Urteil des OLG Celle vom 22.01.2004

OLG Celle: treu und glauben, ärztliches gutachten, ablauf der frist, invalidität, versicherer, körperliche untersuchung, fristablauf, versicherungsnehmer, klinikum, verzicht

Gericht:
OLG Celle, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 8 U 130/03
Datum:
22.01.2004
Sachgebiet:
Normen:
AUB 1994 § 7, BGB § 242
Leitsatz:
1. Dem Versicherer ist es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht
verwehrt, sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auf die Nichteinhaltung der 15MonatsFrist des § 7 I
AUB 94 bezüglich der ärztlichen Feststellung der Invalidität zu berufen, wenn er vorgerichtlich nach
bereits erfolgtem Fristablauf ein ärztliches Gutachten zur Feststellung der unfallbedingten Invalidität
eingeholt hat, dieses eine Kausalität des Unfalls für die Invalidität indessen nicht zu begründen
vermag und die Einholung dieses Gutachtens für den Versicherten auch nicht mit erheblichen
körperlichen oder seelischen Unannehmlichkeiten verbunden ist.
2. Ohne zusätzliche Umstände kann in einem solchen Verhalten des Versicherers auch kein Verzicht
auf die Einhaltung der Frist des § 7 I AUB 94 gesehen werden.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
8 U 130/03
2 O 153/02 Landgericht Bückeburg Verkündet am
22. Januar 2004
#######,
Justizobersekr.
als Urkundsbeamt.
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
#######,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte #######
gegen
#######,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsgesellschaft #######
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2004 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Glimm, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Karczewski und den
Richter am Oberlandesgericht Kiekebusch für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Juli 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Bückeburg wird
hinsichtlich des Antrages zu 2) als unzulässig verworfen und im Übrigen
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1. Soweit die Klägerin zunächst mit der Berufung auch den erstinstanzlich zu 2) gestellten Antrag auf Zahlung von
715,81 EUR weiterverfolgt, ist die Berufung bereits gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Insoweit fehlt es nämlich an einer ausreichenden Berufungsbegründung. Gem.
§ 520 Abs. 3 Ziff. 2 - 4 ZPO muss die Berufungsbegründung Ausführungen dazu enthalten, woraus sich entweder
eine Rechtsverletzung der angefochtenen Entscheidung oder konkrete Anhaltspunkte ergeben sollen, die Zweifel an
der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen bzw. welche neuen
Angriffs oder Verteidigungsmittel zuzulassen sein sollen. Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin verfolgt zwar ihre
erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Der Berufungsantrag kann jedoch eine fehlende Begründung
nicht ersetzen (ZöllerGummer, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rdnr. 33 a).
Im Übrigen beschränkt sich die Berufungsbegründung auf Ausführungen zur Fristversäumnis nach § 7 AUB, welche
alleine für den Feststellungsantrag zu 1) maßgebend sind, und verweist ansonsten lediglich pauschal auf das
erstinstanzliche Vorbringen (Bl. 210 - 212 d. A.). Ausführungen dazu, aus welchem Grund die vom Landgericht
vorgenommene Abweisung des Zahlungsantrages unzutreffend sein sollte, fehlen gänzlich. Die pauschale
Bezugnahme auf den Sachvortrag und die Rechtsausführungen erster Instanz stellt - erst Recht in Anbetracht der
nur noch eingeschränkten Nachprüfungsmöglichkeiten nach neuem Berufungsrecht - keine ausreichende
Berufungsbegründung dar (Zöller, a. a. O., Rdnr. 34, 40).
