Urteil des OLG Celle vom 20.08.2009

OLG Celle: gesundheitsschädigung, anhörung, ärztliche behandlung, gebrechen, adäquate kausalität, versicherungsnehmer, sachverständiger, krankheit, anteil, unfallfolgen

Gericht:
OLG Celle,
Typ, AZ:
,
Datum:
00.00.0000
Sachgebiet:
Normen:
AUB 94 § 1, AUB 94 § 8
Leitsatz:
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Nachweis der Ursächlichkeit eines Unfalls für die
dadurch bedingte Gesundheitsschädigung zu führen (§ 1 III AUB 94). Dieser Nachweis kann nach
sachverständiger Beratung auch dann geführt sein, wenn der Versicherungsnehmer bei einem
Spaziergang
auf die Schulter gestürzt ist und erst bei einer etwa 6 Monate später erfolgten Kernspintomographie
eine Rotatorenmanschettenruptur festgestellt wird, soweit feststeht, dass es in der Zwischenzeit nicht
zu einem weiteren Trauma gekommen ist.
2. Eine Rotatorenmanschettenruptur kann ausnahmsweise auch durch
einen Sturz auf die Schulter mitverursacht sein, wenn bereits eine degenerativ verlaufende
Verschleißerscheinung vorlag.
3. Eine Kürzung des Anspruchs nach § 8 AUB 94 kommt bei einem alterstypischen normalen
Verschleißzustand nicht in Betracht. Ein im Unfallzeitpunkt 72jähriger Versicherungsnehmer kann
daher eine ungekürzte Zahlung aus der Unfallversicherung erhalten, wenn bei ihm der Anteil der
degenerativen Vorschäden an den Unfallfolgen 80 % beträgt, es sich nach sachverständiger
Einschätzung hierbei aber um eine alterstypische Abnutzung handelt.
Volltext:
Schlagwörter:
Ursächlichkeit eines Sturzes für eine Rotatorenmanschettenruptur
(§ 1 III AU 94). degenerative Vorschäden (§ 8 AUB 94)
Gesetzliche Vorschriften:
§§ 1, 8 AUB 94
Leitsatz:
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Nachweis der Ursächlichkeit eines Unfalls für die dadurch bedingte
Gesundheitsschädigung zu führen (§ 1 III AUB 94). Dieser Nachweis kann nach sachverständiger Beratung auch
dann geführt sein, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Spaziergang
auf die Schulter gestürzt ist und erst bei einer etwa 6 Monate später erfolgten Kernspintomographie eine
Rotatorenmanschettenruptur festgestellt wird, soweit feststeht, dass es in der Zwischenzeit nicht zu einem weiteren
Trauma gekommen ist.
2. Eine Rotatorenmanschettenruptur kann ausnahmsweise auch durch
einen Sturz auf die Schulter mitverursacht sein, wenn bereits eine degenerativ verlaufende Verschleißerscheinung
vorlag.
3. Eine Kürzung des Anspruchs nach § 8 AUB 94 kommt bei einem alterstypischen normalen Verschleißzustand
nicht in Betracht. Ein im Unfallzeitpunkt 72jähriger Versicherungsnehmer kann daher eine ungekürzte Zahlung aus
der Unfallversicherung erhalten, wenn bei ihm der Anteil der degenerativen Vorschäden an den Unfallfolgen 80 %
beträgt, es sich nach sachverständiger Einschätzung hierbei aber um eine alterstypische Abnutzung handelt.
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
8 U 10/09
2 O 149/07 Landgericht Hannover Verkündet am
20. August 2009
...,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
H. S. Versicherungsgesellschaft, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten ...,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin ...,
gegen
G. K., ...,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2009 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am
Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Dezember 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., §
546 ZPO) noch rechtfertigen die nach
§ 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen, nachdem auch der Senat den
Sachverständigen Dr. L. sowie den Kläger angehört hat, eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Dem
Kläger steht wegen seines Sturzes vom 16. März 2003 ein Anspruch auf Zahlung von 19.633,92 EUR aus der mit
der Beklagten geschlossenen Unfallversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG a. F. i. V. m. §§ 1, 7 AUB 94 zu.
