Urteil des OLG Celle vom 21.01.2008
OLG Celle: verfügung von todes wegen, hof, erblasser, gesetzlicher erbe, handschriftliches testament, gesetzliche erbfolge, grundbuch, bewirtschaftung, auflage, pachtvertrag
Gericht:
OLG Celle, 07. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 7 W 93/07
Datum:
21.01.2008
Sachgebiet:
Normen:
HÖFEO § 6
Leitsatz:
Bei mehreren wirtschaftsfähigen Prätendenten in derselben Hoferbenordnung kennt die Höfeordnung
das Auswahlkriterium der besseren Eignung nicht.
Volltext:
7 W 93/07 (L)
10 Lw 10/07 AG Buxtehude
B e s c h l u s s
In der Landwirtschaftssache
betreffend die Feststellung des Hofnacherben des Hofes in H., G.Straße 25, eingetragen im Grundbuch von H., Blatt
x
an der beteiligt sind:
1. L. D., ...,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
2. U. B., ...,
3. P. D., ...,
4. E. G., ...,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
5. M. G., ...,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
6. C. A., ...,
7. H. G. jun., ...,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
8. M. G., ...,
hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...
als Berufsrichter sowie die Landwirte ... und ... als ehrenamtliche Richter auf die mündliche Verhandlung vom 21.
Januar 2008 beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 7 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Landwirtschaftsgerichts - Buxtehude vom 10. September 2007 werden zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der im Grundbuch von H., Blatt x, eingetragene Grundbesitz am 25. Februar 1972 ein Hof
im Sinne der Höfeordnung war.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1 und 7 jeweils die Hälfte. Sie haben
der Beteiligten zu 4 die im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte zu
erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 131.092,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Hoferbfolge nach dem am 25. Februar 1972 verstorbenen Landwirt H. G. sen.
(Erblasser).
Der Erblasser war Eigentümer der im Grundbuch von H. Blatt x eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung in H.,
G.Straße 25, zur Größe von ca. jetzt noch 43 ha. Im Grundbuch ist ein Hofvermerk eingetragen. Der Erblasser hatte
keine Abkömmlinge.
Nach dem Tode des Erblassers im Jahre 1972 ist durch Hoffolgezeugnis vom 3. August 1972 gemäß § 6 Abs. 2
HöfeO a. F. dessen Witwe M. G. zur Hofvorerbin bestimmt worden. In dem Hoffolgezeugnis heißt es entsprechend §
6 Abs. 2 Satz 3 HöfeO a. F. weiter:
„Weiterer Hoferbe wird derjenige, der beim Tode der Hofesvorerbin als Hoferbe des Erblassers berufen sein würde,
wenn dieser in diesem Zeitpunkt gestorben wäre.“
Die Hofvorerbin M. G. verstarb am 7. Mai 2006 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen. Sie hatte unter dem 11.
November 1998 ein handschriftliches Testament verfasst, in dem sie hinsichtlich des Hofesvermögens folgendes
bestimmte:
„Ich bin Hofvorerbe des Hofes meines verstorbenen Ehemannes
H. G. Die Nacherbschaft regelt sich nach dem Hoffolgezeugnis.
Hofpächter ist zur Zeit L. D., wohnhaft in S.. Ich wünsche mir, dass er auch nach meinem Ableben Pächter des
Hofes bleibt.“
Die Beteiligte zu 8 ist die Schwester des Erblassers, während es sich bei den Beteiligten zu 1 bis 7 um Neffen und
Nichten, mithin um die Kinder der inzwischen verstorbenen weiteren Geschwister des Erblassers handelt.
Vor dem Landwirtschaftsgericht haben die Beteiligten zu 1, 3, 4 und 7 jeweils beantragt, als Hofnacherben
festgestellt zu werden.
Durch Beschluss vom 10. September 2007 hat das Landwirtschafsgericht unter Zurückweisung der Anträge der
Beteiligten zu 1, 3 und 7 festgestellt, dass die Beteiligte zu 4 die Hofnacherbin ist. Nach Ansicht des Gerichts sei
die Beteiligte zu 4, die wirtschaftsfähig sei, unter Anwendung des geltenden Ältestenrechts zur Hofnacherbin
berufen.
Wegen des weitergehenden Sachverhalts sowie hinsichtlich der Einzelheiten der Gründe der angefochtenen
Entscheidung wird auf den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts (Bl. 42 ff. GA) verwiesen.