2. Der mit der Berufung ebenfalls weiterverfolgte Antrag zu 1), festzustellen, dass die Beklagte zu Leistungen aus
der Unfallversicherung aus dem Ereignis vom 5. April 1998 zugunsten des Versicherten ####### verpflichtet ist, ist
demgegenüber unbegründet. Ein Anspruch auf Leistungen gem. § 1 Abs. 1 S. 2, § 179 Abs. 1 VVG, §§ 1, 7 AUB 94
besteht nicht. Das angefochtene Urteil beruht insoweit weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546, §
561 analog ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung
(§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).
a) Der Anspruch ist ausgeschlossen, weil die Frist des § 7 I Abs. 1 S. 3 AUB 94 nicht gewahrt wurde. Hiernach
muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von
weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Diese 15MonatsFrist für die ärztliche
Feststellung ist hier nicht eingehalten, da eine derartige ärztliche Feststellung nach dem Unfall vom 5. April 1998
nicht bis zum 5. Juli 1999 erfolgt ist. Der Schadensmeldung vom 10. September 1998 lag keine ärztliche
Bescheinigung bei.
Auch aus dem Arztbericht des Dr. ####### an die Beklagte vom 9. Oktober 1998 ergibt sich lediglich die Diagnose
eines Zustandes nach Wurzelkompressionssyndrom S 1 links sowie die Feststellung, dass der Bandscheibenvorfall
zu mehr als 50 % als Folge eines von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses entstanden sei (Bl. 42 d. A.).
Zwar sind an eine derartige ärztliche Feststellung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es muss aber jedenfalls
ein bestimmter Dauerschaden bezeichnet werden, der durch bestimmte Symptome gekennzeichnet ist (BGH VersR
1974, 234). An dieser Feststellung eines Dauerschadens fehlt es indessen. Die erstmals mit Schreiben des
Chirurgen ####### vom 10. April 2001 aufgrund einer Untersuchung vom 4. April 2001 festgestellte Invalidität lag
bereits außerhalb der 15MonatsFrist.
Diese ärztliche Feststellung der Invalidität stellt eine Anspruchsvoraussetzung dar, durch die im Interesse einer
rationellen, arbeits und kostensparenden Abwicklung Spätschäden auch dann vom Versicherungsschutz
ausgenommen werden sollen, wenn der Versicherungsnehmer an der Einhaltung der Frist schuldlos ist oder die
Invalidität nicht rechtzeitig erkennbar und ärztlich feststellbar gewesen ist (BGH VersR 1978, 1036, 1037; 1988, 286,
287; 1995, 1179, 1180; 1998, 175, 176; Grimm, AUB, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 9).
b) Da die Frist eine Ausschlussfrist darstellt, bleibt ihre Versäumung zwar dann unbeachtlich, wenn sie ausreichend
entschuldigt werden kann (BGH VersR 1995, 1179, 1180; 1982, 567; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 7 AUB 88
Rdnr. 14). Hierfür hat die Klägerin jedoch nichts vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände es
ihr ausnahmsweise unmöglich gewesen sein sollte, keine ärztliche Feststellung bis zum 5. Juli 1999 treffen zu
lassen. Ihre mögliche Unkenntnis des § 7 I Abs. 1 S. 3 AUB 94 entlastet sie nicht. Der Versicherungsnehmer muss
vielmehr die Versicherungsbedingungen lesen und sich über den Vertragsinhalt und dessen Frist, gegebenenfalls
unter Einholung von Rechtsrat, informieren (BGH VersR 1982, 567; Grimm, a.a.O., Rdnr. 14).
