Urteil des OLG Celle vom 05.11.2003

OLG Celle: vertretbare sache, fahrzeug, angemessene frist, kaufvertrag, rücktritt, nachbesserung, reparatur, marke, vertragstreue, zustand

Gericht:
OLG Celle, 07. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 7 U 50/03
Datum:
05.11.2003
Sachgebiet:
Normen:
BGB n. F. § 323
Leitsatz:
1. Qualitative Minderleistungen fallen nicht unter § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB (n. F.).
2. Für ein Rücktrittsrecht aus § 323 BGB (n. F.) ist unbeschadet der Regelung des § 323 Abs. 6 grds.
eigenen Vertragstreue erforderlich.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
7 U 50/03
3 O 303/02 Landgericht Lüneburg Verkündet am
5. November 2003
#######,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
#######
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
#######
gegen
#######
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter
#######
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######,
die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Oktober 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 28. Januar
2003 verkündete Urteil der
3. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Lüneburg teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 14.716,20 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
12. November 2002 Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw Honda Civic G3 1,4 i LS (FahrgestellNr. ####### ) zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Berufung tragen die Klägerin 22 % und die Beklagte 78 %.
.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer der Klägerin und der Beklagten: jeweils unter 20.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat mit ihrer Berufung nur teilweise Erfolg. Überwiegend ist ihr Rechtsmittel aber unbegründet. Denn die
Beklagte ist gemäß den §§ 323 Abs. 1, 346 f BGB berechtigt, von ihr in Höhe von 14.716,20 EUR die Rückzahlung
des Kaufpreises für den Pkw Honda Civic G3 1,4 i LS Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen.
Die darüber hinausgehend zurückverlangten 4.201,81 EUR muss ihr die Beklagte jedoch nicht zurückerstatten.
1. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über den fabrikneuen Pkw Honda Civic mit dem Inhalt der verbindlichen
Bestellung der Klägerin vom 11. März 2002 (Bl. 9 d. A.) zu Stande gekommen. Danach sollte die Beklagte der
Klägerin das Fahrzeug zwar in serienmäßiger Ausstattung liefern, sie sollte es jedoch noch tiefer legen und mit
Breitreifen sowie mit besonderen AluminiumFelgen versehen. Aufgrund der vereinbarten Montageleistungen haben
die Parteien keinen reinen Kaufvertrag abgeschlossen. Der Pkw wäre auch dadurch eine vertretbare Sache
geblieben, weshalb nach der Regelung des § 651 BGB insgesamt Kaufrecht anzuwenden ist.
2. Die Klägerin ist durch das Anwaltsschreiben vom 30. Juli 2002 gemäß
§ 323 Abs. 1 BGB wirksam vom Kaufvertrag über den Neuwagen zurückgetreten. Als Folge davon hat sich das
Kaufvertragsverhältnis der Parteien in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Die gegenseitig erbrachten
Leistungen sind gemäß den §§ 346 ff BGB zurückzugewähren.
a) Das Fahrzeug hat bei der Übergabe an die Klägerin nicht der vereinbarten
Beschaffenheit entsprochen, da es nicht tiefergelegt und nicht mit Breitreifen
sowie AluminiumFelgen ausgestattet worden war. Aufgrund der Ansprache, dass die Beklagte die noch
ausstehenden Arbeiten - nach Erhalt der dafür benötigten Teile - nachholen werde, hat sich die Klägerin ihre Rechte
schlüssig vorbehalten und ist mit diesen nicht nach § 442 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte hat den Honda Civic
erst später in einem vertragsgemäßen Zustand versetzen sollen. Weiter hat die Klägerin ihren Anspruch auf
Nacherfüllung (§§ 437, 439 BGB) geltend gemacht. Beide Seiten tragen vor, die Tiefverlegung des Fahrzeugs und
das Anbringen der Breitreifen sowie der AluminiumFelgen habe im Rahmen der
1.000 km - Inspektion am 9. Juli 2002 durchgeführt werden sollen. Bei der Gelegenheit sind die Nacharbeiten jedoch
nicht verrichtet worden, obwohl die Beklagte über die dafür benötigten Teile inzwischen verfügt hat. Im
Anwaltsschreiben vom 9. Juli 2002 ist sie zudem unter Fristsetzung aufgefordert worden, die Nachbesserung
vorzunehmen. Wie in der mündlichen Verhandlung bereits erörtert ist die Aufforderung der Klägerin dahin
auszulegen, dass sie bis zum 16. Juli 2002 einen Termin zur Durchführung der noch ausstehenden Arbeiten am Pkw
und zum Anbringen der Breitreifen sowie der AluminiumFelgen haben wollte. Die gesetzte Frist war zwar knapp
bemessen, es wurde aber eine angemessene Frist in Lauf gesetzt, die spätestens am 30. Juli 2002 verstrichen war.
