Urteil des OLG Celle vom 23.10.2008

OLG Celle: rechtssicherheit, datum

Gericht:
OLG Celle, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 W 226/08
Datum:
23.10.2008
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 104
Leitsatz:
Wird die dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Grunde
liegende Kostengrundentscheidung geändert, werden der
Kostenfestsetzungsbeschluss und das dagegen bereits
eingelegte Rechtsmittel gegenstandslos.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dann der bzw. den
Parteien aufzuerlegen, die die Kostenfestsetzung betrieben haben.
Volltext:
2 W 226/08
9 O 105/06 Landgericht Lüneburg
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
Ö. C., V., W.,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt F., M., L.,
Geschäftszeichen: C./. V.
gegen
1. LV. Landwirtschaftlicher Versicherungsverein M. a. G., vertreten durch den
Vorstand, K.R., M.,
Geschäftszeichen: #######
2. R. V., U., M.,
Beklagte und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
Rechtsanwälte Dr. S., N., G., H.,
W. und S., Am S., L.,
Geschäftszeichen: #######
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. am 23. Oktober
2008 beschlossen:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. Mai
2008 wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert wird auf einen Wert bis zu 600 EUR festgesetzt.
Gründe
Nach dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. April 2008 hatten die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu
56 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 44 % zu tragen. Unter dem 8. Mai 2008 haben die Beklagten und
unter dem
10. Mai 2008 hat der Kläger Kostenausgleichung beantragt. Auf der Grundlage dieser Anträge und der
Kostengrundentscheidung des Landgerichts hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 28. Mai 2008 die von den
Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 200,34 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Unter dem 25. Mai 2008
hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt und unter dem 27. Mai 2008
Berufung gegen das landgerichtliche Urteil. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 2008 ist das
landgerichtliche Urteil teilweise geändert worden. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der
Senat entschieden, dass diese jede Partei je zur Hälfte zu tragen hat.
Infolge der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungsinstanz sind der angefochtene
Kostenfestsetzungsbeschluss und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde gegenstandslos geworden. Der
Kostenfestsetzungsbeschluss ist kein selbstständiger Titel. Er ergänzt lediglich die Kostengrundentscheidung
wegen des Kostenbetrages und teilt unmittelbar dessen Schicksal (vgl. OLG Hamm Rechtspfleger 1977, 215 f.,
zitiert nach JURIS Rdz. 4). Wird die dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Grunde liegende
Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert, wird das gesamte Kostenfestsetzungsverfahren
einschließlich der schon ergangenen Entscheidungen und der dagegen eingelegten Rechtsmittel daher ohne weiteres
gegenstandslos (vgl. OLG Hamm, a. a. O.. OLG Köln OLGR 2006, 588. vgl. BGH NJWRR 2007, 784, zitiert nach
JURIS Rdz. 3. Musielack/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rdz. 42).
Danach war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss aus Gründen der Rechtssicherheit (deklaratorisch)
aufzuheben und nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Dies führte hinsichtlich der
außergerichtlichen Kosten dazu, dass diese Kosten gegeneinander aufzuheben waren. Es entspricht herrschender
Ansicht, dass in Fällen der vorliegenden Art nicht derjenige die Kosten des gegenstandslos gewordenen
Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, der die Beschwerde erhoben hat. Vielmehr sind die Kosten derjenigen Partei
aufzuerlegen, die vorschnell die Kostenfestsetzung betrieben hat, was dem Grundgedanken des § 717 Abs. 2 ZPO
entspricht (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1993, 489, 490. BGH a. a. O. Rdz. 6. OLG Köln a. a. O. OLG Hamm, a. a. O.
Rdz. 6, OLG Hamm MDR 1977, 56, zitiert nach JURIS Rdz. 6). Das waren im Streitfall beide Parteien, die
gemeinsam vorschnell Kostenausgleichung beantragt haben, nämlich bevor feststand, ob die Kostenentscheidung
im landgerichtlichen Urteil bestandskräftig werden würde. Gerichtskosten für diese Entscheidung sind nicht
angefallen, nachdem eine Entscheidung über die Beschwerde nicht entstehen konnte.
Dr. L.