Urteil des OLG Celle vom 22.11.2010

OLG Celle: eintritt des versicherungsfalles, eintritt des versicherungsfalls, versicherungsträger, wertausgleich, teilung, auskunft, kapitalwert, rente, satzung, ausschluss

Gericht:
OLG Celle, 10. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 UF 232/09
Datum:
22.11.2010
Sachgebiet:
Normen:
VersAusglG § 5 Abs 2 S 2, VersAusglG § 18, VersAusglG § 43
Leitsatz:
1. Im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich sind - abweichend von der Auskunftspraxis der
Rentenversicherungsträger - die nach Ehezeitende liegenden rentenrechtlichen Zeiten bei der
Berechnung des Ehezeitanteils von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung außer Betracht
zu lassen.
2. Im Rahmen der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG ist der korrespondierende Kapitalwert
gesetzlicher Rentenanwartschaften maßgebend.
3. Die Teilungsordnungen der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und die von
ihnen erhobenen Teilungskosten sind nicht zu beanstanden.
Volltext:
10 UF 232/09
604 F 2541/08 VA Amtsgericht Hannover
B e s c h l u s s
In der Familiensache
J. G., …,
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. S., …,
Geschäftszeichen: …
gegen
F. G., …,
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt M. H., …,
Geschäftszeichen: …
Beteiligte:
1. Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen
Deutschlands, …,
Geschäftszeichen: …
Beschwerdeführerin,
2. Deutsche Rentenversicherung B., …,
Geschäftszeichen: … und …
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht W., den Richter am Oberlandesgericht B. und den Richter am Oberlandesgericht H. am 22.
November 2010 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der undatierte, am 29. Oktober 2009 zur Geschäftsstelle gelangte
Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover geändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung B.
(VersicherungsNr. …) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2,3409 Entgeltpunkten auf das
Versicherungskonto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung B.
(VersicherungsNr. …) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,1158 Entgeltpunkten auf das
Versicherungskonto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Ehefrau bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VersicherungsNr. …) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe
von 7,50 Versorgungspunkten nach Maßgabe der geltenden Kassensatzung, bezogen auf den 30. Juni 2008,
übertragen.
Hinsichtlich der Anrechte des Ehemannes bei dem D. Lebensversicherungsverein a.G. (VersicherungsNr. …) und bei
der Z. Lebensversicherung AG (VersicherungsNr. …) sowie des Anrechts der Ehefrau bei dem D.
Lebensversicherungsverein a.G. (VersicherungsNr. …) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 5.000 € festgesetzt. In teilweiser Abänderung
der erstinstanzlichen Wertfestsetzung wird der Wert für das erstinstanzliche Verfahren über den
Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 1. September 2009 ebenfalls auf die Gebührenstufe bis 5.000 €
festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 12. April
1982 miteinander die Ehe und wurden auf den am 21. Juli 2008 zugestellten Antrag der Ehefrau durch Urteil des
Amtsgerichts Hannover vom 21. April 2009 rechtskräftig geschieden. Das im Verbund anhängige Verfahren über den
Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH, wonach die
Satzungsbestimmungen der Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes insoweit unwirksam sind, als sie
die Berechnung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte der sog. rentenfernen Jahrgänge regeln (BGH
FamRZ 2008, 395. 2009, 303), ausgesetzt, obwohl die Ehefrau erst ab 23. April 2002 Anrechte in der
Zusatzversorgung, nämlich bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands
(KZVK), erworben hatte. In der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2009 hatten die Eheleute einen Vergleich
geschlossen, wonach sie „auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezgl. der polnischen Anwartschaften“
verzichteten und diesen Verzicht wechselseitig annahmen.
Im September 2009 nahm das Amtsgericht das Versorgungsausgleichsverfahren wieder auf und übersandte den
Beteiligten einen Entscheidungsentwurf zur Stellungnahme. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist keine
Äußerungen eingegangen waren, erließ das Amtsgericht einen undatierten Beschluss, der am 29. Oktober 2009 zur
Geschäftsstelle gelangte. Damit wurden gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB a.F. gesetzliche Rentenanwartschaften in
Höhe von monatlich 20,36 €, bezogen auf den 30. Juni 2008, vom Versicherungskonto der Ehefrau auf das
Versicherungskonto des Ehemannes übertragen und gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG a.F. zulasten einer „sonstigen
Versorgung“ der Ehefrau auf dem Versicherungskonto des Ehemannes gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe
von monatlich 21,73 €, ebenfalls bezogen auf den 30. Juni 2008, begründet. Aus den Entscheidungsgründen ergibt
sich, dass das Amtsgericht auf Seiten beider Ehegatten gesetzliche Rentenanwartschaften sowie auf Seiten des
Ehemannes zwei Anrechte aus privaten Rentenversicherungen und auf Seiten der Ehefrau ihr als „sonstige
Versorgung“ bezeichnetes Anrecht bei der KZVK einbezogen hat.
