Urteil des OLG Celle vom 07.02.2001

OLG Celle: politische rechte, strafverfahren, gefahr, zivilprozess, strafzumessung, auskunft, strafprozess, beweisantrag, angeklagter, anerkennung

Gericht:
OLG Celle, 02. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 32 Ss 101/01
Datum:
07.02.2001
Sachgebiet:
Normen:
StGB § 153, STGB § 156, STPO § 55
Leitsatz:
Im Strafverfahren wegen eines Aussagedeliktes darf die Aussage, durch die sich der jetzt Angeklagte
als Zeuge im Ausgangsverfahren unzulässig belastet hatte, gegen ihn selbst nicht verwertet werden,
wenn der Angeklagte im Ausgangsverfahren als Zeuge nach § 55 StPO über sein Recht, die Auskunft
zu verweigern, nicht belehrt worden war.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
32 Ss 101/01
407 Js 1151/96 StA #######
B e s c h l u s s
In der Strafsache
gegen #######,
#######,
#######,
wegen Meineides
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen
Strafkammer des Landgerichts ####### vom 11. September 2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie der Richter am
Oberlandesgericht ####### und ####### am 7. Februar 2001 einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine
Strafkammer des Landgerichts ####### zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten vom Vorwurf des Meineides aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf
die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht den Angeklagten wegen Meineides unter Einbeziehung der
Strafe aus einer zwischenzeitlichen Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Das
Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache.
II.
Der Verurteilung liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte schloss im Juni 1991 mit dem inzwischen verstorbenen Zeugen #######, der auf Provisionsbasis
Maleraufträge für den Zeugen ####### vermittelte, einen Vertrag über den Außenanstrich seines zur
Zwangsversteigerung anstehenden Hauses gegen Zahlung von 10.000 DM. Da der Angeklagte Gelder von einer
Bausparkasse erwartete, sollte das Geld nicht bei ordnungsgemäßer Fertigstellung, die der Angeklagte am 3. Juli
1991 bescheinigte, sondern erst am 17. Juli 1991 bezahlt werden.
Da der Angeklagte nicht zahlte, erließ das Amtsgericht einen rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wegen Betruges
in Höhe von 900 DM. Im Zivilprozess, den der Zeuge ####### auf Anraten des Zeugen #######gegen den
Angeklagten anstrengte, erklärte dieser, er habe von 30.000 DM, die seine Frau als vorweggenommenes Erbteil
erhalten habe, am 11. Juli 1991 10.000 DM in bar an den Zeugen ####### übergeben.
Diese Aussage hat im Zivilprozess der Zeuge ####### bestätigt. Auf Grund dessen hat ihn das Amtsgericht
####### 1994 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe verurteilt. In der Berufungshauptverhandlung
des damaligen Verfahrens vor dem Landgericht ####### wurde der jetzige Angeklagte als Zeuge vernommen und
hat nach Belehrung unter Eid seine frühere Aussage aufrechterhalten, dem Zeugen ####### am 11. Juli 1991 10.000
DM in bar übergeben zu haben.
Im jetzt anhängigen Strafverfahren hat das Landgericht seine Überzeugung von der dem Angeklagten vorgeworfenen
Tat und den Schuldspruch wegen Meineides auf eine ausführliche Auseinandersetzung mit Glaubwürdigkeitskriterien
der einander widersprechenden Zeugenaussagen des Angeklagten und des Zeugen ####### einerseits sowie der
Zeugen ####### und ####### andererseits gestützt.