Danach haben die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag über den Honda Civic vorgelegen, den die
Klägerin der Beklagten durch das Anwaltsschreiben vom
30. Juli 2002 erklärt hat.
b) Der Rücktritt war nicht nach § 323 Abs. 5 BGB ausgeschlossen. So hat die Beklagte durch die Übergabe des
Fahrzeugs in nur serienmäßiger Ausstattung keine Teilleistung erbracht. Das Fahrzeug war voll funktionstüchtig und
wurde von der Klägerin auch beanstandungsfrei genutzt. Ohne die vereinbarte Sonderausstattung mit Breitreifen und
AluminiumFelgen und das Tieferlegen hat lediglich eine qualitativen Minderleistung vorgelegen, die nicht unter § 323
Abs. 5 Satz 1 BGB fällt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, § 323 Rdnr. 24). Als unerheblich im Sinne des
§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB stellt sich das Ausbleiben der Machbesserung nicht dar.
c) Dem Rücktritt steht auch nicht § 323 Abs. 3 BGB entgegen. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass
die Klägerin das Ausbleiben der Nacharbeiten am Fahrzeug allein oder überwiegend verursacht hat.
aa) Für einen wirksamen Rücktritt ist nach dem hier anzuwendenden neuen Recht kein Verzug des Schuldners nötig.
Erforderlich ist hingegen weiterhin die eigene Vertragstreue des Gläubigers. Vorliegend kann aber nicht gesagt
werden, dass diese bei der Klägerin gefehlt hätte. Dahinstehen mag in dem Zusammenhang, ob sie zwei
Werkstatttermine (15. April und 29. Mai 2002) nicht wahrgenommen hat. Durch die unstreitige Abrede, dass die
Breitreifen und die AluminiumFelgen sowie das Tieferlegen im Rahmen der 1.000 km - Inspektion hätten
vorgenommen werden sollen, und auch durch die Aufforderung zur Vornahme dieser Arbeiten im Anwaltsschreiben
vom 9. Juli 2002 hat die Klägerin ihr Interesse an der Nachbesserung und ihre Bereitschaft zur Mitwirkung an
derselben hinreichend zum Ausdruck gebracht. Ein etwaiger Annahmeverzug von ihr wäre beizeiten beendet worden.
bb) Offenbleiben mag weiter die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, die Rechnung der Beklagten vom 20. März
2003 in Höhe von 1.432,35 EUR über die Reparatur ihres in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs der Marke Honda zu
zahlen. Sollte das nämlich der Fall sein, so ginge es nicht um eine Verpflichtung der Klägerin aus dem
Kaufvertragsverhältnis über den fabrikneuen Honda Civic. Der Kaufvertrag mit der Beklagten über den das
Altfahrzeug wurde erst nach den Reparaturarbeiten und der Rechnungsstellung vom 20. März 2002 am 27. März
2002 abgeschlossen. Zu dieser Zeit war der Kaufvertrag gemäß der verbindlichen Bestellung vom 11. März 2002
über das Neufahrzeug bereits zu Stande gekommen. Der Beklagten hätte daher wegen ihrer offenen
Reparaturrechnung nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB, dessen bloßes Bestehen die
Klägerin am Rücktritt gehindert hätte, zur Seite gestanden. Ihre offene Werklohnforderung aus der Fahrzeugreparatur
hätte sie lediglich zu einem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berechtigt, das sich auf das
Kaufvertragsverhältnis über den neuen Honda Civic aber nur ausgewirkt hätte, wenn es vor der Rücktrittserklärung
der Klägerin im Anwaltsschreiben vom 30. Juli 2002 geltend gemacht worden wäre, was aber - wie in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat ferner erörtert - nicht angenommen werden kann. Nach ihrem Vorbringen hat sich die
Beklagte erstmalig im Anwaltsschreiben vom 8. August 2002 gegenüber dem Nachbesserungsbegehren der Klägerin
auf ihre noch offene Rechnung vom 30. März 2002 berufen und damit erst nach der Rücktrittserklärung vom