Gegen diesen Beschluss hat die KZVK Beschwerde eingelegt und beantragt, dass zulasten des bei ihr für die
Ehefrau bestehenden Anrechts nur Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 6,84
€ begründet werden. Sie rügt, das Anrecht bei der KZVK sei im Anwartschaftsstadium statisch und müsse daher in
ein volldynamisches Anrecht umgewertet werden.
II.
Die Beschwerde der KZVK richtet sich zwar nur gegen die Höhe des zulasten des für die Ehefrau bei der KZVK
bestehenden Anrechts durchgeführten Ausgleichs. Es handelt sich bei diesem Ausgleich jedoch nicht um einen
trennbaren Teil der angefochtenen Entscheidung, und zwar schon deshalb nicht, weil die Frage, ob der
Versorgungsausgleich nach altem oder neuem Recht durchzuführen ist, nur einheitlich beantwortet werden kann. Der
Senat hat den angefochtenen Beschluss daher in vollem Umfang zu überprüfen.
Die Beschwerde ist begründet und führt zur vollständigen Neufassung des angefochtenen Beschlusses.
III.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unzutreffend nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden
materiellen Recht durchgeführt. Gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist – abweichend von Abs. 1 dieser Vorschrift
– in Verfahren, die am 1. September 2009 aus dem Verbund abgetrennt oder ausgesetzt waren oder deren Ruhen
angeordnet war, das ab dem 1. September 2009 geltende neue materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.
Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich war vom Amtsgericht im
Scheidungsurteil vom 21. April 2009 aus dem Verbund abgetrennt und darüber hinaus auch ausgesetzt worden. Das
Amtsgericht hat diese Folgesache auch, wie sich aus der richterlichen Verfügung in der Unterakte
Versorgungsausgleich vom 14. September 2009 ergibt, nach Inkrafttreten der Strukturreform des
Versorgungs¬ausgleichs, d.h. nach dem 31. August 2009, wieder aufgenommen. In dem fortgeführten Verfahren
hätte der Versorgungsausgleich daher nicht mehr nach den außer Kraft getretenen Vorschriften des früheren Rechts,
sondern nach dem VersAusglG durchgeführt werden müssen.
Außerdem hat das Amtsgericht das vom Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) B. erworbene
Anrecht auf der Grundlage einer Auskunft des Versicherungsträgers vom 11. März 2009 bewertet, die – im
Gegensatz zu der für die Ehefrau erteilten Auskunft des gleichen Versicherungsträgers vom 12. August 2009 – nur
in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeiten berücksichtigt hatte, nicht dagegen in Polen zurückgelegte, nach
EUVorschriften ebenfalls berücksichtigungsfähige Versicherungszeiten. Darüber hinaus hat das Amtsgericht ein von
der Ehefrau bei dem D. Lebensversicherungsverein a.G. erworbenes Anrecht fälschlich dem Ehemann zugeordnet
und ein Anrecht des Ehemannes beim D. Lebensversicherungsverein a.G. überhaupt nicht in den Ausgleich
einbezogen.
IV.
Der Senat hat von den Versorgungsträgern gemäß § 220 FamFG i.V. mit § 5
VersAusglG Auskünfte auf der Grundlage des neuen Rechts eingeholt. Danach ergibt sich Folgendes:
Dem Versorgungsausgleich unterliegen die von beiden Eheleuten in der Ehezeit, d.h. vom 1. April 1982 bis zum 30.
Juni 2008 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG), erworbenen Versorgungsanrechte (§§ 1, 2 VersAusglG). Die Ehezeit hat länger
als drei Jahre gedauert, so dass der Wertausgleich bei der Scheidung ohne Antrag eines Ehegatten von Amts wegen
durchzuführen ist (§§ 3 Abs. 3 VersAusglG, 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 FamFG).
1. Beide Ehegatten haben in der Ehezeit jeweils Anrechte der gesetzlichen Renten¬versicherung bei der DRV B.
erworben.
a) Der Versicherungsträger hat im Beschwerdeverfahren Auskünfte erteilt, die nunmehr auf Seiten beider Ehegatten
die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten unter Anwendung der europäischen Verordnungen zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit berücksichtigen. Ferner wurden die Ehezeitanteile (§ 1 Abs. 1
VersAusglG) und Ausgleichswerte (§ 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG) nunmehr in der für das System der gesetzlichen
Rentenversicherung maßgebenden Bezugsgröße (§ 5 Abs. 1 VersAusglG), also in Entgeltpunkten angegeben.
Entsprechend seiner allgemeinen Verwaltungspraxis hat der Versicherungsträger die auf die Ehezeit entfallenden
Entgeltpunkte in seinen Auskünften vom 27. August 2010 (Ehemann) und vom 11. März 2010 (Ehefrau) jeweils unter
Einbeziehung nachehelicher Versicherungszeiten – bei beiden Ehegatten konkret bis 30. September 2009 –
berechnet. Danach entfallen auf die Ehezeit beim Ehemann 4,6695 Entgeltpunkte und bei der Ehefrau 6,2151
Entgeltpunkte. Auf Erfordern des Senats hat der Versicherungsträger die Entgeltpunkte auch unter
Außerachtlassung der nachehelichen Versicherungszeiten berechnet. Danach entfallen auf die Ehezeit beim
Ehemann 4,6818 Entgeltpunkte und bei der Ehefrau 6,2316 Entgeltpunkte.
Der beteiligte Versicherungsträger vertritt die Auffassung, aus § 5 Abs. 2 S. 2
VersAusglG, wonach (auch) tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil
zurückwirken, bei der Berechnung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen sind, ergebe sich die Notwendigkeit,
rentenrechtliche Daten, die nach Ehezeitende bekannt werden und sich auf die Bewertung der in der Ehezeit
erworbenen Anwartschaften auswirken, in die Berechnung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte
einzubeziehen. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Im Erstverfahren über den
Versorgungsausgleich sind die nach Ehezeitende liegenden rentenrechtlichen Zeiten vielmehr – ebenso wie nach
früherem Recht – bei der Berechnung des Ehezeitanteils von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung außer
Betracht zu lassen.
aa) Nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht des Versorgungsausgleichs war als Ehezeitanteil der
monatliche Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden
Entgeltpunkten (ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors) ergeben hätte (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F.).
Grundlage für die Berechnung des Ehezeitanteils waren daher die aus allen bis zum Ende der Ehezeit
zurückgelegten Versicherungszeiten erworbenen Entgeltpunkte. Der auf die Ehezeit entfallende Anteil dieser
Entgeltpunkte war sodann im Wege der unmittelbaren Bewertungsmethode zu ermitteln, indem festgestellt wurde,
welche Entgeltpunkte der Ehezeit zugeordnet wurden. Die in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft ergab sich
aus einem weiteren Rechenschritt, in dem die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte mit dem bei Ehezeit¬ende
maßgebenden aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI) multipliziert wurden. Dieser Rechenschritt wurde beim Vollzug der
gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wieder rückgängig gemacht, indem der Monatsbetrag der
übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften mittels Division durch den aktuellen Rentenwert bei
Ehezeitende in Entgeltpunkte umgerechnet wurde (§ 76 Abs. 4 SGB VI). Nach Ehezeitende zurückgelegte
Versicherungszeiten wurden in der damaligen Auskunftspraxis der Rentenversicherungsträger bei der Ermittlung der
auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte nicht einbezogen. Dies ist auch in Rechtsprechung und Schrifttum nicht
auf Widerspruch gestoßen. Es entsprach vielmehr allgemeiner Meinung, dass für die Berechnung des Ehezeitanteils
nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. von einem fiktiven Rentenbeginn am Ende der Ehezeit auszugehen war und für
die Berechnung der fiktiven Rente nur die bis zum Ehezeitende zurückgelegten Versicherungszeiten zugrunde zu
legen waren (vgl. z.B. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rn. 146. RGRK/Wick BGB 12.
Aufl. § 1587 a Rn. 110).
Zwar waren seit Inkrafttreten des § 10 a VAHRG im Jahre 1987 rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die
zwischen Ehezeitende und Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetreten waren und „auf den Ehezeitanteil
zurückwirkten“, schon bei der Erstentscheidung über den Wertausgleich zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1988,
1148. seitdem ständige Rechtsprechung, z.B. FamRZ 1989, 42, 1989, 43. 1989, 44. 492. 1989, 1058. 1994, 232.
1996, 98. 1996, 215. 2002, 93. 2007, 891). Veränderungen der individuellen Verhältnisse, die in einem späteren
Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG von Bedeutung sein konnten, sollten – ohne Rücksicht auf das
Wesentlichkeitserfordernis des § 10 a Abs. 2 VAHRG – aus verfahrensökonomischen Gründen schon im
Erstverfahren Berücksichtigung finden, wenn sich dadurch rückwirkend betrachtet ein anderer Ehezeitanteil ergab.
Dabei hatte der BGH neben der Umgestaltung eines Versorgungsanrechts (Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis
mit der Folge einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, BGH FamRZ 1988, 1148: 1989, 42.
1989, 43. 1989, 727) insbesondere eine Veränderung des Erwerbszeitraums des Versorgungsanrechts im Auge, die
sich bei der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils auswirkt, z.B. in der Beamtenversorgung oder der
betrieblichen Altersversorgung durch vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand (vgl. BGH FamRZ 1989, 492. 1989, 727)
oder Veränderung einer bei Ehezeitende bestehenden Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung (vgl. BGH FamRZ
1988, 940. 1989, 1060). Außer Betracht bleiben sollte jedoch im Erstverfahren die nachehezeitliche Änderung von
Umständen, die bis zum tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand weiterhin einem laufenden Wandel unterliegen. Dazu
wurden z.B. die Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie Zeiten und die Voraussetzungen für die Rente nach
Mindesteinkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung gezählt (MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 10 a VAHRG
Rn. 86. RGRK/Wick a.a.O. § 10 a VAHRG Rn. 10). Die Gesamtleistungsbewertung bewirkt, dass rentenrechtlich
anrechenbare beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten erhalten, der
sich aus allen Beitragszeiten oder aus den sog. vollwertigen Beitragszeiten ergibt (§ 71 SGB VI). Durch
nacheheliche Beitragszeiten kann sich der Wert der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte, soweit diese auf
beitragsfreien oder beitragsgeminderten Zeiten beruhen, laufend – d.h. monatlich – verändern. Eine Berücksichtigung
dieser Veränderungen bereits im Erstverfahren wurde angesichts der bis zum Eintritt in den Ruhestand zu
erwartenden weiteren Veränderungen nicht als sinnvoll angesehen (MünchKomm/Dörr a.a.O. § 1587 a BGB Rn. 203.
Ruland NJW 1992, 77, 80). Die durch die veränderte Gesamtleistungsbewertung verursachte Veränderung der auf die
Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte sollte erst in einem nach Eintritt des Versicherungsfalles geführten
Abänderungsverfahren berücksichtigt werden (MünchKomm/Dörr a.a.O. § 10 a VAHRG Rn. 46. RGRK/Wick a.a.O. §
10 a VAHRG Rn. 34).
Auf dieser Linie liegt auch der Beschluss des BGH vom 4. Oktober 1990 (FamRZ 1991, 173), wonach im
Erstverfahren bei der Ermittlung der Werteinheiten (jetzt: Entgeltpunkte) für das Kalenderjahr des Ehezeitendes und
das voraufgegangene Kalenderjahr auch dann die vorläufig bestimmten Vergleichswerte zugrunde zu legen sind,
wenn die endgültig maßgebenden Vergleichswerte im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bekannt sind. Hintergrund
dafür ist Folgendes: Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte (früher: Werteinheiten) ermittelt, indem die persönliche
Beitragsbemessungsgrundlage des Versicherten (sein rentenversicherungspflichtiges Einkommen) durch das
Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 70 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Da bei
Erlass eines Rentenbescheides die Durchschnittsentgelte für das Jahr des Rentenbeginns und für das davorliegende
Kalenderjahr i.d.R. noch nicht bekannt sind, bestimmt § 70 Abs. 1 S. 2 SGB VI, dass insoweit auf (durch
Rechtsverordnung) vorläufig bestimmte Durchschnittsentgelte zurückzugreifen ist. Da im Versorgungsausgleich
i.d.R. eine fiktive Rente berechnet, der tatsächliche Versicherungsfall aber erst später eintreten wird, wären im
Abänderungsverfahren die inzwischen bekannten endgültigen Durchschnittseinkommen für die Berechnung der im
Jahr des Ehezeit¬endes und im vorangegangenen Kalenderjahr erworbenen Entgeltpunkte zugrunde zu legen.
Gleichwohl hat der BGH eine Berücksichtigung endgültiger Durchschnittseinkommen im Erstverfahren abgelehnt.
bb) Der Auffassung der Beschwerdeführerin, mit der Vorschrift des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sei eine
Rechtsänderung eingetreten, die nunmehr zur Berücksichtigung von nachehelichen rentenrechtlichen Zeiten und der
dadurch ausgelösten Veränderung der Bewertung von in die Ehezeit fallenden Versicherungszeiten zwingen würden,
kann nicht gefolgt werden.