Hinsichtlich der Strafzumessung hat das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles verneint. Für die
Strafbemessung innerhalb des Rahmens nach § 154 Abs. 1 StGB hat es unter anderem zu Gunsten des
Angeklagten die lange Dauer des Verfahrens von 4 Jahren seit der Tat bis zum Berufungsurteil berücksichtigt sowie
den Verstoß gegen das Verteidigungsverbot aus § 60 Nr. 2 StPO, weil der Angeklagte im Verdacht stehe, den
Zeugen ####### zur Falschaussage angestiftet zu haben. Dagegen hat das Landgericht keinen Anlass gesehen,
eine unterlassene Belehrung nach § 55 StPO strafmildernd zu berücksichtigen, da der Angeklagte bereits wegen
Betruges zum Nachteil des Zeugen ####### verurteilt und eine selbständige Verurteilung wegen versuchten
Prozessbetruges auf Grund der falschen Aussage nicht zu befürchten gewesen sei.
III.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.
Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts hätte der Angeklagte im damaligen Verfahren als Zeuge nach § 55
StPO über sein Recht, die Auskunft zu verweigern, belehrt werden müssen. Dieser Verfahrensfehler kann, wie in der
neuen Verhandlung zu klären sein wird, dazu führen, dass die Aussage, durch die sich der Angeklagte als Zeuge
damals unzulässig belastet hat, im Strafverfahren gegen ihn selbst nicht verwertet werden darf.
Es kann dabei dahinstehen, ob die Rüge der Revision, das Landgericht habe gegen ein Beweisverwertungsverbot
verstoßen, im Wege der Sachrüge, wie es die Generalstaatsanwaltschaft sieht, oder der Verfahrensrüge, wie es der
Praxis entspricht (vgl. BGHSt 19, 273, 275; 32, 68, 70), geltend zu machen ist. Denn die Revision ist ausdrücklich
auch auf die Verfahrensrüge gestützt und durch den Vortrag im Rahmen der Sachrüge hinreichend ausgeführt.
IV.
Der Angeklagte ist seinerzeit nicht nach § 55 Abs. 1, 2 StPO als Zeuge über sein Recht belehrt worden, die Antwort
auf Fragen zu verweigern, soweit er sich durch sie selbst hätte belasten müssen. Durch seine Antwort auf die Frage,
ob der Zeuge ####### am 11. Juli 1991 10.000 DM in bar erhalten habe, setzte sich der jetzige Angeklagte der
Gefahr von Ermittlungen aus, den Zeugen ####### zu der diesem im damaligen Verfahren vorgeworfenen
uneidlichen Falschaussage angestiftet zu haben. Auch wenn keine Gefahr mehr bestand, dass der Angeklagte als
Täter eines versuchten Prozessbetrugs hätte verfolgt werden können, bestand noch die Gefahr von Ermittlungen
wegen Teilnahme an einer Tat des Zeugen #######. Nur eine derart auf den Gesamtkomplex des strafbaren Tuns
abstellende Wertung der Reichweite des § 55 Abs. 1 StPO (vgl. BGH StV 1987, 328, 329 sowie den 3. Strafsenat
des OLG Celle StV 1998, 99,100) wird der verfassungsrechtlichen Dimension der Vorschrift gerecht, den Zeugen vor
jedem Zwang zur Selbstbelastung zu schützen (vgl. BVerfGE 38, 105, 113; BGHSt 11, 213, 216).
Steht demnach fest, dass der Angeklagte seinerzeit zu Unrecht nicht nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden und
dieser Fehler auch für das Zustandekommen seiner Zeugenaussage ursächlich geworden ist, vermag das im
Strafverfahren gegen ihn grundsätzlich ein Verbot zu begründen, die Aussage gegen ihn zu verwerten.
Entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Lehre von den Beweisverwertungsverboten folgt die Entscheidung im
Einzelfall aus einer Abwägung zwischen dem Aufklärungsinteresse und der Bedeutung des Verfahrensverstoßes.
