Urteil des OLG Celle vom 09.09.2003

OLG Celle: handelsvertreter, beratungsvertrag, schlüssiges verhalten, positive vertragsverletzung, nebenpflicht, fonds, provision, ausbildung, geldanlage, veranstaltung

Gericht:
OLG Celle, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 11 U 46/03
Datum:
09.09.2003
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 611, BGB § 276
Leitsatz:
Zur Haftung eines Prinzipals, dessen Handelsvertreter auf Grund des Eindrucks eines vom Prinzipal
durchgeführten Seminarveranstaltung eine dort vorgestellte Geldanlage zeichnet, die sich später als
nachteilig erweist
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
11 U 46/03
13 O 221/02 Landgericht Hannover Verkündet am
9. September 2003
#######,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
#######,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
#######
gegen
#######,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
#######
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2003 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter
am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. Januar 2003
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer des Klägers erreicht nicht 20.000 EUR.
G r ü n d e
I.
Der Kläger war von Anfang 1994 bis Anfang 1998 als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Er nimmt die Beklagte
wegen behauptetet fehlerhafter Beratung bei einer von ihm erworbenen Beteiligung am Dreiländer Beteiligung Objekt
94/17 - Walter Finck KG (DLF 94/17) auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Wegen des Sach und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus
positiver Forderungsverletzung eines Anlageberatungsvertrages gegen die Beklagte nicht zu, weil ein
Anlageberatungsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Dem Kläger stehe der Anspruch auch
nicht aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung eines Ausbildungsverhältnisses oder
Schulungsvertrages zu, weil für das Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses nichts ersichtlich sei und auch nicht
ersichtlich sei, dass eine selbstständige vertragliche Verpflichtung zwischen den Parteien begründet worden sei.
Eine positive Vertragsverletzung des Mitarbeitervertrages bestehe gleichfalls nicht. Der vom Kläger geltend
gemachte Schaden liege außerhalb des Schutzzwecks der möglicherweise verletzten Vertragsverpflichtung.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich der Kläger mit seiner form und fristgerecht eingelegten Berufung.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags erster Instanz macht der Kläger geltend, das Landgericht habe
ohne näheres Eingehen auf die Beweisangebote unterstellt, dass der Willensbildungsprozess des Klägers schon
abgeschlossen gewesen sei, als er das Beteiligungsformular unterschrieben habe. Bei verständiger Betrachtung des
Falles und Durchführung einer Beweisaufnahme würde das Gegenteil festgestellt werden können. Gerade weil der
Kläger seinen Meinungsbildungsprozess noch nicht abgeschlossen gehabt habe, habe er Rat bei seinem
Vorgesetzten und Mentor ####### gesucht, ob die Beteiligung denn für ihn das Richtige sei. Angesichts der
positiven Inhalte der Schulungen hätte ####### erkennen müssen, dass der Kläger noch nicht sämtliche
Eigenschaften und Merkmale des Fonds, die für eine objektive und ausgewogene Anlageentscheidung
Voraussetzung waren, gekannt habe. Da der Kläger ausdrücklich gefragt habe, ob er das denn machen könne, sei
sein Wille, eine Auskunft bzw. einen Rat zu erhalten, für ####### erkennbar gewesen. Der Fonds DLF 93/14 sei dem
Kläger bekannt, damals allerdings bereits ausverkauft gewesen, weshalb sich der Kläger bei ####### erkundigt
habe, ob der in der Schulung ebenfalls positiv dargestellte DLF 94/17 genauso gut wäre, was von ####### ohne
Einschränkung bejaht worden sei. Auch die Tatsache, dass ####### für die Vermittlung der DLFBeteiligung an den
Kläger eine Provision erhalten habe, sei ein deutliches Indiz für das Zustandekommen eines Beratungsvertrages.
Deshalb sei zumindest eine Beweisaufnahme über die hier streitgegenständlichen und entscheidungserheblichen
Behauptungen zum Zustandekommen eines Beratungsvertrages erforderlich.
Dass die Beklagte den Kläger tatsächlich beraten habe, ergebe sich auch daraus, dass sie den Kläger in einem
Schreiben vom 16. Juni 2000 indirekt als „Mandant“ bezeichnet habe.
Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger im AuftragsBegleitblatt sowohl als Kunde, als auch als Berater
bezeichnet werde, sei ein Beratungsvertrag auch zwischen dem Kläger als Beratungskunden und der Beklagten,
vertreten durch den Kläger, zustande gekommen.
Auch liege ein Schulungs bzw. Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien vor. Es sei offensichtlich, dass der
Kläger von der Beklagten geschult worden sei. Angesichts der Unkenntnis und Unerfahrenheit des Klägers auf dem
Gebiet der Finanzdienstleistung könne das zwischen den Parteien bestehende Verhältnis unabhängig von der
rechtlichen Ausgestaltung als selbstständiges Handelsvertreterverhältnis nur als Ausbildungs oder
Schulungsverhältnis bezeichnet werden. Der Kläger sei bestimmungsgemäß am Rande einer solchen Schulung mit
den von der Beklagten vermittelten Produkten in Berührung gekommen, sodass es die Fürsorgepflicht der Beklagten
erfordert hätte, den Kläger über die wahren Eigenschaften und Risiken des DLF 94/17 zu informieren. Denn die
Beklagte habe aufgrund der Tatsache, dass sie die Schulungen selbst durchgeführt habe, erkennen können, dass
den Auszubildenden die Risiken in der Schulung unzureichend vermittelt worden seien, um den Verkaufszweck zu
erreichen. Mit anderen Worten sei es als adäquate Folge des Schulungssystems der Beklagten zu bezeichnen,
dass, wenn die Auszubildenden der Beklagten anlässlich der Ausbildung mit den zukünftig zu erwerbenden
Produkten in Berührung gekommen und ihnen diese Produkte so positiv dargestellt worden seien, sie diese für sich
auch selbst kaufen würden.
Insofern habe das Landgericht auch die klägerische Argumentation verkannt. Ausfluss der Pflichten des Mitarbeiter
und Schulungsverhältnisses sei es gerade gewesen, derartige unvollständige Kenntnisse, die ausschließlich auf das
Verhalten der Beklagten zurückzuführen seien, durch weiter gehende Belehrungen und Informationen auszuräumen.
Dem Landgericht sei auch nicht zuzustimmen, wenn es auf Seite 6 des angefochtenen Urteils die Schulung durch
die Beklagte als Ausbildung zum selbstständigen Handelsvertreter bezeichne, denn hierbei handele es sich um eine
Rechtsform und nicht um einen Beruf. Der Kläger sei auf das Berufsbild eines Wirtschaftsberaters hin ausgebildet
worden und es sei ihm überhaupt nicht bekannt gewesen, dass dies in der Rechtsform des selbstständigen
Handelsvertreters erfolgen sollte. Dies sei ihm erst bewusst geworden, als die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits
den Mitarbeitervertrag vorgelegt habe, in dem das Rechtsverhältnis als das eines selbstständigen Handelsvertreters
bezeichnet werde.
Schließlich sei es zur Bejahung einer Vermögensbetreuungspflicht auch nicht erforderlich, dass es bei den
Schulungen darum gehe, die eigenen Vermögensinteressen des Handelsvertreters zu wahren. Eine solche
Verpflichtung müsse nicht Hauptleistungszweck der Schulung sein, sondern entscheidend sei, dass der Kläger
bestimmungsgemäß mit den Schulungsinhalten der Beklagten in Berührung gekommen sei und es dabei nicht fern
gelegen habe, dass der Kläger durch die positive Darstellung in den Schulungen zu einer Beteiligung quasi „verführt“
worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Januar 2003, Az.: 13 O 221/02, aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, an den Kläger 11.686,57 EUR zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen
Basiszins der europäischen Zentralbank p. a. seit dem 5. März 2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung
sämtlicher Ansprüche des Klägers gegen die DLF 94/17Walter Fink KG – aus der Beteiligung vom 2. November
1995 mit einem Nominalbetrag von 20.000 DM.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Sie trägt vor, der Kläger habe freiwillig an allgemeinen Informationsseminaren der Beklagten teilgenommen. Der
Kläger habe aufgrund seiner Schulung den DLF 94/17 seinen Kunden selbst angeboten und sei dabei, wie die
Beklagte in erster Instanz auch vorgetragen habe, zumindest in einem Fall erfolgreich gewesen. Der Kläger habe
über das Formular zu der Beteiligung selbst verfügt. Es sei ihm nicht, wie in erster Instanz behauptet worden, von
irgendjemanden vorgelegt worden.
Der Vortrag des Klägers lasse nicht erkennen, wann und in welcher Form sowie mit welchem Inhalt zwischen den
Parteien ein verpflichtender Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Ein Vertrag setzte voraus, dass die Parteien
einen bestimmten rechtlichen Erfolg hätten erzielen wollen, wofür ein Rechtsfolgewille erforderlich sei, und zwar auf
beiden Seiten. Hieran fehle es. Ein Vertrag könne wohl auch stillschweigend zustande kommen, erforderlich sei aber
in jedem Fall schlüssiges Verhalten, das eindeutig erkennen lassen müsse, dass die Beklagte gewillt gewesen sei,
ein Angebot des Klägers auf Abschluss eines Beratungsvertrages mit verpflichtender Wirkung anzunehmen. Diese
Voraussetzungen lägen nicht vor. Sie ließen sich auch nicht dem Vortag des Kläger entnehmen. Die Beklagte bzw.
####### hätten nicht erkennen können, dass der Kläger eine Beratung hätte haben wollen. Der Kläger habe aufgrund
seiner Tätigkeit für die Beklagte auch gewusst, dass ####### weiter gehende Kenntnisse, als sie der Kläger hatte,
gar nicht haben konnte.
Im Übrigen habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass es schon an einem Ausbildungsvertrag mangele. Die
Beklagte habe lediglich Informationsveranstaltungen durchgeführt. Im Übrigen hätte ein solcher Ausbildungsvertrag
mit Sicherheit keine Nebenpflicht der Beklagten zum Inhalt gehabt, wonach sie den Kläger bei Erwerb einer
Beteiligung persönlich wirtschaftlich zu beraten gehabt hätte.
Beim Kläger habe sich insgesamt ein Risiko realisiert, auf das er hingewiesen worden sei. Der Kläger habe in
diesem Zusammenhang geltend gemacht, er habe die Risiken zwar gekannt, sie allerdings unterschätzt. Dies falle in
seinen eigenen Pflichtenkreis.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst der
Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
1. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande
kommen ist.
Unterstellt man die streitigen Ausführungen des Klägers, dass er ####### anlässlich einer Veranstaltung über den
DLF 97/14 mit den Worten angesprochen hat „Wie sieht´s aus, ich will das machen!“ und ####### darauf hin gesagt
hat, dass dies eine gute Sache sei und der Kläger die Beteiligung ruhig eingehen solle, lässt sich nicht feststellen,
dass allein durch diese Äußerungen ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich gemeint hat, dass er noch Beratungsbedarf hat. Dieses lässt sich
bei objektiver Wertung der Erklärung des Klägers jedenfalls nicht entnehmen. Durch die Äußerung „ich will das
machen“ hat der Kläger klar zum Ausdruck gebracht, dass er gewillt ist, die Anlage zu zeichnen. Dass
Beratungsbedarf auf seiner Seite bestanden hat, hat der Kläger weder durch diese Äußerung, noch ansonsten
entsprechend seinem Vortrag zum Ausdruck gebracht. Insofern konnte ####### aus seiner Sicht auch nicht
erkennen, dass der Kläger noch Beratung gewünscht hat und musste deshalb auch nicht davon ausgehen, dass die
Äußerung des Klägers ein Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages darstellen sollte.
Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, dass ####### ihn in diesem Sinne verstanden hat. Denn eine
Beratung hat auch nach dem Vortrag des Klägers nicht stattgefunden. Die allgemein gehaltene Äußerung von
#######, dass der Fonds eine gute Sache sei und der Kläger dies ruhig machen sollte, geht über allgemeine
Erklärungen nicht hinaus und kann bei vorhandenem Beratungsbedarf, den gehabt zu haben der Kläger für sich in
Anspruch nimmt, schlechterdings eine anlage und anlegergerechte Beratung nicht darstellen. Der Kläger hat auch
nicht gezielt bezüglich einzelner Punkte nachgefragt, sodass auch aus Sicht des Klägers erkennbar gewesen sein
muss, dass ####### lediglich eine subjektive allgemeine Erklärung abgegeben hat, nicht aber eine Erklärung
dahingehend, dass ein Beratungsvertrag geschlossen werden sollte.
Wenn der Kläger vorträgt, es sei erkennbar gewesen, dass seine Willensbildung noch nicht abgeschlossen war, trägt
er keinen Sachverhalt vor, aus dem sich ergibt, dass dieses für ####### erkennbar gewesen ist. Auch auf
Nachfrage im Senatstermin hat der Kläger hierzu weiter gehenden Vortrag nicht gehalten.
Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, ####### habe ihm auf Nachfrage, ob dieser
Fonds genauso gut sei wie der Vorgängerfonds, dies ohne Einschränkung bejaht, stellt dies zum Einen neuen
Sachvortrag dar, der nicht mehr berücksichtigt werden kann. Zum Anderen ergibt sich auch aus einer solchen
Äußerung nicht, dass der Wille der Parteien darauf gerichtet gewesen wäre, einen Beratungsvertrag abzuschließen.
Es lässt sich auch nicht dem Schreiben der Beklagten vom 16. Juni 2000 entnehmen, dass die Beklagte von einem
Beratungsvertrag ausgegangen ist. Soweit die Beklagte in diesem Schreiben auf „unsere Mandanteninformation vom
25. Mai 2000“ Bezug nimmt, rechtfertigt dies eine solche Annahme nicht.
Für das Vorliegen eines Beratungsvertrages spricht auch nicht, dass ####### eine Provision erhalten hat. Im
AuftragsBegleitblatt ist der Kläger selbst als Vermittler aufgeführt, dieser hat auch selbst die Provision für das an ihn
selbst vermittelte Geschäft bekommen. Wenn ####### als Vorgesetzter gleichfalls eine Provision erhalten hat, liegt
dies an der hierarchischen Provisionsstruktur der Beklagten, nicht aber daran, dass ein Beratungsvertrag zustande
gekommen ist.
Auch ein Beratungsvertrag des Klägers mit sich selbst als Vertreter der Beklagten kann nicht zu einem Anspruch
des Klägers führen. Nach seinem eigenen Vortrag durfte der Kläger selbstständig die Beteiligung DLF 94/17
überhaupt nicht vermitteln. Im Übrigen hätte der Kläger seine eigene Beratung ablehnen müssen. Sein Vortrag geht
dahin, dass er aufgrund mangelnder Vorkenntnisse und seines Ausbildungsstandes Gefahren der Anlage nicht
erkennen konnte, er selbst Beratungsbedarf gehabt hat. Er wusste, dass er sich selbst nicht hinreichend beraten
konnte. Wenn aber der Kläger selbst davon ausgegangen ist, nicht alles Erforderliche für die Anlageentscheidung zu
kennen, hätte der Kläger die Beratung ablehnen müssen und sich anderweitig beraten lassen müssen. Das hat der
Kläger nach Vorstehendem nicht getan.
2. Zutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, dass ein Ausbildungsverhältnis oder ein Schulungsvertrag nicht
vorliegt. Ein solches Vertragsverhältnis lässt sich nach dem zwischen den Parteien geschlossenen
Mitarbeitervertrag nicht feststellen. Im Mitarbeitervertrag ist unter Ziff. 6.3 geregelt, dass der Mitarbeiter berechtigt
ist, am Schulungsangebot der Beklagten teilzunehmen. Um was für ein Ausbildungsverhältnis es sich im Übrigen
gehandelt haben soll und welche Inhalte es gehabt hat, hat der Kläger im Einzelnen nicht vorgetragen
Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Schulungsveranstaltung, in der der Kläger die Anlage gezeichnet haben
will, im Rahmen eines solchen Ausbildungsverhältnisses erfolgt ist. Die Beklagte macht geltend, es habe sich um
ein allgemeines Informationsseminar gehandelt.
3. Ein Anspruch ergibt sich zuletzt auch nicht aus einer positiven Vertragsverletzung des geschlossenen
Mitarbeitervertrages. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass der von dem Kläger geltend gemachte Schaden
außerhalb des Schutzesbereichs der möglicherweise verletzten Vertragspflicht liegt.