Auch nach neuem Recht ist der Ehezeitanteil von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung nach der
unmittelbaren Bewertungsmethode zu berechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 43 Abs. 1 VersAusglG). Er ergibt sich
aus der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße des Versicherungssystems, d.h. den in dieser Zeit erworbenen
Entgeltpunkten. Lediglich die nach früherem Recht - nur für die gerichtliche Titulierung - erforderliche Umrechnung
der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte in einen auf das Ehezeitende bezogenen Rentenbetrag ist nach
neuem Recht entbehrlich geworden. Eine sachliche Änderung in der Berechnung des Ehezeitanteils hat das neue
Recht dagegen nicht gebracht (vgl. auch BT Drucks. 16/10144 S. 80).
Unverändert gilt auch das Ende der Ehezeit als für die Bewertung maßgeblicher Stichtag (§ 5 Abs. 2 S. 1
VersAusglG). Alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte sind daher grundsätzlich weiterhin bezogen auf
diesen Zeitpunkt zu bewerten (BTDrucks. 16/10144 S. 49). § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG bestimmt zwar, dass
rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die zwischen Ehezeitende und Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
eintreten und „auf den Ehezeitanteil zurückwirken“, zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung ist jedoch entgegen
der von den Rentenversicherungsträgern vertretenen Auffassung keine Rechtsänderung eingetreten. Es entsprach –
wie oben ausgeführt – schon unter der Geltung des früheren Rechts der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass
nach Ehe¬zeitende eingetretene individuelle Änderungen bereits im Erstverfahren zu berücksichtigen waren, wenn
sie sich rückwirkend betrachtet auf den Ehezeitanteil auswirkten. Diese gefestigte höchstrichterliche
Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG kodifizieren (BTDrucks. 16/10144 S. 49).
Rechtliche Korrekturen waren dagegen mit dieser Bestimmung nicht beabsichtigt.
Zwar verweist der Beschwerdeführer zutreffend darauf, dass die Zahl der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte
durch die nachehezeitliche Entwicklung beeinflusst werden kann. Dies galt jedoch auch schon nach früherem Recht,
ohne dass daraus der Schluss gezogen worden wäre, die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte müssten im
Erstverfahren über den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung der nach Ehezeitende zurückgelegten
Versicherungszeiten ermittelt werden. Auch nach neuem Recht ist im Erstverfahren von einem fiktiven
Versicherungsfall am Ende der Ehezeit auszugehen. Der Senat hält es weiterhin weder für geboten noch für sinnvoll,
nacheheliche Versicherungszeiten in die Bewertung einzubeziehen, solange tatsächlich noch kein Versicherungsfall
eingetreten ist. Vielmehr ist die durch nachehezeitliche Versicherungszeiten ausgelöste Veränderung in der
Bewertung der in die Ehezeit fallenden Versicherungszeiten weiterhin einem späteren Abänderungsverfahren (jetzt
nach den §§ 225, 226 FamFG) vorzubehalten.
Hierfür sprechen die gleichen Gesichtspunkte wie schon unter der Geltung des früheren Rechts. Die durch
Einbeziehung von Zeiten zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung eintretenden Veränderungen der auf
die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte sind – wie auch der vorliegende Fall zeigt – in aller Regel geringfügig. Da sich
die Bewertung der in die Ehezeit fallenden rentenrechtlichen Zeiten nach der im Scheidungsverfahren ergangenen
Entscheidung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weiterhin laufend verändern wird, ist es weder geboten noch
verfahrensökonomisch, den Zeitraum bis zur Entscheidung einzubeziehen. Denn die weiteren bis zum Eintritt des
Versicherungsfalles noch zu erwartenden Wertveränderungen lassen sich damit nicht erfassen. Es besteht vielmehr
im Einzelfall sogar die Gefahr, dass die für eine spätere Abänderung erforderliche Wesentlichkeitsgrenze (§ 225 Abs.
3 FamFG) verfehlt wird, wenn ein Teil der nach¬ehezeitlichen Entwicklung bereits im Erstverfahren berücksichtigt
worden ist.
