Urteil des OLG Celle vom 12.08.2011

OLG Celle: amt für jugend, elterliche sorge, ermessen, kindeswohl, schule, vergleich, ausbildung, eltern, einzelrichter, verhinderung

Gericht:
OLG Celle, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 WF 246/11
Datum:
12.08.2011
Sachgebiet:
Normen:
FamFG § 89 Abs 1, FamFG § 166, BGB § 1696 ABS 1
Leitsatz:
1. Bedarf eine - auf gerichtlicher Anordnung oder einem familiengerichtlich für verbindlich erklärten
bzw. gebilligten Vergleich beruhende - Umgangsregelung nach den Maßstäben des § 1696 Abs. 1
BGB der Abänderung, hat das örtlich zuständige Amtsgericht gemäß § 166 Abs. 1 FamFG von Amts
wegen unmittelbar ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, ohne daß es dafür etwa des Antrags
eines beteiligten Elternteiles bedürfte.
2. Auch im Falle eines gemäß § 166 Abs. 1 FamFG amtswegig eingeleiteten Verfahrens auf
Abänderung einer Sorgerechtsregelung kommt eine einstweilige Einstellung oder Beschränkung der
Vollstreckung entsprechend § 93 Abs. 1 Nr. 4 und 5 FamFG in Betracht.
3. Die Anordnung von Ordnungsmitteln im Hinblick auf Verstöße eines Elternteiles gegen eine
familiengerichtlich getroffene Umgangsregelung, die formal fortbesteht, weil das Amtsgericht die
Möglichkeiten der amtswegigen Abänderung und Einstellung der Vollstreckung verkannt hat, kann
ausgeschlossen sein, wenn festgestellt ist, daß nach den Maßstäben des § 1696 Abs. 1 BGB eine
Abänderung dieser Umgangsregelung im Sinne des in Rede stehenden Verhaltens angezeigt ist.
Volltext:
10 WF 246/11
605 F 3758/10 Amtsgericht Hannover
Beschluß
In der Familiensache
betreffend den Umgang mit dem beteiligten Kind
N. J. P., geb. xx.xx.2003,
weitere Beteiligte:
1. J. P.,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
2. A. P.,
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin E. G.D.,
3. Landeshauptstadt Hannover - Amt für Jugend und Familie ,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht W., den Richter am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Amtsgericht R. am 12. August
2011 beschlossen:
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den die Anordnung von Ordnungsmitteln ablehnenden Beschluß des
Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 6. Juli 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: Gebührenstufe bis 600 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der betroffenen N. J.. zwischen ihnen sind seit 2005 beim Amtsgericht
mindestens dreiundzwanzig familiengerichtliche Verfahren anhängig gewesen. das Verhältnis zwischen den
Kindeseltern ist nach wie vor erheblich konfliktgeladen. Die elterliche Sorge für N. J. wird - mit Ausnahme der auf
eine Pflegerin übertragenen Gesundheitsfürsorge - auf Grund der Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 6.
Oktober 2009 allein durch die Kindesmutter ausgeübt, in deren Haushalt N. J. auch lebt. Über den Umgang zwischen
dem Kindesvater und N. J. hatten die Kindeseltern eine familiengerichtlich für verbindlich erklärte Vereinbarung vom
