprüche
ausschließlich auf Aufklärungsmängel anlässlich seiner Beteiligung an der stillen Gesellschaft stützt,
die mit den von der Gesellschaft errichteten baulichen Anlagen in keinem adäquaten Zusammenhang
stehen.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
8 U 149/06
13 O 256/05 Landgericht Hannover
Verkündet am
7. Dezember 2006
Reich,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
U. M. ... in B.,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
M. ... GmbH, gesetzlich vertreten durch ... , in H.,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2006 durch die
Richter am Oberlandesgericht ... und ... sowie den Richter am Landgericht ... für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Mai 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Rechtsschutz für die außergerichtliche Interessenvertretung
und die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren der G. ... AG, W., zu übernehmen, soweit der Kläger
Schadensersatzansprüche aus einer atypisch stillen Gesellschafterbeteiligung in Höhe von 37.522,28 EUR geltend
macht.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 62 % und die Beklagte 38 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 %
des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Rechtsschutz in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht seit
dem 10. August 2000 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die ARB 2000 zugrunde liegen (Bl. 65 f., 71 - 79
d. A.). Gem. § 3 Abs. 1 d) ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
in ursächlichem Zusammenhang mit
aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des
Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich
im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen
beabsichtigt,
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.
Am 12. Juni 2001 beteiligte sich der Kläger mit einem Betrag von 73.387,21 DM als atypischer stiller Gesellschafter
an der G. ... AG (Bl. 88, 319 f. d. A.). Er hatte keine Einmaleinlage, sondern monatliche Raten von 200 DM zu
leisten. Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 Ziff. 1 c) der Satzung u. a. der Erwerb und Handel von und mit
bebauten und unbebauten Grundstücken (Bl. 193 - 202 d. A.). Der Kläger machte gegen die G. ... AG mit
anwaltlichem Schreiben vom 27. Juni 2005 Schadensersatz wegen Falschberatung anlässlich des
Vertragsschlusses geltend (Bl. 14 - 19 d. A.). Ferner begehrte er am 27. Juni 2005 Rechtsschutz zunächst für die
außergerichtliche Tätigkeit (Bl. 12 f. d. A.), was die Beklagte ablehnte (Bl. 20 f., 23 f. d. A.). Die Bevollmächtigten
des Klägers stellten ihm am 19. August 2005 für die (beabsichtigte) gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeit
4.536,31 EUR in Rechnung (Bl. 41 d. A.). Klage gegen die G. ... AG hat der Kläger nicht erhoben. Über deren
Vermögen wurde am 21. Februar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat seine Ansprüche bei dem
Insolvenzverwalter angemeldet. Eine Prüfung der Forderung ist bisher nicht erfolgt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten,
die Ausschlussklausel in § 3 Abs. 1d) ARB 2000 greife nicht ein, weil es nicht um typische Baurisiken, sondern um
Schadensersatz wegen der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage gehe (Bl. 4 - 8, 104 -
107, 217 f. d. A.). Das Versprechen einer Garantieverzinsung und die Vereinbarung eines überhöhten Agios hätten
nichts mit einem Baurisiko zu tun. Außerdem fehle es am ursächlichen Zusammenhang, da nicht feststehe, dass
die G. ... AG überhaupt mit Grundstücken gehandelt und dies etwas mit der konkreten Interessenwahrnehmung zu
tun gehabt habe. Tatsächlich habe die G. ... AG zu keinem Zeitpunkt Baugrundstücke in ihrem Bestand gehabt und
Bauvorhaben durchgeführt (Bl. 224 f. d. A.). Jedenfalls sei die verwendete Klausel unklar, weil die Beklagte nicht
ausdrücklich einen Ausschluss gerade für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage
vorgesehen habe. Außerdem sei die Klausel nicht anwendbar, weil der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter
keine Einflussmöglichkeiten auf Unternehmensentscheidungen habe und weder rechtlich noch wirtschaftlich als
Grundstückseigentümer anzusehen sei (Bl. 233 f., 238 d. A.). Schließlich liege keine Obliegenheitsverletzung vor,
weil der Kläger selbst nicht im Besitz eines Prospektes der G. ... AG gewesen sei (Bl. 216 f., 237 f. d. A.).
