Urteil des OLG Celle vom 17.03.2011

OLG Celle: gemeinsame elterliche sorge, sorgerechtsentscheidung, eltern, kommunikation, form, vertretung, jugend, stadt, datum, familie

Gericht:
OLG Celle, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 WF 76/11
Datum:
17.03.2011
Sachgebiet:
Normen:
FamFG § 78 Abs 2
Leitsatz:
Für ein Verfahren, welches auf die Änderung einer Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2
BGB gerichtet ist und in dem der die gemeinsame elterliche Sorge begehrende Elternteil - bei
ansonsten unveränderter Lebenssituation des Kindes - geltend macht, dass die ehemals nicht
vorhandene Kommunikationsfähigkeit der Kindeseltern wieder vorhanden sei, ist die Beiordnung eines
Verfahrensbevollmächtigten regelmäßig nicht erforderlich.
Volltext:
10 WF 76/11
607 F 5870/10 Amtsgericht Hannover
Beschluss
In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für das beteiligte Kind A. D., geb. … 2007,
weitere Beteiligte:
1. J. D.,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro W.,
2. B. D.,
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin A. S.,
3. Stadt L., Kinder, Jugend, Familie, Senioren und soziale Sicherung,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der
Antragstellerin vom 7. März 2011 gegen den
die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagenden
Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Hannover vom 18. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht W., den Richter am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Amtsgericht C. am 17. März 2011
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Ehe der Eltern des betroffenen Kindes ist durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover
vom 17. März 2010 (Geschäftsnummer 607 F 1600/09 S) geschieden worden. Gleichzeitig ist die elterliche Sorge für
A. gemäß § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB auf den Vater übertragen worden, bei dem sie seit September 2009 wohnt.
Das Amtsgericht führte in seiner Begründung aus, dass eine gemeinsame Kommunikation der Kindeseltern nicht
möglich sei und dass sie nicht in der Lage seien, gemeinsam Entscheidungen für ihr Kind zu treffen, wobei der
elterliche Konflikt unstreitig war. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen die Sorgerechtsentscheidung ist durch
Beschluss des Senats vom 29. Juli 2010 zurückgewiesen worden.
Anschließend hat die Kindesmutter ihr Umgangsrecht geltend gemacht. Die Kindeseltern haben in dem Verfahren
607 F 5155/10 UG am 24. November 2010 eine Vereinbarung zum Umgangsrecht getroffen, nachdem sie sich zuvor
nach Vermittlung des Jugendamtes auf den Kern ihrer Vereinbarung verständigt hatten.
Mit ihrem am 30. November 2010 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag begehrt die Kindesmutter die Änderung
der Sorgerechtsentscheidung dahingehend, dass die elterliche Sorge wieder auf beide Elternteile gemeinsam
übertragen wird. Sie macht geltend, dass die Beteiligten inzwischen wieder relativ problemfrei kommunizieren
würden.
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung des
Verfahrensbevollmächtigten jedoch nach § 78 Abs. 2 FamFG abgelehnt. Gegen die Versagung der
Anwaltsbeiordnung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt. sie hat in der
Sache jedoch keinen Erfolg.
Nach der seit September 2009 - also auch für das vorliegende Verfahren - maßgeblichen Regelung in § 78 Abs. 2
FamFG erfolgt für Verfahren, in denen - wie vorliegend - die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht
vorgeschrieben ist, im Rahmen der VKH die Beiordnung eines Anwaltes nur noch dann, wenn dies wegen der
Schwierigkeit der Sach und Rechtslage erforderlich erscheint, also in qualifizierten Fällen.
Ein derartiger Fall liegt in der Regel nicht vor, wenn es in dem betreffenden Verfahren um die Abänderung einer
Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB geht und der die gemeinsame elterliche Sorge begehrende Elternteil -
bei ansonsten unveränderter Lebenssituation des Kindes - geltend macht, dass die elterliche Kommunikation wieder
funktioniere.
Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kann in
derartigen Fällen nicht von einer die Anwaltsbeiordnung rechtfertigenden Schwierigkeit der Sach oder Rechtslage
ausgegangen werden. Entweder es stellt sich im Erörterungstermin heraus, dass der andere Elternteil der
zukünftigen Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zustimmt, so dass dem Antrag in entsprechender
Anwendung des § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB stattzugeben sein dürfte. oder das Amtsgericht hat - bei fehlender
Zustimmung des anderen Elternteils - die Kooperationsfähigkeit der Eltern zu überprüfen, wobei es insoweit mehr auf
tatsächliche Erziehungsfragen als auf Rechtsfragen ankommt.
Eine Schwierigkeit der Sach und Rechtslage ergibt sich im letzteren Fall nicht schon aus der Tatsache, dass die
Beteiligten entgegengesetzte Ziele verfolgen (vgl. Prütting/Helms/Stößer, FamFG, § 78 Rz. 4).
Meinungsverschiedenheiten der Kindeseltern und der Streit der Eltern darüber, ob sie in der Lage sind, die elterliche
Sorge gemeinsam auszuüben, sind in Verfahren nach § 1671 BGB, für die der Gesetzgeber bewusst keinen
Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 FamFG vorgesehen hat, die Regel.
W. H. C.