Die Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem der nachehezeitliche Versicherungsverlauf einbezogen wird, kann
zudem nicht von der Zufälligkeit der jeweiligen Verfahrensdauer und dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsträger
dem Gericht Auskunft erteilt bzw. bis zu dem er den Versicherungsverlauf geklärt hat, abhängig sein. Schon aus
Gründen der Gleichbehandlung müssen die Auskünfte für beide Ehegatten auf den gleichen Bewertungszeitpunkt
bezogen sein. Einbezogene nachehezeitliche Versicherungszeiten müssten daher bei beiden Ehegatten
deckungsgleich sein. Dieses Erfordernis würde jedoch in der Praxis zu zusätzlichen Verzögerungen führen, weil
nach u.U zeitraubender Klärung des Versicherungsverlaufs des einen Ehegatten anschließend wieder eine
aktualisierte Auskunft über das Rentenanrecht des anderen Ehegatten eingeholt werden müsste. Aus all diesen
Gründen sind Veränderungen in der Zuordnung von Entgeltpunkten, die sich aufgrund nachehezeitlicher
Versicherungszeiten oder sonstiger nachehezeitlich festgestellter und bis zum Eintritt des Versicherungsfalls noch
variabler rentenrechtlicher Daten ergeben, erst in einem späteren Abänderungsverfahren zu berücksichtigen (ebenso
MünchKomm/Weber BGB 5. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 15. FAKommFamR/Wick 4. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 33.
Johannsen/Henrich/ Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 24. Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl.
Rn. 327. Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 328).
Vorliegend sind daher auf Seiten des Ehemannes 4,6818 und auf Seiten der Ehefrau 6,2316 ehezeitliche
Entgeltpunkte zu berücksichtigen, woraus sich hälftige Ausgleichswerte von 2,3409 bzw. 3,1158 Entgeltpunkten
ergeben.
b) Ein Ausschluss dieser Anrechte nach § 18 VersAusglG kommt nicht in Betracht.
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind nicht erfüllt. Die Differenz zwischen den Ausgleichswerten
der (gleichartigen) gesetzlichen Rentenanrechte beider Ehegatten ist nicht gering i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG.
Gegenüberzustellen sind insoweit die korrespondierenden Kapitalwerte beider Ausgleichswerte, da Bezugsgröße der
gesetzlichen Rentenversicherung kein Rentenbetrag ist (Senat FamRZ 2010, 979, 980. OLG München FamRZ 2010,
1664. OLG Thüringen Beschluss vom 29. Juli 2010 – 1 UF 179/10 . OLG Dresden Beschluss vom 9. September
2010 – 23 UF 478/10 . a.A. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1805. Ruland a.a.O. Rn. 481). Die Differenz der
korrespondierenden Kapitalwerte beträgt hier (18.653,41 € - 14.014,30 € =) 4.639,11 € und liegt damit über der für
das Ende der Ehezeit maßgebenden Bagatellgrenze von 2.982 €. Die Gegenansicht, wonach es auf die Differenz der
Rentenbeträge ankommen soll, die sich aus den Ausgleichswerten ergäben, würde dagegen zu dem Ergebnis führen,
dass die Bagatellgrenze unterschritten ist (81,85 € - 61,50 € = 20,35 €. Bagatellgrenze für Rentenbeträge bei
Ehezeitende: 24,85 €).
c) Beide Anrechte sind gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG intern zu teilen, indem jeweils Entgeltpunkte in Höhe der
Ausgleichswerte auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden. Eine Verrechnung erfolgt erst in
Vollzug dieser Entscheidung durch den Versicherungsträger (§ 10 Abs. 2 VersAusglG).
2. Die Ehefrau hat des Weiteren ein unverfallbares Anrecht aus der Zusatzversorgung des kirchlichen Dienstes
gegenüber der KZVK erworben.
a) Nach der Auskunft der KZVK vom 1. März 2010 hat die Ehefrau aufgrund ihrer Beschäftigung im kirchlichen
Dienst während der Ehezeit 14,59 Versorgungspunkte erworben. Da die Ehefrau erst am 23. April 2002 in den
kirchlichen Dienst eingetreten ist, beruht diese Bezugsgröße allein auf dem neuen (seit Januar 2002 geltenden)
Satzungsrecht, so dass die vom BGH hinsichtlich der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge erhobenen
verfassungsrechtlichen Beanstandungen (BGHZ 174, 127. Beschluss des XII. Zivilsenats vom 5. November 2008 -
XII ZB 53/06 , FamRZ 2009, 303) hier keine Rolle spielen.