Der Kläger hat beantragt (Bl. 2, 163 d. A.),
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Rechtsschutz für die außergerichtliche Interessenvertretung und
ein Klageverfahren gegen die G. ... AG, W., zu übernehmen, mit welchem dieser gegenüber
Schadensersatzansprüche aus einer atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung in Höhe von 37.522,28 EUR geltend
gemacht werden,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Kosten in Höhe von 4.536,31 EUR aus der Vorschusskostennote der
Rechtsanwaltssozietät E. ... vom 19.8.2005 freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt (Bl. 51, 163 d. A.),
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, wegen § 3 Abs. 1d) ARB 2000 nicht zur Leistung verpflichtet zu sein (Bl. 67 - 70 d.
A.). Erfasst werde von der Klausel auch das Erwerbs oder Veräußerungsrisiko, ohne dass es darauf ankomme, ob
ein Zusammenhang mit Bauleistungen bestehe. Ausgeschlossen werde nunmehr auch die Finanzierung und es
genüge ein ursächlicher Zusammenhang zur Interessenwahrnehmung. Insoweit sei unerheblich, ob der Kläger die
Immobilie selbst erwerbe oder Anteile an der AG halte. Tatsächlich habe die G. ... AG auch mit Immobilien
gehandelt, die für Bauzwecke bestimmt seien (Bl. 170f., 209, 232 d. A.). Gerade diese Baurisiken sollten
ausgeschlossen werden. Weiter bestehe Leistungsfreiheit wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung, weil
der Kläger das Prospekt der G. ... AG nicht übersandt habe (Bl. 172 f., 231 f. d. A.).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 19. Mai 2006 die Klage abgewiesen (Bl. 251 - 257 d. A.). Die
Interessenwahrnehmung sei gem. § 3 Abs. 1 d) ARB 94/2000 ausgeschlossen. Für einen durchschnittlichen
Versicherungsnehmer, der sich als Geldgeber an einer Gesellschaft beteilige, die ausweislich ihres Prospektes
Immobilien errichte bzw. eine Bautätigkeit vornehme, sei erkennbar, dass Streitigkeiten, die sich aus der
Finanzierung dieser Tätigkeit ergäben, nicht vom Versicherungsschutz gedeckt seien. Aus dem Emissionsprospekt
der G. ... AG sowie einem Schreiben vom 21. Mai 2003 ergebe sich, dass die Beklagte Neubauten errichte und
Objekte zum Zwecke der Sanierung erwerbe. Diesen Maßnahmen habe auch die Finanzierung des Klägers gedient,
wobei es unerheblich sei, dass sich das Gebäude nicht in seinem Eigentum oder Besitz befinde. So unterfalle etwa
die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds der Ausschlussklausel. Die gleiche Sachlage treffe auf
den Kläger als stiller Gesellschafter einer Immobiliengesellschaft zu. Seine Klage stehe im ursächlichen
Zusammenhang mit der Finanzierung der Baumaßnahme, da geltend gemacht werde, dass im Vorfeld des
Gesellschaftsbeitritts Aufklärungspflichten verletzt worden seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Die G. ... AG habe zu keinem Zeitpunkt ein Bauobjekt im Bestand gehabt oder ein Gebäude errichtet (Bl. 300 f. d.
A.). Die Gebäude seien ausschließlich durch die ebenso wie die G. ... AG zur ... Gruppe gehörende I. ... AG errichtet
worden. Der Kläger sei auch zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Baugrundstücks geworden oder hätte dies werden
sollen (Bl. 301 - 305, 352 f. d. A.). Er sei nur als atypisch stiller Gesellschafter an der AG beteiligt gewesen. Ferner
verlange § 3 Abs. 1 d) ARB 2000 immer noch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der beabsichtigten
Interessenwahrnehmung und der Finanzierung des Bauvorhabens (Bl. 305 - 307 d. A.). Hier bestehe ein ursächlicher
Zusammenhang nur mit der Finanzierung bzw. dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages.
Der Kläger beantragt nach teilweiser Rücknahme der Klage nunmehr (Bl. 298 f., 356 f. d. A.), unter Abänderung des
angefochtenen Urteils
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Rechtsschutz für die außergerichtliche Interessenvertretung und die
Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren der G. ... AG, W., zu übernehmen, soweit der Kläger
Schadensersatzansprüche aus einer atypisch stillen Gesellschafterbeteiligung in Höhe von 37.522,28 EUR geltend
macht.
