Urteil des OLG Celle vom 11.06.2001

OLG Celle: rückgabe, verjährungsfrist, unerlaubte handlung, kaufmann, grundstück, verantwortlichkeit, sparkasse, bürgschaft, zustand, stadt

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 4 U 9/01
Datum:
11.06.2001
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 558
Leitsatz:
Etwaige Schadensersatzansprüche des Grundstückseigentümers, die daraus resultieren, dass der
Erbbauberechtigte entgegen insoweit getroffener schuldrechtlicher Vereinbarung das Grundstück bei
Beendigung des Erbbaurechts nicht frei von Schäden (hier: Bodenkontaminationen) zurückgegeben
hat, unterliegen in entsprechender Anwendung des § 558 BGB der 6-monatigen Verjährungsfrist
Volltext:
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 4 U 9/01 19 O 2850/00 LG ##### Verkündet am 11. Juni
2001 ##### Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ##### #####, #####,
##### #####, Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ##### in Celle - gegen
##### ##### GmbH & Co KG, #####, ##### #####, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Otto
##### Beteiligungsgesellschaft mbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer, Otto #####, Beklagte
und Berufungsbeklagte, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ##### in Celle - hat der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht ##### sowie die Richter am Oberlandesgericht ##### und ##### für Recht erkannt: Die Berufung
der Klägerin gegen das am 16. November 2000 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts ##### wird
auf ihre Kosten zurück gewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500 DM abzuwenden, wenn nicht
die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit auch durch unbefristete,
unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse
oder Volks- und Raiffeisenbank erbringen. Die Beschwer für die Klägerin beträgt 111.128,41 DM. Tatbestand Die
Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung von Dekontaminationskosten. Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin
ihres verstorbenen Ehemannes Eigentümerin des Grundstücks ##### in #####. Am 12. August 1964 bestellte der
Ehemann der Klägerin dem Kaufmann ##### ##### ein dreißigjähriges Erbbaurecht an dem Grundstück zwecks
Errichtung und Betriebes einer Tankstelle. U.A. war in jenem Erbbaurechtsvertrag, wegen dessen weiterer
Einzelheiten auf die zu Bl. 96 bis 103 d.A. überreichte Ablichtung verwiesen wird, in § 8 Abs. 2 (Bl. 99 d.A.)
bestimmt, dass die errichteten Gebäude und Anlagen mit der Beendigung des Erbbaurechts entschädigungslos in
das Eigentum des Grundeigentümers übergehen. Die errichtete Tankstelle pachtete und betrieb der Ehemann der
Klägerin ab 1965 zunächst selbst. Seit dem Jahre 1969 verpachtete der erbbauberechtigte Kaufmann ##### die
Tankstelle sodann anderweitig. Mit Vertrag vom 10. Juni 1976, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die zu Bl. 86
bis 94 d.A. überreichte Ablichtung verwiesen wird, veräußerte der Kaufmann ##### das Erbbaurecht schließlich an
den Kaufmann Otto #####, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Der Kaufmann ##### betrieb die Tankstelle
zunächst selbst, verpachtete sie später jedoch wiederum an verschiedene Pächter weiter. Im März 1995 wurde die
Tankstelle still gelegt, nach dem in Folge von Auflagen der Stadt ##### die weitere Wirtschaftlichkeit des
Tankstellenbetriebs in Frage gestellt war. Das Erbbaurecht endete durch Zeitablauf vom 30. Oktober 1995. Unter
dem 9. Mai 1996 ließ der Ehemann der Klägerin ein Gutachten des Ingenieurbüros ##### einholen, wonach das
Tankstellengrundstück mit erheblichen Kontaminierungen belastet war. In der Folgezeit führten der Ehemann der
Klägerin und die Beklagte u.a. unter Beteiligung der Stadt ##### umfangreiche Verhandlungen über den Umfang der
von der Beklagten zu beseitigenden Kontaminationen. Im Jahre 1998 erhob der Ehemann der Klägerin Klage gegen
die Beklagte wegen Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe des Grundstücks. Die in erster Instanz
erfolgreiche Klage unterlag im zweiten Rechtszug der Abweisung, wobei der Senat mit Urteil vom 9. Juli 1999
einerseits § 557 BGB in analoger Anwendung als Anspruchsgrundlage für eine Nutzungsentschädigung zwar
grundsätzlich für anwendbar gehalten, die auf Nutzungsentschädigung gerichtete Klage jedoch deshalb abgewiesen
hatte, weil die Rückgabe auch in wesentlich verschlechtertem Zustand keine Nutzungsentschädigung nach
§ 557 BGB rechtfertige und kausal gerade auf verspätete Rückgabe zurück zu führende Schäden nicht
nachgewiesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird im Übrigen auf den Inhalt der informations halber
beigezogenen Akten 19 O 117/98 LG ##### (= 4 U 246/98 OLG Celle) Bezug genommen. Die Klägerin, die das
Grundstück künftig einer Wohnbebauung zu führen will und deshalb die errichtete Tankstelle abreißen ließ, begehrt