Soweit es unter dem zuletzt genannten Aspekt auf die Funktion der verletzten Verfahrensnorm ankommt (dazu
BGHSt 38, 214, 220; Gründwald JZ 1966, 489, 492), steht nicht entgegen, dass im Sinne der früher von der
Rechtsprechung vertretenen „Rechtskreistheorie“ die Belehrungspflicht aus § 55 Abs. 2 StPO den „Rechtskreis“ des
Zeugen betraf und daher nicht im Verfahren gegen den Angeklagten zu einem Verwertungsverbot führte (BGHSt,
Großer Strafsenat, 11, 213, 218). Denn dies bezog sich, obwohl nicht ausdrücklich ausgesprochen, stets auf Fälle,
in denen Zeuge und Angeklagter verschiedene Personen waren. Für die hier vorliegende Konstellation, dass gegen
den nicht ordnungsgemäß belehrten Zeugen wegen des Inhalts seiner Aussage ein Strafverfahren als Angeklagten
eingeleitet wird, soll dagegen wegen nachträglicher Identität der „Rechtskreise“ ein Verwertungsverbot in Betracht
kommen (BayObLGSt 1984, 1, 3; Senge in KKStPO, 4. Aufl., § 55 Rz. 19, Kleinknecht/MeyerGoßner, 44. Aufl., Rz.
17; Grünwald JZ 1966, 499 Fn. 97; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl., S. 489 Fn.
458).
Unabhängig von der Ausgestaltung, die die Lehre von den Beweisverwertungsverboten in der „Rechtskreistheorie“
gefunden hat, tragen Rang und Bedeutung der verletzten Verfahrensnorm im vorliegenden Fall die Annahme eines
Verwertungsverbots. Die Verwurzelung der einfachgesetzlichen Belehrungspflicht des § 55 Abs. 2 StPO im
Persönlichkeitsrecht des Zeugen, letztlich seiner Menschenwürde, und die internationale Anerkennung des Verbots
der Selbstbelastung im UNPakt über bürgerliche und politische Rechte (Art. 14 Abs. 3 Buchst. g) sprechen dafür, ein
Verwertungsverbot anzunehmen. Damit kommen Erwägungen zum Zuge, die inzwischen auch in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bejahung eines Verwertungsverbots geführt haben, wenn der Beschuldigte
von dem ihn vernehmenden Polizeibeamten nicht über sein Schweigerecht belehrt ist (BGHSt 38, 214, 220 ff; sowie
Vorlagebeschluss des 1. Strafsenats des OLG Celle NStZ 1991, 403 f.).
V.
Ist damit im Grundsatz ein Verwertungsverbot anzuerkennen, folgt seine Reichweite wiederum aus einer Abwägung
der Schutzinteressen des Angeklagten mit dem Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens. Der Angeklagte
erscheint daher in geringerem Maße schutzwürdig, wenn er über sein Recht zu schweigen nicht belehrt worden ist,
das Recht jedoch gekannt und in diesem Bewußtsein ausgesagt hat (BGHSt 38, 218, 224). Wegen insoweit
vergleichbarer Rechtslage lässt sich diese Erwägung auf den Fall übertragen, dass ein Zeuge, der später aufgrund
seiner Aussage angeklagt wird, nicht über sein Recht zur Aussageverweigerung nach § 55 StPO belehrt worden war.
Wegen der Vielzahl vorangegangener Verfahren, an denen der Angeklagte in wechselnden prozessualen Rollen
beteiligt war, ist diese Konstellation bei ihm denkbar. Das angefochtene Urteil enthält dazu jedoch keine
tatsächlichen Feststellungen. Diese können erst in einer neuen Hauptverhandlung getroffen werden.
VI.
Für die erneute Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die lange Verfahrensdauer nicht nur wie
vom Landgericht als Milderungsgrund bei der Strafzumessung nach dem regulären Strafrahmen des § 154 Abs. 1
StGB in Betracht kommt, sondern bereits für die Annahme eines minder schweren Falles gemäß Abs. 2 sprechen
kann (vgl. die Nachweise in Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 46 Rz. 61 a). Der Senat weist außerdem erneut auf
die Entscheidung BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 hin. Die Strafkammer wird sich ferner
gegebenenfalls mit der Möglichkeit auseinanderzusetzen haben, die Strafe für den Angeklagten unter den
Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB zu mildern.
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