Die Beklagte beantragt (Bl. 287, 356 f. d. A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf den Risikoausschluss des § 3 Abs. 1 d) bb) und dd) ARB 2000, da von diesem alle
Baumaßnahmen jeder Art wegen des mit ihnen verbundenen Risikos ausgeschlossen werden sollen (Bl. 341 - 343 d.
A.). Der Kläger habe sich durch seine Beteiligung an der G. ... AG an einer Gesellschaft beteiligt, der es ausweislich
der vorgelegten Unterlagen um den Kauf/Verkauf von Grundstücken und Gebäuden gehe. Ferner sei unerheblich, ob
der Kläger selbst Eigentümer der Grundstücke werde oder ob er Anteile an einer Immobilienhandel AG erwerbe (Bl.
343 d. A.). Schließlich komme es nicht mehr auf die Verwirklichung eines typischen Baurisikos an, sondern es
genüge ein ursächlicher Zusammenhang der Streitigkeit mit der Finanzierung, was hier vorliege (Bl. 343f. d. A.).
II.
Die Berufung ist, soweit die Klage nach der teilweisen Rücknahme noch weiter verfolgt wird, begründet. Das
angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Dem Kläger steht ein
Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen sowie
die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren gegenüber der G. ... AG anlässlich seiner Beteiligung an dieser als
stiller Gesellschafter gem. § 1 Abs. 1 S. 1, § 158 l VVG i. V. m. §§ 1, 2 ARB 2000 zu.
1. Zunächst greift der Ausschluss nach § 3 Abs. 1 d) ARB 2000 nicht ein.
a) Zwar beinhaltet § 3 Abs. 1 d) ARB 2000, der insoweit identisch mit den Musterbedingungen ARB 94 ist,
gegenüber der Vorläuferregelung in § 4 Abs. 1 k) ARB 75 (hierzu Urteil des Senats vom 19. August 2004 - 8 U 49/04
, in: VersR 2005, 216) eine Ausweitung des Risikoausschlusses dahin, dass nunmehr auch Streitigkeiten im
Zusammenhang mit dem Erweb des Baugrundstücks sowie der Baufinanzierung ausgeschlossen werden und kein
unmittelbarer, sondern nur noch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten
Interessenwahrnehmung sowie der ausgeschlossenen Tätigkeit bestehen muss (vgl. Harbauer, ARB, 7. Aufl., § 3
Rdnr. 2, 6 ARB 94).
Gleichwohl lässt sich auch aus der differenzierenden Gestaltung der neuen Klausel nicht folgern, dass nunmehr
sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die nur irgendwie mit Erwerb, Errichtung oder Finanzierung eines Grundstücks bzw.
Gebäudes verbunden sind, von der Ausschlussklausel erfasst werden. Versicherungsbedingungen sind so
auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer
Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss, wobei es auf die
Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ankommt
(BGH VersR 2004, 1596). Soweit es sich insbesondere um Risikoausschlüsse handelt, geht das Interesse des
Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der
erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet (BGH, a. a. O.). Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter
ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise
erfordert.
Die in § 3 Abs. 1 d) ARB 2000 genannten Risikoausschlüsse können für rechtliche Auseinandersetzungen um
Baumaßnahmen aller Art dann einschlägig sein, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der betreffenden
Rechtsstreitigkeit besteht. Damit verfolgt die Klausel den auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer
erkennbaren Zweck, die erfahrungsmäßig besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren
und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den neu aufgenommenen
Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in
der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (BGH,
a. a. O.).
b) Auf dieser Grundlage kommt hier zunächst entgegen der Ansicht des Landgerichts kein Risikoausschluss nach §
3 Abs. 1 d) dd) ARB 2000 („Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben“) in Betracht.
aa) Zutreffend ist zwar, dass nunmehr auch das Finanzierungsrisiko sowie Ansprüche wegen Verletzung von
Aufklärungspflichten bezüglich möglicher Risiken im Hinblick auf die Rendite des Anlageobjektes nicht versichert
sind (Harbauer, a. a. O., Rdnr. 6 d). Hierin besteht eine Erweiterung des Risikoausschlusse gegenüber § 4 Abs. 1 k)
ARB 75, bei dem immer die Verwirklichung eines typischen Baurisiko verlangt wurde. So hat die Rechtsprechung
den Risikoausschluss unter Geltung der ARB 75 nicht eingreifen lassen, wenn es um Ansprüche gegen den
Vermittler sowie die finanzierenden Banken wegen fehlerhafter Rentabilität des Objektes (Urteil des Senats vom 19.