nunmehr mit ihrer Klage Erstattung von Gutachter- sowie Dekontaminierungskosten nach Maßgabe von insgesamt
vierzehn Rechnungen, verbunden mit dem Begehren der Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten betreffend
weiter gehender Kosten. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Seiten 5 bis 7 der am 29. Juni 2000
anhängigen und am 31. Juli 2000 zugestellten Klage vom 28. Juni 2000 (Bl. 5 bis 7) nebst Anlagen verwiesen. Die
Klägerin hat bestritten, dass die heute bzw. seit Rückgabe des Grundstücks festgestellten Kontaminationen auch
nur teilweise auf die Zeit der Nutzung des Grundstücks durch ihren verstorbenen Ehemann in den Jahren 1965 bis
1969 zurück zu führen seien. Sie hat im Übrigen die Auffassung vertreten, dass die Beklagte mit Abschluss mit
Erbbaurechtsübernahmevertrages im Jahre 1976 auch die Verantwortlichkeit für den Zustand des Grundstücks
insgesamt übernommen habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 101.128,41 DM
nebst 5 % Zinsen seit dem 21. November 1999 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr
sämtlichen darüber hinaus gehenden Schaden aus der Kontamination des Grundstücks ##### in ##### zu ersetzen,
soweit dieser auf die Betreibung einer Tankstelle zurück zu führen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage
abzuweisen. Sie hat behauptet, während der Zeit ihrer Ausübung des Erbbaurechts seien keine Verunreinigungen in
das Erdreich des Tankstellengeländes eingedrungen. Die Kontaminationen müssten daher aus der Zeit vor dem
Jahre 1976 stammen. Im Übrigen hat die Beklagte gemeint, dass sich aus dem Erbbaurechtsvertrag vom
10. Juni 1976 keine Grundlage ableiten ließe, sie für Dekontaminationskosten in Anspruch zu nehmen. Schließlich
hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und gemeint, dass die im vorliegenden Fall anzuwendende
kurze Verjährungsfrist des Mietrechts aus § 558 BGB jedenfalls zum Zeitpunkt der Klagerhebung verstrichen sei. Mit
Urteil vom 16. November 2000 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass
etwaige Ansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt seien. Denn auf das Rechtsverhältnis der Parteien sei § 558 BGB
zumindest entsprechend anwendbar. Hierunter fielen auch etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung, sodass die
Klage abzuweisen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete
Berufung der Klägerin. Die Klägerin wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens im Einzelnen gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach es sich bei dem Vertragsverhältnis der
Parteien (bzw. des Rechtsnachfolgers der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits) um ein der analogen
Anwendung des § 558 BGB zugängliches Rechtsverhältnis handele. Bei dem hier in Rede stehenden
Erbbaurechtsvertrag handele es sich vielmehr weder um ein miet- noch pachtrechtliches oder jenen
schuldrechtlichen Verhältnissen vergleichbares Rechtsgebilde, sodass die Ausnahmevorschrift der kurzen
Verjährung des § 558 BGB überhaupt nicht eingreife, sondern nur die regelmäßige dreißigjährige Verjährung gelten
könne und im Übrigen ein Analogieverbot bestehe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen
Urteils, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 101.128,41 DM nebst 5 % Zinsen seit dem
21. November 1999 zu zahlen; 2. fest zu stellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen darüber
hinaus gehenden Schaden aus der Kontamination des Grundstücks ##### in ##### zu ersetzen, soweit diese auf
den Betrieb einer Tankstelle zurück zu führen ist; 3. hilfsweise, der Klägerin nach zu lassen, Sicherheit auch durch
unbefristete, unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank,
öffentlichen Sparkasse oder Volks- und Raiffeisenbank zu erbringen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der
Klägerin zurück zu weisen und die Zulassung der Bürgschaft einer Großbank, Volksbank oder öffentlichen
Sparkasse als Vollstreckungssicherheit. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Insbesondere treffe die seitens der Kammer vertretene
Rechtsauffassung zu, dass die Klagforderung verjährt sei. Im Übrigen bestreitet die Beklagte im Einzelnen, dass
Verunreinigungen des Grundstücks während ihrer Besitzzeit eingetreten seien. Sie bestreitet die Klagforderung im
Übrigen auch der Höhe nach. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die informations
halber beigezogenen Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist
unbegründet. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von
Dekontaminationskosten nicht zu. Denn etwaige Ansprüche der Klägerin in so weit sind jedenfalls verjährt. I. Mit
dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass etwaige der Klägerin entstandene Ansprüche auf Erstattung von
Dekontaminationskosten nach Maßgabe der Klagforderung jedenfalls wegen Verjährung nicht durchsetzbar sind. 1.