Gegen diesen Beschluss wenden sich sowohl der Beteiligte zu 1 als auch der Beteiligte zu 7 mit ihren sofortigen
Beschwerden.
Der Beteiligte zu 1 macht geltend, sowohl der Erblasser als auch die Hofvorerbin hätten gewollt, dass er den Hof
übernehme. Er habe während seiner Kindheit und Jugend auf dem Hof gearbeitet. Seit 1972 habe er die zum Hof
gehörenden Flächen zunächst von dem Erblasser und dann von der Hofvorerbin gepachtet. Dass er den Hof weiter
bewirtschaften solle, ergebe sich zudem aus dem Testament der Hofvorerbin. Dagegen habe es nicht dem Willen
des Erblassers entsprochen, dass die Beteiligte zu 4 seine Hoferbin werde.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 Hofnacherbe des im
Grundbuch von H. Blatt x verzeichneten Hofes ist.
Der Beteiligte zu 7 macht geltend, die Beteiligte zu 4 sei überhaupt nicht wirtschaftsfähig. Dagegen könne zwar die
Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1 nicht in Frage gestellt werden. Von Bedeutung sei hier aber, dass die
Mutter des Beteiligten zu 1 als auch sein Vater am gleichen Tag geboren seien, so dass sich hier aus der
Anwendung des Ältestenrechts Probleme ergeben würden. Diese könnten nur über die bessere Eignung des
Hofanwärters gelöst werden. Er, der Beteiligte zu 7, sei aufgrund seines Alters und der unmittelbaren Nähe zu den
Hofflächen besser geeignet, den Hof rentabel zu bewirtschaften. Im Übrigen müsse in Zweifel gezogen werden, ob
die Besitzung überhaupt noch die Hofeigenschaft aufgewiesen haben.
Der Beteiligte zu 7 beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass der Beteiligte zu 7 Hofnacherbe des im
Grundbuch von H. Blatt x verzeichneten Hofes ist,
sowie hilfsweise,
festzustellen, dass die Hofeigenschaft des Hofes bereits vor dem Tode des Erblassers am 25. Februar 1972
entfallen ist.
Die Beteiligte zu 4 beantragt,
die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 7 zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend, weder die Hofvorerbin noch der Erblasser selbst
hätten den Beteiligten zu 1 zum Nacherben bestimmt. Vielmehr greife die gesetzliche Regelung ein, wonach sie, die
Beteiligte zu 4, als älteste Tochter des ältesten Bruders des Erblassers zur Hofnacherbin berufen sei. Denn sie sei
aufgrund ihres beruflichen Werdeganges zweifelsfrei wirtschaftsfähig. Zudem beabsichtige sie, den Hof selbst zu
bewirtschaften, wobei sie einen Obst und Beerenanbau plane.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
Dem Senat haben die Grundakten von H. Blatt x sowie die Akten 10 Lw 12/06 des Amtsgerichts Buxtehude
vorgelegen.
II.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 7 haben keinen Erfolg.
1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 7 sind zwar zulässig. Denn die Beteiligten sind jeweils durch den
angefochtenen Beschluss beschwert, weil sie, je für sich gesehen, als gesetzliche Hoferben in Betracht kommen
können.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 7 indes nicht nur seinen erstinstanzlichen Antrag weiter, sondern
hat im Beschwerdeverfahren hilfsweise einen negativen Feststellungsantrag nach § 11 Abs. 1 Buchst. a) HöfeVfO
gestellt. Diesbezüglich liegt eine auch in der Beschwerdeinstanz zulässige sachdienliche Antragsänderung vor. Denn
die Frage der Hofeigenschaft des Anwesens steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage der
Hoferbenfeststellung (vgl. hierzu Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Auflage, zu § 22 Rdnr. 73). Der Beteiligte zu 7 zählt
als gesetzlicher Erbe des Erblassers auch zu dem antragsberechtigten Personenkreis, der nach § 11 Abs. 1 Buchst.
a) HöfeVfO im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens entscheiden lassen kann, ob beim Erbfall ein Hof im
Sinne der Höfeordnung vorgelegen hat. Ferner ist das notwendige Feststellungsinteresse für den Hilfsantrag
gegeben. Denn der Beteiligte zu 7 hat als gesetzlicher Erbe ein berechtigtes Interesse an der begehrten
Feststellung.
2. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 7 sind in der Sache aber unbegründet, was zugleich für den Hilfsantrag
des Beteiligten zu 7 gilt.
Wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend in seinem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, findet vorliegend die
Höfeordnung in der bis zum 1. Juli 1976 geltenden Fassung Anwendung.
a) Eine Hoferbenfeststellung kann nur erfolgen, wenn das Anwesen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls, hier
am 25. Februar 1972, ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen ist. Dies ist vorliegend zu bejahen. Dagegen ist
unerheblich, ob das Anwesen noch im Zeitpunkt des Todes der Hofvorerbin am 7. Mai 2006 die Hofeigenschaft
aufgewiesen hat. Da der Hofnacherbe Erbe des Erblassers ist, kommt es insoweit allein auf die Rechtslage im
Zeitpunkt seines Todes an.
Das Anwesen des Erblassers, welches 1972 unstreitig über eine Hofstelle verfügte, war am 25. Februar 1972 ein Hof
im Sinne des § 1 Abs. 1, 2 HöfeO a. F. Denn im Grundbuch ist nach wie vor ein Hofvermerk eingetragen. und der
Wirtschaftswert liegt über dem Mindestwert von 10.000 DM.
Zwar wurde schon vor dem 1. Juli 1976 davon ausgegangen, dass die Hofeigenschaft auch außerhalb des
Grundbuchs ohne Löschung des Hofvermerks durch
sog. tatsächliche Geschehnisse entfallen kann, wenn der landwirtschaftliche Betrieb endgültig aufgegeben wurde.
Hierfür ist es allerdings nicht ausreichend, dass die zum Hof gehörenden Ländereien aus Alters oder
Krankheitsgründen langfristig verpachtet werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Erblasser die Betriebseinheit
seines Hofes endgültig auflösen wollte und dies erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (vgl. zum Ganzen,
Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Auflage, Rdnr. 140, 141). Dies lässt sich hier nicht feststellen.
Zwar hatte der Erblasser durch den Pachtvertrag vom 7. Februar 1972 seine gesamten Ländereien von über 41 ha
für die Dauer von 12 Jahren verpachtet, wobei dem Pächter ein Vorpachtrecht für die Zeit nach Ablauf des
Pachtvertrages eingeräumt wurde. Der Entschluss des Erblassers, die Ländereien langfristig zu verpachten, beruhte
aber ersichtlich darauf, dass er schwer erkrankt war und dabei erkannt haben wird, dass er selbst die
Bewirtschaftung des Hofes nicht wieder aufnehmen kann, zumal er im 63. Lebensjahr stand. Aus der
vorgenommenen Verpachtung kann deshalb nicht hergeleitet werden, dass es dem Willen des Erblassers entsprach,
dass seine Besitzung nunmehr kein Hof mehr sein sollte. Soweit sich der Beteiligte zu 7 hinsichtlich der Annahme
eines dahingehenden Willens des Erblassers auf die Äußerungen der übrigen Beteiligten vor dem
Landwirtschaftsgericht beruft, kann er hiermit nicht gehört werden. Dem Erblasser, der sich gut mit der Höfeordnung
ausgekannt haben soll, ging es mit der Verpachtung sicherlich auch um die finanzielle Absicherung seiner Ehefrau.
Dies bedeutet aber nicht, dass er für seinen Hof keine Zukunft mehr sah. Hieran ändert auch der Umstand nichts,
dass der Erblasser bei Abschluss des Pachtvertrages im Februar 1972 möglicherweise keine Vorstellung hatte, wie
es mit seinem Hof weitergehen wird. Daraus, dass er selbst keinen Hoferben bestimmt hatte, kann nicht abgeleitet
werden, dass er annahm, dass unter seinen Verwandten kein Nachfolger vorhanden sein wird. Denn der Erblasser
wird, worauf der Beteiligte zu 3 hingewiesen hat (s. Bl. 39 GA), im Februar 1972, als er kurz vor seiner Operation den
Pachtvertrag abgeschlossen hatte, nicht damit gerechnet haben, dass er die Operation letztlich nicht überleben wird,
sondern er wird davon ausgegangen sein, dass ihm Zeit bleiben wird, seine Hofnachfolge zu regeln.