August 2004 - 8 U 49/04 , VersR 2005, 216) oder um Ansprüche gegen Gesellschafter und Treuhänder eines
Immobilienfonds wegen fehlerhafter Angaben zum Umfang des Objektes ging (BGH VersR 2003, 454).
Für die neu geschaffene Klausel des § Abs. 1 d) dd) ARB 94 hat der BGH dagegen entschieden, dass diese
selbständig neben die Grundstückserwerbs und Baumaßnahmen im eigentlichen Sinn erfassenden Ausschlüsse
unter aa) bis cc) trete und den Ausschlussbereich ausdrücklich auf damit im Zusammenhang stehende
Finanzierungsangelegenheiten ausdehne (VersR 2004, 1596. 2005, 682). Unerheblich sei dagegen, ob der Streit
seine Grundlage in dem baurechtlichen Verhältnis selbst oder lediglich in dem Kreditvertrag finde. Die Verwirklichung
eines typischen Baurisikos sei daher nicht mehr erforderlich. Auf dieser Grundlage bestehe daher kein
Versicherungsschutz bei missglückten ImmobilienKapitalanlagen für Auseinandersetzungen, die sich auf den
Vorwurf fehlerhafter Finanzierungsberatung durch das Kreditinstitut gründen. Das schließt Versicherungsschutz vor
allem dann aus, wenn die Aufklärung des Finanzierungsinstitutes über fehlerhafte Risiken bei den zu realisierenden
Renditen fehlerhaft gewesen sein soll (BGH, Harbauer, a. a. O.). Erforderlich sei mithin nur, dass das „Vorhaben“
finanziert werde, während es nicht erforderlich sei, dass der Kreditbetrag selbst als Entgelt für die Bauleistung
verwendet wird (BGH, a. a. O.). Auf dieser Grundlage hat der BGH deshalb Rechtsschutz für Klagen verneint, bei
denen Erwerber von Eigentumswohnungen Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von
Aufklärungspflichten bei der Darlehensvergabe gegen die finanzierenden Kreditinstitute geltend machten (BGH, a. a.
O.. hierzu auch Wendt MDR 2006, 481, 483 f.. Obarowski r + s 2005, 61).
bb) Vorliegend ist indessen die Klausel aus zwei Gründen nicht einschlägig.
(1) Zunächst entspricht es bereits dem allgemeinen Sprachverständnis eines durchschnittlichen
Versicherungsnehmers, dass unter Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der
Finanzierung eines Bauvorhabens nur Rechtsgeschäfte zu verstehen sind, bei denen es um die Aufnahme von
Fremdkapital zur Finanzierung eines derartigen Objektes geht. Nicht erfasst ist dagegen die Verwendung eigener
Mittel des Versicherungsnehmers für das Bauvorhaben, weil es hier dann nur um die eigentlichen Streitigkeiten aus
Bau und Kauf von Immobilien nach § 3 Abs. 1 d) aa) - cc) gehen kann. Für einen zusätzlichen Ausschlussgrund der
Finanzierung besteht dagegen nur dann Raum, wenn es gerade um die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung
eines Bauvorhabens geht und dann Streit mit dem finanzierenden Kreditinstitut etwa wegen fehlerhafter
Anlageberatung besteht. Gerade diese Streitigkeiten wegen der Finanzierung durch Dritte sollen durch die Klausel
ausgeschlossen werden. So hat auch der BGH betont, aus der Klausel ergebe sich, dass Rechtsschutz bei
missglückten Kapitalanlagen für Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einer fehlerhaften
Finanzierungsberatung durch das Kreditinstitut nicht gewährt werden soll.
Dem entspricht auch das von der übrigen Instanzrechtsprechung verwendete Verständnis der Klausel. So hat etwa
das OLG Köln § 3 Abs. 1 d) dd) nicht für anwendbar gehalten, wenn der Versicherungsnehmer unmittelbar
Ansprüche gegen den Verkäufer einer Eigentumswohnung geltend macht, weil er von diesem über die Güte des
fertiggestellten und vermieteten Kaufobjektes arglistig getäuscht wurde (VersR 1998, 1013, 1014). Zutreffend hat es
hierzu ausgeführt, es gehe nicht um die Finanzierung einer Baumaßnahme, sondern um Zusagen des Veräußerers
zur Güte und Rentabilität des Bauobjektes. Genauso liegt es auch hier. Der Kläger macht gegen die G. ... AG keine
Ansprüche im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Beteiligung geltend, sondern wegen verschiedener
Aufklärungsmängel anlässlich des Zustandekommens der Kapitalanlage (vgl. Klageentwurf Bl. 121 d. A.: Divergenz
Gewinnversprechen zu Grundkapital, keine Auszahlung der Gewinnverzinsung, Insolvenz und Nachschussrisiko,
irreführende Mindestverzinsungsklausel, Rückzahlbarkeit Gewinnversprechen, Verrechnung auf Agio). All das hat
mit der Frage der Finanzierung nichts zu tun.
