Urteil des OLG Celle vom 26.10.2011

OLG Celle: treu und glauben, übereinstimmende willenserklärungen, grundstück, erwerb, kaufvertrag, projekt, architektenvertrag, geschäftsführer, zustandekommen, vertragsschluss

Gericht:
OLG Celle, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 54/11
Datum:
26.10.2011
Sachgebiet:
Normen:
HOAI a F § 15, BGB § 133, BGB § 157
Leitsatz:
1. Das Zustandekommen eines Architektenvertrages richtet sich nicht nach der HOAI, sondern nach
den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts.
2. Das Erbringen von Leistungen seitens des Architekten bis hin zur Leistungsphase 4 des § 15 HOAI
a. F. k a n n im Einzelfall als unentgeltliche Akquise einzustufen sein, wenn sich ein entsprechender
Parteiwille aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt.
3. Im Ausnahmefall k a n n die isolierte entgeltliche Beauftragung des Architekten mit den Arbeiten
aus Leistungsphase 4 nach § 15 HOAI in Betracht kommen, obwohl die Leistungen aus den Phasen 1
- 3 ebenfalls erbracht und regelmäßig als notwendige Vorarbeiten für die Beantragung der
Baugenehmigung einzustufen sind.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
14 U 54/11
19 O 284/09 Landgericht Hannover
Verkündet am
26. Oktober 2011
…,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
M. AG, vertreten durch die Vorstände …,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
gegen
P. M. GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin …,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Celle unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am
Oberlandesgericht … sowie der Richter am Oberlandesgericht … und … auf die mündliche Verhandlung vom 4.
Oktober 2011
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19.
Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.093,97 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2009 sowie außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten
in Höhe von 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
seit dem 30. Dezember 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 78 %, die Beklagte zu 22 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Architektenhonorar.
Wegen des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie der Gründe der angefochtenen Entscheidung
wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Hannover
(Bl. 263 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die darauf verweist, nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes würden die Leistungsphasen 1 bis 3 keineswegs notwendig Inhalt eines
Architektenvertrages, auch wenn die Leistungsphase 4 beauftragt würde.
Sie greift darüber hinaus die Beweiswürdigung des Landgerichtes an und bestreitet nach wie vor, dass die Klägerin
überhaupt Leistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 3 (zumindest vollständig) erbracht habe.
Die Klägerin verweist demgegenüber darauf, für die von der Beklagten unstreitig gestellte Beauftragung zur Stellung
des Bauantrages seien die Leistungsphasen 1 bis 3 notwendige Vorarbeiten. Sie habe zudem die Bauvoranfrage
vom 4. Februar 2008 erstellt und verschiedene Besprechungen beim Bauamt durchgeführt. Im Übrigen trägt sie im
Einzelnen zu den von ihr erbrachten Leistungen vor.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend (mit Ausnahme der Leistungsphase 4) Erfolg.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie des
Senates, dass der Architekt für den Abschluss eines wirksamen Architektenvertrages vortrags und beweispflichtig
ist und sich Umfang und Inhalt der Beauftragung nicht nach der HOAI bemessen, sondern nach allgemeinem
bürgerlichen Recht (BGH, BauR 2008, 543 juris Rdnr. 21. BauR 2007, 571. OLG Celle, IBR 2011, 341 juris Rdnr. 3
ff.. IBR 2010, 214 juris Rdnrn. 28 ff.).
Der Abschluss eines Architektenvertrages setzt nach alledem darauf bezogene, übereinstimmende
Willenserklärungen voraus, wobei der Vertragsschluss auch konkludent erfolgen oder durch die Entgegennahme
bestimmter Leistungen in
Betracht kommen kann, sofern ein entsprechender Wille der Parteien festzustellen ist (vgl. BGH, NJW RR 2008, 110
juris Rdnr. 14. OLG Celle, IBR 2011, 341 juris Rdnr. 4).
