Urteil des OLG Celle vom 16.07.2004

OLG Celle: negative feststellungsklage, anschlussbeschwerde, anzeige, vertragsschluss, entstehung, hauptvertrag, stillschweigend, datum, einzelrichter, abtretung

Gericht:
OLG Celle, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 11 W 62/04
Datum:
16.07.2004
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 652, ZPO § 253
Leitsatz:
1. Eine isolierte Drittwiderklage ist in Ausnahmefällen zulässig.
2. Auch nach Abschluss eines Maklervertrages ist es für den Courtageanspruch erforderlich, das
noch Maklerdienste in Anspruch genommen werden.
Volltext:
11 W 62/04
11 O 233/03 Landgericht Hannover
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
XBank, vertreten durch den Vorstand, ..., ...,
Beklagte, Drittwiderklägerin, Beschwerdeführerin und
Anschlussbeschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
gegen
1. Herrn G... B..., ..., ...,
Kläger,
2. Herrn J... H..., ..., ...,
Drittwiderbeklagter, Beschwerdegegner und
Anschlussbeschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
Rechtsanwälte ...,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. C...,
den Richter am Oberlandesgericht Dr. G... und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. W... am 16. Juli 2004
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26. April 2004 wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde
des Drittwiderbeklagten vom 17. Mai 2004 der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts
Hannover teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Von den Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger 1/43 und der Drittwiderbeklagte 42/43.
Der Kläger trägt seine im Verfahren erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die im Verfahren erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der
Beklagten tragen der Kläger zu 1/43 und der Drittwiderbeklagte zu 42/43.
Der Drittwiderbeklagte trägt seine im Verfahren erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Drittwiderbeklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes erster Instanz wird für die Klage auf 10.000 EUR und für die Drittwiderklage auf
425.000 EUR festgesetzt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 16.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. In dem angefochtenen Beschluss (Bl. 83 ff. d. A.) hat das Landgericht ausgesprochen, dass der Kläger von den
Gerichtskosten 1/43, die Beklagte und der Drittwiderbeklagte jeweils 21/43 zu tragen hätten. Außerdem sollte der
Kläger 1/43 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen; im Übrigen sollten die Parteien ihre
außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26. April 2004, sowie
die zulässige Anschlussbeschwerde des Drittwiderbeklagten vom 17. Mai 2004.
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet; die zulässige Anschlussbeschwerde des Drittwiderbeklagten
ist unbegründet.
2. Obwohl der Beschluss vom 25. Februar 2004 von der gesamten 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
stammt, ist der Nichtabhilfebeschluss vom 01. Juli 2004 lediglich von dem Einzelrichter der 11. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover gefasst worden. Nach der Ansicht des Senats muss ein Nichtabhilfebeschluss im Sine von §
572 ZPO durch die gesamte Kammer des Landgerichts gefasst werden, wenn der angefochtene Beschluss ebenfalls
von der gesamten Kammer stammte. Der Senat hielt es jedoch im vorliegenden Fall für angezeigt, das Verfahren
nicht an das Landgericht zurückzuverweisen, sondern in der Sache selbst zu entscheiden. Dies gilt insbesondere
deshalb, weil die Sache dem Senat im Hinblick auf die Anschlussbeschwerde ohnehin angefallen wäre.
3. Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Ansicht, dass die isolierte Drittwiderklage zulässig war. Zwar ist
eine derartige Drittwiderklage grundsätzlich unzulässig, jedoch kann hiervon in begründeten Ausnahmefällen
abgewichen werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen eine Forderung teilweise abgetreten wird und es
ohne die Abtretung nicht zur Notwendigkeit einer isolierten Drittwiderklage gekommen wäre. Die Zession soll nämlich
in diesen Fällen einem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Hätte der Drittwiderbeklagte selbst eine Teilklage
erhoben, wäre eine negative Feststellungsklage seitens der Beklagten ohne Zweifel zulässig gewesen. Im Übrigen
verweist der Senat insoweit auf die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses, die der Senat teilt und sich zu eigen
macht.
4. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt jedoch die summarische Prüfung, die im Rahmen des § 91 a ZPO
bezüglich der Erfolgsaussicht zu erfolgen hat, dass die negative Feststellungswiderklage der Beklagten Erfolg
gehabt hätte. Dem Zedenten stand kein Anspruch auf Zahlung einer Maklercourtage für den Nachweis, den
Bürokomplex H... in H... anmieten zu können, zu.
Es kann dahinstehen, ob zwischen dem Zedenten und der Beklagten bereits in dem Telefonat vom 29. Oktober 2002
ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen ist, wobei dies eher unwahrscheinlich ist. Der Kläger hat insoweit
nämlich nicht vorgetragen, dass die Parteien sich auch über die Höhe einer eventuellen Provisonsforderung einig
geworden sind. Selbst wenn man unterstellt, dass die Rechtsvorgänger der Beklagten die Schreiben vom 10. Mai
2000 und 25. April 2001 erhalten haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die dort erwähnte
Provisionsforderung von der Beklagten stillschweigend auch für einen Maklervertrag, der aufgrund einer Anzeige des
Zedenten zustande gekommen sein soll, akzeptiert hatte.
Selbst wenn bei dem Zusammentreffen am 30. Oktober 2002 im „R...“ ein Maklervertrag zustande gekommen sein
sollte und die Beklagte keinerlei Vorkenntnis davon gehabt haben sollte, dass der Bürokomplex in der H...
angemietet werden konnte, so weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass sie unstreitig nach dem behaupteten
Vertragsschluss keinerlei Maklerdienste des Drittwiderbeklagten in Anspruch genommen hat. Für die Entstehung
eines CourtageAnspruches ist es jedoch erforderlich, dass nach Abschluss eines Maklervertrages, der Makler noch
Leistungen erbringt, die von dem Maklerkunden in Anspruch genommen werden. Unstreitig hat eine Besichtigung
des Hauses H... aufgrund irgendeiner Aktivität seitens des Drittwiderbeklagten nicht stattgefunden. Allein die von
dem Kläger und dem Drittwiderbeklagten behauptete Verabredung eines Besichtigungstermins, der danach abgesagt
worden sein soll, beim Treffen im „R...“ stellt sich nicht als Maklerleistung im Sinne des § 652 BGB dar. Etwas
anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Drittwiderbeklagte aufgrund der behaupteten Verabredung
seinerseits bereits Tätigkeiten entfaltet hätte. Etwas derartiges ist jedoch seitens des Klägers oder des
Drittwiderbeklagten nicht vorgetragen worden.
Unerheblich ist es entgegen der Ansicht des Landgerichts, dass es Besichtigungen anderer Bürogebäude gegeben
hat. Eine Maklercourtage ist nur dann verdient, wenn der Makler Tätigkeiten für das Objekt entfaltet hat, über das
dann später der gewünschte Hauptvertrag mit dem jeweiligen Dritten wirksam abgeschlossen wird.
Schließlich war im vorliegenden Fall für die Entscheidung gemäß 91 a ZPO auch zu berücksichtigen, dass sich der
Drittwiderbeklagte durch die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in die Rolle des
Unterlegenen begeben hat.
5. Demgemäß war auf die sofortige Beschwerde der Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde des
Drittwiderbeklagten der landgerichtliche Beschluss abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO.
Der Senat hat von Amts wegen die Streitwertentscheidung des Landgerichts geändert, da der Wert des
Streitgegenstandes für den Kläger sich lediglich auf 10.000 EUR belief, denn mit seiner Klage begehrte der Kläger
lediglich Zahlung von 10.000 EUR. Im Streitverhältnis zwischen dem Drittwiderbeklagten und dem Beklagten belief
sich der Wert jedoch auf 425.000 EUR, dem Wert der negativen Feststellungswiderklage.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 3 ZPO im Hinblick auf die erstinstanzlich angefallenen Kosten
festgesetzt worden.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Dr. C... Dr. G... Dr. W...