Dies alles spricht dagegen, dass der Erblasser mit der Verpachtung seiner Ländereien bezweckte, die
Betriebseinheit des Hofes für alle Zeiten aufzulösen. Vielmehr muss mangels zwingend entgegenstehender
Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass bei dem Erblasser im Februar 1972 keine Zweifel daran bestanden,
dass es sich bei seinem Anwesen von über 40 ha mit einer intakten Hofstelle weiterhin um einen Hof handelt und
einer seiner Verwandten zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenbewirtschaftung des Hofes, eines Ackerbaubetriebes,
übernehmen wird. Dies gilt umso mehr, als dass im Jahre 1972 die Hofeigentümer mit einer endgültigen Auflösung
ihrer Betriebseinheit noch sehr zurückhaltend waren.
Nach alledem wies die Besitzung des Erblassers zum maßgeblichen Zeitpunkt im Februar 1972 die Hofeigenschaft
auf, so dass sich die Erbfolge an dem Hof nach der Höfeordnung richtet. Damit erweist sich der Hilfsantrag des
Beteiligten zu 7 als unbegründet.
b) Das Landwirtschaftsgericht hat zutreffend in seinem angefochtenen Beschluss gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. g)
HöfeVfO festgestellt, dass die Beteiligte zu 4 die Hofnacherbin geworden ist
Gemäß § 7 Abs. 1 HöfeO a. F. ist Hoferbe derjenige, der durch den Erblasser durch Verfügung von Todes wegen
hierzu bestimmt worden ist. Vorliegend hatte der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen.
Demgegenüber hatte zwar die Hofvorerbin ein Testament verfasst. Da sie aber nicht berechtigt war, den Nacherben
zu bestimmen, kann die von dem Beteiligten zu 1 aufgeworfene Frage, ob ihr Testament dahin ausgelegt werden
könne, dass nach ihrem Willen er, der Beteiligte zu 1, der Nacherbe sein solle, dahinstehen. Nach § 2065 Abs. 2
BGB muss der Erblasser, wenn er in seinem Testament die Vor und Nacherbschaft anordnet, selbst Regelungen zur
Nacherbschaft treffen (wobei er es allerdings dem Vorerben überlassen kann, aus dem Kreis der berufenen
Nacherben den eigentlichen Nacherben auszuwählen). Dieser Grundsatz des § 2065 Abs. 2 BGB gilt auch für die
hier kraft Gesetzes angeordnete Vor und Nacherbschaft. danach ist es dem gesetzlichen Hofvorerbe ebenfalls
verwehrt, von sich aus den Nacherben festzulegen, weil dieser der Erbe des Erblassers und nicht Erbe nach dem
Vorerben ist.
Soweit der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerde vorbringt, dass sich aus der Kommentierung bei Lange/Wulff,
Höfeordnung, zu § 8 Rdnr. 54 ergebe, dass der überlebende Ehegatte den weiteren Hoferben (Nacherben) bestimmen
könne, wird übersehen, dass sich diese Kommentierung nur auf den Ehegattenhof und damit auf § 8 HöfeO a. F.
bezieht. Danach wurde der überlebende Ehegatte, wenn der Hof nicht von ihm stammte, ebenfalls nur Hofvorerbe.
nach § 8 Abs. 3 HöfeO a. F. hatte er aber das Recht, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam den Hofnacherben
bestimmt hatten, diesen allein zu bestimmen. Ausschließlich diese Rechtslage wird in der o. g. Kommentierung
wiedergegeben, wobei darauf hingewiesen wird, dass das Bestimmungsrecht dem überlebenden Ehegatten, der auch
nach dem 1. Juli 1976 Vorerbe blieb, weiterhin zustand.
Mangels letztwilliger Verfügung des Erblassers beurteilt sich vorliegend die Frage, wer sein Hofnacherbe geworden
ist, nach der gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 HöfeO a. F., die das Landwirtschaftsgericht seinerzeit in
das Hoffolgezeugnis vom 3. August 1972 mit aufgenommen hatte. Danach ist Hofnacherbe derjenige, der als
Hoferbe des Erblassers berufen gewesen wäre, wenn dieser erst zu dem späteren Zeitpunkt, nämlich dem des
Todes des Vorerben, gestorben wäre. Entscheidend ist hier also, wer als Hoferbe des Erblassers berufen wäre, wenn
der Hofeigentümer erst am 7. Mai 2006 verstorben wäre, wobei aber weiterhin die Vorschriften der Höfeordnung a. F.