13. Januar 2009 getroffen.
Vor dem Hintergrund einer von der Kindesmutter betriebenen Ausbildung, aufgrund derer N. J. nach der Schule
zeitweilig durch eine Tagesmutter betreut wurde, ist auf Antrag des Kindesvaters durch amtsgerichtlichen Beschluß
vom 13. Januar 2011 die Umgangsvereinbarung dahin abgeändert worden, daß der Kindesvater N. J. während der
Schulzeit auch montags bis freitags jeweils zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr betreut, wobei durch die Regelung der
Übergabe persönliche Zusammentreffen der Kindeseltern ausdrücklich vermieden wurden. Zur Begründung hat das
Amtsgericht seinerzeit darauf abgestellt, daß eine derartige, den ohnehin regelmäßig stattfindenden Umgang
lediglich ausweitende persönliche Betreuung durch den Kindesvater dem Kindeswohl mehr dienen würde als eine
entsprechende Fremdbetreuung. Ausdrücklich hat das Amtsgericht dabei auch ausgeführt, daß eine von der
Kindesmutter erstrebte Befristung der Ausweitung bis zum Ende ihrer Ausbildung allein deswegen nicht sinnvoll
erscheine, weil weder der genaue Termin noch die sich anschließende Situation im Hinblick auf eine mögliche
Berufstätigkeit der Kindesmutter hinreichend sicher vorhersehbar seien. soweit die Kindesmutter jedoch wieder nach
13:00 Uhr für eine eigene Betreuung des Kindes zur Verfügung stünde, sollten sich die Eltern im Kosteninteresse
außergerichtlich auf eine Abänderung dahin einigen, daß die ursprünglichen Umgangszeiten wieder hergestellt
werden, anderenfalls müsse auf entsprechenden Antrag eine Abänderung durch das Gericht erfolgen. In dem
Beschluß hat das Amtsgericht gemäß § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen.
Nachdem die Kindesmutter seit Ende Juni 2011 nicht mehr durch eigenen Schulbesuch in der Zeit ab 13:00 Uhr
verhindert ist, hat sie nach entsprechender Anzeige gegenüber dem Kindesvater N. J. wieder selbst von der Schule
abgeholt. Dies hat der Kindesvater beim Amtsgericht angezeigt. Nach Hinweis des Amtsgerichtes, daß auf
entsprechenden Antrag der Kindesmutter eine Aufhebung der Ausweitung der Umgangsvereinbarung entsprechend
des Beschlusses vom 13. Januar 2011 erfolgen werde, hat allein der Kindesvater die Anordnung von
Ordnungsmitteln gegenüber der Kindesmutter betragt.
Mit Beschluß vom 6. Juli 2011 hat das Amtsgericht diesen Antrag zurückgewiesen. Dazu hat es auf die bereits im
Beschluß vom 13. Januar 2011 ausdrücklich enthaltene sachliche Abhängigkeit der Umgangsausweitung von der
persönlichen Verhinderung der Kindesmutter im schultäglichen Zeitraum von 13:00 bis 15:00 Uhr abgestellt, die
zwischenzeitlich jedoch entfallen sei, und bekräftigt, daß auf einen - bislang allerdings nach wie vor noch nicht
erfolgten - Antrag der Kindesmutter diese Ausweitung wieder beendet werden müßte. Daß die Kindesmutter die
Tochter - sogar noch vor Ende der bis 13:00 dauernden Beaufsichtigungsphase - von der Schule abhole, ohne für
eine Aufhebung des Beschlusses vom 13. Januar 2011 zu sorgen, stelle lediglich seinen formalen Fehler dar, der
nicht mit Ordnungsmitteln zu sanktionieren sei. vielmehr stelle sich der Antrag des Kindesvaters auf Anordnung von
Ordnungsmitteln als mißbräuchlich dar.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Kindesvaters, der sein Ziel der Anordnung von
Ordnungsmitteln weiterverfolgt. dazu macht er ausschließlich geltend, daß formal ein Verstoß gegen den
Umgangsbeschluß vom 13. Januar 2011 vorliege.
Der Einzelrichter hat die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II.
Die zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben.
1. Gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 2 FamFG kann das Gericht bei Zuwiderhandlungen gegen einen
Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten durch Beschluß Ordnungsmittel
anordnen, wenn zuvor auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen worden ist.
Im Streitfall liegen formal die äußeren Voraussetzungen in diesem Sinne fraglos vor: die Antragsgegnerin hat in
durch entsprechenden Hinweis im Beschluß vermittelter Kenntnis der Folgen einer Zuwiderhandlung mit der
Einbehaltung von N. J. während des schultäglichen Zeitraumes zwischen 13:00 und 15:00 Uhr gegen die im
Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 13. Januar 2011 getroffene und hinreichend konkret
gefaßte Umgangsregelung verstoßen.
Allerdings hat der Gesetzgeber in § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausweislich der Ausgestaltung als ´Kann´Regelung die
Anordnung von Ordnungsmittel bewußt und ausdrücklich in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt (vgl.
Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrs. 16/9733, 291 im Gegensatz zu der im
Regierungsentwurf vorgesehenen Formulierung ´soll´). Hintergrund war insbesondere auch die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes (Beschluß vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - NJW 2008, 1287), nach der eine
zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsverweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, wenn
nicht im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der erzwungene Umgang dem
Kindeswohl dient. Dies hat zwar keineswegs zur Folge, daß im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens etwa
grundsätzlich eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Beschlusses zu erfolgen hätte (vgl.
Zöller28Feskorn, FamFG § 89 Rz. 5 m.w.N.), vielmehr ist das (Entschließung) Ermessen nach § 89 Abs. 1 FamFG
regelmäßig dahin verdichtet, daß bei Verstößen Ordnungsmittel auch anzuordnen sind (vgl. BTDrs. 16/9733, S. 292)
und lediglich ein (Auswahl) Ermessen hinsichtlich dessen Wahl und Ausgestaltung verbleibt (vgl. Keidel16Giers,
FamFG § 89 Rz. 6) .
2. Im Streitfall besteht allerdings die Besonderheit, daß das Amtsgericht - ohne daß dies vom Kindesvater inhaltlich
ersichtlich weiter in Zweifel gezogen würde - bereits festgestellt hat, daß die Umgangsregelung hinsichtlich der von
der Kindesmutter nicht eingehaltenen Regelung aus Gründen des Kindeswohles der Änderung bedarf. dabei geht das
Amtsgericht allerdings offenkundig davon aus, zu einer Änderung ohne entsprechenden Antrag der Kindesmutter
nicht befugt zu sein, und ist lediglich aus diesem Grunde noch nicht in ein Abänderungsverfahren eingetreten.
Entgegen des Verständnisses des Amtsgerichtes ist eine Änderung des Beschlusses vom 13. Januar 2011 jedoch
nicht von einem entsprechenden Antrag seitens der Kindesmutter abhängig. Vielmehr kann das Amtsgericht in
Kindschaftssachen entsprechend der materiellrechtlichen Änderungsbefugnis und dem Abänderungsmaßstab des §
1696 BGB eine (rechtskräftige) Entscheidung wie einen gerichtlich gebilligten Vergleich insbesondere auch zur
Regelung des Umganges gemäß § 166 Abs. 1 FamFG ohne das Erfordernis eines etwaigen Antrages abändern und
muß - soweit es wie vorliegend von der Notwendigkeit einer derartigen Abänderung überzeugt ist - diese auch
vornehmen.
Mit dem somit im Streitfall gemäß § 166 Abs. 1 FamFG seit Kenntnis des Gerichtes von der eingetretenen
Veränderung der tatsächlichen Sachlage eröffneten und gebotenen Eintritt in ein Abänderungsverfahren bestand
zugleich die Möglichkeit, entsprechend § 93 Abs. 1 Nr. 4 und 5 FamFG die Vollstreckung des Beschlusses vom 13.
Januar 2011 einstweilen einzustellen bzw. zu beschränken. Zwar geht die Norm nach ihrem Wortlaut davon aus, daß
insofern eine Abänderung oder die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ´beantragt´ ist. nach Sinn und Zweck
der eröffneten Möglichkeit einer amtswegigen Abänderung einerseits sowie der Einstellungsmöglichkeiten
andererseits muß dies aber auch und erst recht im Falle des nach § 166 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingeleiteten
Abänderungsverfahrens gelten, noch zumal die Einstellungsentscheidung ihrerseits selbst ausdrücklich nicht von
einem entsprechenden Antrag abhängig ist (vgl. Zöller28Feskorn, FamFG § 93 Rz. 3).
3. In dieser tatsächlichen wie rechtlichen Ausgangslage ist es im Streitfall ausgeschlossen, aufgrund des Verstoßes
der Kindesmutter gegen eine objektiv nicht mehr dem Kindeswohl dienende und lediglich aufgrund einer
Fehlvorstellung des Amtsgerichtes noch nicht abgeänderte bzw. der Vollstreckbarkeit entzogene Regelung
Ordnungsmaßnahmen anzuordnen.
4. Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen fußen auf §§ 84 FamFG, 42 FamGKG.
W. H. R.