1. Zunächst liegt ein bedingungsgemäßer Unfall vor. Ein Unfall ist gem. § 1 III AUB 94 gegeben, wenn der
Versicherte durch ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin K. und der Anhörung des Klägers (Bl. 99
- 101 d. A.) steht zunächst fest, dass dieser einen Unfall erlitten hat, als er am 16. März 2003 auf einem Waldweg
im Deister spazieren ging, und auf einem Weg, der eine kleine Wölbung aufwies und mit Schnee bedeckt war, zu
Fall kam. Hierbei rutschten dem Kläger beide Füße weg, sodass er nach rechts auf die Seite und die Schulter fiel.
Der Kläger hat hierzu ergänzend angegeben, er sei zuerst auf die Schulter gefallen und habe dann instinktiv noch die
Hand zu Hilfe genommen, um sich abzustützen. Er vermute, dass sich unter dem Schnee Glatteis befunden habe.
b) Der Kläger hat ferner, wie sich aus Kernspintomographie vom 17. September 2003 ergibt, auch eine unfreiwilligen
Gesundheitsschädigung in Form einer Rotatorenmanschettenruptur erlitten (vgl. Bericht des Dr. S. vom 7. Oktober
2003). Hierzu hat der gerichtliche Sachverständige L. in seinem Gutachten vom 3. Juni 2008 auch ausgeführt, er
habe den Befund einer kompletten Ruptur der Supra und Infraspinatussehne anhand der Aufnahmen selbst
nachvollzogen (S. 9 des Gutachtens).
c) Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Unfall vom 16. März 2003 kausal
für die Rotatorenmanschettenruptur gewesen ist, auch wenn diese bildgebend erstmals etwa sechs Monate später
am 17. September 2003 festgestellt wurde. Der Versicherungsnehmer trägt hierbei die Beweislast (§ 286 ZPO) nicht
nur für das Vorliegen des Unfallereignisses und den Eintritt der Gesundheitsschädigung, sondern auch für die
Kausalität des Unfalls für die Gesundheitsschädigung und deren Dauerhaftigkeit (BGH VersR 2001, 1547).
Erforderlich ist adäquate Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschädigung, wobei Mitursächlichkeit
genügt (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 1 AUB Rdnr. 23). Der Kausalzusammenhang entfällt nicht deshalb, weil
noch andere Ursachen, insbesondere körperliche Anlagen oder Gebrechen, den Schaden beeinflusst oder erst
ermöglicht haben. Er ist nur dann nicht mehr gegeben, wenn und soweit die äußere Einwirkung auf den Körper des
Versicherten als sogenannte Gelegenheitsursache lediglich eine bereits bestehende Gesundheitsschädigung
vollendet oder sichtbar werden lässt (OLG Hamm, VersR 2002, 180. Grimm, AUB, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 50). Für die
richterliche Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO reicht hierbei ein praktisches Maß an Gewissheit,
welches Zweifeln Schweigen gebiete, ohne sie völlig auszuschließen, während eine absolute oder mathematisch
sichere Gewissheit nicht zu fordern ist (ZöllerGreger, ZPO, 27. Aufl., § 286 Rdnr. 19). Diese Kausalität des Unfalls
steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der überzeugenden, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien
Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. in seinem schriftlichen Gutachten vom 3. Juni 2008, seiner Anhörung vor
dem Landgericht am 11. November 2008 und vor dem Senat am 14. August 2009 sowie unter Berücksichtigung der
ergänzenden Angaben des nach § 141 ZPO angehörten Klägers fest.
aa) Der Sachverständige L. hat in seinem Gutachten vom 3. Juni 2008 zunächst festgestellt, die Röntgenaufnahmen
des Schultergelenks des Klägers vom 18. März 2003 zeigten zwar keine frischen knöchernen Verletzungen, jedoch
deutliche Verschleißerscheinungen des Schultereckgelenks mit knöchernen Kantenanbauten und einem
Knochensporn am außenseitigen Schlüsselbeinende in Richtung Rotatorenmanschette (S. 8 des Gutachtens). Auch
der Oberarmkopf zeige einen deutlichen Hochstand gegenüber der Schulterpfanne mit deutlicher Verschmälerung
des subakromialen Raumes (S. 14 f. d. A.). Diese Befundkonstellation weise mit hoher Wahrscheinlichkeit auf
erhebliche degenerative Veränderungen der Rotatorensehnen hin. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass
die Möglichkeit einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur nur gegeben sei bei einem direkten zeitlichen
Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Einsetzen der Beschwerden sowie einem geeigneten
Unfallmechanismus (S. 11). Bei direkter Gewalteinwirkung (Sturz seitlich auf die Schulter) sei eine Verletzung der
Rotatorenmanschette wegen ihrer geschützten Lage unter dem Deltamuskel und dem knöchernen Schulterdach
kaum vorstellbar. Es müssten weitere Begleitverletzungen wie Prellmarken oder Quetschwunden vorliegen, da eine
große Gewalteinwirkung nötig sei, um die geschützt liegende Rotatorenmanschette zu verletzen. Beides sei hier
nicht der Fall (S. 11 f. d. A.). Geeignete Unfallmechanismen zur Zerreißung eines gesunden Rotatorenmanschette
seien nur die schwere direkte Gewalteinwirkung mit Begleitverletzungen, eine Verrenkung oder Teilverrenkung des
Schultergelenkes oder eine gewaltsame passive Verdrehung des muskulär fixierten Armes im Schultergelenk.
Vorliegend bleibe deshalb nur die Möglichkeit übrig, dass die Rotatorensehnen im Rahmen des Sturzes durch eine
reflektorische Anspannung der dazugehörigen Rotatorenmuskulatur zerrissen worden seien (S. 12). Das sei aber
ohne eine vorherige degenerative Schwächung der Sehnen nicht möglich. Wegen der hier bestehenden
degenerativen Vorschäden sei das Unfallereignis somit nachweislich auf ein bereits deutlich durch
Verschleißveränderungen verändertes Schultergelenk getroffen (S. 15, 20). Allerdings habe die Rotatorenmanschette
bis dahin nicht zu Beschwerden geführt, sondern sei noch voll funktionsfähig gewesen. Insgesamt sei der
Unfallmechanismus nicht geeignet gewesen, die Zerreißung einer gesunden Rotatorenmanschette zu bewirken,
jedoch geeignet, die Zerreißung einer deutlich degenerativ vorgeschädigten Rotatorenmanschette zu bewirken.
An diesen Feststellungen hat der Sachverständige auch in seiner Anhörung vom 11. November 2008 vor dem
Landgericht festgehalten (Bl. 180 - 182 d. A.) und zunächst ausgeführt, eine gesunde Rotatorenmanschette könne
durch so ein Ereignis nicht zerrissen werden. Er gehe aber davon aus, dass die Sehne vor dem Unfall deutlich
vorgeschädigt war, was man auch auf den Röntgenbildern habe sehen können. Hierbei gehe er ferner davon aus,
dass die Rotatorenmanschette vor dem Unfall noch nicht zerrissen war. Wenn sie schon zerrissen gewesen wäre,
hätte der Kläger entsprechende Probleme gehabt. Es sei von einer Vorschädigung im Bereich von 70 % bis 90 %
auszugehen, worauf seine Schätzung von 80 % beruhe, da bei einer Vorschädigung von 60 % die Sehne nicht
gerissen wäre.
bb) Die gegen diese Feststellungen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen demgegenüber nicht durch.
(1) Ohne Erfolg macht sie zunächst geltend, eine Ursächlichkeit des Unfalls im März 2003 für die erst im September
2003 diagnostizierte Rotatorenmanschettenruptur bestehe schon deshalb nicht, weil eine derartige Ruptur bei den
beiden vorangegangenen Sonographien durch Dr. S. am 20. März 2003 und am 10. September 2003 nicht
festgestellt worden sei. Zwar heißt es im Arztbericht des Dr. S. vom 20. März 2003 (Bl. 255 d. A.) nur:
„Rotatorenmanschette mäßige Kaliberschwankung, anscheinend intakt, Gelenkerguss, Bizepssehne intakt.“
Auch im Arztbericht des Dr. S. vom 7. Oktober 2003 ist zu Ziffer 2.2 zunächst nur beschrieben (Bl. 13 - 15 d. A.):
„Sonografie rechte Schulter: Rotatorenmanschette mit mäßiger Kaliberschwankung. Gelenkerguss. Bizepssehne
intakt.“
Hierzu hat der Sachverständige indessen in seiner Anhörung vor dem Senat ausgeführt, Sonographieuntersuchung
könnten, müssten aber nicht verlässliche Ergebnisse zeigen. Die SonographieUntersuchungen seien sehr abhängig
vom jeweiligen Untersucher. Er habe dafür zu oft erlebt, dass der Ultraschallbefund dem Operationsbefund nicht
entsprochen habe. Infolgedessen könne man deshalb aus den SonographieUntersuchungen im März und September
2003 nicht ableiten, dass zu diesen Zeitpunkten noch keine Rotatorenmanschettenruptur vorgelegen habe. Er selbst
würde sich bei einem Widerspruch zwischen den Ergebnissen des Ultraschalls und einer klinischen Befundung eher
auf letztere beziehen. Mithin lässt sich alleine aus dem Umstand, dass in den Sonographieuntersuchungen des Dr.
S. noch keine Rotatorenmanschettenruptur festgestellt wurde, nicht herleiten, dass diese durch den Sturz im März
2003 nicht verursacht worden sein kann, sondern erst später entstanden sein muss. Immerhin hat sich auch schon
Dr. S. vorsichtig ausgedrückt, indem er ausgeführt hat, die Rotatorenmanschette sei „anscheinend intakt“.
(2) Der Sachverständige hat dann weiter ausgeführt, bei dem Kläger hätten bereits vor dem Sturz am 16. März 2003
Verschleißerscheinungen vorgelegen, wozu die bestehende Arthrose beigetragen habe. Es sei auch durchaus
möglich, dass auch ohne Hinzudenken eines Unfalls spontan durch eine alltägliche Bewegung eine
Rotatorenmanschette reiße. Das bekomme der Betroffene aber durch eine Funktionseinschränkung, gegebenenfalls
auch durch Schmerz, mit. Vorliegend ergebe sich aus der MRTUntersuchung im September 2003, dass die Ruptur
bereits „länger“ zurückliegen müsse. Hierbei sei ein Auftreten der Ruptur in den letzten 2 - 3 Monaten vor der
Untersuchung allerdings sehr unwahrscheinlich. Eine weitere Differenzierung zwischen 3, 6 und 12 Monaten sei
dagegen nicht möglich.
Auf dieser Grundlage hat der Senat den Kläger gem. § 141 ZPO zu seinem Sturz und den Unfallfolgen angehört. Er
hat angegeben, zwei Tage nach seinem Sturz beim Arzt gewesen zu sein, der ihm zunächst Tabletten und Massage
verordnet habe. Die erstmals nach diesem Sturz aufgetretenen Beschwerden seien aber nicht besser geworden,
sondern hätten kontinuierlich zugenommen, weshalb er sich im September 2003 erneut in ärztliche Behandlung
begeben habe. Einen Zeitpunkt ohne Schmerz habe es in der Zwischenzeit nicht gegeben. Nach dem Unfall habe es
auch keinen weiteren akuten Vorfall mehr gegeben. Die Bewegungseinschränkung des Armes habe vielmehr fließend
zugenommen. Der Sachverständige hat hierzu dann erklärt, diese Angaben des Klägers passten zu einer Ruptur im
März 2003. Es sei auch keineswegs ungewöhnlich, dass durch die behandelnden Ärzte nicht sofort ein MRT
gemacht werde, sondern man hierzu, auch wegen einer ebenfalls in Betracht kommenden Prellung, zunächst
abwarte. Da vorliegend nach dem Sturz im März 2003 kein weiteres traumatisches oder mit einer isolierten
zusätzlichen Schmerzempfindung verbundenes Ereignis mehr vorlag - der Senat folgt insoweit den plausiblen und
nachvollziehbaren Angaben des Klägers , steht fest, dass der Sturz im März für die Rotatorenmanschettenruptur
ursächlich war, mag sie auch erst im September 2003 diagnostiziert worden sein.
(3) Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Beklagte ferner geltend, der Kläger habe auch deshalb nicht den Beweis einer
Kausalität des Sturzes für die Rotatorenmanschettenruptur geführt, weil der Sturz auf die Schulter gar nicht geeignet
gewesen sei, diese Ruptur auszulösen. Richtig ist zwar, dass häufig ein derartiger Sturz nicht geeignet ist, bei einer
gesunden Rotatorenmanschette zu deren Reißen zu führen. Die Belastbarkeit der einzelnen Sehnen ist nämlich auch
nach den Feststellungen des Sachverständigen L. im Bereich der Rotatorenmanschette im gesunden Zustand in
aller Regel um das Zwei bis Dreifache größer als die Belastung, welche die entsprechende Muskulatur aufbringen
kann. Ein Reißen von Muskeln hat es beim Kläger aber gerade nicht gegeben. Auch in seiner Anhörung vor dem
Landgericht hat der Gutachter bestätigt, dass eine gesunde Rotatorenmanschette durch ein derartiges Ereignis nicht
zerrissen werden könne. Insoweit wird auch in der Rechtsprechung vielfach darauf hingewiesen, dass eine
Rotatorenmanschettenruptur nur außerordentlich selten Folge eines Unfalls ist, sondern meist infolge einer
degenerativ verlaufenden Verschleißerkrankung eintritt (LG Bochum, r+s 2008, 434. LG Essen, r+s 2004, 164. LG
Kiel, Urt. vom 18. April 2007 - 12 O 64/06 ,veröffentlicht bei juris). Erforderlich für eine derartige Ruptur sind hier in
der Regel zusätzliche Umstände, wie eine besondere Zugwirkung auf den Arm oder eine Verdrehung der Schulter
bzw. Spreizung des Armes.
Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass auch vorliegend nicht von der Kausalität des Sturzes für die
Rotatorenmanschettenruptur ausgegangen werden könnte. Die Besonderheit dieses Falles liegt nämlich gerade
darin, dass die Rotatorenmanschette des Klägers in erheblichem Umfang vorgeschädigt war. Der Sachverständige
hat hierzu die Vorschädigung mit 80 % geschätzt, wobei er von einer Spannweite von 70 % bis 90 % ausgegangen
ist. Bei einer derart vorgeschädigten Rotatorenmanschette mit den Sehnen kann naturgemäß bereits ein
geringfügigeres biomechanisches Ereignis genügen, um diese zum Reißen zu bringen. Genau dieses hat der
Sachverständige auch ausdrücken wollen, indem er auf S. 12 seines Gutachtens ausgeführt hat, geeignete
Unfallmechanismen zur Zerreißung einer gesunden Rotatorenmanschette seien nur eine schwere direkte
Gewalteinwirkung, eine Verrenkung oder Teilverrenkung des Schultergelenks oder eine gewaltsame passive
Verdrehung des muskulär fixierten Armes im Schultergelenk. Für den vorliegenden Fall bleibe hier nur die
Möglichkeit übrig, dass die Rotatorensehnen im Rahmen des Sturzes durch eine reflektorische Anspannung der
Rotatorenmuskulatur zerrissen worden seien. Das sei aber ohne vorherige degenerative Schwächung der Sehnen
nicht möglich. Eine derartige degenerative Vorschädigung hat hier aber gerade nach den Feststellungen des
Sachverständigen vorgelegen. Diese Vorschädigung ist dann anders als bei einer gesunden Rotatorenmanschette in
der Lage gewesen, bereits ohne erhebliche Gewalteinwirkung, durch Verdrehungen ö. ä. zum Reißen der
Rotatorenmanschette zu führen. Entsprechend heißt es auch auf S. 20 des Gutachtens, der Unfallmechanismus sei
zwar nicht als geeignet anzusehen, die Zerreißung einer gesunden Rotatorenmanschette zu bewirken, jedoch
geeignet, die Zerreißung einer deutlich degenerativ vorgeschädigten Rotatorenmanschette auszulösen. Auch eine
überwiegende Mitursächlichkeit degenerativer Vorschäden vermag hier an der Unfallkausalität nichts zu ändern, da
der Kausalzusammenhang selbst dann nicht entfällt, wenn unfallfremde Ursachen wie degenerative Vorschäden
überwiegend zu der Gesundheitsschädigung beigetragen haben (OLG Hamm VersR 2002, 180. Grimm, § 1 Rdnr.
50).
(4) Unerheblich ist ferner, dass der Sachverständige nur von der Möglichkeit gesprochen hat, dass die
Rotatorensehnen im Rahmen des Sturzes durch die reflektorische Anspannung der Rotatorenmuskulatur zerrissen
wurden. Hierbei handelt es sich um eine zulässige sachverständige Bewertung, die sich hier aus dem
Zusammenspiel zwischen der Art und Weise des Unfallereignisses, der eingetretenen Verletzungen sowie den
erheblichen degenerativen Vorschäden des Klägers ergibt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Rotatorenmanschette tatsächlich bereits vor dem Sturz des Klägers gerissen war. Insoweit hat der Sachverständige
ausgeführt, der Kläger hätte hier gesundheitliche Probleme gehabt, wenn die Sehne bereits vorher gerissen gewesen
wäre. Wegen des beschriebenen großen Risses hätte es zu Funktionseinschränkungen kommen müssen. Das sei
indessen nicht der Fall gewesen, da der Kläger noch aktiv Sport betrieben habe. Eine entsprechende sportliche
Betätigung ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin K., wonach der Kläger Langlauf betrieben habe,
Mountainbike gefahren sei und die ganze Gartenarbeit gemacht habe. Vor dem Unfall habe er keine Schmerzen an
der Schulter gehabt. Der Kläger selbst hat in seiner Anhörung vor dem Senat ebenfalls erklärt, vor dem Sturz habe
er noch Gartenarbeiten durchgeführt und sei Ski gefahren, ohne dass er irgendwelche Einschränkungen oder
Beschwerden verspürt habe. Auch die Art der Behandlung des Klägers nach dem Unfall spricht nicht dafür, dass der
Sturz nicht ursächlich für die Rotatorenmanschettenruptur war. Insbesondere ist es keineswegs so gewesen, dass
der Kläger zunächst nur wenig Schmerzen verspürte, die sich erst im Laufe der Zeit gesteigert hätten, was
Anhaltspunkt lediglich für eine Prellung sein könnte. Tatsächlich hatte der Kläger bereits unmittelbar nach dem Unfall
Beschwerden, die sich trotz ärztlicher Behandlung im Laufe der Zeit kontinuierlich steigerten, ohne dass es
schmerzfreie Intervalle gab. So hat die Zeugin K. ausgesagt, ihr Mann habe noch am Abend des Vorfalltages und
dann am nächsten Tag richtige Schmerzen bekommen und kaum noch auf dem Arm liegen können, woraufhin er
zum Arzt gegangen sei. Die Sache habe sich dann immer weiter verschlechtert, sodass er den Arm jetzt kaum noch
hochbekomme. Tatsächlich ist der Kläger dann auch ab dem 18. März 2003 ärztlich behandelt worden. Der
Umstand, dass die Behandlung nicht sogleich am Unfalltag erfolgte, ferner nach Physiotherapie und analgetischer
Therapie mit Krankengymnastik zunächst nur bis Mai 2003 lief und dann bis September 2003 unterbrochen war,
spricht ebenfalls nicht dagegen, dass der Kläger bereits bei dem Sturz am 16. März 2003 eine
Rotatorenmanschettenruptur erlitten hat. Der Kläger hat vielmehr, wie er in seiner Anhörung angab, als geduldiger
Mensch zunächst das Ergebnis der konservativen Behandlung abwarten wollen, die aber nicht zum Erfolg führte,
weil seine Schmerzen kontinuierlich zunahmen.
(5) Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der beim Kläger bereits zwei Tage nach dem Unfall festgestellte
Oberarmkopfhochstand auch bei Verschleiß und nicht nur bei einer Ruptur auftreten könne. Er sei deshalb in keiner
Richtung ein Beweis für einen Zustand dieser oder jener Art. Ein Hochstand trete in der Regel nach einer Ruptur
nach längerer zeitlicher Dauer, also nach mehr als zwei Tagen, auf. Wenn ein solcher Hochstand hier zwei Tage
nach dem Unfall beobachtet worden sei, könne dies auf eine Ruptur oder auf eine Ausdünnung zurückzuführen sein.
Eine derartige Ausdünnung lag hier bei dem Kläger aber gerade vor, da in der durch Dr. S. veranlassten Sonographie
mäßige Kaliberschwankungen festgestellt wurden. Unter Kaliberschwankungen versteht man nach den Ausführungen
des Sachverständigen eine ausgedünnte Sehne, wobei dies auf Verschleiß zurückzuführen sei. Durch diese
Ausführungen des Sachverständigen ist die Argumentation der Beklagten widerlegt, aus dem bereits bei der
Röntgenaufnahme am 18. März 2003 dokumentierten Hochstand des Oberarmkopfes folge, dass es bereits vor dem
Sturz am 16. März 2003 eine Ruptur gegeben haben müsse, weil bei einer verletzungsbedingten Ruptur ein
Oberarmkopfhochstand frühestens nach drei Wochen zu erwarten sei.
