Urteil des OLG Celle vom 02.05.2001

OLG Celle: unterschlagung, betrug, straftat, meinung, beschwerdeschrift, ersetzung, untreue, verfügung, datum, einkünfte

Gericht:
OLG Celle, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 W 51/01
Datum:
02.05.2001
Sachgebiet:
Normen:
InsO § 7 Abs. 1, InsO § 309, ZPO § 561
Leitsatz:
1. Neue Tatsachen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 7 Abs. 1 InsO nicht zu
berücksichtigen.
2. Ein Gläubiger, der sich gegen den Antrag des Schuldners wendet, die Zustimmung des
widersprechenden Gläubigers zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zu
ersetzen, muss die Gründe,
auf die er seinen Widerspruch stützt im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen.
3. Für den Widerspruch eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan reicht es nicht aus,
abstrakte Straftatbestände zu nennen, um die Zustimmungsersetzung zu verhindern.
Volltext:
2 W 51/01
5 T 205/01 LG Hildesheim
36 IK 205/00 AG Gifhorn
B e s c h l u s s
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren
pp.
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richter am Oberlandesgericht #######, ####### und
Dr. ####### am 2. Mai 2001 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde des am Verfahren beteiligten Gläubigers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Hildesheim vom 21. März 2001 wird nicht zugelassen.
Die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200 DM festgesetzt.
G r ü n d e
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ersetzung seiner Zustimmung zu einem von der Schuldnerin
vorgelegten Schuldenbereinigungsplan, mit dem diese ihren Gläubigern einen so genannten „qualifizierten Nullplan“
vorgeschlagen hat, in dem sie sich verpflichtet ha über einen Zeitraum von 84 Monaten ihre pfändbaren Einkünfte
zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung zu stellen, sofern sich ihre Einkommensverhältnisse verbessern.
I.
Er macht geltend, dass seine sofortige weitere Beschwerde gegen die seine Beschwerde zurückweisende
Entscheidung des Landgerichts zuzulassen sei, weil der Insolvenzrichter gegen das Gesetz verstoßen habe, indem
er in dem die Zustimmung der Gläubiger ersetzenden Beschluss vom 6. März 2001 ausgeführt habe, dass sich die
Gläubiger - darunter auch der Beschwerdeführer - nicht zu der beantragten Zustimmungsersetzung geäußert hätten.
Tatsächlich habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2001 darauf hingewiesen, dass der
Schuldnerin sowohl ein Betrug als auch eine Untreue und eine Unterschlagung zum Nachteil des Beschwerdeführers
anzulasten sei. Der Insolvenzrichter habe gegen das Gesetz verstoßen, als er trotz dieses Schreibens von einer
fehlenden Äußerung des Beschwerdeführers ausgegangen sei.
Soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen habe, weil dieser nicht
vorgetragen habe, dass ein Versagungsgrund vorliege und insbesondere keine konkreten Angaben dazu gemacht
habe, dass der Beschwerdeführer durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt sei, als er bei
Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens und eines anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens
gestanden hätte, trägt der Beschwerdeführer vor, das Landgericht habe seinen Vortrag, Opfer einer Straftat der
Schuldnerin geworden zu sein, nicht berücksichtigt. Seiner Meinung nach sei es ausreichend gewesen, die
gesetzlichen Strafvorschriften zu benennen; was unter „Betrug“ und „Unterschlagung“ zu verstehen sei, müsse er
nicht kommentieren.
II.
Der Gläubiger hat zwar nach Hinweis des Senats auf die Erforderlichkeit der Geltendmachung einer
Gesetzesverletzung und der Notwendigkeit der Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung seinen Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde mit Schreiben vom
17. April 2001 weiter begründet. Das Rechtsmittel des beschwerdeführenden Gläubigers ist gleichwohl nicht
zuzulassen. Eine für die Entscheidung des Beschwerdegerichts ursächlich gewordene Gesetzesverletzung, auf der
die Entscheidung beruht, liegt nicht vor. Außerdem ist nicht dargetan ist, dass eine Überprüfung der Entscheidung
des Landgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Insolvenzrichter habe sein Schreiben vom 8. Februar 2001 zu
Unrecht unberücksichtigt gelassen, ist die Nichtberücksichtigung dieses Schreibens für die
Zustimmungsersetzungsentscheidung des Insolvenzgerichts nicht ursächlich geworden. Das Landgericht hat in
seinem Beschluss völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass es Sache des widersprechenden Gläubigers ist, konkret
darzulegen, aus welchen Gründen eine Zustimmungsersetzung nicht in Betracht kommt, und welcher
Versagungsgrund vorliegt. Nach dem Wortlaut des § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO hat der Gläubiger seine Einwendungen
gegen die Zustimmungsersetzung durch das Insolvenzgericht glaubhaft zu machen. Aus dieser Vorschrift folgt, dass
der einwendende Gläubiger einen detaillierten Sachverhalt vortragen muss, aus dem sich entweder eine
Benachteiligung im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern (§ 309 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 InsO) oder eine wirtschaftliche Schlechterstellung durch den Schuldenbereinigungsplan gegenüber der
Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens (§ 309 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 InsO) ergibt. Entsprechende Darlegungen ist der Beschwerdeführer hier in beiden Tatsacheninstanzen schuldig
geblieben. Er hat weder in seinem Schreiben vom
8. Februar 2001, mit dem er die Möglichkeit zur Stellungnahme auf den Zustimmungsersetzungsantrag der
Schuldnerin wahrgenommen hat, noch in seiner Beschwerdebegründung vom 14. März 2001 Tatsachen vorgetragen,
die auf die von ihm der Schuldnerin zur Last gelegten Straftatbestände schließen lassen.
Die abstrakte Benennung von Straftatbeständen, deren Begehung der widersprechende Gläubiger dem Schuldner
vorwirft, reicht nicht aus, um eine Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO zu verhindern. Sie reicht erst recht nicht
aus, um glaubhaft zu machen, dass Versagungsgründe i. S. der genannten Vorschriften vorliegen. Der
Insolvenzrichter hätte deshalb die Zustimmung des Beschwerdeführers auch dann ersetzen müssen, wenn er die
Äußerung des Beschwerdeführers in dem Schreiben vom 8. Februar 2001 formell berücksichtigt hätte. Eine
Gesetzesverletzung, auf der die Zustimmungsersetzung beruht, liegt nicht vor.
2. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 30. März 2001, die als Antrag auf Zulassung der
sofortigen weiteren Beschwerde auszulegen ist, und in dem weiteren Schreiben vom 17. April 2001 die der
Schuldnerin zur Last gelegten Straftaten näher dargestellt und weitere Angaben zum Sachverhalt gemacht hat, sind
diese im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nicht mehr zu berücksichtigen. Neue Tatsachen können im
Rechtsbeschwerdeverfahren schon auf Grund der Verweisung auf § 561 ZPO in § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht mehr
berücksichtigt werden.
3. Eine Nachprüfung der Entscheidung ist im Übrigen auch zum Zweck der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung nicht geboten. Dass Einwendungen eines Gläubigers gegen den Antrag auf Zustimmungsersetzung
nur dann zu berücksichtigen sind, wenn diese konkret dargelegt und glaubhaft gemacht sind, ist unbestritten. So hat
das OLG Dresden in einem Beschluss vom 24. Juli 2000
(7 W 1072/00) bereits festgestellt, dass ein Gläubiger, der geltend macht, dem Schuldner sei die
Zustimmungsersetzung zu versagen, weil der Gläubiger gegen die ihn eine Forderung aus unerlaubter Handlung (§
266 a StGB i. V. m. § 823
Abs. 2 BGB) habe, nur dann zu berücksichtigen ist, wenn sich aus dem Vortrag des widersprechenden Gläubigers
Tatsachen ergeben, die einen Anspruch aus unerlaubter Handlung schlüssig darlegen und diese Tatsachen darüber
hinaus glaubhaft gemacht sind. An beiden fehlte es hier bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts. An dem
Beschluss des Landgerichts ist deshalb auch nichts auszusetzen.
III.
Im Hinblick auf das Fehlen von Gründen, die zur Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde führen, hatte der
Senat das Rechtsmittel selbst als unzulässig zu verwerfen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Beschwerdewertes ist
in Übereinstimmung mit der nicht angegriffenen Wertfestsetzung durch das Beschwerdegericht erfolgt.
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