Urteil des OLG Celle vom 07.06.2001
OLG Celle: ärztliche behandlung, unfall, wartepflicht, leistungsklage, feststellungsklage, radweg, subjektiv, radfahrer, anhörung, kollision
Gericht:
OLG Celle, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 210/00
Datum:
07.06.2001
Sachgebiet:
Normen:
STVG § 7
Leitsatz:
Zur Haftung aus Betriebsgefahr, wenn es zu keiner Berührung zwischen verunglücktem Radfahrer und
Kraftfahrzeug gekommen ist.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 14 U 210/00 4 O 192/00 LG Hildesheim Verkündet am 7. Juni
2001 ####### Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. ####### 2. #######
3. ####### Beklagte und Berufungskläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ####### gegen ####### Kläger
und Berufungsbeklagter, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ####### hat der 14. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters am Oberlandesgericht ####### und der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht
erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juli 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise wie folgt geändert: Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wert der Beschwer für den
Kläger: 12.000 DM. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur
vollständigen Abweisung der Klage. 1. Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Beklagten, dass die vom
Kläger erhobene Feststellungsklage wegen deren Subsidiarität gegenüber der Leistungsklage unzulässig sei. Zum
Zeitpunkt der Klageerhebung am 5. April 2000 lag noch kein abgeschlossenes Schadensbild vor. Die nach dem
Unfall des Klägers im Bereich des linken Handgelenks eingebrachten Metallplättchen sind - wie er unwidersprochen
vorgetragen hat (Bl. 106 f.) - erst Anfang Mai 2000 wieder operativ entfernt worden. Auch wenn die ärztliche
Behandlung dadurch - jedenfalls vorerst - abgeschlossen sein dürfte, brauchte der Kläger nach der gefestigten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs während des Rechtsstreits nicht von der einmal zulässig erhobenen
Feststellungsklage zur Leistungsklage überzugehen. 2. Die Berufung der Beklagten hat jedoch in der Sache Erfolg.
a) Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts vermag der Kläger nämlich nicht zu beweisen, dass die Beklagte
zu 1 seinen Sturz vom Fahrrad schuldhaft dadurch verursacht hat, dass sie ihrer Wartepflicht beim Erreichen des
kombinierten Geh-/Radweges nicht genügt hat. Zeugen für den von ihm behaupteten Unfallhergang gibt es nicht. Es
ist auch zu keiner Berührung des Fahrrades mit dem von der Beklagten zu 1 gesteuerten Pkw Nissan gekommen.
Vielmehr kam der Kläger - wie er bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat bestätigt hat - nach dem Sturz
noch etwa 11 m vor dem Standort des Fahrzeugs der Beklagten zu liegen. Daher fehlt es auch an den notwendigen
Anknüpfungstatsachen, um etwa durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens den Unfallhergang zu
rekonstruieren. Die Beklagten haben in erster Instanz durch beide Rechtsanwälte, die sie vertreten haben, vortragen
lassen, dass die Beklagte zu 1 vor dem Geh-/Radweg angehalten gehabt habe, als der Kläger stürzte (vgl. Bl. 24
und 34). In dieser Weise hat sich auch die Beklagte zu 1 bei ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat geäußert.
Zwar heißt es in dem Schriftsatz der Beklagten zu 1 und 2 vom 5. Juni 2000 weiter (Bl. 24 unten/25 oben): ´Trotz
einer eingeschränkten Sicht durch Sträucher und Bäume im Bereich der Unfallstelle konnte der Kläger das Fahrzeug
der Beklagten zu 1 wahrnehmen, bevor das Fahrzeug der Beklagten in den Radweg eingefahren ist, sonst hätte der
Kläger auch nicht die Vollbremsung vorgenommen.´ Mit diesem Vorbringen wollten die Beklagten nach Auffassung
des Senats jedoch einzig die Sichtverhältnisse an der Unfallstelle erläutern, nicht aber entgegen ihrem sonstigen
Vortrag einräumen, dass die Beklagte zu 1 gegen die sie treffende Wartepflicht verstoßen habe. Natürlich ist es
möglich, dass die Beklagte zu 1 das Vorfahrtsrecht des Klägers missachtet hat. Dies kann der Kläger - wie
dargelegt - nur eben nicht beweisen. Es ist auch durchaus denkbar, dass sich die Beklagte zu 1 verkehrsgerecht
verhalten hat und der Kläger lediglich aus der (unbegründeten) Furcht, dass dies nicht der Fall sein werde, - nicht
zuletzt wegen der von ihm als Radfahrer eingehaltenen recht hohen Geschwindigkeit von 30 - 35 km/h -
gewissermaßen sicherheitshalber eine objektiv nicht erforderliche Vollbremsung eingeleitet hat, die alsdann zu
seinem Sturz geführt hat. b) Schließlich lässt sich - unabhängig von den vorstehenden Ausführungen - auch nicht
feststellen, dass der Sturz des Klägers überhaupt auf den ´Betrieb´ des Fahrzeugs der Beklagten i. S. v. § 7 Abs. 1
StVG zurückzuführen ist. Zwar ist das Haftungsmerkmal ´bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs´ i. S. d. § 7 Abs. 1
StVG entsprechend dem weiten Schutzzweck dieser Norm weit auszulegen. Deshalb wird ein Unfall, der sich infolge
einer Abwehr- oder Ausweichreaktion ereignet hat, selbst dann dem Betrieb des Kfz zugerechnet, das die Reaktion
ausgelöst hat, wenn diese objektiv nicht erforderlich war. Stets ist aber aufgrund einer insoweit gebotenen wertenden
Betrachtung des Schadensereignisses die Feststellung erforderlich, dass die Reaktion des geschädigten
Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar
erschien. Es müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass das Verhalten des in Anspruch
Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlass geben können, es werde ohne seine
Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (vgl. Kammergericht Berlin KGR 1996, 211
m. w. N.). Dass ein solcher Fall vorlag, also der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem Betrieb des
Kfz und dem Schaden gegeben war, muss der Kläger darlegen und beweisen (KG a. a. O.). Dieser Beweis lässt sich
im hier gegebenen Fall, wenn keine Berührung stattgefunden hat, zwar in der Regel nur sehr schwer erbringen.
Zweifel gehen aber auch in einem solchen Fall zu Lasten des Klägers als Geschädigten. Aus den bereits genannten
Gründen lassen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger infolge des Betriebs des von der
Beklagten zu 1 geführten Pkw zu der von ihm durchgeführten Gefahrenbremsung veranlasst sehen durfte, weil er
andernfalls eine Kollision befürchten musste, nicht feststellen. Es kann vielmehr auch so gewesen sein, dass der
Kläger - auch aus seiner Sicht - grundlos abgebremst hatte. 3. Da sich die Klage nach alledem unter keinem
tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt als begründet erweist, war sie auf die Berufung der Beklagten unter
teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
Den Wert der Beschwer hat der Senat gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt.