Urteil des OLG Celle vom 11.02.2008

OLG Celle: bedingte entlassung, anhörung, familie, vollzug, verfügung, befragung, zeugnis, strafverfahren, strafrecht, datum

Gericht:
OLG Celle, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ws 64/08
Datum:
11.02.2008
Sachgebiet:
Normen:
STGB § 57 ABS 1, STPO § 454 ABS 2
Leitsatz:
Eine Straussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB kann jedenfalls nicht allein mit der Begründung versagt
werden, der Verurteilte sei nicht bereit, dem nach § 454 Abs. 2 StPO beauftragten Sachverständigen
gegenüber bestimmte Angaben zu machen.
Dies gilt namentlich dann, wenn die Weigerung des Verurteilten auf nachvollziehbaren Gründen beruht
und eine Reihe günstiger Prognosekriterien bereits erfüllt sind.
Volltext:
1 Ws 64/08
86 StVK 57/07 LG H.
6031 Js 34649/05 StA H.
B e s c h l u s s
In der Strafvollstreckungssache
gegen B. M.,
geboren am 25. August 1983 in T. (A.),
zurzeit in der Justizvollzugsanstalt H.,
Verteidiger: Rechtsanwalt S. aus B.,
Rechtsanwalt K. aus H.,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge pp.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den
Beschluss der Strafvollstreckungskammer 16 des Landgerichts H. vom 20. Dezember 2007 nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am
Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 11. Februar 2008 beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts H. vom 20. Dezember wird aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Entscheidung an dieselbe Kammer des Landgerichts H. zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie hierdurch veranlasste notwendige Auslagen des Verurteilten fallen der
Landeskasse zur Last.
G r ü n d e :
1. Der Verurteilte verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von drei Jahren und acht Monaten (Einzelstrafe insoweit drei Jahre und
sechs Monate). Mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 hat die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht H.
eine Strafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB abgelehnt mit der Begründung, der Verurteilte sei nicht bereit, dem
beauftragten Sachverständigen gegenüber Angaben zur Tat und zu seiner Familie zu machen, woraufhin der
Sachverständige die Begutachtung abgebrochen habe. Ohne Gutachten komme trotz positiver Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt eine Strafaussetzung indessen nicht in Betracht. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit
seiner sofortigen Beschwerde.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig und hat in der Sache zumindest einstweilen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung
konnte keinen Bestand haben.
a) Der Verurteilte ist wegen einer Straftat nach § 29 a BtMG und somit wegen eines Verbrechens verurteilt worden.
Nach §§ 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO, 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ist hiernach das Einholen eines Gutachtens jedenfalls dann
geboten, wenn die Strafvollstreckungskammer eine bedingte Entlassung des Verurteilten zumindest erwägt - also
nicht von vornherein ablehnen will (MeyerGoßner, 50. Aufl., § 454 StPO Rn. 37). Der Entscheidung vom 6.
September 2007 kommt daher unter Nr. 1 der Beschlussformel zwar nur deklaratorische Bedeutung zu. die
Strafvollstreckungskammer hat hierdurch aber zum Ausdruck gebracht, dass auch sie das Einholen eines
Gutachtens für erforderlich hält.
Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer dementsprechend ein Gutachten eines psychiatrischen
Sachverständigen auch in Auftrag gegeben. Die Schlussfolgerungen, die die Kammer nachfolgend aus der
Weigerung des Verurteilten, dem Sachverständigen gegenüber Angaben zu der Tat und zu seiner Familie zu
machen, herleitet, halten rechtlicher Nachprüfung indessen nicht stand.
Die Kammer stützt ihre Entscheidung auf die Erwägung, bei der Mitwirkung an einem entsprechenden Gutachten
handele es sich um eine Obliegenheit des Verurteilten, weshalb bei einer Weigerung der Mitwirkung dieser die
Konsequenzen seines Verhaltens zu tragen habe (so offenbar auch OLG Karlsruhe, NStZRR 2004, 384 und NStZ
1991, 207. KKFischer, 5. Aufl. § 454 StPO Rn. 12 c). Dem ist zunächst jedoch entgegen zu halten, dass der
Verurteilte sich offenbar nicht generell weigert, an der Begutachtung mitzuwirken. Soweit dies den Akten zu
entnehmen ist, hat er lediglich Angaben zu bestimmten Fragen verweigert, die der beauftragte Sachverständige für
seine Begutachtung indessen für erforderlich erachtet.