c) Der Versicherer ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer nach erfolgter
Schadensmeldung auf die Frist des § 7 I Abs. 1 S. 3 AUB 94 noch einmal gesondert hinzuweisen. Eine dem § 12
Abs. 3 VVG entsprechende Regelung enthalten hierzu weder das Gesetz noch die AVB. Eine Ausnahme hiervon
kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) allenfalls dann in Betracht kommen, wenn nach dem Inhalt der
Schadensanzeige oder sonstigen Umständen eine Invalidität möglich erscheint oder jedenfalls nicht fern liegt und
der Versicherer in Kenntnis dieser Umstände gleichwohl nicht auf die Frist des § 7 AUB hinweist, obwohl er erkennt,
dass der Versicherungsnehmer trotz des wahrscheinlichen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen aus
Unkenntnis diese Frist versäumen könnte (OLG Düsseldorf VersR 2001, 449, 451; OLG Köln VersR 1995, 907;
Grimm, a. a. O.; Prölss/Martin, a. a. O.). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der Beklagten musste weder aus der
Unfallschadensanzeige vom
10. September 1998 noch aus dem Schreiben des Dr. ####### vom 9. Oktober 1998 erkennbar sein, dass hier
Dauerschäden im Raum standen. Der geltend gemachte Bandscheibenvorfall muss auch nicht zwingend - wie etwa
bei Gliedverlusten oder einer Querschnittslähmung - eine unfallbedingte Invalidität nach sich ziehen. Immerhin hatte
die Klägerin selbst in der Unfallanzeige die voraussichtliche Dauer der Behandlung mit lediglich 3 Monaten
angegeben (Bl. 88 f. d. A.).
Infolgedessen kann die weitere Frage, ob die Klägerin das Schreiben der
Beklagten vom 18. September 1998 mit dem Hinweis auf die Frist des § 7 AUB (Bl. 158 d. A.) erhalten hat, offen
bleiben.
d) Die Beklagte hat durch ihr späteres Verhalten auch nicht etwa auf die Einhaltung der Frist des § 7 I Abs. 1 S. 3
AUB 94 verzichtet. Einen ausdrücklichen Verzicht hat sie in keinem ihrer außergerichtlichen Schreiben erklärt. Aber
auch ein konkludenter Verzicht liegt nicht vor. Ein Verzichtswille wird nur ausnahmsweise dann anzunehmen sein,
wenn der Vertragspartner mit Rücksicht auf sonst erforderliche Dispositionen um eine verbindliche Erklärung gebeten
hat (OLG Hamm VersR 1992, 1255). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte hat sich zwar erstmals
im gerichtlichen Verfahren auf die Frist des § 7 I Abs. 1 S. 3 AUB 94 berufen. Die erstmalige Geltendmachung von
Verteidigungsrechten im gerichtlichen Verfahren, die der Versicherer außergerichtlich noch nicht geltend gemacht,
aber auch nicht erkennbar fallengelassen hatte, ist aber zulässig und bedeutet nicht, dass der Versicherer auf sie für
eine spätere streitige Auseinandersetzung verzichtet hätte. Anderenfalls wäre der Versicherer bereits in den
außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen verpflichtet, zugleich sämtliche Verteidigungsrechte geltend zu
machen, um ihrer nicht im Prozess verlustig zu gehen. Das ginge zu weit und würde außergerichtliche
Regulierungsverhandlungen unnötig erschweren. Hinzu kommt, dass es aus Sicht der Beklagten einer
außergerichtlichen Geltendmachung der 15MonatsFrist schon deshalb nicht bedurfte, weil nach den von ihr
eingeholten ärztlichen Gutachten des Klinikums ####### bei dem Lebensgefährten der Klägerin keine unter den
Versicherungsschutz fallende unfallbedingte Verletzung vorlag, sodass sie ihre Leistungspflicht aus materiellen
Gründen in den Schreiben vom 22. Juni 2000 (Bl. 11 f. d. A.) und 8. November 2001 (Bl. 128 d. A.) ablehnen durfte.
e) Das Berufen der Beklagten auf den Fristablauf ist auch nicht treuwidrig gem. § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt
des widersprüchlichen Verhaltens. Treuwidrigkeit kann insbesondere nicht allein deshalb bejaht werden, weil der
Versicherer trotz Kenntnis des Fristablaufs anschließend noch ein ärztliches
Gutachten zur Feststellung der Invalidität in Auftrag gibt (OLG Hamm r+s 1997, 130; VersR 1992, 1255; OLG
Frankfurt/M. r+s 1995, 474, 475; 1987, 355, 356; Prölss/Martin, § 7 Rdnr. 11; Grimm, a. a. O., Rdnr. 12).