Schließlich besteht für den Senat auch keine Veranlassung, ein Obergutachten einzuholen. Letzteres kommt gem. §
412 ZPO nur in Betracht, wenn das erste Gutachten mangelhaft (unvollständig, widersprüchlich, nicht überzeugend)
ist, das Gutachten von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, der Sachverständige erkennbar nicht die
notwendige Sachkunde hat, die Anschlusstatsachen sich durch neuen Sachvortrag ändern oder ein anderer
Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. ZöllerGreger, ZPO, 27. Aufl., § 412 Rdnr. 1). Diese
Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
2. Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass keine Kürzung des Anspruchs des Klägers nach §
8 AUB 94 in Betracht kommt. Hiernach wird, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis
hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, die Leistung entsprechend dem Anteil
der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. Krankheit ist hierbei ein
regelwidriger Körperzustand, der ärztlicher Behandlung bedarf, während ein Gebrechen einen dauernden abnormen
Gesundheitszustand darstellt, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen nicht mehr zulässt
(Prölss/Martin, § 8 AUB 94, Rdnr. 4). Darlegungs und beweispflichtig für die Voraussetzungen des
Kürzungstatbestandes ist der Versicherer (OLG Hamm VersR 2002, 180. OLG Koblenz RuS 2001, 348).
Der Sachverständige L. hat es in seinem Gutachten bereits als diskussionswürdig betrachtet, ob klinisch „stumme“
Verschleißerscheinungen, wie sie beim Kläger vorgelegen hätten, überhaupt als Krankheit oder Gebrechen
angesehen werden könnten (S. 19). Diese Frage kann jedoch offen bleiben. § 8 AUB 94 findet nämlich jedenfalls auf
einen alterstypischen normalen Verschleißzustand keine Anwendung, da es sich hierbei um keine Krankheit oder
Gebrechen handelt (OLG Hamm, VersR 2002, 180. OLG Saarbrücken, VersR 1998, 836. OLG Schleswig VersR
1995, 825. OLG Köln, r+s 1996, 202. Prölss/Martin, a. a. O.. Grimm, § 8 Rdnr. 3. HKVVG/Rüffer, Ziff. 3 AUB 2008
Rdnr. 3). Maßgebend für den regelwidrigen Körperzustand ist der altersbedingte Normalzustand, nicht dagegen ein
abstrakter Idealzustand. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird unter „Krankheiten und Gebrechen“
nicht Beeinträchtigungen seines körperlichen Zustandes verstehen, die dem durchschnittlichen Gesundheitszustand
einer Person gleichen Alters und Geschlechts entsprechen. Weder eine Krankheit noch ein Gebrechen liegt mithin
im Falle altersbedingt normaler Verschleiß und Schwächezustände vor, so auch nicht bei der altersbedingten
Degeneration des Rotatorenmanschettenapparates (LG Essen, ZfS 1992, 238). Der Sachverständige hat hierzu in
seinem schriftlichen Gutachten zwar zunächst festgestellt, beim Kläger lägen deutliche Verschleißerscheinungen
des Schultereckgelenkes vor, sodass von erheblichen degenerativen Veränderungen der Rotatorensehnen
auszugehen sei. Er hat indessen in seiner Anhörung ausgeführt, auch diese Vorschädigung, deren Anteil an den
Unfallfolgen er mit 80 % eingeschätzt, gehe nicht über das übliche Maß der altersbedingten Vorschädigung hinaus.
Die Sehnen der Rotatorenmanschetten degenerierten schon ab dem 20. bis 30. Lebensjahr. Im Alter von 60 bis 70
Jahren seien die Sehnen in diesem Bereich abgerieben und ausgedünnt. Das sei durch Wissenschaft und Praxis
nachgewiesen. Das Vorhandensein gesunder Sehnen im Alter sei eher die Ausnahme. Der Umstand, dass der von
der Beklagten beauftragte Sachverständige Prof. Dr. T. in seiner Stellungnahme vom 6. August 2008 die Auffassung
vertreten hat, die beim Kläger bestehenden degenerativen Vorschäden seien nicht mehr als altersbedingte normale
Veränderung anzusehen (Bl. 201 d. A.), ist demgegenüber unerheblich, da diese nach Schluss der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erfolgte Stellungnahme gem. §§ 156,
296 a ZPO bereits aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen ist und von Amts wegen auf der Grundlage
der plausiblen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen keine Zweifel an seinen Feststellungen bestehen.
