Urteil des OLG Celle vom 17.11.2011

OLG Celle: unterbringung, kokain, geldstrafe, beleidigung, vollstreckung, strafzumessung, polizei, kontrolle, strafbefehl, gesamtstrafe

Gericht:
OLG Celle, 02. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 32 Ss 140/11
Datum:
17.11.2011
Sachgebiet:
Normen:
StGB § 64, StGB § 113, StGB § 185, STGB § 223
Leitsatz:
Ahndet der Tatrichter ein Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand
gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung, bei der der Angeklagte im Zustand der alkoholbedingt
erheblich verminderten Schuldfähigkeit einem Polizeibeamten einen gezielten Faustschlag gegen die
Stirn versetzt hat, mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, so handelt es sich um eine erhebliche
rechtswidrige Tat i. S. d. § 64 StGB.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
32 Ss 140/11
214 Js 47106/09 StA Verden
B e s c h l u s s
In der Strafsache
gegen D. C.,
geboren am xxxxxxxxx 1984 in B.,
wohnhaft S. B., V. (A.),
Verteidiger: Rechtsanwalt Z., L.
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u.a.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 12.
kleinen Strafkammer des Landgerichts Verden vom 20. Juli 2011 nach Anhörung und auf Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx, die Richterin am
Oberlandesgericht xxxxxxxxxx und den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx am 17. November 2011 einstimmig
beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen
wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Verden zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Verden hatte den Angeklagten durch Urteil vom 2. November 2010 wegen Widerstands gegen
Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten
hat das Landgericht Verden hinsichtlich der Beschränkung als unwirksam erachtet und sie durch Urteil vom 20. Juli
2011 insgesamt als unbegründet verworfen.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der 27jährige Angeklagte ledig und hat zwei Kinder. Er ist arbeitslos
und bezieht monatlich 365 Euro Arbeitslosengeld II. Im Alter von 15 Jahren begann der Angeklagte Haschisch zu
konsumieren, später auch Kokain, Ecstasy und Speed sowie ab dem 18. Lebensjahr vorrangig Heroin. Seit 1 1/2
Jahren befindet sich der Angeklagte im Substitutionsprogramm. Das Bundeszentralregister weist für den
Angeklagten 9 Eintragungen aus, darunter vier Geldstrafen sowie eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten zur Bewährung
(Urteil des Amtsgerichts Verden vom 8. Oktober 2009) jeweils wegen Erschleichens von Leistungen, ferner u.a. eine
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten zur Bewährung wegen unerlaubten Erwerbs von Kokain in 61
Fällen (Urteil des Amtsgerichts Verden vom 30. Oktober 2008) sowie zuletzt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit
Körperverletzung und Beleidigung (Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 25. Oktober 2010). Wegen der
Verurteilungen zu Freiheitsstrafen steht der Angeklagte bis 2013 unter Bewährung.
Zur Sache stellte das Landgericht fest, dass der Angeklagte am 9. Juni 2010 gegen 1.50 Uhr nach einem Besuch
eines V. Volksfestes zu Hause mit seiner Mutter in Streit geriet, woraufhin seine Schwester die Polizei alarmierte.
Bei Eintreffen der Polizei schrie er die Beamten an, sie sollten verschwinden, weil es sich um eine
Familienangelegenheit handele. Als die Mutter des Angeklagten auf die Frage eines Beamten, ob sie geschlagen
worden sei, nickte, ging der Angeklagte aggressiv auf seine Mutter los, woraufhin sich der Beamte S. zwischen die
Mutter und den Angeklagten stellte und diesen am Arm festhielt. Daraufhin versetzte der Angeklagte dem Beamten
S. einen Faustschlag auf die Stirn. Anschließend wurde er von den Beamten S. und B. nach Einsatz von
Pfefferspray vor die Haustür gebracht, wobei er um sich schlug und trat, die Beamten wiederholt als „Hurensöhne“,
„Bullenschweine“ und „Drecksäcke“ beschimpfte und mit dem Kopf gegen einen Türpfosten schlug. Dabei erlitt er
eine leichte Platzwunde. Vor der Haustür konnte er zu Boden gebracht und fixiert werden. Als eine weitere
Polizeistreife mit Diensthund am Tatort erschienen war, trat der Angeklagte erneut wild um sich, insbesondere in
Richtung des Hundes, von dem er daraufhin in den Oberschenkel gebissen wurde.
Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens hat das Landgericht eine TatzeitBAK von 2,49 g Promille
angenommen und damit eine erhebliche Verminderung der Einsichts und Steuerungsfähigkeit festgestellt, eine
Schuldunfähigkeit aber sicher ausgeschlossen.
Von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht ohne Einholung eines
Sachverständigengutachtens abgesehen, weil vom Angeklagten in Zukunft keine erheblichen rechtswidrigen Taten
zu erwarten seien und die Vollstreckung der Maßregel wegen deren zu erwartender Dauer gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstoße.
Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügt und insbesondere geltend macht, dass das Landgericht zu Unrecht von der Anordnung
der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen habe.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen die Rechtsfolgenentscheidung im angefochtenen Urteil
richtet. Im Übrigen ist es unbegründet.
1.
Die Revision ist zulässig. Zwar wendet sie sich weitestgehend gegen die unterbliebene Anordnung der Maßregel
nach § 64 StGB, wodurch der Angeklagte nicht beschwert ist (BGH NStZ 2010, 270). Jedoch hat der Angeklagte das
Rechtsmittel durch die ausgeführte Sachrüge auch auf die Feststellungen zum Schuldspruch und die
Strafzumessung erstreckt. Damit unterliegt auch die unterlassene Anordnung nach § 64 StGB revisionsgerichtlicher
Kontrolle, weil das Verschlechterungsverbot insoweit nicht gilt (§ 358 Abs. 2 S. 3 StPO).