Anderenfalls wäre der Versicherer zur Vermeidung eines Rechtsverlustes gezwungen, bei Fristversäumnis die
Erhebung weiterer Ermittlungen von vornherein abzulehnen. Dies würde aber in vielen Fällen wesentliche Interessen
der Versicherten beeinträchtigen, da hierdurch die Möglichkeit entfiele, dass der Versicherer nach Einholung eines
Gutachtens, das die Invalidität des Versicherten bestätigt, im Vergleichswege oder kulanzhalber gleichwohl noch
Leistungen erbringt.
Hiervon kann es allerdings Ausnahmen geben, so wenn der Versicherer die Förmlichkeiten des § 7 AUB erkennbar
ausschließlich dazu ausnutzt, um sich einer auch für ihn ersichtlich zweifelsfrei bestehenden materiellrechtlichen
Verpflichtung zu entziehen (vgl. Grimm, a. a. O.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch nach Vorlage der
verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen ist jedenfalls außergerichtlich keinesfalls geklärt, ob die
Bandscheibenschäden des Lebensgefährten der Klägerin überhaupt auf den Vorfall vom 5. April 1998
zurückzuführen sind, inwieweit hierdurch Invalidität eingetreten ist und ob nicht überwiegende Vorschäden vorliegen,
die zu einem Anspruchsausschluss nach § 2 III Abs. 2 AUB 94 führen.
Der Versicherer verhält sich ferner treuwidrig, wenn er dem Versicherten nach Fristablauf ärztliche Untersuchungen
zumutet, die mit erheblichen körperlichen und seelischen Unannehmlichkeiten verbunden sind, ohne ihm - um diese
Nachteile der Untersuchung gegebenenfalls zu vermeiden - gleichzeitig durch einen entsprechenden Vorbehalt vor
Augen zu führen, dass er noch mit dem Einwand der Fristversäumnis zu rechnen habe (BGH VersR 1978, 1036,
1038: über mehrere Jahre erfolgende ärztliche Untersuchungen und Explorationen auf neurologischem und
psychischem Gebiet mit erheblichen körperlichen und seelischen Unannehmlichkeiten; OLG Hamm, a. a. O.). Auch
ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das neurochirurgische Gutachten des Klinikums Minden vom 14. März 2000, das
dann zur Ablehnung der Eintrittspflicht der Beklagten mit Schreiben vom 22. Juni 2000 führte (Bl. 11 f. d. A.),
beruhte neben der Auswertung der bereits vorliegenden Unterlagen anlässlich des operativen Eingriffs im Zeitraum
vom 24. August - 7. September 1998 sowie vorhandener Fremdbefunde (Kernspintomographie;
Röntgenuntersuchung; postoperative histologische Begutachtung am 28. August 1998, Bl. 24 f. d. A.) im
Wesentlichen auf einer ambulantgutachterlichen Untersuchung des Lebensgefährten der Klägerin am 10. Januar
2000 (Bl. 14 d. A.). Hierbei wurden ein Allgemeinbefund (Bl. 18 f. d. A.), ein neurologischer Befund (Bl. 19 f. d. A.)
und ein neuroorthopädischer Untersuchungsbefund (Bl. 23 f. d. A.) erhoben sowie Feststellungen zum Reflexstatus,
Sensibilität, Motorik, Trophik und Tonus sowie zur Koordination (Bl. 20 - 22 d. A.) getroffen. Weder ist aus dem
Gutachten vom 14. März 2000 zu entnehmen noch wird von der Klägerin vorgetragen (vgl. Bl. 211 d. A.), dass diese
rein äußerliche Untersuchung, bei der keine weiteren technischen Untersuchungsmethoden zum Einsatz kamen, für
den Lebensgefährten der Klägerin mit erheblichen körperlichen oder seelischen Unannehmlichkeiten verbunden
gewesen wären.