Auch in anderen die Klausel betreffenden Entscheidungen ging es immer nur darum, ob gerade im Zusammenhang
mit einer Fremdfinanzierung Ansprüche gegen finanzierende Kreditinstitute erhoben wurden (vgl. OLG Karlsruhe
VersR 2004, 59: Ansprüche gegen Bausparkasse. LG Düsseldorf r + s 2006, 19: Ansprüche gegen Landesbank und
Vermittler im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds). Demgegenüber soll die Klausel dann
nicht eingreifen, wenn es überhaupt nicht (mehr) um die eigentliche Frage der Finanzierung geht (vgl. OLG Karlsruhe
r + s 2004, 192: Streitigkeit über die Mitberechtigung an einer Lebensversicherung, die ursprünglich als Sicherheit
zur Finanzierung eines Bauvorhabens eingesetzt wurde, wenn der Kredit vollständig zurückgezahlt und die
Sicherheit freigegeben wurde). Ferner hat auch der BGH in seiner letzten Entscheidung zu § 3 Abs. 1 d) d) ARB 94
klargestellt, der Streit um den Neuwertanteil an einer Feuerversicherung unterliege nicht dem Risikoausschluss der
Baufinanzierungsklausel, weil es sich trotz der weiten Fassung der Vorschrift immer noch um eine
Finanzierungsangelegenheit in dem Sinne handeln müsse, dass das „Vorhaben“ finanziert werden müsse (VersR
2005, 684, 685). Leistungen eines Brandversicherers seien dagegen kein Instrument der Baufinanzierung.
Demgegenüber wurde bisher, soweit ersichtlich, noch nicht vertreten, dass die Klausel auch dann Anwendung findet,
wenn der Versicherungsnehmer den Grundstückserwerb oder den Bau aus Eigenmitteln finanziert. Zwar mag es
vertretbar sein, die Klausel in bestimmten Fällen auch dann für anwendbar zu halten, wenn Ansprüche nicht gegen
das Kreditinstitut, sondern etwa unmittelbar gegen Initiatoren oder Geschäftsführer von
Immobilienfondsgesellschaften erhoben werden (so Obarowski, a. a. O.). Das kann jedoch auch in diesem Verhältnis
zum eigentlichen Vertragspartner des Immobiliengeschäftes nur gelten, wenn es gerade um mögliche Verletzungen
von Aufklärungs und Beratungspflichten im Hinblick auf die Baufinanzierung geht, d. h. um
Finanzierungsverhältnisse, die der Versicherungsnehmer für die Realisierung des Bauvorhabens eingegangen ist
(BGH VersR 2005, 684, 685).
Einen solchen Fall einer Fremdfinanzierung hat die für das Eingreifen der Ausschlussklausel darlegungs und
beweispflichtige Beklagte indessen nicht nachgewiesen. Der Kläger hat sich zwar mit einem Einlagebetrag von
72.000 DM zzgl. 8 % Agio an der stillen Gesellschaft beteiligt (Bl. 319 f. d. A.). Er hat indessen überhaupt keine
Einmaleinlage geleistet, sondern monatliche Raten von 200 DM ab dem 1. Mai 2001. So ergibt sich auch aus dem
Entwurf der Klageschrift, dass der Kläger, von Beruf Glas und Gebäudereiniger mit einem monatlichen Einkommen
von 1.482,75 EUR, bisher nur Raten von zusammen 5.624,30 EUR geleistet hat (Bl. 115 d. A.). Dass diese
monatliche Ratenzahlung von 102,26 EUR auf einer Kreditfinanzierung des Klägers beruht, ist nicht ersichtlich.
Bei diesem Verständnis der Klausel greift sie mithin bereits mangels Fremdfinanzierung der Beteiligung an der stillen
Gesellschaft nicht ein.
