Urteil des OLG Celle vom 05.06.2000

OLG Celle: grundstück, lärm, störer, dokumentation, werkstatt, daten, anschluss, immission, anteil, bauwerk

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 4 U 200/97
Datum:
05.06.2000
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1004 Abs 2 i.V.m. BGB § 906 Abs 1
Leitsatz:
Zum Anspruch eines Anrainers auf Abwendung von Lärmimmissionen, die von einem Rangierbahnhof
ausgehen
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
4 U 200/97
5 O 372/93 LG Stade
Verkündet am
5. Juni 2000
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
XXXXXXX
XXXXXX
gegen
XXXXX
XXXXX
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2000 durch den
Vorsitzenden Richter ##### sowie der Richter ##### und ##### für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Juli 1997 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Stade teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 25.000 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass ihr
Grundstück durch Lärm und Geruchsimmission mehr als unwesentlich beeinträchtigt wird. Auch der hilfsweise
geltend gemachte Anspruch auf Errichtung eines Lärmschutzwalles parallel zu dem Flurstück ##### bis zum
Flurstück ##### steht der Klägerin nicht zu.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus § 1004 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch nicht zu, da ein derartiger
Anspruch gemäß § 1004 Abs. 2 BGB i. V. m. § 906 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.
I.
Das landgerichtliche Verfahren leidet unter einem Verfahrensmangel. Das Landgericht hat entgegen der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs einen Ortstermin nicht durchgeführt.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Grenzwerte für Lärmimmissionen, die technischen Vorschriften entnommen
werden, lediglich Anhaltspunkte. Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung, ob die Lärmentwicklung nicht mehr
hinzunehmen ist, sind die Ohren des entscheidenden Gerichtes.
Auch der Tenor des landgerichtlichen Urteiles ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat den Hauptantrag,
durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass das Grundstück der Klägerin durch Lärm und Geruchsimmissionen
mehr als unwesentlich beeinträchtigt werde, mit der Begründung zurückgewiesen, dieser Antrag enthielte einen
Anspruch auf Einstellung des Betriebes, was die Klägerin nicht verlangen könne. Das Landgericht hätte von seinem
Standpunkt aus diesen Hauptantrag nicht in vollem Umfang abweisen dürfen, sondern nur teilweise, da in diesem
Antrag als weniger auch der Antrag enthalten ist, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen zu
verhindern, dass die Grenzwerte überschritten sind.
Das Landgericht hätte die Beklagte auch nicht zur Errichtung eines Lärmschutzwalles verurteilen dürfen, da der
Anlieger gegen den Störer nur einen Anspruch darauf hat, dass die maßgeblichen Lärmschutzwerte nicht
überschritten werden (BGH NJW 1988, 2396). Wie der Störer dieses erreicht, ist ihm nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs selbst zu überlassen. Die Verurteilung zu bestimmten
Maßnahmen kommt nur dann in Betracht, wenn dieses die einzigen Maßnahmen sind, die Beeinträchtigungen
verhindern können, was hier jedoch nicht der Fall ist, da die Beklagte für eine Verringerung der Lärmimmissionen
auch dadurch sorgen kann, dass sie ihren Betrieb verlagert, wie sie dieses jetzt auch vorhat.
Der Senat hat jedoch von einer Zurückverweisung abgesehen und nach ergänzender Beweisaufnahme in der Sache
selbst entschieden.
II.
Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz die Durchführung von Maßnahmen verlangt, die verhindern, dass ihr
Grundstück durch Lärmimmissionen mehr als unwesentlich beeinträchtigt wird, ist ein derartiger Anspruch gemäß §
