Urteil des OLG Celle vom 08.09.2010

OLG Celle: entschädigung, schweigen, freispruch, hauptsache, entstehungsgeschichte, unmöglichkeit, eng, ausnahmecharakter, beschwerdeinstanz, anhörung

Gericht:
OLG Celle, 02. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 32 Ss 207/09
Datum:
08.09.2010
Sachgebiet:
Normen:
StrEG § 8 Abs 1 Satz 2, StrEG § 8 Abs 3
Leitsatz:
1. Ist eine Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen im
Berufungsurteil, mit dem die Verurteilung in 1. Instanz aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen
wurde, unterblieben, so kann im Verfahren über die allein gegen den Freispruch gerichtete Revision
der Staatsanwaltschaft diese Entscheidung nicht nachgeholt werden.
2. Die im freisprechenden Urteil vom Berufungsgericht versehentlich unterlassene Entscheidung über
die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist nicht mit der sofortigen Beschwerde
angreifbar, sondern nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG analog nachzuholen.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
32 Ss 207/09
5524 Js 27548/02 StA Hannover
B e s c h l u s s
In der Strafsache
gegen C.M. F.,
geboren am 21.04.1977 in H.,
wohnhaft H.straße, D.,
Verteidiger: 1. Rechtsanwältin Dr. K., K., D.,
2. Rechtsanwalt K., K.straße, H.
wegen Geldwäsche
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx und den
Richter am Landgericht xxxxx am 08.09.2010 beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht an das Landgericht
Hannover verwiesen.
G r ü n d e :
I.
Am 31.01.2007 verurteilte das Amtsgericht Hannover den Angeklagten wegen Geldwäsche zu einer Geldstrafe. Auf
die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hob die 20. kleine
Strafkammer des Landgerichts Hannover das Urteil des Amtsgerichts Hannover auf und sprach den Angeklagten mit
Urteil vom 16.07.2009 frei. Eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für in § 2 StrEG genannte
Strafverfolgungsmaßnahmen enthielt das Urteil des Landgerichts Hannover nicht. Die gegen dieses Urteil gerichtete
Revision der Staatsanwaltschaft verwarf der Senat mit Urteil vom 13.04.2010.
Mit an das Oberlandesgericht Celle gerichtetem Schriftsatz seiner Verteidigerin Dr. K. vom 13.07.2010 beantragt der
Angeklagte, die Entschädigungspflicht der Staatskasse festzustellen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hält den Senat nicht für eine Entscheidung in der Sache berufen, sondern meint, die
Entscheidung sei vom Landgericht Hannover nachzuholen.
II.
Der Senat ist zu einer Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht nicht berufen. Die
Entscheidung über die Entschädigungspflicht fällt in die Zuständigkeit des Landgerichts Hannover.
a) Die vom Angeklagten begehrte Entscheidung über eine Entschädigungspflicht ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG
von dem Gericht in dem Urteil zu treffen, das das Verfahren abschließt. Daher wäre bereits in dem freisprechenden
Urteil des Landgerichts eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung dem Grunde nach zu treffen
gewesen. Das Schweigen des Urteil in diesem Punkt stellt keine Versagung der Entschädigung dar (OLG Stuttgart
NStZ 2001, 496, Rn. 7, zitiert nach juris).
Der Senat war im Revisionsverfahren zur Entscheidung über eine etwaige Entschädigungspflicht nicht befugt. Denn
die Revision der Staatsanwaltschaft richtete sich nur gegen den Freispruch durch das Landgericht, nicht jedoch
gegen das Fehlen einer Entscheidung nach § 8 Abs. 1 StrEG, so dass es an einer rechtsmittelfähigen Entscheidung
insoweit gerade fehlte (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom
11.03.2008 (StraFo 2008, 266, zitiert nach juris). Dort wurde, anders als hier, die Entscheidung, aus der sich die
Entschädigungspflicht von Strafvollstreckungsmaßnahmen ergab, erst in der Revisionsinstanz getroffen. Zudem
ergaben sich, anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, hier die für die Entscheidung nach § 8 Abs. 1 StrEG
erforderlichen Tatsachen nicht aus dem angefochtenen Urteil, was für die Entscheidung über die Revision der
Staatsanwaltschaft die einzige Entscheidungsgrundlage war.