(2) Ferner muss es sich um die Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung eines
der in aa) - cc) genannten Vorhaben handeln, d. h. dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken
bestimmten Grundstücks oder der Planung, Errichtung oder baulichen Veränderung eines Gebäudes. Auch daran
fehlt es. Vorliegend geht es alleine um eine Interessenwahrnehmung des Klägers gegenüber der G. ... AG im
Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages über den Beitritt zu einer atypischen stillen Gesellschaft. Wegen
dieses Beitritts werden der G. ... AG vom Kläger verschiedene Aufklärungsmängel vorgeworfen, auf die er seinen
Anspruch auf Rückzahlung der bisher geleisteten Einlage sowie Entlassung aus seiner Haftung stützt. Die
Finanzierung des Klägers durch Zahlung der monatlichen Raten in die stille Gesellschaft diente lediglich allgemein
dazu, den Geschäftsbetrieb der G. ... AG zu fördern. Dass hier ein adäquater Zusammenhang zwischen diesem
Finanzierungsbeitrag und einem Bauvorhaben in Form der Planung oder Errichtung eines Gebäudes besteht, ist nicht
ersichtlich. Auch wenn § 3 Ziff. 1 d) dd) keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen und dem konkreten Vorhaben verlangt und auch die Verwirklichung eines typischen
Baurisikos nicht erforderlich ist, so darf doch die Finanzierung nicht völlig losgelöst von der Planung und Errichtung
eines Gebäudes sein (vgl. BGH VersR 2005, 1684, 1685. 2004, 1596). Ein derartiger adäquater Zusammenhang ist
hier aber überhaupt nicht ersichtlich. Es steht nämlich nicht fest und ist auch von der insoweit beweisbelasteten
Beklagten nicht nachgewiesen, dass gerade mit der Einlage des Klägers in die stille Gesellschaft der G. ... AG ein
konkretes Bauvorhaben finanziert wurde.
Zwar ist Gegenstand des Unternehmens der G. ... AG nach § 2 Ziff. 1 c) der Satzung auch der Handel von und mit
bebauten Grundstücken. Daneben gibt es aber noch weitere Geschäftszwecke wie Investitionen in Kapitalanlagen,
die Beteiligung an anderen Unternehmen oder die bloße Vermittlung von Immobilien, Beteiligungen etc.. In welche
Sparte der Anteil des Klägers geflossen ist, steht überhaupt nicht fest, zumal dieser nach X § 7 Ziff. 1 der Satzung
von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Hinzu kommt, dass es sich bei der Anlage ausweislich des
Prospektes um ein sog. „BlindPoolRisiko“ handelt (Bl. 190 d. A.). Hierunter wird eine Anlageform verstanden, bei der
einzelne Investitionsvorhaben und deren Bedingungen im Zeitpunkt des Beitritts noch nicht endgültig feststehen. Der
Kläger konnte mithin im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über die atypische stille Gesellschaft überhaupt
nicht wissen, wofür seine Anlage verwendet wird. Tatsächlich geht es hier mithin nicht um die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit der Finanzierung eines Vorhabens nach § 3 Abs. 1 d) aa)
- cc), sondern um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage und einer
Gesellschaftsbeteiligung. Hierfür ist indessen kein Risikoausschluss vereinbart worden (so auch LG Bielefeld,
Spektrum für Versicherungsrecht 2006, 50, für den Erwerb von Anteilen an einer KG, die u. a. Immobiliengeschäfte
betreibt).
Greift die Ausschlussklausel mithin bereits deshalb nicht ein, so kann die weitere Frage, ob die G. ... AG überhaupt
Grundstücke zu Bauzwecken erworben/ veräußert oder Gebäude geplant oder errichtet hat, offen bleiben.
c) Weder isoliert noch im Zusammenhang mit lit. dd) greift auch der Risikoausschluss des § 3 Ziff. 1 d) bb) ein.
Hiernach besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im ursächlichen
Zusammenhang stehen mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum
oder Besitz des Versicherungsnehmers besitzt oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt.
aa) Nach dem klaren Wortlaut dieser Regelung muss zumindest Miteigentum oder besitz des Versicherungsnehmers
an dem Grundstück bestehen, auf dem gebaut werden soll. Daran fehlt es hier. Der Kläger ist nämlich überhaupt
nicht Aktionär der G. ... AG geworden, sondern hat sich an dieser nur in der Form der atypischen stillen Gesellschaft
beteiligt.