Hierbei ist schon zweifelhaft, ob der Klägerin, wenn man den maßgebenden Erbbaurechtsvertrag vom
12. August 1964 (Bl. 96 ff. d.A.) nur von seiner dinglichen Seite her betrachtet, überhaupt ein Anspruch auf
Erstattung von Dekontaminierungskosten des Grundstücks nach Zeitablauf des Erbbaurechts zusteht. Denn die
vorhandenen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Erbbaurechtsverordnung, geben keine erkennbare
Anspruchsgrundlage dafür her, dass der Eigentümer bei Auslaufen des Erbbaurechts Anspruch darauf habe, dass
der Berechtigte außer der Rückgabe des Grundstücks irgend welche Arbeiten am Grundstück vor zu nehmen habe.
Viel mehr regelt die Erbbaurechtsverordnung nur den gegenteiligen Fall, dass der Erbbauberechtigte seinerseits
normaler Weise Anspruch auf Ersatz des Werts des Bauwerks hat. Dieser Anspruch ist hier nach Maßgabe des § 8
Abs. 2 des Erbbaurechtsvertrages vom 12. August 1964 (Bl. 99 d.A.) einerseits gerade ausgeschlossen. Woraus
angesichts dessen dann andererseits gerade folgen soll, dass die Beklagte als Erbbauberechtigte mehr schulde als
das mit ihrem Bauwerk versehene und der Klägerin entschädigunglos zu überlassende Grundstück so zurück zu
geben wie es steht und liegt, ist nicht erkennbar. So gesehen ist schon zweifelhaft, ob die mit der Klage geltend
gemachten Erstattungsansprüche überhaupt dem Grunde nach - jedenfalls wenn man die rein dingliche Rechtslage
des Erbbaurechtsverhältnisses betrachtet - entstanden sein können. Das jedoch kann für die Entscheidung letztlich
offen bleiben. 2. Denn selbst wenn man dem Erbbaurechtsvertrag vom 12. August 1964 über die dingliche
Rechtslage hinaus gehend die Bedeutung auch einer schuldrechtlichen Vereinbarung zu Grunde legen wollte, als
deren Nebenverpflichtung die Beklagte gehalten gewesen wäre, bei Rückgabe des Grundstücks in Folge des
Tankstellenbetriebes entstandene Bodenkontaminationen bei Rückgabe zu beseitigen, wären entsprechende
Erstattungsansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt. Denn in so weit wäre zum Einen in entsprechender
Anwendung des § 558 BGB nach zutreffender Auffassung des Landgerichts die 6-monatige Verjährungsfrist des
§ 558 BGB einschlägig. Denn der Klägerin ist zwar zu zu geben, dass sich die 6-monatige Verjährungsfrist des
§ 558 BGB gegenüber der Regelverjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 BGB zunächst als Ausnahmeregelung
darstellt. Das allein allerdings führt jedoch nicht zwingend zu einem Analogieverbot, wenn sich die
gesetzgeberischen Gründe für die kurze Verjährungsfrist aus § 558 BGB sich auch im vorliegenden Fall eines dem
Erbbaurechtsvertrag - unterstellt - unter zu legenden schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses als ebenfalls
einschlägig erweisen sollten. Das jedoch ist nach Auffassung des Senats der Fall. Denn der gesetzgeberischen
Regelung der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB liegt das Anliegen zu Grunde, dass für langfristige vertragliche
Nutzungsverhältnisse wie einen Mietvertrag die rasche Abwicklung von Nebenansprüchen aus dem Miet- sowie
gemäß § 581 Abs. 2 BGB auch aus Pachtverhältnissen ermöglicht werden soll. Es soll mit Rücksicht darauf, dass
Miet- und Pachtverhältnisse regelmäßig als langfristige Dauerschuldverhältnisse abgeschlossen werden, im Hinblick
auf die Ermöglichung zweifelsfreier Rechtsverhältnisse gegenüber Miet- oder Pachtnachfolgern schnellstmöglich
Klarheit geschaffen werden. Dieser Rechtsgedanke trifft jedenfalls auch auf das hier etwa dem Erbbaurechtsvertrag
der Parteien zu Grunde liegende schuldrechtliche Nutzungsverhältnis zu. Denn für den Fall der
Erbbaurechtsbestellung hat der Gesetzgeber zwar nicht wie im Falle der Bestellung eines Nießbrauchs in § 1057
BGB eine ausdrückliche Verweisungsvorschrift auf § 558 BGB geschaffen, wobei dies auf den vorstehend unter
Ziff. 1 dargelegten Erwägungen beruhen mag. Ungeachtet greifen die Erwägungen, die für eine entsprechende
Anwendung des § 558 BGB auch im Falle eines Erbbaurechtsvertrages und seiner schuldrechtlichen
Kausalvereinbarungen sprechen jedoch, zumindest genau so, nach Auffassung des Senats sogar erst recht zu.