1004 Abs. 2 BGB i. V. m. § 906 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
1. Bei dem vom Grundstück der Beklagten ausgehenden Lärmimmissionen handelt es sich um Immissionen i. S. d.
§ 906 Abs. 1 BGB. Durch die von dem Werkstatt und Rangierbetrieb der Beklagten ausgehenden Geräusche wird die
Klägerin auch beeinträchtigt.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die vom Grundstück der Beklagten ausgehenden Beeinträchtigungen
jedoch unwesentlich. Die Beurteilung der Wesentlichkeit von Lärm setzt eine Abwägung aller konkreten Umstände
voraus, die für die Wahrnehmung der Geräusche durch einen durchschnittlichen Hörer von Bedeutung sind (BGH
NJW 1990, 2465). Dazu zählen, neben der - durch Messung des Spitzenpegels erfassbaren - Stärke auch Dauer,
Art, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Vorhersehbarkeit der Geräuscheinwirkung. Insbesondere wenn es um die
Beeinträchtigung durch rasch an und abschwellende Geräusche von verhältnismäßig kurzer Dauer geht, die
unregelmäßig und unvorhersehbar auftreten und bei dem Anlassen und Inbetriebsetzen von DieselLokomotiven
sowie dem Reparaturbetrieb der Beklagten wegen der dann entfalteten vollen Schubkraft der Motoren recht hohe
Spitzenwerte erreichen, würde weder ein Vergleich einer nach dem Mittlungsverfahren errechneten Dauerbelastung
mit anderweitig festgelegten Grenzwerten noch ein gesondertes Abstellen auf bloße Spitzenwerte der Sachlage
gerecht. Ersteres mag für eine Bewertung ausreichen, wenn die Geräuscheinwirkung tatsächlich verhältnismäßig
gleich bleibend und anhaltend ist. Letzteres mag gerechtfertigt sein, wenn die Beeinträchtigung nahezu
ausschließlich durch das plötzliche Auftreten extremer Spitzenbelastungen geprägt wird. Geht es dagegen um die
Beeinträchtigung, die nach Zahl und Abfolge beträchtlich schwankenden Rangierbewegungen und Reparaturarbeiten
verursacht wird, kann deren Wesentlichkeit nur aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller für die
Wahrnehmung wichtigen Umstände beurteilt werden.
Bei dieser Gesamtbetrachtung hatte der Senat zunächst einmal den Gebietscharakter zu berücksichtigen, in den
hinein die Klägerin in den 60er Jahren ihr Reihenendhaus gebaut hat. Bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des
Reihenendhauses waren die Gleisanlagen in dem auch heute noch vorhandenen Umfang vorhanden. Wenn die
Nutzung der Gleisanlagen und der in der Nähe des Hauses der Klägerin befindlichen Reparaturhalle in der Folgezeit
mangels Auslastung abnahm, so begründete diese Einschränkung des Betriebes keinen Vertrauensschutz für die
Klägerin. Sie durfte sich nicht darauf verlassen, dass es bei dem eingeschränkten Betrieb verblieb, sodass allein die
Zunahme des Rangier und Werkstattbetriebes der Beklagten seit deren Übernahme der Strecken im Jahre 1991
allein nicht als ausreichend angesehen werden kann, von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen.
Anlässlich des Ortstermines durch den Senat am 14. März 2000 hat sich dieser einen Eindruck vom
Gebietscharakter verschafft. Nördlich des Grundstücks der Klägerin liegen ausgedehnte Gleisanlagen, die im
Bereich des Hauptbahnhofes ##### auf der Strecke ##### von Güter und Personenverkehr genutzt werden.
Aufgrund der Größe des Betriebes der Beklagten ist weder von einem reinen Wohngebiet noch von einem
allgemeinen Wohngebiet auszugehen, da der Hauptbahnhof ##### nebst Gleisanlagen das Gesamtgebiet prägt,
sodass auch nur entsprechende Grenzwerte einzuhalten sind. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des
Sachverständigen Dipl.Ing. ##### in dessen Gutachten vom 30. September 1999, der von einer Gemengelage
spricht (S. 12 des Gutachtens), geht der Senat von Immissionengrenzwerten tags/nachts in Höhe von 59/49 dB (A)
und von Immissionsrichtwerten in Höhe von 45/45 dB (A) aus.
Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass diese Werte überschritten werden. Bereits das Gutachten des
Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie hat ergeben, dass die maßgebenden Grenzwerte nicht erreicht
werden. Das Niedersächsische Landesamt für Ökologie hat im Zeitraum vom 10. Februar bis 25. März 1993
Dauermessungen auf dem Grundstück der Klägerin durchgeführt. Bedingt durch Messgeräteausfall und
meteorologische Randbedingungen ergaben sich nur für den Zeitraum vom 1. März bis 12. März 1993 verwertbare
Messdaten. Die Auswertung dieser Daten ergab werktätige Beurteilungspegel zwischen tags 54,0 dB. (A) und 55,0
dB (A) und nachts zwischen 42,6 dB (A) und 43,7 dB (A). Die Messungen ergaben für die ungünstigste Nachtstunde
(05:00 bis 06:00 Uhr) einen Pegel von 48,3 dB (A), während in der vorher gehenden Warmlaufzeit (04:00 bis 05:00
Uhr) nur ein Pegel von 45,0 dB (A) ermittelt wurde. Nach den Feststellungen des Landesamtes für Ökologie wurde
dieser Pegel aber nicht ausschließlich durch den Triebwagen bestimmt, vielmehr handelte es sich auch um eine
Überlagerung von Fremdgeräuschen (Verkehr) und dem Dieselmotorengeräusch der Triebwagen. Eine Abschätzung
aufgrund der Pegelverteilung ergab einen dem Betreiber zuzuschreibenden Anteil von 38 dB (A) bzw. für die halbe
Stunde von 41 dB (A) und damit eine Einhaltung des Richtwertes auch nach VDI 2058 Blatt 1. Auch das vom
Landgericht eingeholte Gutachten des TÜV Hannover/SachsenAnhalt e. V. vom 19. Februar 1997 hat die Einhaltung
der Richtwerte ergeben. Der TÜV Hannover/SachsenAnhalt e. V. hat ebenfalls Messungen durchgeführt, und zwar
am 24. Oktober 1996 in der Zeit von 11:14 Uhr bis 15:42 Uhr. Diese Messungen haben Maximalpegel zwischen 82
dB (A) und 68 dB (A) ergeben für das Anstoßen bei Rangiervorgängen, der Vorbeifahrt rangierender Loks, der
Vorbeifahrt von Triebzügen auf der Strecke #####, den Startvorgang des Omnibusses und das Geräusch der
laufenden Triebwagen in der Wäsche. Diese angegebenen Spitzenpegel bezogen sich jeweils auf den Immissionsort
0,5 m vor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster eines Aufenthaltsraumes im ersten
Obergeschoss der Klägerin. Die Einwirkzeit der einzelnen Ereignisse war jeweils nur kurz. Der TÜV
Hannover/SachsenAnhalt e. V. hat dann in der Zeit vom 7. Oktober 1996 bis 24. Oktober 1996 eine
Langzeitmessung durchgeführt, die für die Tageszeitmittelungspegel zwischen 57 und 60 dB (A) und für die
Nachtzeit zwischen 41 und 59 dB (A) ergaben. Zusätzlich hat der TÜV Hannover/SachsenAnhalt e. V. eine
Leistungsmessung am 19. Dezember 1996 durchgeführt. Im Ergebnis ist durch diese Messungen nicht nachweisbar,
dass der Tagesrichtwert von 55 dB (A) für allgemeine Wohngebiete durch die vom Betrieb der Werkstatt ausgehende
Immission allein überschritten wird. Er wird ihn aber nahezu ausschöpfen. Hinzu kommen die Geräusche auf der
Strecke ##### mit werktäglich 18 Triebwagenfahrten sowie Güterzüge mit einem Immissionsanteil von 51 bis 53 dB
(A). Zusammen mit den einwirkenden Fremdgeräuschen sind damit die Ergebnisse der Dauermessstation für die
Tageszeit sehr gut erklärbar. Setzt man die aus der Langzeitmessung gewonnenen Tagespegel als
Beurteilungspegel an, dann wird der Immissionswert überschritten. In diesem Wert sind jedoch erhebliche
Fremdgeräuschanteile erhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Anlage zuzurechnende Geräusche den
Immissionsrichtwert am Tage zwar nahezu ausschöpft, ihn aber nicht überschreitet. Der für die Beurteilung der
Nachtzeit
maßgebliche Anhaltswert von 40 dB (A) wird nach dem Ergebnis der Langzeitmessung mit dem Mittel 52 dB (A)
überschritten. Die Ergebnisse des Gutachtens des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie vom 29. Mai 1993
und des TÜV Hannover/SachsenAnhalt e. V. vom 19. Februar 1997 werden im Wesentlichen durch das vom Senat
eingeholte Gutachten des Sachverständigen ##### vom 30. September 1999 bestätigt. Der Sachverständige #####
hat keine eigenen Messungen mehr durchgeführt, sondern den Mittelungspegel durch eine sog. Lärmprognose
ermittelt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ##### in seinem Gutachten vom 30. September 1999
sowie seiner mündlichen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mal 2000 besitzt eine Lärmprognose
Vorteile gegenüber Schallpegelmessungen, da die Prognosen dem Stand der Lärmbekämpfungstechnik entsprechen.
Entscheidender Vorteil für den Aufbau von Lärmprognosen ist in diesem Fall die Dokumentation der Schallquellen.