Anwendung finden.
Von dem Beteiligten zu 1 wird hierzu vorgebracht, dass es dem Willen des Erblassers entsprochen habe, dass er
sein Hofnachfolger werde. Auch wenn die Höfeordnung in der Fassung vor dem 1. Juli 1976 die sog. formlose
Hoferbenbestimmung nicht vorsah (§ 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 HöfeO n. F. gelten erst ab dem 1. Juli 1976), wurde es
schon vor 1976 vor dem Hintergrund der sich entwickelten Grundsätze zur formlos bindenden Hoferbenbestimmung
als möglich angesehen, dass der Hofeigentümer innerhalb des geschützten Personenkreises (also innerhalb des
Kreises der gesetzlichen Hoferben) seinen Hoferben verbindlich bestimmen konnte, was dann Vorrang vor dem
geltenden Ältesten bzw. Jüngstenrecht hatte. Dabei wurde eine bindende Hoferbenbestimmung dann angenommen,
wenn der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings (oder eines sonstigen
Verwandten) auf dem Hof zu erkennen gegeben hatte, dass dieser den Hof übernehmen sollte, und wenn sich der
Abkömmling (bzw. sonstiger Verwandter) hierauf eingestellt hatte (vgl. Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 4.
Auflage, zu § 7 Rdnr. 3, 36). Vorliegend hätte der Erblasser, der keine Abkömmlinge hatte, grundsätzlich also einen
Verwandten der 4. Hoferbenordnung formlos bindend zu seinem Hofnacherben bestimmen können, ohne das an sich
hier geltende Ältestenrecht nach § 6 Abs. 1 HöfeO a. F. zu beachten. Eine formlose Hoferbenbestimmung durch den
Erblasser lässt sich indes nicht feststellen.
Der Beteiligte zu 1 beruft sich zwar darauf, dass der Erblasser ihn formlos bindend zu seinem Hoferben gemacht
habe. Denn er habe ihm ausdrücklich erklärt, dass er ihm den Hof, spätestens wenn er 65 Jahre geworden sei,
übertragen werde. deshalb habe er seine Ländereien mit Vertrag von Februar 1972 unmittelbar ihm, dem Beteiligten,
und nicht seinem Vater verpachtet. Zuvor habe er, der Beteiligte zu 1, einen großen Teil seiner Kindheit und Jugend
auf dem Hof des Erblassers, seines Onkels, zugebracht, der zugleich sein Pate gewesen sei. er habe auf dem Hof
auch mitgearbeitet. Dies reicht mit dem Landwirtschaftsgericht aber für die Annahme einer formlos bindenden
Hoferbenbestimmung nicht aus.
Es mag sein, dass der Beteiligte zu 1 als Patenkind des Erblassers eine herausgehobene Stellung gegenüber den
anderen Neffen und Nichten hatte und sich als Kind und Jugendlicher oft auf dem Hof seines Onkels aufhielt.
Andererseits wusste der Erblasser, dass der Beteiligte zu 1 den Hof seines Vater in S. übernehmen wird: er wollte
deshalb dessen Bruder P., also den Beteiligten zu 3, zu sich auf den Hof nehmen (was von diesem jedoch,
allerdings schon einige Jahre vor dem Erbfall, abgelehnt worden war). Dies spricht dagegen, dass der Erblasser den
Beteiligten zu 1, wie er vorbringt, seit jeher als seinen Nachfolger angesehen hatte. Aber auch aus dem späteren
Abschluss des Pachtvertrages im Februar 1972 kann nicht abgeleitet werden, dass der Erblasser den Beteiligten zu
1 als seinen Hoferben angesehen hatte. Wie bereits das Landwirtschaftsgericht in seinem angefochtenen Beschluss
ausgeführt hat, müssen zu dem Abschluss des Pachtvertrages noch sonstige Umstände hinzutreten, die den
Schluss zulassen, dass der Erblasser den Beteiligten zu 1 formlos zu seinem Hoferben bestimmt hatte. Derartige
Anhaltspunkte lassen sich vorliegend nicht feststellen, was zu Lasten des Beteiligten zu 1 geht. Der 1909 geborene
Erblasser, der nach einer Operation im Februar 1972 verstarb, hatte den kurz vor der Operation abgeschlossenen
Pachtvertrag ersichtlich vor dem Hintergrund seiner schweren Erkrankung und vorausschauend auch zum Zwecke
der Absicherung seiner Ehefrau abgeschlossen. Er mag zwar einige Zeit vor Einlieferung in das Krankenhaus zu
dem Beteiligten zu 1 gesagt haben, dass er ihm mit 65 Jahren den Hof übertragen werde. Er soll aber nach den
Bekundungen des Beteiligten zu 3 und der Beteiligten zu 8 am Krankenbett gegenüber Verwandten geäußert haben,
dass er nicht wisse, wem er den Hof geben solle. Danach hatte er bewusst eine Regelung über seinen Nacherben
offen gelassen. Soweit der Beteiligte zu 1 die inhaltliche Richtigkeit der Bekundungen der Beteiligten zu 3 und 8
anzweifelt, ist gleichermaßen in Zweifel zu ziehen, dass der Erblasser seine vermeintliche Äußerung, dass der
Beteiligte zu 1 den Hof erhalten solle, ernst gemeint hatte. Denn der Erblasser hatte sich am Krankenbett darauf
beschränkt, den Pachtvertrag zu unterzeichnen, während er davon absah, in einem handschriftlichen Testament
seinen Hofnachfolger zu bestimmen. Hieraus folgt, worauf bereits das Landwirtschaftsgericht in seinem Beschluss
hingewiesen hat, dass sich der Abschluss des Pachtvertrages nicht als Regelung in Bezug auf eine Hofnachfolge
darstellte. Mit dem Pachtvertrag wollte der Erblasser, wie bereits oben ausgeführt, schlicht erreichen, dass seine
Ländereien weiter bewirtschaftet werden und dass seine Ehefrau für den Fall seines Ablebens eine finanzielle
Absicherung erhält.
Liegt nach alledem keine Hoferbenbestimmung durch den Erblasser vor, kommt vorliegend mit dem
Landwirtschaftsgericht die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Da keine Hoferben nach der 1. bis 3.
Hoferbenordnung vorhanden sind, sind hier gemäß § 5 Nr. 4 HöfeO a. F. die Geschwister und deren Abkömmlinge
als Hoferben kraft Gesetzes in vierter Ordnung berufen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 HöfeO a. F. entschied innerhalb
der gleichen Ordnung je nach dem in der Gegend geltenden Brauch Ältesten oder Jüngstenrecht. Im vorliegenden
Fall gilt Ältestenrecht, wobei die Grundsätze der Erbfolge nach Stämmen Anwendung finden.
Die Beteiligte zu 4 ist unstreitig die älteste Tochter des ältesten Bruders des Erblassers, so dass sie die
Hofnacherbin ist. Denn sie ist, bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Nacherbfalls, wirtschaftsfähig im
Sinne der Höfeordnung.
Wirtschaftsfähig ist nach § 6 Abs. 6 HöfeO a. F. derjenige, der die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes
sicherstellen kann. Dies ist nach den bereits vor 1976 geltenden Maßstäben der Fall, wenn der Erbanwärter nach
seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und nach seiner Persönlichkeit in der Lage
ist, den von ihm zu übernehmenden Hof ordnungsgemäß selbst zu bewirtschaften (vgl. Lange/Wulff, Höfeordnung, 9.
Auflage, zu § 6 Rdnr. 62).
Unstreitig hatte die 1953 geborene und gesundheitlich nicht beeinträchtigte Beteiligte zu 4, die in der Landwirtschaft
aufgewachsen ist und zur Zeit Hausfrau ist, ein Zweitstudium zur Agraringenieurin 1979 erfolgreich abgeschlossen
und den landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern von 1976 bis 1991 im Wege der Pacht bewirtschaftet, wobei sie die
Bewirtschaftung allein aufgrund der geringen Größe dieses Hofes von nur 12 ha aufgab. Nach ihrem Studium war sie
eine Zeit lang bei der N. L.gesellschaft, Zweigstelle O. tätig, wo sie Landwirte bei Projekten beraten hatte.
Angesichts ihrer Ausbildung und Tätigkeiten bringt sie sonach die Kenntnisse und Fähigkeiten mit, die für eine
ordnungsgemäße Bewirtschaftung des hier in Rede stehenden Hofes, bei dem es sich um einen Ackerbaubetrieb
handelt, notwendig sind.