2.
Die Feststellungen zum Schuldspruch halten sachlichrechtlicher Prüfung stand. Insoweit verwirft der Senat die
Revision auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO.
3.
Im Rechtsfolgenausspruch konnte das angefochtene Urteil auf die Sachrüge hin jedoch keinen Bestand haben. Es
kann insoweit dahin gestellt bleiben, ob die ebenfalls auf die Rechtsfolgenentscheidung gerichtete - Verfahrensrüge
zulässig ausgeführt ist.
a.
Die Urteilsgründe erlauben nicht die Nachprüfung, ob gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe mit der Geldstrafe
von 60 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 25. Oktober 2010 zu bilden gewesen wäre.
Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich insoweit lediglich, dass die jetzt abgeurteilte Tat vor
jener Verurteilung begangen worden ist, so dass grundsätzlich Gesamtstrafenfähigkeit gegeben sein könnte.
Der Senat konnte die Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafe insbesondere nicht dem
Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 Abs. 1 S. 1 StPO überlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass das
Landgericht für den Fall zwischenzeitlicher vollständiger Vollstreckung der vorgenannten Geldstrafe gegen den
Angeklagten unter dem Aspekt des Härteausgleichs eine geringere Freiheitsstrafe festgesetzt hätte.
Zudem konnte dem Angeklagten bei der Strafzumessung nicht die Vorverurteilung wegen einer einschlägigen
Straftat zur Last gelegt werden. Im Rahmen der erneuten Strafzumessung wird die Kammer ferner die vom
Angeklagten vermisste Berücksichtigung seiner Verletzungsfolgen nachholen können.
b.
Auch die unterlassene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält im Ergebnis revisionsrechtlicher
Kontrolle nicht stand.
Zwar steht dem Tatrichter bei der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein
Ermessensspielraum zu, und zwar sowohl materiellrechtlich gem. § 64 S. 1 StGB (als Sollvorschrift) als auch
prozessual hinsichtlich der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 246a S. 2 StPO in
Fällen, in denen das Gericht die Anordnung der Maßregel nicht einmal erwägt (zu den Kriterien hierfür und den schon
im Gesetzgebungsverfahren vertretenen unterschiedlichen Ansichten vgl. MeyerGoßner, StPO, 54. Aufl., § 246a Rn.
3 m.w.N.). Insoweit ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, von der Hinzuziehung eines Sachverständigen abzusehen,
wenn das Gericht bereits aus rechtlichen Gründen, die der Bewertung durch einen Sachverständigen entzogen sind,
von der Anordnung der Maßregel absehen will, namentlich deswegen, weil die vom Angeklagten zu erwartenden
Straftaten keine erheblichen Straftaten i. S. d. § 64 StGB sind oder weil die Anordnung gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen würde.
Im konkreten Fall steht jedoch zu besorgen, dass das Landgericht zu enge Kriterien an den Begriff der erheblichen
rechtswidrigen Tat i. S. d. § 64 StGB angelegt hat. Zwar reichen hierfür geringfügige Taten wie der Erwerb kleiner
Rauschgiftmengen zum Eigenverbrauch (BGH NStZ 1994, 280), kleine Diebstähle oder Betrügereien (BGH NStZ
1992, 178) nicht aus. Insoweit hat das Landgericht, ausgehend von der Prämisse, dass von dem Angeklagten nur
solche Taten zu erwarten seien, die er schon begangen hat, rechtsfehlerfrei Taten der Leistungserschleichung und
des Erwerbs von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum als erhebliche rechtswidrige Taten ausgeschlossen.
Etwas anderes gilt jedoch insbesondere für das Anlassgeschehen selbst, das das Landgericht (wie auch die
Vorverurteilung wegen Erwerbs von Kokain) als Straftaten von einer „erheblicheren Kriminalität“, aber angesichts der
Freiheitsstrafe von 6 Monaten als nicht „so schwerwiegend“ bezeichnet hat. § 64 StGB setzt keine schwerwiegende
Kriminalität voraus. in Abweichung von § 63 StGB ist auch keine Gefahr für die Allgemeinheit erforderlich. Das
Anlassgeschehen stellt sich als empfindliche Störung des Rechtsfriedens dar, indem der Angeklagte durch den
Faustschlag gezielte körperliche Gewalt gegen einen Ermittlungsbeamten eingesetzt hat. Die Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einem nach §§ 21, 49 StGB bereits reduzierten Strafrahmen hebt die Tat deutlich
aus dem Kreis geringfügiger Straftaten heraus.
Bei der Abwägung, ob die Vollstreckung der Maßregel nach § 64 StGB gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstößt, wird das Landgericht auch zu berücksichtigen haben, dass neben dem Vollzug der hier
zu verhängenden Freiheitsstrafe auch der zu erwartende Widerruf zweier Bewährungsstrafen tritt. Zwar kann die
Dauer des Maßregelvollzugs auf in anderen Verfahren verhängte Strafen nicht angerechnet werden (§ 44 b Abs. 1
Satz 2 StrVollzO). die erfolgreiche Absolvierung der Maßregel kann aber auch bei diesen Strafen für Entscheidungen
nach § 57 StGB von erheblicher Relevanz sein.
xxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxx