Urteil des OLG Celle vom 04.08.2004

OLG Celle: treu und glauben, rücktritt vom vertrag, flughafen, fahrzeug, kaufvertrag, arglist, anfechtung, rückzahlung, täuschung, anfang

Gericht:
OLG Celle, 07. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 7 U 18/04
Datum:
04.08.2004
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 437, BGB § 323, BGB § 242
Leitsatz:
Erfährt der Käufer bei der Übergabe von Mängeln der Kaufsache, steht einem späteren Rücktritt vom
Vertrag wegen dieser Mängel der Einwand der Treuwidrigkeit entgegen (entsprechend der Wertung von
§ 464 BGB a.F.); auch einer Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung steht dann § 242
BGB entgegen.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
7 U 18/04
12 O 229/03 Landgericht Hannover Verkündet am
4. August 2004
S.,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
B. L., O., H.,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt M., W. Straße, H.,
gegen
R. H., K., Z.,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt C., F., G.,
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K., den
Richter am Oberlandesgericht K. und die
Richterin am Oberlandesgericht H. auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2004 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Januar 2004 verkündete Urteil
der 12. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer der Klägerin: unter 20.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat mit ihrer Berufung keinen Erfolg. Denn sie ist nicht berechtigt, vom Beklagten die Rückzahlung des
Kaufpreises von 9.950 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
22.Juli 2002 Zug um Zug gegen Rückgabe des gebrauchten Pkw Honda CRX VTI „Del Sol“ zu verlangen.
Dabei mag im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Käuferin des Fahrzeugs geworden ist, und ob der
Kaufvertrag bereits durch das Höchstgebot zustande gekommen ist, das beim OnlineAktionshaus „eBay“ unter ihrem
Pseudonym „hannoverm“ abgegebenen wurde (wobei ein Vertragsschluss bereits bei der Gelegenheit nicht nach §
156 BGB erfolgt wäre, weil in einer OnlineAuktion keine Versteigerung im Sinne dieser Vorschrift zu sehen ist; dazu
BGH in NJW 2000, 363). Wäre nämlich zu ihren Gunsten von all dem auszugehen, dann hätte sie den Kaufvertrag
gleichwohl nicht durch die im Verlaufe des Rechtsstreits erster Instanz erklärte Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung beseitigt, sodass sie den Beklagten nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§
812 BGB) auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen könnte. Weiter wäre sie nicht zum Rücktritt vom
Kaufvertrage berechtigt gewesen, weshalb sich ihr Zahlungsbegehren auch nicht aus den §§ 323, 346 f BGB
rechtfertigen würde.
Keiner Klärung bedarf ferner die Frage, ob eine Arglist des Beklagten darin zu sehen ist, dass er in seiner - Anfang
Juli 2002 in die eBayWebsite eingestellte - Angebotsseite nicht darauf hingewiesen hat, dass einige seiner
Umbauten am Fahrzeug wie der Sportschalldämpfer Tenzo, das GruppeNRohr und der VTec Controller nicht in den
Fahrzeugpapieren eingetragen sind. Denn darauf hat er den
Ehemann der Klägerin später am 22. Juli 2002 auf dem Flughafen L. hingewiesen, als das Kaufvertragsverhältnis um
einen Gewährleistungsausschluss erweitert und das Fahrzeug übergeben wurde; wovon nach der Beweisaufnahme
vor dem Senat auszugehen ist. Im Rahmen der Vertragsergänzung vom 22. Juli 2002 ist für den Beklagten noch Zeit
gewesen, eine etwaige Arglist - durch die beim OnlineAutionshaus „eBay“ geschaltete Angebotsseite ohne einen
Hinweis auf nicht eingetragene Umbauten - durch Aufklärung auszuräumen. In jedem Fall hat der
Ehemann der Klägerin bei der Übergabe des Fahrzeugs gesagt bekommen, dass vorgenommene Umbauten noch in
den Brief eingetragen werden müssten, und dass es dabei Probleme geben könnte. H. L. ist danach bewusst das
Risiko eingegangen, dass einige Umbauten nicht abgenommen werden könnten, als er das Fahrzeug ohne Vorbehalt
übernommen hat; was sich die Klägerin, für die er damals gehandelt hätte, wenn sie Vertragspartnerin des Beklagten
geworden wäre, zurechnen lassen müsste. Als Folge wäre es der Klägerin zumindest aus dem Gesichtspunkt von
Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich auf eine dem Beklagten wegen des fehlenden Hinweises in seiner
Angebotsseite auf nicht eingetragene Umbauten möglicherweise vorzuwerfende Arglist zur Zeit der Abgabe des
Höchstgebotes zu berufen, nachdem sich das von ihrem Ehemann eingegangene Risiko verwirklicht und der TÜV
Nord die Abnahme der Auspuffanlage nach § 21 StVZO am 4. September 2002 verweigert hat (dazu
Palandt/Heinrichs, BGB,
63. Aufl., § 124 Rn. 1; zur Treuwidrigkeit des Rücktritts bei Kenntnis im Zeitpunkt der Übergabe: Reinking/Eggert,
Der Autokauf, 8. Aufl. 2003, Rdnr. 1544).
