Urteil des OLG Celle vom 12.06.2003

OLG Celle: betriebsgefahr, kreuzung, anhörung, zustandekommen, vollstreckbarkeit, verschulden, verkehrsunfall, berufungskläger, datum, fahrzeugverkehr

Gericht:
OLG Celle, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 113/02
Datum:
12.06.2003
Sachgebiet:
Normen:
STVO § 8, STVO § 37
Leitsatz:
Wer eine vor einer Kreuzung stehende Fußgängerampel überfährt, ohne dass ihm ein Rotlichtverstoß
nachgewiesen werden kann, haftet bei Zu-sammenstoß mit einem wartepflichtigen Pkw auf der
Kreuzung allen-falls aus Betriebsgefahr.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
14 U 113/02
4 O 536/01 Landgericht Verden Verkündet am
12. Juni 2003
#######,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
1. #######,
Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
#######
2. #######,
Drittwiderbeklagte,
Prozessbevollmächtigte im ersten Rechtszug:
#######
gegen
1. #######
2. #######,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
#######
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2003 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht #######
und des Richters am Landgericht ####### für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. April 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Verden wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer: 4.064,48 €.
Gründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Weitergehende Schadensersatzforderungen als die vom Landgericht auf der Basis einer Haftungsquote von 80 : 20
zu Lasten des Klägers ausgeurteilten 1.354,83 € nebst Zinsen stehen dem Kläger gegen die Beklagten aus dem
Verkehrsunfall vom 14. Mai 2001 nicht zu.
Auch unter Berücksichtigung der Vernehmung der früheren Drittwiderbeklagten und jetzigen Zeugin ####### vor dem
Senat (die gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO durchzu-führen war) ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtig-keit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Fest-stellungen im Urteil des
Landgerichts, an welche der Senat folglich gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist.
Den behaupteten Rotlichtverstoß des Beklagten zu 2 hat der Kläger nicht bewei-sen können. Die Angaben der
Zeugin ####### bei ihrer Vernehmung vor dem Senat ent-sprachen im Wesentlichen denen bei ihrer Anhörung als
Partei vor dem Land-gericht. Zutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass allein die Angaben der
nunmehr als Zeugin vernommenen Frau ####### keinen sicheren Rückschluss darauf zulassen, dass der Beklagte
zu 2 tatsächlich bei Rotlicht in den Kreuzungsbe-reich hineingefahren ist. Die Zeugin ####### hat - was verständ-lich
ist - nachdem sie aus der #######straße angefahren und in den Kreu-zungsbereich hineingefahren war, das
Lichtzeichensignal nicht weiter beachtet. In dieser Zeit kann das Lichtzeichen der Fußgängerampel für den
Fahrzeugverkehr auf der ####### Landstraße sich durchaus geändert haben. Die Zeugin Stelzig hat vor dem
Anfahren an der Haltelinie zur ####### Landstraße angehalten, wie sie selber in Übereinstimmung mit dem Zeugen
####### angegeben hat. Sie ist auch, wie sie weiter ausgeführt hat, eher langsam in den Kreuzungsbereich
hineingefah-ren, was bei einer älteren Dame auch ohne weite-res nachvollziehbar ist. Zudem war der Beklagte zu 2,
wie die Zeugin ####### auch einräumen musste, zum Zeitpunkt ihres Anfahrens bereits für die Zeugin sichtbar
ebenfalls in Zufahrt auf die Kreu-zung begriffen. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass der Beklagte zu 2 in An-
betracht der Zeitabläufe bereits „Grün“ hatte, als er in den Kreuzungsbereich hin-einfuhr.
Daher besteht keine Veranlassung, die vor dem Landgericht durchgeführte Be-weis-aufnahme durch Vernehmung der
übrigen Zeugen zu wiederholen, zumal die Be-weiswürdigung des Landgerichts keine Fehler aufzeigt. Das
Landgericht hat nach-vollziehbar dargelegt, weshalb es den Bekundungen der Zeugin ####### keine ent-scheidende
Bedeutung beimisst, sondern stattdessen insbeson-dere aufgrund der Aussage des Zeugen ####### nicht nur
unvernünftige Zweifel an der objektiven Rich-tigkeit der Darstellung des Klägers hat.
Zutreffend hat daher das Landgericht festgestellt, dass ein Rotlichtverstoß des Be-klagten zu 2 nicht als bewiesen
anzusehen ist, die Zeugin ####### hingegen eine Vorfahrtsverletzung im Sinne von § 8 StVO begangen hat (was
sich der Kläger zu-rechnen lassen muss). Denn das Vorfahrtrecht war durch Verkehrszeichen 205 und 306
zugunsten des auf der ####### Landstraße befindlichen Verkehrs gere-gelt. Ent-gegen der in der
Berufungsbegründung geäußerten Ansicht hat das Landgericht auch nicht ein Verschulden des Beklagten zu 2 durch
Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 StVO (Gelblichtverstoß) festgestellt und für bewiesen ange-sehen. Das Land-
gericht hat lediglich ausgeführt, dass der Beklagte zu 2 den Unabwendbarkeitsbe-weis i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG a.F.
nicht habe führen können, weil er das Gericht nicht davon habe überzeugen können, keinen Gelblichtverstoß be-
gangen zu haben. Dass aber tatsächlich ein Gelblichtverstoß bewiesen ist, hat das Landgericht nicht festge-stellt.
Auch das zu Recht: Denn wie bereits dargelegt, ist es auch denkbar und nicht nur völlig fernliegend, dass der
Beklagte zu 2 tatsäch-lich bei „Grün“ in den Kreu-zungsbereich hineingefahren ist. In seiner Anhörung vor dem
Landgericht hat der Beklagte zu 2 einen Gelblichtverstoß auch nicht einge-räumt. Seine Bekundung, „er habe jedoch
das grüne Licht noch gesehen“ verdeut-licht, dass er seiner Erinnerung nach bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich
hin-eingefahren ist.
Insgesamt hat das Landgericht daher zu Recht ein Alleinverschulden der Zeugin ####### am Zustandekommen
festgestellt. Ob demgegenüber die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 zurücktritt, hat der Senat nicht
zu überprüfen. Die Haftungsbemessung der Betriebsgefahr mit 20 % entspricht der Üblichkeit und ist nicht zu
beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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