Die Beteiligung des atypischen stillen Gesellschafters am Unternehmensvermögen stellt aber eine rein
schuldrechtliche Beteiligung dar. Sie schafft kein Gesellschaftsvermögen der stillen Gesellschaft und führt nicht zu
einer dinglichen Beteiligung des stillen Gesellschafters am Vermögen des Geschäftsinhabers (Münchener
Kommentar - Schmidt, HB, § 230 Rdnr. 80). Mangels Gesellschaftsvermögens gem. § 718 BGB stehen die
betrieblichen Wirtschaftsgüter im Alleineigentum des Geschäftsinhabers. Dem Kläger kommen in diesem
Zusammenhang auch keine Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung der G. ... AG zu. Nach X § 7 Ziff. 1 der
Satzung obliegt die Geschäftsführung ausschließlich der Inhaberin. Lediglich bei über den gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb der Inhaberin hinausgehenden Maßnahmen, z. B. Änderung des Unternehmensgegenstandes,
Verkauf oder Verpachtung des Unternehmens, besteht ein Zustimmungserfordernis, wobei auch hier die verweigerte
Zustimmung jedenfalls bei Eilbedürftigkeit nicht dazu führt, dass die Maßnahme zu unterbleiben hat, sondern
lediglich bei der späteren Auseinandersetzung das Ergebnis dieser Maßnahme bei der Ermittlung des
Auseinandersetzungsguthabens außer Betracht bleibt (X § 7 Ziff. 2 und 3, 5 der Satzung). Erst beim Ausscheiden
des stillen Gesellschafters erhält dieser gem. X § 9 der Satzung einen seiner Kapitalbeteiligung entsprechenden
Anteil am Vermögen, den stillen Reserven und am Geschäftswert des Unternehmens.
Es fehlt damit an der Grundvoraussetzung einer Eigentums oder Besitzstellung des Klägers an dem zu planenden
oder zu errichtenden Gebäude. Dieser rechtlich klar umrissene Begriff des Eigentums und Besitzes kann auch nicht
zu einem „wirtschaftlichen Miteigentümer“ ausgedehnt werden. Dem steht nicht nur die enge Auslegung von
Risikoausschlussklauseln entgegen (BGH VersR 2003, 454), sondern auch der Grundsatz, dass bei der Verwendung
von fest umrissenen Begriffen der Rechtssprache in Versicherungsbedingungen davon auszugehen ist, dass diese
nach dem Willen des Klauselverwenders in diesem Sinne und nicht in einem möglicherweise abweichenden
Laienverständnis auszulegen sind (BGH VersR 2003, 1122). Dann ist es aber nicht zulässig, die vom BGB
vorgegebenen Begriffe des Eigentums und Besitzes in unscharfe Begriffe wie den des wirtschaftlichen
Miteigentümers aufzulösen.
Zutreffend ist zwar, dass für § 3 Ziff. 1 d) bb) bzw. die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 k ARB 75 vertreten wird,
sie greife auch ein, wenn der Versicherungsnehmer einem geschlossenen Immobilienfonds beigetreten ist (vgl. OLG
Köln VersR 2003, 319. LG Düsseldorf r + s 2006, 19. Obarowski r + s 2005, 61, 62). Das ist jedoch mit einer
atypischen stillen Gesellschaft nicht zu vergleichen. Beim geschlossenen Immobilienfonds, dessen
Geschäftszweck bereits im Gegensatz zur G. ... AG alleine im Zusammenhang mit Grundstücken besteht, wird im
Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks entweder der Fonds selbst eingetragen oder ein Treuhänder, der die
Anteile für die Mitglieder des Fonds hält. Das ist von vornherein mit einer atypischen stillen Gesellschaft, bei der nur
eine schuldrechtliche Beziehung zwischen dem stillen Gesellschafter und dem dinglich allein berechtigten
Unternehmensinhaber besteht, nicht der Fall.
bb) Scheidet die Anwendung der Klausel mithin bereits aus diesem Grunde aus, so muss die weitere Frage, ob sie -
wie bisher § 4 Abs. 1 k AR 75 - die Verwirklichung eines typischen Baurisikos voraussetzt, nicht entschieden
werden. Der BGH hat dies offen gelassen und lediglich für lit. dd) bei der Finanzierung nicht mehr die Verwirklichung
eines typischen Baurisikos gefordert (VersR 2004 1596. 2005, 682).
