Urteil des OLG Celle vom 17.05.2001
OLG Celle: vergabeverfahren, rüge, verwertung, ausschreibung, zugang, beendigung, anmerkung, ausstattung, schranke, fachkunde
Gericht:
OLG Celle, Vergabesenat
Typ, AZ:
Beschluß, 13 Verg 6/01
Datum:
17.05.2001
Sachgebiet:
Normen:
GWB § 128
Leitsatz:
Der im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer unterlegene Bieter muss die Kosten des von
der Auftraggeberin hinzugezogenen Rechtsanwalts jedenfalls dann erstatten, wenn es sich um ein für
die Auftraggeberin in besonderem Maße schwieriges und bedeutsames Nachprüfungsverfahren
gehandelt hat.
Volltext:
13 Verg 6/01
B e s c h l u s s
In dem Vergabeverfahren
pp.
hat der Vergabesenat beim Oberlandesgericht ####### durch die Richter ##############, ####### und #######
am 17. Mai 2001 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der
Bezirksregierung ####### vom 6. März 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 87.759,08 DM
Gründe
I.
Die Vergabekammer hat mit Entscheidung vom 4. Dezember 2000 den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin
zurückgewiesen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Am 5. Januar 2001 hat die Antragsgegnerin beantragt,
die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin für notwendig zu erklären, die Antragstellerin zu
verpflichten, ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, sowie den
Erstattungsbetrag auf 113.455 DM festzusetzen. Mit Beschluss vom 6. März 2001 hat die Vergabekammer den
Anträgen der Antragsgegnerin stattgegeben und den Erstattungsbetrag auf insgesamt 87.759,80 DM festgesetzt.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Erstattungsfähigkeit der
Rechtsanwaltskosten in dem Verfahren vor der Vergabekammer, weil die Antragsgegnerin als große öffentliche
Auftraggeberin auf Grund der qualitativen Ausstattung mit Fachpersonal in der Lage gewesen sei, das
Nachprüfungsverfahren eigenverantwortlich zu betreuen. Allein der Umstand, dass das Nachprüfungsverfahren
gerichtsähnlich ausgebildet sei, rechtfertige es nicht, eine Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten
anzunehmen, denn das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sei noch Teil des Verwaltungsverfahrens.
Weiter werde mit einer Rechtsanwaltskostenerstattungspflicht für einen Bieter eine nicht hinnehmbare Schranke vor
der Anrufung der Vergabekammer errichtet, die im Widerspruch zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des
effektiven Rechtsschutzes stehe.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin kann die Erstattung der Kosten des von ihr in dem Verfahren vor der Vergabekammer
hinzugezogenen Rechtsanwalts verlangen, weil die Hinzuziehung in diesem Vergabenachprüfungsverfahren zur
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig i. S. des § 128 Abs. 3 GWB war.
Für diese Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin auf Grund der bei ihr als einer großen
öffentlichen Auftraggeberin vorhandenen Sach- und Fachkunde bereits in durchschnittlichen
Vergabenachprüfungsverfahren der anwaltlichen Hilfe notwendigerweise bedarf, weil das Nachprüfungsverfahren
gerichtsähnlich ausgestaltet ist (vgl. OLG Stuttgart NZBau 2000, 543 mit zustimmender Anmerkung v. Gehlen Seite
501) oder ob das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt, die Kostenerstattung auf in besonderem Maße
rechtlich schwierige Nachprüfungsverfahren zu beschränken, um den Zugang zur der Überprüfung nicht durch
unnötige finanzielle Hindernisse zu erschweren.
Jedenfalls war die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts aus verständiger Sicht der Auftraggeberin notwendig. Die im
Nachprüfungsverfahren auf Grund der Rügen der Antragstellerin zu behandelnde Materie beschränkte sich nicht nur
auf grundsätzlich der Antragsgegnerin geläufige Problemkreise des Vergaberechts (der VOL/A) oder des
Abfallrechts. Entscheidungsrelevant war darüber hinaus die Antragsbefugnis der Antragstellerin vor der
Vergabekammer, die Zulässigkeit der
im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Verstöße bei unterlassener Rüge im Vergabeverfahren gemäß §§ 107
Abs. 3 GWB oder die Beachtung des Diskriminierungsverbotes aus § 97 Abs. 2 GWB sowie die Berücksichtigung
beschaffungsfremder Kriterien bei der Vergabe.
Darüber hinaus hatte die Vergabe auch für die Antragsgegnerin eine besonders herausragende Bedeutung.
Gegenstand war die thermische Verwertung von Restabfällen des Abfallbeseitigungsbetriebes der Antragsgegnerin
für die Dauer von 15 Jahren, beginnend ab dem 1. Juni 2000 mit einem Kostenvolumen von ca. 1/4 Milliarde DM. Bei
der Komplexität der zu behandelnden rechtlichen Sach- und Fachfragen und der wirtschaftlichen Auswirkungen des
Scheiterns bzw. der endgültigen Beendigung des Vergabeverfahrens durfte und musste die Antragsgegnerin eine
bestmögliche Interessenwahrnehmung im Nachprüfungsverfahren sicherstellen. Dazu gehörte die Hinzuziehung des
Rechtsanwalts, der der Antragsgegnerin bereits im Vorfeld der Ausschreibung beratend zur Seite gestanden hatte.
Jedenfalls die genannten Umstände rechtfertigen es, die Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe als notwendig anzusehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Beschwerdewert richtet sich nach dem
festgesetzten Kostenerstattungsbetrag.
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