Den Ausgleichswert für den Ehemann (i.S. des § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG) hat die KZVK mit 7,50
Versorgungspunkten angegeben. Die Abweichung von einer mathematischen Halbteilung der von der Ehefrau
erworbenen 14,59 Versorgungspunkte hat die KZVK mit der in § 44 ihrer Satzung enthaltenen Teilungsregelung
erläutert. Danach wird die Hälfte der von der ausgleichspflichtigen Person in der Ehezeit erworbenen
Versorgungspunkte (hier 14,59 : 2 = 7,30) anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der
ausgleichspflichtigen Person in einen Kapitalwert umgerechnet (hier 3.193,20 €). Hiervon werden hälftige
Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG abgezogen (hier 215,97 € : 2 = 107,99 €). Der verbleibende Kapitalwert (hier
3.085,21 €) wird sodann anhand der versicherungs¬mathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten
Person in Versorgungspunkte umgerechnet (hier 7,50). Gegen diese Form der internen Teilung bestehen keine
Bedenken. Sie dient dazu, der ausgleichsberechtigten Person aus dem Ehezeitanteil eine gleich hohe
Rentenanwartschaft zu verschaffen wie der ausgleichspflichtigen Person. Dies widerspricht nicht dem
Halbteilungsprinzip des § 1 VersAusglG und wird durch das dem Versorgungsträger nach § 10 Abs. 3 VersAusglG
zustehende Ermessen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der internen Teilung gedeckt (vgl. BTDrucks.
16/10144 S. 50. Johannsen/Henrich/ Holzwarth a.a.O. § 5 VersAusglG Rn. 7. FAKomm/FamR/Wick a.a.O. § 5
VersAusglG Rn. 16).
Auch die in Ansatz gebrachten Teilungskosten von 215,97 € sind nicht zu beanstanden. Die KZVK berechnet
pauschale Teilungskosten, die sich aus einem Mindestbetrag für jeden Teilungsvorgang (Stückkosten) von 200 €
und einem Zuschlag in Höhe von 0,5 % des hälftigen ehezeitlichen Kapitalwertes (hier 3.193,20 € x 0,5 % = 15,97 €)
ergeben. Es ist anerkannt, dass die Versorgungsträger die Teilungskosten – das sind die Kosten, die mit der
Aufnahme einer weiteren Person in das Versorgungssystem und der laufenden Verwaltung ihres Anrechts verbunden
sind – pauschalieren dürfen. Ein pauschaler Ansatz von bis zu 3 % des Ehezeitanteils wird für unbedenklich
erachtet (BTDrucks. 16/10144 57). Über diesen Prozentsatz gehen die von der KZVK berechneten Teilungskosten
zwar hinaus, denn 3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts von (3.193,20 € x 2 =) 6.386,40 € sind nur 191,59 €. Es wird
jedoch auch ein pauschaler Mindestbetrag für zulässig erachtet (vgl. Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und
Verfahren in der Praxis Rn. 205: 150 €. Engbrooks BetrAV 2008, 438, 440. MünchKomm/ Eichen¬hofer a.a.O. § 13
VersAusglG Rn. 6: 250 €). Die KZVK hat sich, wie sich aus ihren Erläuterungen vom 1. April 2010 ergibt, für eine
Verbindung von Stückkosten und einem (moderaten) prozentualen Zuschlag entschieden. Dafür war die Erwägung
leitend, dass Stückkosten einerseits zwar relativ präzise den mit der Teilung verbundenen tatsächlichen
zusätzlichen Aufwand abbilden, den die Versorgungsträger i.d.R. mit etwa 250 bis 300 € veranschlagen (vgl. OLG
Stuttgart Beschluss vom 25. Juni 2010 – 15 UF 120/10 –), aber die niedrigeren Anrechte verhältnismäßig hoch
belasten, während ein ausschließlich prozentualer Ansatz die höheren Anrechte überproportional belastet. Unter
Berücksichtigung dieser Erwägung hält der Senat die vorliegend in Ansatz gebrachten Teilungskosten von 215,97 €
für angemessen.
Der Senat sieht seine Bedenken dagegen, dass sich die konkrete Höhe der Teilungskosten nicht unmittelbar aus der
Satzung der KZVK ergibt, durch deren Stellungnahme vom 30. Juli 2010 ausgeräumt. Danach folgt aus § 54 S. 3 der
Satzung, dass die Verwaltungskosten, zu denen auch die Teilungskosten gerechnet werden, im Rahmen der
versicherungstechnischen Geschäftspläne festgelegt werden. Ein Verweis auf die versicherungstechnischen
Geschäftspläne ist in der Versicherungswirtschaft zur konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Rechnungsgrundlagen
üblich. Zudem waren dem Verwaltungsrat der KZVK als dem satzungsgebenden Gremium bei seiner
Beschlussfassung zur Einführung des § 44 der Satzung die kalkulierten Teilungskosten bekannt, wie sich aus der
vorgelegten Begründung zur entsprechenden Änderung der Kassensatzung ergibt.
b) Dem Anrecht der Ehefrau bei der KZVK steht kein gleichartiges Anrecht des Ehemannes gegenüber, das für einen
Vergleich im Rahmen des § 18 Abs. 1
VersAusglG in Betracht käme. Der korrespondierende Kapitalwert des Ausgleichs¬werts beträgt 3.085,21 € und liegt
über der für das Ende der Ehezeit maßgebenden Bagatellgrenze von 2.985 €, so dass das Anrecht in den
Wertausgleich einzubeziehen ist.
c) Das Anrecht ist gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG intern zu teilen, indem in Höhe des Ausgleichswerts
Versorgungspunkte auf den Ehemann übertragen werden.