Denn in Anbetracht der Nutzung des Grundstücks sind Erbbaurecht und Miet/Pachtrecht nicht nur mit einander
verwandt. Sie können vielmehr sogar noch länger als Miet- und Pachtverträge begründet und bestellt werden, sodass
sich der aufgezeigte gesetzgeberische Gedanke für eine kurze Verjährungsfrist in Bezug auf die Abwicklung
nebenvertraglicher Ansprüche bei Rückgabe der Sache hier erst recht aufdrängt. In dieser Überlegung sieht sich der
Senat im Übrigen auch darin bestätigt, dass nach - soweit ersichtlich einhelliger - Auffassung im Schrifttum (vgl. v.
Staudinger/Emmerich, BGB, 13. Aufl., § 558 Rdnr. 3) der in § 558 BGB nieder gelegte Grundsatz kurzer
Verjährungsfrist für Ansprüche im Zusammenhang mit Rückgabe der Mietsache auch auf sämtliche dem Mietrecht
vergleichbare Rechtsverhältnisse anwendbar ist (vgl. außerdem: Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl., Voelskow,
§ 558 Rdnr. 3). Mit Billigung dieses Schrifttums hat im Übrigen die höchstrichterliche Rechtsprechung den genannten
Rechtsgedanken sogar zum Anlass genommen, den § 558 BGB derart weit an zu wenden, dass er sogar über
bestehende Vertragsbeziehungen hinaus allgemein für Ansprüche aus Gebrauchsüberlassung im Rahmen sich
anbahnender Verträge gelte wie beispielsweise eine Kfz-Probefahrt (BGH NJW 1968, 1472) oder den Fall nichtigen
Mietvertrags wegen Minderjährigkeit des Mieters (BGHZ 47, 53). Aus allen diesen Gründen ist nach Auffassung des
Senats auch im vorliegenden Fall § 558 BGB jedenfalls entsprechend anwendbar. Im vorliegenden Fall spricht dafür
im Übrigen auch noch, dass bei der Bestellung des Erbbaurechts für den Vorgänger der Beklagten, den Kaufmann
##### #####, sogar erwogen war, dass der Ehemann der Klägerin als damaliger Eigentümer des Grundstücks die
Tankstelle selbst pachtete. Das geschah ja auch schließlich in den Jahren 1965 bis 1969. Erst als sich der
Ehemann der Klägerin zur Ruhe setzte, ist über die Mitwirkung des Eigentümers bei der Auswahl des Pächters der
Tankstelle eine Vereinbarung getroffen worden. Das spricht neben den aufgezeigten allgemeinen Erwägungen zur
Vergleichbarkeit zwischen Erbbaurecht und schuldrechtlichen Dauernutzungsverhältnissen ebenfalls für die analoge
Anwendung von § 558 BGB. Im Übrigen mag die Klägerin auch bedenken, dass sie die Ausführungen des Senats im
Urteil vom 9. Juli 1999 erst im Vorprozess zur Vergleichbarkeit des Nutzungsverhältnisses mit der Beklagten mit
mietvertraglichem Charakter und die darauf vom Senat befürwortete teilweise Verantwortlichkeit der Beklagten
hinsichtlich der Gutachterkosten einerseits auf eben dieser Grundlage selbst akzeptiert hat und nunmehr ihr auf eben
jener Rechtsgrundlage seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung in entsprechender Anwendung
mietvertraglicher Vorschriften jedoch nicht hin zu nehmen gewillt ist. Darin liegt - ohne dass es darauf noch
Entscheidungs erheblich angekommen wäre - zumindest auch eine Inkonsequenz im prozessualen Vorgehen der
Klägerin selbst. 3. Sind die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klägerin in analoger Anwendung des
§ 558 BGB verjährt, gilt das auch für etwa bestehende Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung nach § 823
BGB. Denn in so weit verdrängt § 558 BGB die subsidiäre Verjährungsregelung des § 852 BGB (vgl. statt aller v.