Hingegen kann aus der Tatsache, dass Planungsleistungen erbracht worden und ggf. auch entgegengenommen
worden sind, der Architekt nicht ohne weiteres
Honoraransprüche herleiten. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang wiederholt zum Ausdruck gebracht,
dass Leistungen bis hin zur Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) noch in den Bereich der nicht
vergütungspflichtigen
Akquise fallen können (vgl. z. B. OLG Hamm, BauR 2009, 1189 nachgehend BGH, IBR 2009, 2878. OLG
Düsseldorf, BauR 2008, 142 nachgehend BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 VII ZR 83/07, jeweils auch unter
juris abrufbar).
Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts sind unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls etwaige vorhandene Dokumente, die Interessenlage der Parteien sowie ggf. weitere Umstände in einer
Gesamtbetrachtung zu bewerten, um festzustellen, ob und inwieweit die Parteien übereinstimmend mit
Rechtsbindungswillen eine vergütungspflichtige Beauftragung gewollt haben.
1. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist im vorliegenden Fall die Vereinbarung der Parteien vom 29. Januar
2008, in der die Beklagte erklärte:
„Für den Fall, dass wir dieses Objekt zur Durchführung bringen, d. h. Abschluss des notariellen Kaufvertrages und
Abschluss der benötigten Mietverträge, werden wir Herrn Dipl. Ing. F. M. beauftragen, die entsprechenden
Baugenehmigungen zu beantragen sowie mit der Betreuung des Bauvorhabens nach HOAI 1 bis 9. … Zu gegebener
Zeit wird ein Architektenvertrag abgeschlossen.
Die zwischen dem Architekten und dem Bauherrn abgestimmten Vorplanungsarbeiten werden als Serviceleistungen
kostenfrei vom Architekten
erstellt.“
Den in Aussicht genommenen (schriftlichen) Architektenvertrag über eine Vollarchitektur durch Übernahme der
Leistungsphasen 1 - 9 nach § 15 HOAI a. F.
seitens der Klägerin haben die Parteien unstreitig nicht abgeschlossen
Die Vereinbarung selbst stellt ebenfalls noch keine Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte dar. Im Gegenteil
ergibt sich aus ihr der übereinstimmende Wille der Parteien, dass die Klägerin bis zu einer Beauftragung auf eigenes
Risiko im Bereich der kostenlosen Akquise tätig ist.
Dies stellte auch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar, sondern entsprach der gemeinsamen
Interessenlage der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 29. Januar 2008.
Nach dem bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt hatte
nämlich der Geschäftsführer der persönlich haftenden Komplementärgesellschaft der Klägerin das Grundstück, das
später die Beklagte durch den zu den Akten gereichten notariellen Kaufvertrag vom 8. Mai 2008 erwerben wollte, „an
der Hand“ und hatte ursprünglich eigene Pläne, darauf ein Gewerbeobjekt zu errichten. Dementsprechend gab es
nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten in erster Instanz (vgl. Bl. 92 d. A.) und den Aussagen der
Zeugen K. und S. bereits eigene Vorplanungen der Klägerin sowie ein Exposé, das aber für die von der Beklagten
beabsichtigten Nutzungen nicht verwendet werden konnte. Nach der Aussage des Zeugen S. soll die Absicht, mit
der Klägerin einen Vollarchitekturvertrag abzuschließen, überhaupt nur auf dieser Vorgeschichte beruht haben, weil
u. a. Herr M. eine bestimmte Summe für das Projekt haben wollte, da er das Grundstück „gebracht“ habe (Bl. 242 d.
A.).
Soweit der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Klägerin M. dieses Vorbringen erstmalig in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Abrede genommen hat, ist dies verspätet und deshalb unbeachtlich.
Gemäß § 531 Abs. 2 ZPO sind neue Angriffs und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nur zuzulassen, wenn
sie entweder einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für
unerheblich gehalten worden ist, oder infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht
wurde oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der
Partei beruht. Diese Voraussetzungen werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und liegen auch tatsächlich
nicht vor.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte der Zusammenarbeit der Parteien und der schriftlichen Vereinbarung
vom 29. Januar 2008 ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen, dass die Beklagte mit dem unstreitigen Auftrag an
die Klägerin, den Bauantrag für das beabsichtigte Bauvorhaben zu stellen, den rechtsgeschäftlichen Willen auf
Abschluss eines Architektenvertrages im Sinne der schriftlichen Vereinbarung vom 29. Januar 2008 für die
Leistungsphasen 1 bis 9 oder zumindest wie die Klägerin meint für die Leistungsphasen 1 bis 4 verbunden hat.