Die Zeugin I. P. hat bekundet, sie habe den Beklagten zur Übergabe des Fahrzeugs auf dem Flughafen L. an den
Ehemann der Klägerin begleitet. Dort hätten sie über die Umbauten gesprochen und auch über die Auspuffanlage
sowie den
VTec Controller, die nicht in den Papieren eingetragen gewesen seien. Der Beklagte habe in dem Zusammenhang
erklärt, dass er bislang keine Schwierigkeiten mit dem TÜV gehabt habe, und angemerkt, dass es aber bei
manchem TÜV Probleme geben könnte. Die ausgebauten Originalteile habe er zu Hause, sie könnten
gegebenenfalls wieder eingebaut werden. Auch wenn die Zeugin als Freundin des Beklagten keine neutrale Stellung
hat, sind ihre Angaben der Entscheidung zugrunde zu legen. Mit ihnen stimmt nämlich überein, dass der Pkw mit
den Umbauten am 4. Juli 2002 - als die eBayAuktion lief - dem TÜV in Offenburg vorgestellt und mit dem Ergebnis
„ohne erkennbare Mängel“ nach § 12 Abs. 2/21 StVZO begutachtet wurde (Bl. 12 d.A.). Der TÜV hat dem Beklagten
im Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis vom 4.Juli 2002 bescheinigt, dass die Tieferlegung des Fahrzeugs
den Vorschriften entspreche (Anlage B 7 zur Klageerwiderungsschrift vom 17. Januar 2003). Mit der Schilderung der
Zeugin P. insoweit durchaus im Einklang stehend hat der Zeuge H. L. angegeben, der Beklagte habe damals auf
dem Flughafen L. die TÜVBescheinigung übergeben, dabei gesagt, dass noch etwas eingetragen werden müsste,
und bemerkt, dass er beim TÜV keine Probleme gehabt hätte. Jedoch müssten die amerikanischen Leuchten
ausgebaut werden. Die Originalleuchten lägen im Kofferraum. Eine verständige Würdigung dieser Bekundungen unter
Berücksichtigung der TÜVBegutachtung vom 3. Juli 2002 ergibt, dass man bei der Fahrzeugübergabe auf dem
Flughafen L.
über die nicht eingetragenen Umbauten gesprochen hat, und dass dabei bemerkt wurde, es könnte bei der
Eintragung Schwierigkeiten mit dem TÜV geben, bei deren Auftreten allerdings die Möglichkeit bestände, die
vorhandenen Originalteile wieder in das Fahrzeug einzubauen. Wenn der Ehemann der Klägerin in Kenntnis dessen
den Pkw entgegennimmt und sich das von ihm eingegangene Risiko später verwirklicht, weil der aufgesuchte TÜV
Nord die Eintragung der Auspuffanlage und des VTec Controllers verweigert, dann verhält sich die Klägerin
widersprüchlich und entgegen Treu und Glauben, wenn sie sich vom Kaufvertrag durch Anfechtung oder Rücktritt
lösen will, weil diese Umbauten nicht eintragungsfähig sind. Die Klägerin ist auch nicht an den Beklagten
herangetreten, um sich von ihm oder seiner Freundin, einer Kraftfahrzeugmechanikerin, die noch vorhandenen
Originalteile einbauen zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Weitere Nebenentscheidungen ergeben nach den §§ 708 Ziff. 10, 713,
543 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Dr. K. H. K.