Die Dokumentation enthält Daten der Schallleistung der Schallquellen, der Dauer von deren Wirksamkeit sowie dem
Abstand zwischen Schallquellen und Immissionsort. Die mit der Prognose verbundene Dokumentation ermöglicht so
die Berechnung von Immissionsanteilen einzelner Schallquellen oder von Schallquellengruppen an der
Gesamtimmission und Plausibilitätskontrollen. Aus Ergebnissen von Immissionsmessungen kann dagegen infolge
wechselnder und nicht bekannter Auslastungen kein entsprechender Zusammenhang zu den einzelnen Schallquellen
und deren Betriebssituation hergestellt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen
Verhandlung vom 5. Mai 2000 ist im Falle von Messungen mit niedrigeren Ergebnissen zu rechnen als bei der
Lärmprognose. Aufgrund der plausiblen Ausführungen des Sachverständigen ##### hat der Senat keine Zweifel an
der Verwertbarkeit seines schriftlichen Gutachtens vom 30. September 1999, zumal der Sachverständige seiner
Berechnung auch die Messungen des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie und des TÜV
Hannover/SachsenAnhalt e. V. zugrunde gelegt hat, wie er in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens in der
mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2000 erklärt hat. Der Sachverständige ##### ist zu dem Ergebnis gekommen,
dass tagsüber an erster Stelle der Leerlauf von Triebwagen vor den Weichen am Betriebshof auf das Grundstück der
Klägerin einwirkt. Die im Anschluss daran herausragenden Schallquellen hängen gleichfalls mit dem Betriebshof
zusammen. Der Beurteilungspegel des berechneten Schienenverkehrslärms beträgt tagsüber 55 dB (A) und der
Beurteilungspegel für die Nachtzeit 36 dB (A). Die jeweiligen Immissionsgrenzwerte von tags 59 dB (A) und nachts
49 dB (A) werden deswegen nicht überschritten.
Selbst eine Überschreitung der Richtwerte rechtfertigt jedoch noch nicht die Annahme einer wesentlichen
Beeinträchtigung. Die Überschreitung der Richtwerte indiziert zwar die Wesentlichkeit, ihre Unterschreitung zwingt
jedoch nicht dazu, eine Beeinträchtigung als unwesentlich einzustufen, sondern bietet nur einen Anhalt (BGHZ 69,
105, 115; BGH NJW 1983, 751). Einwirkungen können auch bei einer Unterschreitung der in den technischen
Vorschriften enthaltenen Grenzwerte noch wesentlich sein (BGHZ 70, 102, 109; BGH NJW 1993, 925, 929).
Maßstab der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist letztlich das Empfinden eines verständigen
Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung
geprägten konkreten Beschaffenheit (BGHZ 120, 239, 259; BGH NJW 1993, 925). Diese Beurteilung hat der Senat
aufgrund eigener Sachkunde vorgenommen;. sie führt jedoch nicht dazu, hier von einer Wesentlichkeit der
Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin auszugehen. Der Senat ist geschäftsverteilungsmäßig zuständig für
Lärmschutzsachen. Er hat am 14. März 2000 einen Ortstermin durchgeführt und sich von der Örtlichkeit als auch
von den Geräuschen einen Eindruck verschafft. Auch wenn die auf Veranlassung des Senates in Betrieb gesetzte
Diesellok nu r eine kurze Strecke zurückgelegt hat und – wie die Klägerin nach dem Ortstermin zu Recht bemängelt
– nicht die volle Anfahrleistung erbracht hat, so hat der Senat gleichwohl eine Vorstellung von der
Geräuschentwicklung anfahrender Diesellokomotiven, wie sie auf allen Bahnhöfen üblicherweise zu beobachten ist.
Seiner Beurteilung hat der Senat deswegen nicht nur die anlässlich des Ortstermines wahrnehmbaren
Geräuschentwicklung der in Bewegung gesetzten Diesellok zugrunde gelegt, sondern seine Erfahrung mit den
Geräuschen einer anfahrenden Diesellokomotive. Nach der Einschätzung des Senates sind die vom Rangier und
Werkstattbetrieb der Beklagten ausgehenden Geräusche nicht so erheblich, dass sie eine wesentliche
Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin darstellen. Die Geräusche waren vorrangig in dem der Werkstatt der
Beklagten zugewandten Eingangsbereich des Hauses der Klägerin festzustellen sowie dem darüber liegenden
Zimmer. Wohn und Schlafraum der Klägerin lagen jedoch auf der entgegengesetzten Seite. Dort waren die
Geräusche wesentlich gedämpfter zu hören. Der Senat hat auch berücksichtigt, dass wegen der begrenzten Dauer
der Vorbeifahrten Schienenverkehrslärm durchaus lästiger empfunden werden kann als Straßenverkehrsgeräusche.