Tatsächlich dürfte auch trotz Ersetzens des „unmittelbaren“ durch den „ursächlichen“ Zusammenhang ein zeitlicher
und innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der Streitigkeit und der Baumaßnahme erforderlich sein (OLG Köln
VersR 1998, 1012. Harbauer, a. a. O., Rdnr. 6 b. weitergehend wohl Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 6. a. A.
Obarowski, a. a. O. für § 3 Ziff. 1 d) aa)). So wurde die Anwendung der Klausel etwa für den Fall verneint, dass der
Erwerber einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage Schadensersatz mit der Begründung fordert, die Wohnung sei
wissentlich falsch als mangelfrei und gut vermietbar bezeichnet worden (OLG Köln, a. a. O.). Folgt man dieser
Ansicht, wozu der Senat tendiert, so greift die Ausschlussklausel auch aus diesem Grund nicht ein, da zwischen
dem Errichten der baulichen Anlagen durch die G. ... AG und den Aufklärungsmängeln, die der Kläger anlässlich
seiner Beteiligung an der stillen Gesellschaft rügt (vgl. Klageentwurf Bl. 121 d. A.: Divergenz Gewinnversprechen zu
Grundkapital, keine Auszahlung der Gewinnverzinsung, Insolvenz und Nachschussrisiko, irreführende
Mindestverzinsungsklausel, Rückzahlbarkeit Gewinnversprechen, Verrechnung auf Agio) kein adäquater
Zusammenhang besteht.
2. Ferner kommt keine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer Obliegenheitsverletzung nach § 6 Abs. 3 VVG i.
V. m. § 17 Abs. 3 und 5 ARB 2000 in Betracht. Nach § 17 Abs. 3 hat der Versicherungsnehmer den Versicherer
vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten und Unterlagen
auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Ohne Erfolg macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, der
Kläger habe vorsätzlich gegen diese Obliegenheit verstoßen, weil er trotz ihrer Aufforderung mit Schreiben vom 29.
Juni 2005 (Bl. 210 d. A.) den Prospekt der G. ... AG nicht vollständig zur Verfügung gestellt, sondern nur die diesem
angehängte Satzung übersandt habe (Bl. 172 f., 231 f. d. A.). Insoweit hat der Kläger vorgetragen, er selbst sei gar
nicht im Besitz des Prospektes gewesen. Vielmehr hätten seine Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf deren
Schreiben lediglich versehentlich nur einen Teil des Prospektes übersandt, über den sie aus einem Parallelverfahren
verfügt hätten (Bl. 216 f., 237 f. d. A.). Insoweit fehlt es schon am objektiven Tatbestand einer
Obliegenheitsverletzung, weil die Beklagte nachweisen müsste, dass der Kläger über den vollständigen Prospekt
verfügte. Wenn seine Bevollmächtigten dann den aus einem anderen Verfahren übersandten Prospekt nur teilweise
(nämlich nur die Satzung) übersandten, ist i. ü. in keiner Weise ersichtlich, dass dies mehr als bloß leicht fahrlässig
geschah. Da für die Beklagte erkennbar war, dass die Unterlagen nicht vollständig waren (die Satzung beginnt erst
unter „IX“), hätte sie ggf. nachfragen müssen. Selbst bei allenfalls in Betracht kommender grober Fahrlässigkeit ist
nicht ersichtlich, inwieweit dies Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Bemessung der
Leistung gehabt haben soll.
3. Ist die Beklagte mithin dem Grunde nach eintrittspflichtig, so steht dem Kläger jedenfalls ein Anspruch auf
Gewährung von Rechtsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung und die nunmehr im
Insolvenzverfahren gegenüber der G. ... AG erfolgte Anmeldung der Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter
zu. Nur in diesem Umfang wird der Klagantrag nach der teilweisen Klagrücknahme auch weiter verfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts
zugelassen, da sie über den Einzelfall hinaus gehende und noch nicht abschließend geklärte Fragen zur Auslegung
von § 3 Ziff. 1 d) ARB 2000 betrifft (Begriff der Finanzierung sowie Finanzierung eines Vorhabens bei § 3 Ziff. 1 d)
dd) und Begriffe des Eigentums oder Besitzes des Versicherungsnehmers und zeitlicher sowie sachlicher
Zusammenhang der Streitigkeit und einer Baumaßnahme nach § 3 Ziff. 1d) bb).
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