Urteil des OLG Celle vom 17.05.2000

OLG Celle: widerklage, duldung, zwangsvollstreckung, abweisung, grundstück, hypothek, kaufvertrag, kaufpreis, fälligkeit, vollstreckungstitel

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 4 W 101/00
Datum:
17.05.2000
Sachgebiet:
Normen:
GKG § 19 Abs 1 Satz 3
Leitsatz:
Zum Streitwert bei Klage und Widerklage, die dieselbe Sicherungshypothek betreffen
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Beschluss
4 W 101/00
7 O 293/99 LG Verden
vom 17. Mai 2000
In dem Rechtsstreit
pp.
XXXXXXX
XXXXXX
gegen
XXXXX
XXXXX
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #####, den
Richter am Oberlandesgericht ##### und den Richter am Amtsgericht ##### am 17. Mai 2000 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Verden vom 24. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin hatte gegen ihren geschiedenen Ehemann Vollstreckungstitel erwirkt und ließ deshalb auf dem
Grundstück, welches zum damaligen Zeitpunkt ihrem geschiedenen Ehemann gehörte, vier Sicherungshypotheken
über insgesamt 77.940,44 DM eintragen. Das Grundstück wurde auf den Beklagten, den Sohn der Klägerin,
übertragen. Die Klägerin hat den Beklagten mit der Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus den
Sicherungshypotheken in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat behauptet, bei zwei der Sicherungshypotheken über 41.088,64 DM und 20.357,10 DM, insgesamt
also 61.445,74 DM, seien die gesicherten Forderungen erfüllt worden. Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die
Klägerin zu verurteilen, die Löschung dieser beiden Sicherungshypotheken zu bewilligen.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 24. Januar 2000 den Streitwert unter Addition der beiden Werte für Klage
und Widerklage auf insgesamt 139.386,18 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde
des Beklagten, der vorträgt, Klage und Widerklage beträfen denselben Gegenstand.
II.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig, aber
unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss den Streitwert gemäß §§ 12, 19 Abs. 1 Satz 1 GKG,
3 ZPO durch Zusammenrechnung der beiden Werte der Klage und der Widerklage auf insgesamt 139.386,18 DM
festgesetzt. Insbesondere ist nicht etwa gemäß § 19 Abs.1 Satz 3 ZPO nur der höhere Wert, dies wäre hier der
Streitwert der Klage, zu berücksichtigen. Klage und Widerklage betreffen nicht denselben Gegenstand.
Derselbe Gegenstand i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG liegt vor, wenn die Ansprüche von Klage und Widerklage nicht
nebeneinander bestehen könnten und wenn Klage und Widerklage bei einer auch wirtschaftlichen Betrachtungsweise
dasselbe Interesse betreffen (Hartmann Kostengesetze 29. Aufl. § 19 GKG, Rn. 10 f. m. w. N.).
Zwar können im vorliegenden Fall die mit der Klage und der Widerklage verfolgten Ansprüche nicht nebeneinander
bestehen. Wenn der auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Klage stattgegeben wird, kann die Widerklage
keinen Erfolg haben. Umgekehrt könnte der Beklagte nicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt werden,
wenn er einen Anspruch auf Löschung der Sicherungshypotheken hätte.
Klage und Widerklage betreffen aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht dasselbe Interesse. Das Interesse
des Beklagten an der Löschung der Sicherungshypotheken hat neben dem Interesse, aus den eingetragenen
Sicherungshypotheken nicht auf Duldung die Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen zu werden, einen eigenen
wirtschaftlichen Wert. Immerhin wäre auch der Fall denkbar gewesen, dass die Klage nur als zur Zeit unbegründet
abgewiesen wird, wenn aus den Sicherungshypotheken z. B. wegen einer wirksamen Stundungsabrede der
Beteiligten und der dadurch bewirkten fehlenden Fälligkeit der gesicherten Forderung – vorübergehend nicht
vollstreckt werden könnte. Soweit der Beklagte die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage erreichen wollte, war
es aus der Sicht des Beklagten für den konkreten Rechtsstreit unerheblich, ob die Klage nur zur Zeit oder aber auf
Dauer unbegründet ist, denn in beiden Fällen hätte der Beklagte in diesem Rechtsstreit voll obsiegt. Bei einer
Abweisung der Klage als zur Zeit unbegründet hätte der Beklagte aber sein mit der Widerklage verfolgtes weiteres
Ziel, nämlich die Löschung der Sicherungshypotheken, nicht erreichen können, denn ein nur vorübergehendes
Leistungsverweigerungsrecht begründet keinen Anspruch auf Löschung der Sicherungshypotheken. Daraus ergibt
sich aber, dass der Beklagte mit seinen Anträgen zur Klage und zur Widerklage zwei unterschiedliche Ziele verfolgt
hat, denen jeweils ein eigener wirtschaftlicher Wert beizumessen ist. Der Anspruch auf Duldung der
Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek und der widerklagend erhobene Anspruch auf Löschung der Hypothek sind
deshalb aus denselben Erwägungen für den Streitwert zusammen zu rechnen, aus denen nach herrschender
Auffassung auch die Klage auf Auflassung des Grundstücks aus einem Kaufvertrag mit der Begründung der
vollständigen Zahlung des Kaufpreises und die Widerklage auf Zahlung eines Restkaufpreises verschiedene
Streitgegenstände betreffen und daher die jeweiligen Werte zu addieren sind (OLG Karlsruhe MDR 1988, 1067;
Hartmann a. a. O., § 19 GKG, Rdnr. 22): Auch hier kommt es sowohl für die Klage wie für die Widerklage zwar auf
die Frage an, ob der Kaufpreis gezahlt ist, dennoch rechtfertigt die Streitwertaddition, dass selbst bei einer
Entscheidung über die Klage das Rechtsschutzbedürfnis für die Widerklage nicht entfällt und umgekehrt. So liegt es
auch im hier zu entscheidenden Fall: Selbst wenn die auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtete Klage
abgewiesen würde, weil die gesicherte Forderung nicht mehr besteht, hätte der Widerkläger dennoch nicht sein mit
der Widerklage erstrebtes Ziel der Löschung der Hypotheken erreicht.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 25 Abs. 4 GKG.
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