Die durch das Anfahren der Diesellokomotiven erzeugen Spitzenwerte können deswegen besonders auffallen, weil
sie in relativ kurzer Zeit zu einer hohen Geräuschentwicklung führen, nur kurzfristig andauern und nach der
Vorbeifahrt dann wieder völlig verschwinden. Gleiches gilt hinsichtlich der durch den Werkstattbetrieb verursachten
Geräuschentwicklung. Auch die Aufzeichnungen der Klägerin bestätigen, dass es immer nur kurzzeitig zu einer
größeren Lärmentwicklung kommt und dazwischen längere Zeiten liegen, in denen es völlig ruhig ist. Diese langen
ruhigen Zeiten führen dazu, dass die kurzen Spitzenwerte anfahrender Dieselloks oder Reparaturarbeiten im
Werkstattgebäude der Beklagten besonders auffallend wirken. So war auch beim Eintreffen des Senats um 11:30
Uhr zum Ortstermin schon seit mehreren Stunden überhaupt keine Rangierbewegung vorgekommen, die grüne
Diesellok, die von der Klägerin als besonders störend empfunden wird, stand bereits seit 08:36 Uhr still und ist
lediglich auf Bitte des Senats in Bewegung gesetzt worden. Insgesamt hat sich der Senat nach alledem nicht davon
überzeugen können, dass die vom Grundstück der Beklagten einwirkende Geräuschentwicklung eine wesentliche
Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin darstellt.
III.
Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin auch nicht hinsichtlich der behaupteten Erschütterungen zu. Bereits
aus dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des TÜV Hannover/SachsenAnhalt e. V. ergibt sich, dass
wesentliche Erschütterungen nicht festzustellen sind. Der TÜV Hannover/SachsenAnhalt e. V. hat am 24.
September 1996 beobachtete Messungen durchgeführt und in der Zeit vom 24. September 1996 bis 7. Oktober 1996
unbeobachtete Dauermessungen. Sowohl während der Tageszeit als auch während der Nachtzeit wurden wiederholt
Erschütterungen beobachtet, die aufgrund ihrer Größenordnung sehr gut spürbar waren. Insgesamt blieben die
gemessenen Schwingungen jedoch unterhalb des oberen Anhaltswertes für allgemeine Erschütterungsquellen und
waren nicht groß genug, um Schäden am Bauwerk hervorzurufen, die sich allein durch Schwingungen begründen
ließen.
IV.
Soweit die Klägerin sich gegen Geruchsbelästigungen wehrt, steht ihr ein Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht zu.
Aufgrund seiner Erfahrungen ist dem Senat bekannt, dass es bei dem Anfahren von Diesellokomotiven zu
Ausstößen von Qualm kommt, die nach Diesel riechen. Dieser Ausstoß erfolgt jedoch jeweils nur kurzfristig. Eine
Beeinträchtigung des Grundstückes der Klägerin ist zudem von der Windrichtung abhängig. Aus den von der
Klägerin vorgelegten Aufstellungen über die Rangierbewegungen ergibt sich zudem, dass diese Fahrten nicht ständig
über den ganzen Tag andauern, zwischen den Fahrten vielmehr längere Zeiten liegen, in denen es nicht zu
Bewegungen auf dem Grundstück der Beklagten kommt. Aufgrund dieser Besonderheiten hat der Senat nicht die
Überzeugung gewonnen, dass die vom Grundstück der Beklagten ausgehenden Geruchsbeeinträchtigungen
wesentlich sind.
V.
Der Hilfsantrag der Klägerin war unbegründet, da sie - wie bereits ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Störer nur einen Anspruch darauf hat, dass
die maßgeblichen Lärmschutzwerte nicht überschritten werden. Wie der Störer dieses erreicht, ist ihm nach
ständiger Rechtsprechung selbst zu überlassen. Eine Verurteilung zu bestimmten Maßnahmen kommt nur dann in
Betracht, wenn dieses die einzigen Maßnahmen sind, die Beeinträchtigungen verhindern zu können, was hier jedoch
nicht der Fall ist, da die Beklagte für eine Verringerung der Lärmimmissionen auch dadurch sorgen kann, dass sie
ihren Betrieb verlagert, wie sie dieses jetzt ja auch vorhat.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Nebenentscheidungen im Übrigen ergeben sich aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713, § 546 Abs. 2 ZPO.
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