Liegt hier aber nur eine altersbedingte Abnutzung vor, die nicht über die alterstypische Degeneration hinausgeht, so
kommt kein Abzug nach § 8 AUB 94 in Betracht. Der Unfallversicherer hat keinen Anspruch darauf, als Unfallopfer
nur auf einen gesunden und jungen Menschen zu treffen, sodass jeder von diesem Idealbild abweichende
gesundheitliche Zustand zu einer Anspruchskürzung nach § 8 AUB 94 führen könnte.
3. Auch die weiteren formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Nach § 7 I Abs. 1 Satz 3 AUB 94 muss die
Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren
drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Sowohl der Eintritt der Invalidität als auch die
fristgerechte ärztliche Feststellung stellen Anspruchsvoraussetzungen dar, durch die im Interesse einer rationellen
arbeits und kostensparenden Abwicklung Spätschäden vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen
(BGH VersR 2007, 1114. 2006, 352. Urteil des Senats vom 22. November 2008 - 8 U 161/07 . VersR 2008, 670.
Prölss/Martin, § 7 AUB 94 Rdnr. 7 - 10). Für die Wahrung dieser Frist bezüglich der ärztlichen Feststellung ist
erforderlich, dass ein unfallbedingter Dauerschaden bezeichnet wird, der durch bestimmte Symptome
gekennzeichnet ist (BGH VersR 1997, 442). Der ärztlichen Feststellung müssen sich also die angenommene
Ursache und die Art ihrer dauerhaften Auswirkung auf die Gesundheit des Versicherten entnehmen lassen (BGH
VersR 2007, 1114). Inhaltlich sind an die ärztliche Feststellung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Namentlich
braucht noch nicht zu einem bestimmten Grad der Invalidität abschließend Stellung genommen zu werden. Auch ist
es unerheblich, ob die Feststellungen zur Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung und zur Art ihrer
Auswirkung richtig sind. Der ärztlichen Feststellung muss sich lediglich eine Prognose über eine bereits eingetretene
bzw. zu erwartende Invalidität entnehmen lassen.
Sowohl der Eintritt der Invalidität binnen Jahresfrist als auch die ärztliche Feststellung ergeben sich hier aus den
Arztberichten des Dr. S. vom 23. September 2003 (Anlage K 2) und vom 7. Oktober 2003 (Anlage K 3). In dem
Bericht vom 23. September 2003 wird die Diagnose der Rotatorenmanschettenruptur rechts festgestellt. Ferner heißt
es dort, dass keine unfallunabhängigen Erkrankungen bestünden und wegen der Unfallfolgen mit einer dauernden
Beeinträchtigung zu rechnen sei. In dem weiteren Arztbericht vom 7. Oktober 2003 werden der Unfallhergang, der
Erstbefund und die Diagnose der Prellungen der rechten Schulter mit Rotatorenmanschettenruptur niedergelegt.
Ferner wird ausgeführt, dass der Unfall Dauerfolgen in Form einer Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mit
Kraftminderung hinterlassen wird, wobei unfallfremde Krankheiten und Gebrechen nicht erkennbar seien. Schließlich
bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitliche Situation des Klägers erst nach Ablauf der
Jahresfrist weiter verschlechtert hätte.
4. Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Der Sachverständige L. ist zu dem Ergebnis gekommen, dass
der Rotatorenmanschettenschaden nach der Gliedertaxe mit 4/10 des Armwertes anzusetzen ist. Das wird von den
Parteien auch nicht angegriffen. Ausgehend von einem hier vereinbarten Armwert von 80 % ergibt dies einen
Invaliditätsgrad von 32 %, woraus sich bei einer Invaliditätssumme von 61.357 EUR ein Anspruch von 19.633,92
EUR errechnet. Zahlungen hierauf sind seitens der Beklagten bisher nicht geflossen, insbesondere nicht die in dem
Abrechnungsschreiben vom 2. Juni 2006 genannten 1.963,39 EUR.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 15. August 2009 gibt
keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet
sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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