Die Frage, ob im Einzelfall ein Vertrag abgeschlossen oder nur ein Gefälligkeitsverhältnis bzw. vorvertragliche
Akquisetätigkeiten begründet wurden, ist danach zu beantworten, ob die Leistungen des Architekten mit
geschäftlichem Bindungswillen zugesagt bzw. abgefordert und/oder erbracht wurden. Dabei kommt es nicht auf den
inneren Willen des Leistenden an. Die Frage ist vielmehr danach zu beurteilen, ob der Leistungsempfänger aus dem
Handeln des Leistenden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte und die Umstände des
Einzelfalles auf einen solchen Willen schließen durfte/musste. Es kommt also vorrangig darauf an, wie sich dem
objektiven Betrachter das Handeln des Leistenden darstellte. Insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer
Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare
Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen
schließen lassen (vgl. hierzu nochmals Senat, IBR 2010, 214 juris Rdnr. 29).
Bei einer derartigen objektiven Gesamtschau ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen, dass die Beklagte der
Klägerin mit Ausnahme der Leistungsphase 4 bereits einen rechtsgeschäftlich verbindlichen, vergütungspflichtigen
Auftrag zur Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 9 oder zumindest 1 bis 4 nach § 15 HOAI erteilt hat.
Beiden Parteien war klar, dass es zur Verwirklichung des Bauvorhabens der erforderlichen Finanzierungsgrundlagen
bedurfte, die wiederum neben dem Erwerb des Grundstückes den Abschluss entsprechender Mietverträge erforderte.
Die Beklagte hatte zwar den bedingten Kaufvertrag über das Grundstück geschlossen, jedoch lediglich einen
Mietvertrag mit dem Ankermieter E. für das Erdgeschoss, nicht hingegen ein oder mehrere Mietverträge für das
Obergeschoss. Insoweit gab es zwar unstreitig Gespräche mit der A., die aber ebenso unstreitig an den
unterschiedlichen Vorstellungen der Beklagten und der A. über die Umsetzung eines Konzeptes zur Altenbetreuung
scheiterten.
Um das Projekt allerdings überhaupt durchführen zu können, bedurfte es aber nach der Regelung in § VII des
Grundstückskaufvertrages vom 8. Mai 2008 als eine Vorstufe der Einreichung eines Baugesuchs in
bescheidungsfähiger Form bis zum 30. September 2008 (Bl. 25 d. A.).
Wenn die Klägerin mithin im Jahr 2008 an den Vorarbeiten zur Einreichung des Bauantrages mitwirkte, war ihr
bewusst, dass sie das zu einem Zeitpunkt tat, zu dem die tatsächliche Umsetzung des gesamten Bauvorhabens
noch „in den Sternen stand“. Sie hatte sich zudem ausdrücklich in der schriftlichen Vereinbarung vom 29. Januar
2008 bereiterklärt, Vorplanungsarbeiten als Serviceleistungen kostenfrei zu erbringen, mithin zumindest die
Leistungen aus den Leistungsphasen 1 und 2 nach § 15 HOAI. Wegen ihres eigenen erheblichen wirtschaftlichen
Interesses an dem Bauvorhaben war sie wie sich in aller Deutlichkeit durch die Vereinbarung vom 29. Januar 2008
zeigt auch darüber hinaus bereit, unentgeltliche Vorleistungen zu erbringen bis zu dem Zeitpunkt, an dem feststehen
würde, dass das Objekt zur Durchführung gelangt. Unter diesen Umständen kann aus der zudem dem Umfang nach
streitigen Erbringung von Architektenleistungen allein nicht auf den rechtsverbindlichen Abschluss eines
Architektenvertrages geschlossen werden. Dagegen sprechen das erhebliche eigene Interesse der Klägerin an der
Fortführung und Umsetzung des Projektes (vgl. hierzu auch OLG Hamm, IBR 2009, 278 juris Rdnr. 15) sowie die ihr
bekannte Unsicherheit der Realisierung.
Etwas anderes folgt auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus dem unstreitigen Auftrag der Beklagten an
die Klägerin, den Bauantrag für das beabsichtigte Bauvorhaben zu stellen. Die Vereinbarung der Parteien vom 29.
Januar 2008 enthält hierzu eine eindeutig andere Regelung: Danach reichte der Auftrag der Beklagten, die
entsprechenden Baugenehmigungen zu beantragen, allein nicht aus. Hinzutreten musste vielmehr, dass das Objekt
zur Durchführung gebracht wurde, d. h. insbesondere der notarielle Vertrag und die benötigten Mietverträge
abgeschlossen wurden. Das alles war im Ergebnis unstreitig nicht der Fall.
2. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, dem Kläger eine Vergütung für seine unstreitig erbrachten Leistungen der
Leistungsphase 4 nach § 15 HOAI zu vergüten. Auch wenn eine vorherige Beauftragung mit den Leistungsphasen 1
bis 3 nicht festgestellt werden kann, kommt ein Vertragsschluss über diese Leistungen durch den ausdrücklichen
Auftrag, die Baugenehmigung für das geplante Bauvorhaben zu beantragen und die Entgegennahme und Verwertung
dieser Leistungen durch die Beklagten in Betracht (vgl. hierzu BGH, NJW RR 2008, 110 juris Rdnr. 14). Regelmäßig
wird in der Rechtsprechung die Entgegennahme und Verwertung von Leistungen des Architekten als konkludente
Beauftragung seitens des Bauherren angesehen. Im vorliegenden Fall war die fristgemäße Stellung des Bauantrages
unabdingbare Voraussetzung für das endgültige Zustandekommen des notariellen Kaufvertrages über den Erwerb
des Grundstückes. Die Parteien hatten in der schriftlichen Vereinbarung vom 29. Januar 2008 auch ausdrücklich
zwischen dem Auftrag an die Klägerin für eine Vollarchitektur und dem Auftrag, die entsprechenden
Baugenehmigungen zu beantragen, unterschieden.
Deshalb rechtfertigt sich ausnahmsweise im Hinblick auf die gemeinsame Interessenlage der Parteien die Annahme
einer isolierten Beauftragung der Klägerin seitens der Beklagten nur mit der Leistungsphase 4. Dabei verkennt der
Senat nicht, dass die Leistungsphasen 1 bis 3 regelmäßig notwendige Vorleistungen der Leistungsphase 4 sind.
Gleichwohl ergibt sich im vorliegenden Fall aus den besonderen Umständen des Einzelfalls der abweichende Wille
der Parteien dahin, diese Leistungsphasen 1 bis 3 erst dann zu vergüten, wenn das Objekt tatsächlich zur
Durchführung gebracht würde. Dies allerdings ist unstreitig nicht der Fall.
3. Unter Zugrundelegung der Honorarvereinbarung der Parteien aus der Vereinbarung vom 29. Januar 2008 ergibt
sich ein anteiliger Vergütungsanspruch von 3.093,97 €.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 291 BGB. Insoweit war das landgerichtliche Urteil wegen eines
offensichtlichen Schreibfehlers zu berichtigen. Die Rechtshängigkeit der Forderung ist nämlich nicht am 30.
Dezember 2010, sondern bereits am 30. Dezember 2009 eingetreten (Bl. 40 a und 40 b d. A.).
4. Der Klägerin steht auch grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten zu, jedoch nur nach einem Streitwert bis 3.100 €. Hieraus rechtfertigt sich unter
Zugrundelegung einer 1,3 fachen Gebühr, der Postpauschale und der Mehrwertsteuer der ausgeurteilte Betrag von
359,50 €.
Auch der Zinsanspruch auf diesen Betrag rechtfertigt sich aus § 291 BGB. Der Zinszeitpunkt war insoweit ebenfalls
zu berichtigen.
Im Übrigen ist die Klage hingegen unbegründet.
5. Die Kostenentscheidung für beide Instanzen folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen
ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen
nicht vor.
… … …