Urteil des OLG Celle vom 17.02.2003
OLG Celle: persönliche anhörung, abgabe, rechtswidrigkeit, entziehen, wiederholung, ausnahmefall, glaubwürdigkeit, form, bezirk, abschiebungshaft
Gericht:
OLG Celle, 17. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 17 W 10/03
Datum:
17.02.2003
Sachgebiet:
Normen:
AUSLG § 57, AuslG § 103 Abs. 2 S. 2, FGG § 19
Leitsatz:
Im Fall der Abgabe des Abschiebungshaftverfahrens an das Gericht, in dessen Bezirk die
Abschiebungshaft vollzogen wird, ist für Beschwerden das dem neu zuständigen Gericht
übergeordnete Gericht zuständig, auch wenn die Beschwerde vor Abgabe des Verfahrens erhoben
wurde und der Abgabebeschluss mangels Anhörung des Betroffenen rechtswidrig ist.
Volltext:
17 W 10/03
5 T 532/02 Landgericht F#######
48 XIV 697B Amtsgericht F#######
Beschluss
In der Abschiebehaftsache
des ugandischen Staatsangehörigen #######
Betroffener und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte #######
Beteiligt:
Ausländerbehörde der Stadt B#######,
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
B#######, die Richterin am Oberlandesgericht M ####### und den Richter am Oberlandesgericht V####### am 17.
Februar 2003 beschlossen:
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts
F####### vom
7. Januar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde des
Betroffenen an das nunmehr zuständige Landgericht H####### zurückverwiesen, das auch über die Kosten der
sofortigen weiteren Beschwerde zu entscheiden hat.
2. Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt F####### in H####### Prozesskostenhilfe für das
Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde bewilligt.
3. Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe :
Gegen den Betroffenen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts F####### vom 5. Dezember 2002 (Bl.11 d.A.)
Abschiebehaft bis zum 16. Januar 2003 angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortigen Beschwerden des
Betroffenen vom 8. Dezember 2002 (Bl.22 d.A.) sowie vom 19. Dezember 2002 (Bl.45 d.A.) wies das Landgericht
F####### durch Beschluss vom
7. Januar 2003 zurück. Am 8. Januar 2003 (Bl.99) hat der Betroffene dagegen das hier zu entscheidende
Rechtsmittel der weiteren sofortigen Beschwerde eingelegt. Im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf für
den Abschiebehaftbeschluss hat der Betroffenen mit Schriftsatz vom 27. Januar 2003 sein diesbezügliches
Rechtsmittel auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit beschränkt (Bl.108 d.A.).
Mit Beschluss vom 9. Januar 2003 (Bl.68 d.A.) hat das Amtsgericht F####### das Verfahren im Hinblick auf die
beantragte Verlängerung der Abschiebehaft an das Amtsgericht H####### abgegeben. Dieses hat die Abschiebehaft
mit Beschluss vom 15. Januar 2003 (Bl.88 d.A.) verlängert.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere form und fristgerecht erhoben. Sie führt auch insoweit
zum Erfolg, als die Entscheidung des Landgerichts F####### aufzuheben und die Sache an das Landgericht
zurückzuverweisen ist, denn die angefochtene Entscheidung beruht auf der Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG,
550, 575 ZPO).
Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist infolge der Abgabe des Abschiebehaftverfahrens vom Amtsgericht
F####### an das Amtsgericht H####### das
Oberlandesgericht Celle für die Beschwerdeentscheidung hinsichtlich der weiteren sofortigen Beschwerde gegen den
Beschluss des Landgerichts F####### zuständig. Bei Abgaben entscheidet grundsätzlich das dem neu zuständigen
Gericht
übergeordnete Gericht (vgl. Keidel/ Kuntze/Winkler, 15. Aufl., § 19, Rdnr. 43; Bassenge/Herbst, 7.Aufl., § 19
Rdnr.28; Bumiller/Winkler, § 19, Rdnr. 33). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Betroffene von der
Rechtswidrigkeit des Abgabebeschlusses vom 9. Januar 2003 ausgeht. Zwar ist dem Betroffenen grundsätzlich
darin zuzustimmen, dass dieser verfahrensfehlerhaft vor der Abgabe nicht gehört worden ist. Da die
Abgabeentscheidung des § 103 AuslG nach § 103 Abs. 2 Satz 2 AuslG jedoch unanfechtbar ist, scheidet eine
Änderung bzw. Aufhebung der Abgabeentscheidung im jetzigen Beschwerdeverfahren aus. Vielmehr bleibt die
Entscheidung trotz der unrichtigen Rechtsanwendung wirksam (vgl.
Keidel/Kuntze/ Winkler, 15.Aufl., § 7 Rdnr. 38; Jansen, 2.Aufl., § 7 Rdnr. 13;
Bumiller/Winkler, 6.Aufl. § 7 Rdnr. 16).
Zutreffend hat das Landgericht aus seiner Sicht und unter Berücksichtigung der von ihm ermittelten Tatsachen
zunächst bejaht, dass die Haftgründe des § 57 AuslG bestehen. Der Senat hat als Rechtsbeschwerdegericht
insoweit lediglich zu prüfen, ob die vom Landgericht rechtsfehlerfrei ermittelten Tatsachen dessen tatrichterliche
Schlussfolgerung, der Betroffene wolle sich seiner Abschiebung entziehen, als möglich erscheinen lassen (BGH,
Beschluss vom 10. Februar 2000 V ZB 5/00). Das Rechtsbeschwerdegericht darf also nicht eine eigene, vom
Landgericht abweichende Schlussfolgerung an dessen Stelle setzen, solange den oben genannten Anforderungen
genüge getan ist.
Zwar genügt die angefochtene Entscheidung diesen Anforderungen zunächst. Es ist allerdings nicht auszuschließen,
dass sie anders ausgefallen wäre, wenn die Kammer pflichtgemäß den Betroffenen angehört und sich von ihm einen
persönlichen Eindruck verschafft hätte. Der Senat hat vielfach entschieden, dass die Verpflichtung, die Betroffenen
persönlich anzuhören, nicht nur für die erste Tatsacheninstanz, sondern auch für das Beschwerdegericht gilt. Die
persönliche Anhörung soll das rechtliche Gehör und eine sorgfältige Sachaufklärung gewährleisten, indem sich das
zur Entscheidung berufene Gericht den für seine Entscheidung bedeutsamen unmittelbaren Eindruck von der
Betroffenen verschafft. Die Wiederholung der persönlichen Anhörung eines Betroffenen in Abschiebehaftsachen im
Beschwerdeverfahren ist insbesondere auch im Hinblick auf die Schwere des freiheitsentziehenden Eingriffes in aller
Regel geboten. Nur ausnahmsweise kann das Beschwerdegericht von der persönlichen Anhörung absehen, wenn der
Betroffene bereits im ersten Rechtszug angehört worden ist und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen
Erkenntnisse zu erwarten sind. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch hier nicht vor.
Gerade vor dem Hintergrund, dass der Betroffenen mit seinem als sofortige Beschwerde anzusehenden
„Widerspruch“ an das Amtsgericht vom 8. Dezember 2002 (Bl.22) zum Sachverhalt inhaltlich Stellung genommen
hat, sind die persönliche Anhörung des Betroffenen sowie gff. weitere Ermittlungen des Gerichts (§ 12 FGG) zu den
dort gemachten Angaben unbedingt geboten. Die pauschale – im einzelnen nicht begründete - Feststellung des
Landgerichts auf den persönlichen Eindruck vom Betroffenen und auf seine Glaubwürdigkeit komme es nicht an, ist
weder nachvollziehbar noch im konkreten Einzelfall in irgend einer Weise gerechtfertigt.
Die angefochtene Entscheidung ist somit aufzuheben und zur Durchführung weiterer Ermittlung und zur erneuten
Entscheidung an das in folge der Abgabe nunmehr zuständige Landgerichts H####### zu geben.
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