Der Senat ist auch nicht als Beschwerdeinstanz nach § 8 Abs. 3 StrEG für die Entscheidung über die
Entschädigungspflicht zuständig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG hat zunächst das Landgericht eine nachträgliche
Entscheidung im Beschlusswege herbeizuführen, bevor eine beschwerdefähige Entscheidung vorliegt (vgl. OLG
Düsseldorf NJW 1999, 2830, Rn. 15. OLG Nürnberg NJW 2006, 1826, Rn. 14, jeweils zitiert nach juris).
b) Zur Zulässigkeit einer nachträglichen Entscheidung im Beschlusswege über die Frage der Entschädigungspflicht
merkt der Senat an:
Die Formulierung in § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG, wonach eine Entscheidung über die Entschädigungspflicht außerhalb
der Hauptverhandlung erfolgen kann, wenn die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich war, steht hier
der nachträglichen Entscheidung nicht entgegen. Zwar wäre diese Entscheidung bereits in dem freisprechenden
Urteil möglich gewesen, nach zutreffender Auffassung ist der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG indessen zu eng
gefasst, sodass eine Entscheidung über die Entschädigungspflicht auch dann nachträglich erfolgen kann, wenn sie
im Urteil aus anderen Gründen unterblieben ist (vgl. MeyerGoßner, StPO, 53. Aufl., § 8 StrEG, Rn. 7 mit zahlreichen
weiteren Nachweisen).
Demgegenüber vertreten das Kammergericht (StraFo 2009, 437, zitiert nach juris) und das OLG München (AnwBl
1998, 50, zitiert nach juris) die einschränkende Auslegung, dass eine nachträgliche Entscheidung durch das
erkennende Gericht tatsächlich nur dann getroffen werden könne, wenn eine Entscheidung zusammen mit der
Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich war. Für diese Auffassung spricht zwar der Wortlaut des § 8 Abs. 1
Satz 2 StrEG, es besteht indes kein Anlass, die Fälle, in denen eine Entscheidung vom erkennenden Gericht
schlicht vergessen wurde, anders als die Fälle zu behandeln, in denen eine Entscheidung durch das erkennende
Gericht erst später möglich wurde.
Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift hindert entgegen der Ansicht des Kammergerichts (a.a.O.) die
Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG in den Fällen nicht, in denen das erkennende Gericht übersehen hat, eine
Entscheidung über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen zu treffen. Am Ausnahmecharakter
der Vorschrift ändert sich nichts, wenn man eine nachträgliche Entscheidung durch das erkennende Gericht auch in
diesen Fällen zulässt.
Entgegen dem Kammergericht (a.a.O.) sind die Fälle der unterlassenen Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG
auch nicht mit dem Fehlen einer ausdrücklichen Kostenentscheidung und der Unmöglichkeit einer nachträglichen
Entscheidung in den letztgenannten Fällen vergleichbar. Denn die §§ 464 ff. StPO enthalten gerade keine dem § 8
Abs. 1 Satz 2 StrEG entsprechende Regelung, wonach eine Kostenentscheidung nachgeholt werden könnte. Ein
Schweigen des Urteils zu den Kosten gilt deshalb als negative Kostenentscheidung. Demgegenüber wird beim
Schweigen des Urteils zur Frage der Entschädigungspflicht gerade keine konkludente Entscheidung getroffen. Da
aber beim Schweigen des Tenors eine Entscheidung zur Entschädigungspflicht gerade nicht besteht, ist - anders als
bei der Kostenentscheidung - keine Notwendigkeit der Abänderbarkeit nur im Rechtsmittelwege gegeben. Die
Möglichkeit der nachträglichen Beschlussfassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG führt zu einer angemessenen
Lösung.
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