Von der Beteiligten zu 4 wird auch eine Eigenbewirtschaftung des Hofes angestrebt. Nach dem von ihr vorgelegten
Bewirtschaftungskonzept plant sie, Teilflächen des Betriebes obstbaulich zu nutzen, während die verbleibenden
Flächen landwirtschaftlich mit Hilfe des Maschinenringes bewirtschaftet werden sollen. Dass diese Art der
Bewirtschaftung von ihr ernsthaft beabsichtigt ist, hat die Beteiligte zu 4 in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat bekräftigt. Damit konnte die von dem Beteiligten zu 7 angesprochene und in der Literatur umstrittene Frage,
ob für die Annahme der Wirtschaftsfähigkeit die Bewirtschaftungsabsicht des Hofanwärters erforderlich ist, offen
bleiben.
Zwar hängen die Anforderungen, die im Einzelfall an die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben zu stellen sind, von dem
zur Vererbung anstehenden Hof ab. Vorliegend bestehen aber keine Zweifel dahingehend, dass die Beteiligte zu 4
aufgrund ihrer uneingeschränkten körperlichen und geistigen Fähigkeiten, ihrer Kenntnisse und Erfahrungen für den
hier in Rede stehenden Betrieb als wirtschaftsfähig anzusehen ist. Dies gilt auch, soweit dies eine körperliche
Mitarbeit des Hofeigentümers erfordert. Denn die Beteiligte zu 4 ist, worauf sie in ihrem Schriftsatz vom 15. Januar
2008 (Bl. 118 GA) hinweist, zum einen selbst hinreichend körperlich leistungsfähig. zum anderen kann sie auf die
Mitarbeit ihres Ehemannes, der selbst in der Landwirtschaft aufgewachsen ist, zurückgreifen.
Soweit der Beteiligte zu 7 weiter einwendet, dass unter den Kreis der Hofanwärter derjenige als wirtschaftsfähig
anzusehen sei, der für die Bewirtschaftung des Hofes die „bessere Eignung“ mitbringe, kann er hiermit nicht gehört
werden. Denn die Höfeordnung kennt das Auswahlkriterium der besseren Eignung nicht. Sind mehrere Prätendenten
in der gleichen Hoferbenordnung vorhanden, ist zwar an die Wirtschaftsfähigkeit ein strenger Maßstab anzulegen,
was im Einzelfall zur Folge haben kann, dass sich ein Hofanwärter im Verhältnis zu einem anderen als
wirtschaftsunfähig erweist. Ist aber - wie vorliegend - der gesetzlich berufene Hofanwärter (auch im Vergleich zu den
übrigen Prätendenten) zweifelsfrei wirtschaftsfähig, tritt er die Hofnachfolge an und zwar unabhängig von der Frage,
ob einer der Nächstberufenen geeigneter ist als der Erstberufene. Denn die Höfeordnung schließt lediglich den
Wirtschaftsunfähigen aus dem Kreis der Hofanwärter aus (vgl. Lange/Wulff, a. a. O., zu § 6 Rdnr. 78 m. w. N.).
Nach alledem hat es bei der Feststellung des Landwirtschaftsgerichts zu verbleiben, wonach die Beteiligte zu 4 die
Hofnacherbin nach dem Erblasser geworden ist.
3. Auch wenn sich der HilfsFeststellungsantrag des Beteiligten zu 7 als unbegründet erwiesen hat, ist er von dem
Senat nicht schlicht zurückzuweisen gewesen. Im Rahmen eines zulässigen Feststellungsverfahrens nach § 11
HöfeVfO ist das Gericht nicht an Anträge gebunden. Gibt es, wie bei der Frage der Hofeigenschaft, nur zwei
Möglichkeiten, so muss wegen der Rechtskraft der Entscheidung
eine eindeutige Feststellung ausgesprochen werden (vgl. Fassbender/ Hötzel/
von Jeinsen/Pikalo, Höfeordnung, 3. Auflage, zu § 11 HöfeVfO RN 1).
4. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG. Die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 7
sind unbegründet, so dass sie die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben und der Beteiligten zu
4 die außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Die übrigen Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen.
Die Entscheidung über den Geschäftswert beruht auf § 19 Buchst. a),
§ 20 Buchst. b) HöfeVfO, § 19 Abs. 4 KostO. Da Haupt und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen, ist dessen
Wert (der vierfache Einheitswert) nur einmal zu veranschlagen.
... ... ...