Urteil des OLG Celle vom 02.05.2003

OLG Celle: vertretung der partei, gesellschaft, niederlassung, prozess, datum

Gericht:
OLG Celle, 07. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 7 U 11/03
Datum:
02.05.2003
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 78, ZPO § 121, BRAO § 59c
Leitsatz:
Keine Beiordnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Prozesskostenhilfeverfahren.
Volltext:
7 U 11/03 1 O 68/01 Landgericht Bückeburg B e s c h l u s s In pp. hat der 7. Zivilsenat des
Oberlandesgerichtes Celle durch die Richterin am Oberlandesgericht ####### als Einzelrichterin am 2. Mai 2003
beschlossen: Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Ihm wird Rechtsanwalt #######, #######, zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet. Die Beiordnung der
####### Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wird abgelehnt. G r ü n d e : Dem Kläger war ohne Prüfung hinreichender
Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung im Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sein
Prozessgegner Berufung eingelegt hat, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Gemäß § 121 Abs. 1 ZPO ist der Partei ein zur
Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, soweit die Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist.
Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung ist bei Anwaltssozietäten oder wie im vorliegenden Fall einer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nur ein namentlich zu benennender Anwalt beizuordnen, und zwar entweder der von
der Partei gewählte oder mangels Benennung derjenige, der die Partei schriftsätzlich vertritt (Zöller-Philippi, ZPO, 23.
Aufl., § 121 Rn. 2; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 1339 f). Nach allgemeiner Auffassung ist zwar die
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH prozess- und postulationsfähig. Dies wird zutreffend aus § 59 l BRAO gefolgert
(Feurig/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 59 l Rn. 1 ff; Zöller-Vollkommer, a. a. O. vor § 50 Rn. 16). Dies hat aber entgegen
der Auffassung des Oberlandesgerichtes Nürnberg (OLGR 2002, 479) nicht zur Folge, dass die
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung insgesamt einer Partei beigeordnet
werden kann. Trotz der Neuregelung der §§ 59 c ff BRAO hat der Gesetzgeber die Regelungen nach §§ 78 und 121
ZPO, denen zufolge nur ein bei dem Gericht zugelassener Rechtsanwalt die Vertretung der Partei übernehmen kann,
nicht geändert, sodass daran festzuhalten ist, dass nur ein namengleich genannter Rechtsanwalt als natürliche
Person beigeordnet werden kann. Hierfür spricht auch, dass durch die Beiordnung eines individualisierten Anwaltes
vermieden wird, dass bei einer überörtlich tätigen Gesellschaft zusätzliche Kosten dadurch entstehen könnten, dass
ein Anwalt für die Gesellschaft tätig wird, in dessen Person zwar die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, der aber einer entfernten Niederlassung angehört. Durch die Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwaltes
hingegen ist klargestellt, dass dieser zwar durch einen der Gesellschaft angehörenden anderen Kollegen, der die
gesetzlichen Voraussetzungen für das Auftreten vor dem angerufenen Gericht erfüllt, vertreten werden kann, jedoch
nur zu den Bedingungen des konkret beigeordneten Rechtsanwaltes. ####### Richterin am Oberlandesgericht