Urteil des OLG Celle vom 30.05.2011

OLG Celle: vergütung, amtsführung, disposition, zivilprozess, pauschal, nachlassgericht, datum, erbe

Gericht:
OLG Celle, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 6 W 120/11
Datum:
30.05.2011
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 134, BGB § 1915 Abs 1 Satz 2, BGB § 1960 Abs 2
Leitsatz:
1. Der Nachlasspfleger und Erbe können die Vergütung des Nachlasspflegers nicht wirksam
vereinbaren.
2. Der Einwand mangelhafter Amtsführung ist gegenüber der Festsetzung der Vergütung für den
Nachlasspfleger durch das Nachlassgericht ausgeschlossen.
Volltext:
6 W 120/11
12 VI 209/09 Amtsgericht Burgwedel
B e s c h l u s s
In der Nachlasssache
nach der am 25. Juni 2009 verstorbenen E. I. G., zuletzt wohnhaft gewesen in W.,
hier: Vergütung des Nachlasspflegers,
Beteiligte:
1. C. G., L. 47, B.,
Beschwerdeführer,
2. B. S., Z. M. 6, I.,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 22. März
2010, die als Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Burgwedel vom 1. März 2010
aufzufassen ist, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P., den Richter am Oberlandesgericht V. und
die Richterin am Oberlandesgericht L. am 30. Mai 2011 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.355,44 €
G r ü n d e
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Es kommt nicht darauf an, ob die Beteiligten am 19. September 2009 im Beisein I. U. vereinbart haben, die
Beteiligte zu 2 solle für ihre Amtsführung als Nachlasspflegerin
eine Vergütung von pauschal 600 € erhalten. Eine solche Vereinbarung ist entsprechend § 134 BGB nichtig. Sie
umgeht die gesetzlichen Vorschriften des § 1915 Abs. 1 Satz 2, § 1960 Abs. 2 BGB, ausweislich derer die
Vergütung des Nachlasspflegers sich nach den für die Führung seiner Geschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie
nach dem Umfang und der Schwierigkeit dieser Geschäfte richten soll, die vom Gericht, wenn es die Vergütung
festsetzt, zwingend anzuwenden sind. Im Interesse einer zuverlässigen Amtsführung einerseits und des Schutzes
des betreuten Vermögens andererseits muss ein einheitlicher Vergütungsmaßstab gelten, der nicht der Disposition
der Beteiligten unterliegt. Der Anspruch auf Vergütung entspringt als gesetzlicher Anspruch der Führung eines
öffentlichen Amtes und beruht nicht auf einem privaten Rechtsverhältnis, das die an ihm Beteiligten einvernehmlich
regeln
könnten (vgl. auch: MünchKomm/Wagenitz, BGB, 5. Aufl., § 1836 Rn. 4).
2. Der Beteiligte zu 1 ist mit seinem Einwand, die Beteiligte zu 2 habe ihre Geschäfte als Nachlasspflegerin
unsachgemäß geführt, im vorliegenden Verfahren auf Festsetzung deren Vergütung (§ 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FamFG) ausgeschlossen. Selbst in Fällen, in denen ein Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung als solcher auf
Schadensersatz wegen eines Wertes der Amtsführung, der hinter der festgesetzten Vergütung zurückbleibt, möglich
erscheint, ist der Geschädigte darauf angewiesen, diesen Anspruch auf dem Zivilprozess
rechtsweg zu verfolgen (dazu: KG NJWRR 2007, 1599).
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, folgt aus dem Gesetz. die
Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, weil niemand außer dem Beteiligten zu 1 sich am
Beschwerdeverfahren vor dem Senat beteiligt hat.
Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf § 30 Abs. 1 Halbs. 1, § 131
Abs. 4 KostO. Der Wert entspricht dem Interesse des Beteiligten zu 1 an seinem Rechtsmittel, keine Vergütung an
die Beteiligte zu 2 zahlen zu müssen.
P. V. L.