3. a) Die Ehefrau hat ferner bei dem D. Lebensversicherungsverein a.G. ein Anrecht aus privater Rentenversicherung
erworben. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Versicherungsträger ein in der Ehezeit gebildetes Deckungskapital
einschließlich der zur Erhöhung der Rente bestimmten Überschussanteile von 2.651,14 € mitgeteilt.
b) Der Ehemann hat bei dem D. Versicherungsverein a.G. ein Anrecht aus privater Rentenversicherung erworben,
dessen ehezeitlich gebildetes Deckungskapital einschließlich Überschussanteilen der Versicherungsträger mit
1.478,83 € angegeben hat. Ferner hat der Ehemann noch ein weiteres Anrecht aus privater Rentenversicherung bei
der Z. Versicherung erworben, dem ein ehezeitlich gebildetes Deckungskapital von 754,47 € zugrunde liegt.
c) Die Ehezeitanteile dieser Anrechte (beim Ehemann auch die Summe beider Ehezeitanteile) und damit erst recht
deren Ausgleichswerte liegen unterhalb der maßgebenden Bagatellgrenze, so dass es nicht darauf ankommt, ob die
nach § 46 VersAusglG für die Bewertung der Anrechte maßgebenden Rückkaufswerte noch niedriger sind als die
mitgeteilten Deckungskapitalien. Alle drei Anrechte sind gemäß § 18 VersAusglG vom Versorgungsausgleich
auszuschließen. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Anrechte als gleichartig anzusehen sind und
der Ausschluss deshalb auf Abs. 1 der Vorschrift zu stützen ist oder ob jedes Anrecht wegen seiner Geringwertigkeit
nach Abs. 2 der Vorschrift vom Versorgungsausgleich auszunehmen ist. Gründe, die für eine (regelwidrige)
Einbeziehung in den Ausgleich sprechen, sind weder von den Eheleuten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Gemäß § 224 Abs. 3 FamFG war der Ausschluss der Anrechte vom Wertausgleich im Tenor auszusprechen.
4. Beide Eheleute haben außerdem im ersten Teil der Ehezeit auch noch Anrechte in der polnischen
Rentenversicherung erworben. Die Höhe der von der Ehefrau erworbenen Anwartschaft hat die DRV B. mit monatlich
753,75 Zloty, das sind bezogen auf das Ehezeitende rund 168 €, angegeben. Die Höhe der vom Ehemann
erworbenen Anwartschaft ist bisher nicht bekannt, wird aber eine ähnliche Größenordnung haben. Eine Einbeziehung
dieser Anrechte in den Wertausgleich kommt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht in Betracht. Es besteht
kein hinreichender Grund, gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG im Hinblick auf die ausländischen Anrechte auch
inländische Anrechte der Ehegatten vom Wertausgleich auszunehmen. Im Übrigen haben die Ehegatten in einem
Vergleich vom 21. April 2009 einen wechselseitigen Verzicht auf den Ausgleich der ausländischen Anrechte
vereinbart. Diese noch unter der Geltung des früheren Rechts geschlossene Vereinbarung ist zwar nicht gemäß §
1587 o Abs. 2 BGB a.F. gerichtlich genehmigt worden und verstieß auch gegen die Bestimmung des § 1587 o Abs.
1 S. 2 BGB a.F., so dass sie nicht wirksam geworden sein dürfte. Den Ehegatten steht es aber frei, nunmehr gemäß
§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG eine (formfreie) Vereinbarung über den Ausschluss schuldrechtlicher
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung hinsichtlich der ausländischen Anrechte zu schließen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 50 Abs. 1
FamGKG und die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf § 70 Abs. 2 FamFG. Der Senat hat ferner gemäß § 55 Abs.
3 FamGKG die vom Amtsgericht vorgenommene Wertfestsetzung für die erste Instanz geändert.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Dieser Beschluss ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat nach der
schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerde¬schrift bei dem
Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen bei dem Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich
der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich
der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur
Vertretung berechtigten Personen müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder
beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
W. B. H.