Auch das weitere Regulierungsverhalten der Beklagten nach der Ablehnung vom 22. Juni 2000 verstößt nicht gegen
Treu und Glauben. Zwar hat sie sich auf das Schreiben der Bevollmächtigten des Lebensgefährten der Klägerin vom
27. Februar 2001, mit dem Einwendungen gegen das Gutachten des Klinikums ####### erhoben worden waren, mit
Schreiben vom 5. März 2001 bereit erklärt, ihre Leistungspflicht noch einmal zu überprüfen, wenn ihr bis zum 31.
März 2001 ein neurochirurgisches Gutachten eingereicht wird, in dem ausführlich zum Unfallzusammenhang Stellung
genommen wird (Bl. 126 d. A.). Diese Frist hat die Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2001 dann noch einmal bis
zum 29. Juni 2001 verlängert (Bl. 127 d. A.). Damit hat die Beklagte jedoch lediglich ihre generelle Bereitschaft
erklärt, trotz der bereits erfolgten Ablehnung, an der sie festgehalten hat, ihre Eintrittspflicht bei Vorliegen einer vom
Gutachten des Klinikums ####### abweichenden ärztlichen Stellungnahme zu überprüfen. Dieser Verpflichtung ist
die Beklagte auch nachgekommen, indem sie nach Übermittlung des Berichtes des Chirurgen ####### vom 10. April
2001 mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April 2001 (Bl. 148, 27 - 41 d. A.) diesen Bericht an das Klinikum #######
mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet hat (Bl. 149 d. A.). Nachdem indessen das Klinikum ####### bei
seiner bisherigen Auffassung blieb, hat die Beklagte mit Schreiben vom 8.11.2001 erklärt, an ihrer Ablehnung vom
22. Juni 2000 festzuhalten (Bl. 128 d. A.).
Die Beklagte hat damit nicht treuwidrig gehandelt, sondern lediglich ihre Bereitschaft zur erneuten Überprüfung
umgesetzt. Treuwidrig hätte sie sich allenfalls dann verhalten, wenn sie sich für den Fall, dass das Klinikum
####### seine Auffassung zur Unfallursächlichkeit geändert hätte, nunmehr erstmals auf den Fristablauf berufen
hätte. Hier hat die Beklagte demgegenüber lediglich außergerichtlich an ihrer Auffassung festgehalten, es bestehe
mangels Ursächlichkeit des Unfalls für den Bandscheibenvorfall keine Eintrittspflicht. Wenn die Klägerin dann
gleichwohl Klage erhebt, so muss es der Beklagten unbenommen bleiben, sich im Rahmen ihrer Verteidigung auch
auf den Ablauf der Frist des § 7 AUB zu berufen. Anderenfalls würde dem Versicherer nach Fristablauf jede erneute
inhaltliche Überprüfung aus Kulanz oder Vergleichsgründen verwehrt, wenn er Gefahr laufen müsste, sich bei einer
späteren streitigen Auseinandersetzung nicht mehr auf den Fristablauf berufen zu können.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Untersuchung des Lebensgefährten der Klägerin durch den Chirurgen #######
wiederum mit erheblichen körperlichen und seelischen Unannehmlichkeiten verbunden gewesen wäre. Ausweislich
des Berichtes vom 10. April 2001 hat der Chirurg ####### den Vorfall mit dem Lebensgefährten der Klägerin am 4.
April 2001 lediglich diskutiert und keine weitere körperliche Untersuchung oder Befunderhebung durchgeführt (Bl. 37
d. A.). Ob und inwieweit der Bericht des Chirurgen ####### für die Klägerin mit übermäßigen Kosten verbunden
gewesen ist, die über diejenigen für das Erstellen von Arztberichten hinausgehen, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Die
Aufwendung üblicher Kosten für diesen Bericht diente vielmehr alleine dem Interesse der Klägerin, bei erneuter
gutachterlicher Einschätzung durch die Beklagte doch noch Leistungen erhalten zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708
Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Glimm Dr. Karczewski Kiekebusch