Staudinger/Emmerich a.a.O. § 558 Rdnr. 3). Aber selbst wenn man § 852 BGB und seine 3-jährige Verjährungsfrist
im vorliegenden Fall noch für anwendbar halten sollte, wäre auch diese Frist bei Einreichung der Klage zum
29. Juni 2000 verstrichen. Denn das Problem der Kontaminationen des zurück gegebenen Grundstücks war
unstreitig seit 1996 zwischen den Parteien bekannt. Spätestens seit Kenntnisnahme von dem Gutachten des
Ingenieurbüros ##### vom 9. Mai 1996 hatte die Klägerin (bzw. ihr Rechtsvorgänger) zurechenbare Kenntnis darüber
erlangt, dass eine (unterstellt: vorliegende) unerlaubte Handlung zu einem Schaden geführt hatte. Schon zu diesem -
spätestens mit Eingang des Gutachtens bei der Klägerin (bzw. ihrem Rechtsvorgänger) etwa im Juni 1996
anzunehmenden - Zeitpunkt waren ihr durch den Inhalt dieses Gutachtens vom 9. Mai 1996 auch zumindest so viel
Kenntnisse über einen Schadenseintritt und die Person des vermeintlichen Schädigers vermittelt worden, dass ihr
zumindest in Form einer Feststellungsklage zumutbarer Weise die gerichtliche Geltendmachung ihr etwa
zustehender Ansprüche möglich war. Das aber reicht aus, eine Kenntnis der Klägerin (bzw. ihres Rechtsvorgängers
i.S. von § 852 BGB zumindest ab Juni 1996 an zu nehmen. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschädigten Umfang
und Höhe des Schadens schon genau abschätzbar waren (vgl. Palandt/Thomas, 57. Aufl., BGB, § 852 Rdnr. 8; BGH
NJW 1997, 2448). Die erst im Sommer 2000 erhobene Klage war deshalb auch nicht geeignet, etwaige Ansprüche
der Klägerin aus unerlaubter Handlung in Verjährungs rechtlicher Hinsicht zu erhalten. II. Nach alledem sind gemäß
der Klage geltend gemachte Ansprüche der Klägerin verjährt. Ihre Berufung ist unbegründet, ohne dass es auf die
Begründetheit ihrer Klagforderung im Übrigen noch an käme. Deshalb merkt der Senat nur vorsorglich noch an, dass
die mit der Klage geltend gemachte Forderung auch der Höhe nach nicht unerheblichen Bedenken unterliegt. Denn
die mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen nach Maßgabe der Berechnungen gem. S. 5 bis 7 der
Klageschrift vom 28. Juni 2000 betreffen - soweit sie nicht ohnehin in jedenfalls dem Senat so nicht
nachvollziehbarer Weise wie etwa in Bezug auf die Rechnungen Nr. 6, 9 und 13 pauschal hälftig geltend gemacht
werden - im Übrigen solche Kosten, die die Klägerin bzw. ihr Ehemann aufgewendet haben, um das
Tankstellengrundstück für eine Wohnbebauung um zu gestalten. Solche Kosten, also Kosten für den Abriss der
Tankstelle als solche und damit anfallende Kosten einschließlich Entsorgung als Sondermüll gehen aber ohnehin zu
Lasten des Eigentümers, sodass sie von der Beklagten keinesfalls zu tragen sind. Denn die Beklagte war nicht
verpflichtet und nicht einmal berechtigt, die Tankstelle abzureißen. Deshalb könnte die Klägerin allenfalls die jenigen
Dekontaminationskosten der Höhe ersetzt verlangen, die auch dann angefallen wären, wenn die Tankstelle weiter
betrieben worden wäre. Das allerdings begründet ebenfalls keine Verantwortlichkeit der Beklagten zur Höhe der
Klagforderung, wobei der Senat mit Rücksicht auf die ohnehin eingetretene Verjährung der Klagforderung keinen
Anlass sieht, in so weit eine Einzelberechnung vor zu nehmen. III. Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit
der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurück zu weisen. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen beruhen
auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO. ##### ##### #####