Der Verurteile stützt seine Weigerung insoweit darauf, dass er in einem gegen nahe Angehörige gerichteten, noch
nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ebenfalls wegen des - offenbar mit seiner Tat in Zusammenhang
stehenden - Vorwurfs des Betäubungsmittelhandels von seinem Recht aus § 52 StPO Gebrauch mache, sein
Zeugnis zu verweigern. Das Geltendmachen dieses Rechts kann dem Verurteilten im Rahmen des
Aussetzungsverfahrens jedenfalls nicht per se entgegen gehalten werden. Insofern ist die Rechtslage vergleichbar
mit einem die Tat weiterhin leugnenden Angeklagten, dessen Strafaussetzung jedenfalls nicht allein deshalb versagt
werden darf (vgl. nur OLG Frankfurt, NStZRR 1999, 346. OLG Koblenz, NStZRR 1998, 9. OLG Hamm, StV 1988,
348. Stree in Schönke/Schröder, 27. Aufl., § 57 StGB Rn. 16). Dies gilt umso mehr, wenn wie vorliegend die
Vollzugsanstalt sich grundsätzlich für eine bedingte Entlassung ausgesprochen hat und der Verurteilte sich im
offenen Vollzug befindet, was nach Maßgabe von § 10 StVollzG die Erwartung bereits voraussetzt, dass der
Verurteilte dies nicht zum Begehen von Straftaten missbrauchen wird. Jedenfalls ist in derartigen Fällen eine
vertiefte Auseinandersetzung mit den günstigen Prognosekriterien einerseits sowie der Weigerung, dem
Sachverständigen gegenüber bestimmte Angaben zu machen, erforderlich, um nachfolgend zu einer tragfähigen -
bejahenden oder ablehnenden - Aussetzungsentscheidung zu gelangen. Diese kann jedenfalls nicht allein auf die -
strafprozessual legitime - Weigerung gestützt werden, vor dem Hintergrund des Zeugnisverweigerungsrechts in
einem Parallelverfahren zu bestimmten Themen keine Angaben zu machen - weshalb der beauftragte
Sachverständige meint, ein nach § 454 Abs. 2 StPO erforderliches Gutachten nicht erstatten zu können. Diese
Betrachtung greift jedenfalls zu kurz und kann hiernach keine tragfähige Grundlage einer Aussetzungsentscheidung
sein.
b) Soweit der von der Kammer beauftragte Sachverständige meint, ohne entsprechende Angaben des Verurteilten
sei das Erstatten eines Gutachtens nicht sinnvoll möglich, wird die Kammer zu prüfen haben, ob dem nicht durch
Auswahl eines anderen Sachverständigen Rechnung getragen werden kann, der dann auf der Grundlage der ihm zur
Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten (Akten, Befragung über die streitigen Themenkomplexe hinaus,
Eindruck im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung pp.) zu einer wie auch immer gearteten sachverständigen
Einschätzung im Sinne von § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO gelangt (vgl. auch BGH NStZ 1993, 357, 359). Vor diesem
Hintergrund hat der Senat abweichend von § 309 Abs. 2 StPO davon abgesehen, als Beschwerdegericht selbst die
in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen, da Auswahl und Anhörung des Sachverständigen zu dem von
diesem zu erstattenden Gutachten grundsätzlich der zuständigen Strafvollstreckungskammer obliegt und der Senat
dies - auch um dem Verurteilten nicht eine Instanz zu nehmen - nicht vorwegnehmen kann.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.
4. Ein Rechtsmittel gegen die vorliegende Entscheidung ist nicht eröffnet, § 304 Abs. 4 StPO.
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