Urteil des OLG Celle vom 01.04.2004

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Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 4 W 242/10
Datum:
01.04.2004
Sachgebiet:
Normen:
KOSTO § 20, UStG § 13 b
Leitsatz:
Die Umsatzsteuer ist aufgrund der mit Wirkung vom 1. April 2004 eingetretenen Rechtsänderung nicht
mehr als Bestandteil des Kaufpreises anzusehen, weil diese Steuer bei Grundstückskaufverträgen
nunmehr Kraft Gesetzes vom Käufer zu tragen ist ( Aufgabe der gegenteiligen Senatsrechtsprechung
gem. Beschluss vom 13.09.2005 - 4 W 167/05 , OLGR Celle 2005, 667).
Volltext:
4 W 242/10
3 T 55/10 Landgericht Verden
BA - 3057/33 Amtsgericht Syke
Beschluss
In der Beschwerdesache
betreffend das Grundbuch von B. Blatt …
Beteiligte:
1. V. V. B. XVII B.V., …,
Kostenschuldnerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
2. Bezirksrevisor beim Landgericht Verden, …
Führer der weiteren Beschwerde,
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere Beschwerde vom 1. Dezember 2001 gegen den
Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 8. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … am 16.
Dezember 2010 beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch
in der Sache keinen Erfolg.
Es trifft zwar zu, dass der Senat in seinem Beschluss vom 13. September 2005 (4 W 167/05 - u. a. veröffentlicht in
OLGR Celle 2005, 555) die Auffassung vertreten hat, dass auch unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen
Gesetzesänderung vom 1. April 2004 der in § 20 KostO verwendete Begriff des Kaufpreises den Bruttowert erfasse.
Tragender Entscheidungsgrund war hierbei die Erwägung, dass § 20 KostO bei der Verwendung des Begriffes des
Kaufpreises nicht zwischen dem Verkauf von unbeweglichen oder beweglichen Sachen oder danach differenziert, ob
Umsätze in Rede stehen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.
Der Senat hält an dieser Entscheidung, die - soweit ersichtlich - nur von Mummenhoff in der Anmerkung vom 25.
April 2006 - juris - Zustimmung gefunden hat und im Übrigen überwiegend auf Ablehnung gestoßen ist, nicht mehr
fest. Hierfür ist in erster Linie die praktische Überlegung maßgebend, dass sich nach der Entwicklung in
Rechtsprechung und Schrifttum seit dem Jahre 2006 sich die vor allem auch von den Oberlandesgerichten Hamm
und Düsseldorf vertretene Auffassung herausgebildet hat, dass als Gegenleistung im Sinne des kaufrechtlichen
Kaufpreisbegriffs nur der Betrag zu gelten hat, den der Käufer tatsächlich aufwendet, um die Kaufsache vom
Verkäufer zu erhalten, weshalb die Umsatzsteuer jedenfalls nach der erwähnten Änderung der Steuergesetzgebung
von dieser Gegenleistung nicht erfasst wird, so dass sie auch nicht im Rahmen des § 20 KostO für die Bemessung
des Geschäftswerts hinzugerechnet werden kann. Auch der Senat nimmt insoweit Bezug auf die schon von der
Kostenschuldnerin zitierten Entscheidungen des OLG Hamm in (FGPrax 2007, 241. OLG Düsseldorf, Rpfleger 2008,
600 und OLG Zweibrücken in NJWRR 2009, 518. ebenso Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 3. Aufl., § 20 Rn. 3.
Engel/Tietge, KostO, 18. Aufl., § 20 Rn. 29 c), Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 20 KostO Rn. 3,34. Der Senat
gibt deshalb im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung seine mit Beschluss vom 13. September 2005
dargelegte Rechtsansicht auf, zumal ihm als Gericht der weiteren Beschwerde die Herbeiführung einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofs durch das Gesetz nicht eröffnet ist (vgl. dazu Rohs/Wedewer/Waldner, a. a. O., § 14 Rn.
47. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. vor § 574 Rn. 2 b).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 9 KostO.
… … …