Urteil des OLG Celle vom 10.03.2010

OLG Celle: sachliche zuständigkeit, willkür, nichterfüllung, energieversorgung, meinung, grundversorgung, anwaltsbüro, bindungswirkung, datum, bevölkerung

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 4 AR 17/10
Datum:
10.03.2010
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 36 Abs 1 Nr 6, ZPO § 281 Abs 2 S 4, EnWG § 102
Leitsatz:
Aus § 102 EnWG ergibt sich keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts, wenn nur
Rechtsfolgen der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Kunden eines
Energieversorgungsunternehmens in Streit stehen.
Volltext:
4 AR 17/10
10 O 13/10 Landgericht Verden
24 C 908/09 Amtsgericht Syke
B e s c h l u s s
In dem Verfahren
über die Bestimmung des zuständigen Gerichts
E. AG R. N., …
Klägerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro C., …
gegen
1. R. W., …
2. A. W., …
Beklagte,
Verfahrensbevollmächtigte zu 1, 2:
Rechtsanwälte K., …
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … sowie
die Richter am Oberlandesgericht …. und … am 10. März 2010 beschlossen:
Das Amtsgericht Syke ist zuständig.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Das Amtsgericht Syke war gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Denn der
Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Syke vom 14. Januar 2010 ist für das Landgericht Verden ausnahmsweise
nicht bindend nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
Denn die Bindungswirkung entfällt, wenn dem Verweisungsbeschluss objektive Willkür zugrunde liegt. Dazu reicht es
zwar nicht aus, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vielmehr
nur vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, was beispielsweise auch der Fall ist, wenn der
Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlicht
unverständig erscheint oder offensichtlich unhaltbar ist oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist
(BGH NJWRR 2002, 1498. BVerfGE 29, 45, 49).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn der Sache nach erachtet auch der Senat aus den Gründen des
Beschlusses des Landgerichts Verden vom 24. Februar 2010 die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für
gegeben. Die Voraussetzungen des § 102 EnWG sind demgegenüber nicht erfüllt. Denn diese Bestimmung weist
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Sache den Landgerichten nur dann als ausschließlich
zuständig zu, wenn es sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die sich ´aus diesem Gesetz´ ergeben.
Hierzu wäre erforderlich, dass sich entweder der Kläger zur Begründung der Klage auf entscheidungserhebliche
Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes bezogen hätte oder der Sache nach die Entscheidung des
Rechtsstreits wenigstens teilweise von einer Rechtsfrage abhinge, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu
entscheiden ist (Britz/Hölscher, Energiewirtschaftsgesetz, München 2008, § 102
Rdnr. 13 m. w. N.). Beides ist nicht der Fall. Die ausschließliche Zuständigkeit nach § 102 EnWG ist insbesondere
nicht deshalb gegeben, weil Energiepreiserhöhungen der Klageforderung zugrunde liegen. Die Frage, ob die
Preiserhöhung billig ist, lässt sich ohne Hinzunahme der Spezialvorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes schon
nach der Bestimmung des § 315 BGB bemessen, wenn auch nicht verkannt wird, dass § 315 BGB teilweise
kartellartiger Charakter beigemessen wird. Zumindest im vorliegenden Fall ist jedoch nicht erkennbar, dass das
Energiewirtschaftsgesetz, das ohnehin seinem Zweck nach nur die Grundversorgung der Bevölkerung mit Energie
(das ´ob´ der Energieversorgung) sicherstellen will und nicht das ´wie´ der Versorgung regelt, eine
entscheidungserhebliche Rolle spielt. Es geht vielmehr vorliegend ausschließlich um allgemeine Fragen der Folgen
der Nichterfüllung der Zahlungspflichten des Energiekunden. Es entspricht deshalb auch der einhelligen Meinung in
der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass sachlich zuständiges Gericht in Fällen wie dem vorliegenden das
Amtsgericht ist (vgl. die bereits im Beschluss des LG Verden zitierten Entscheidungen OLG München in OLGR
2009, 757. OLG Frankfurt IR 2008, 135. OLG Köln OLGR 2008, 535. KG Berlin Beschluss v. 09.10.2009, 2 AR
48/09). Dass streitig sein mag, ob Preisanpassungsrechte aus § 5 GasGVV auch für Energielieferverträge mit
Haushaltskunden gelten, genügt zur Begründung der Zuständigkeit gem. § 102 EnWG hiernach ebenso wenig, weil
es hierauf nicht streiterheblich ankommt.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die vom Amtsgericht Syke am 14. Januar 2010 ausgesprochene Verweisung
objektiv willkürlich, weil sie sich mit der vorerwähnten obergerichtlichen Rechtsprechung vor allem der
Oberlandesgerichte in Köln, München, Frankfurt und auch des KG Berlin im Verweisungsbeschluss argumentativ
überhaupt nicht auseinander gesetzt hat. Dass außer dem AG Syke auch andere Amtsgerichte die Auffassung des
Amtsgerichts Syke teilen, mag hierbei sein, genügt aber nicht dem Erfordernis einer eigenständigen Begründung der
Verweisung, die im vorliegenden Fall fehlt. Diese vollständig fehlende Begründung nimmt der
Verweisungsentscheidung des Amtsgerichts die Überprüfbarkeit. Deshalb kann auch nicht - wie es das
Kammergericht in der Entscheidung vom 9. Oktober 2009 (2 AR 48/09) getan hat - im vorliegenden Fall
angenommen wer
den, dass die vom Amtsgericht Syke angenommene fehlende eigene Sachzuständigkeit eine zumindest vertretbare
Auffassung sei und deshalb der Verweisung objektive Willkür nicht zukomme.
… … …