Grundsätzlich besteht im Rahmen von Vertragsverhältnissen die Nebenpflicht jeder Vertragspartei, alles zu
unterlassen, wodurch die jeweils andere Vertragspartei in Ausführung des Vertrages Vermögensschäden erleiden
könnte. Wenn die Beklagte ihre Handelsvertreter schult, so allein deswegen, dass sie in die Lage versetzt werden,
die Kunden der Beklagten hinreichend über die jeweilige Anlage zu informieren. Die vertragliche Nebenpflicht des
Handelsvertretervertrages geht mithin dahin, dass, wenn die Beklagte unzureichend schult und der Handelsvertreter
aus diesem Grunde vom jeweiligen Anleger in Anspruch genommen wird, die Beklagte für dem Handelsvertreter
drohende Schäden aufzukommen hat. Damit dienen die Schulungsveranstaltungen ausschließlich dem Zweck, eine
aus Sicht der Beklagten hinreichende Aufklärung ihren Kunden gegenüber zu gewährleisten. Es besteht aber keine
Nebenpflicht, die jeweiligen Handelsvertreter im Hinblick auf eine etwaige eigene Vermögensanlage ordnungsgemäß
zu schulen. Eine solche Nebenpflicht ergibt sich nicht aus dem Schutzbereich der möglicherweise verletzten Norm.
Dass in besonders gelagerten Fällen gleichwohl bei einer fehlerhaften Schulung eine Haftung in Betracht kommen
könnte, steht dem nicht entgegen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedenfalls ersichtlich nicht vor.
Im Übrigen bedarf der Handelsvertreter grundsätzlich eines solchen Schutzes auch nicht. Denn es steht ihm, wie
jedem anderen Kunden auch, frei, sich hinsichtlich der einzelnen Anlagen beraten zu lassen. Das muss
insbesondere für denjenigen Handelsvertreter gelten, der, wie der Kläger, für sich in Anspruch nimmt, über
unzureichende Vorkenntnisse und über eine nicht zureichende Ausbildung zu verfügen.
Hinzu kommt, dass von einem ausgebildeten Handelsvertreter als selbstständigem Kaufmann auch erwartet werden
kann, dass er sich eingehend mit der jeweiligen Geldanlage auseinander setzt. Auch das hat der Kläger nicht getan.
Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, lag dem Kläger der Prospekt über den DLF 97/14 vor. Hiermit hatte sich
der Kläger auseinander zu setzen. Hätte er dies getan, hätte er erkannt, dass die Angaben, die ihm anlässlich der
Veranstaltung gegeben worden sein sollen, mit den Angaben im Prospekt, der insoweit senatsbekannt ist, nicht in
Einklang zu bringen sind. Als Handelsvertreter hätte es dem Kläger mithin oblegen, im Hinblick auf die
Ungereimtheiten Rücksprache zu halten und insbesondere nachzufragen, wie es zu erklären ist, dass die Angaben in
der Schulung nicht mit dem Inhalt des vorliegenden Prospektes in Einklang zu bringen sind. Wenn er bewusst die
ihm gebotenen Möglichkeiten der Information über die Anlage nicht nutzt und insbesondere auf die vor diesem
Hintergrund nahe liegende Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten verzichtet, kann der Kläger nicht geltend
machen, die Schulung, deren Zweck insbesondere in der Vermittlung der Gründe für die Geldanlage liegt und weniger
in einer Auseinandersetzung mit den Risiken, habe Inhalte falsch vermittelt. Sich mit der Kapitalanlage auseinander
zu setzen war die primäre eigene Verpflichtung des Klägers im Rahmen des Mitarbeitervertrages mit der Beklagten.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt
sich aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision erschien nicht geboten, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und
auch die Sicherung der Einheit der Rechtsprechung sie nicht erfordert; die Parteien haben insoweit auch keine
Anhaltspunkte aufgezeigt, die zu einer anderen Entscheidung Anlass gäben.
Der nicht zugelassene Schriftsatz des Klägers vom 3. September 2003 gibt dem Senat keine Veranlassung, erneut
in die mündliche Verhandlung einzutreten.
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