30. Juli 2002.
d) Aufgrund des Anwaltsschreibens vom 26. August 2002 hat die Klägerin der Beklagten zwar noch einmal
Gelegenheit gegeben, das Fahrzeug in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Zu einem schlüssigen Vertrag
über einen Verzicht der Klägerin auf die Rechte aus dem durch ihren Rücktritt zu Stande gekommenen
Abwicklungsverhältnisses oder zu einer Aufhebung dieses Abwicklungsverhältnisses ist es zwischen den Parteien
dadurch nicht gekommen. Denn die Beklagte hat das dahingehende Angebot der Klägerin im Anwaltsschreiben vom
26. August 2002 nicht vorbehaltlos angenommen. Vielmehr hat sie ihre Bereitschaft im Anwaltsschreiben vom 10.
September 2002 nur für den Fall erklärt, dass vorher ihre Reparaturrechnung vom 20. März 2002 bezahlt würde,
wodurch sie auf das Angebot der Klägerin nur unter einer Erweiterung eingegangen ist, was eine Ablehnung bedeutet
hat (§ 150 Abs. 2 BGB).
3. Als Folge des wirksamen Rücktritts kann die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises von
18.918 EUR verlangen, den sie ihr für das Fahrzeug durch Verrechnung ihres Kaufpreisanspruchs von 11.248 EUR
für den Verkauf ihres Altfahrzeugs und im Übrigen durch Zahlung (nach einer Kreditaufnahme) entrichtet hat. Der
streitige Werklohnanspruch von 1.432,35 EUR wegen der Reparatur des Altfahrzeugs, den die Beklagte im
Mahnverfahren
14 B 5571/02 L Amtsgericht Celle geltend macht, ist nicht zur Aufrechnung gestellt worden und berührt den
Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht.
Jedoch muss sich die Klägerin nach § 346 Abs. 1 BGB die Nutzungsvorteile anrechnen lassen, die sie durch den
Gebrauch des Fahrzeugs gehabt hat. Sie ist mit dem Pkw bis zum 14. Oktober 2003 kurz vor der mündlichen
Verhandlung
28.012 km gefahren. Der Senat schätzt den Wert der Fahrzeugnutzung nach den Grundsätzen des § 287 ZPO auf
0,15 EUR pro km, das sind bei zurückgelegten
28.012 km insgesamt 4.201,80 EUR. Im Rahmen der Schätzung sind mehrere Gesichtspunkte berücksichtigt
worden wie die Klasse, der Typ, die Marke, das Alters, der Preis, die uneingeschränkte Möglichkeit der Nutzung und
die Fahrleistung des Wagens. Als ein Element hat der Senat ferner dem Wertverlust Rechnung getragen, bei dem er
sich an der sog. SchwackeListe orientiert hat. Im Wertverlust, der bei einem Neuwagen in der ersten Zeit besonders
hoch ausfällt, kommt eine ersparte Abnutzung zum Ausdruck, die hier die Klägerin gehabt hätte, wenn sie
anderweitig einen gleichartigen und gleichwertigen Pkw erworben und diesen im gleichen Zeitraum in gleicher Weise
genutzt hätte. Auch danach sind die Nutzungsvorteile der Klägerin (entsprechend der Rechtssprechung des Senats
so in den Urteilen vom 28. März 1996 in 7 U 126/95 und vom 21. September 1995 in 7 U 31/95) zu bemessen. Eine
lineare Berechnungsmethode von nur 0,67 % des Kaufpreises je gefahrener 1.000 km würde vorliegend dem
Wertverlust des Neufahrzeugs in der ersten Zeit nicht gerecht werden, zumal das Fahrzeug in der Zeit der Nutzung
keine technischen Mängel aufwies. Der BGH hat zwar im Urteil vom 17. Mai 1995 (WM 1995, 1145, 1147) auf eine
zeitanteilige lineare Wertminderung bei der Bewertung gezogener Nutzungen im Wege der Schätzung abgestellt. In
seiner Entscheidung ist es aber nicht um ein fabrikneues Fahrzeug gegangen, sondern um einen gebrauchten
Omnibus, bei dem sich die Problematik des anfänglich hohen Wertverlustes nicht gestellt hat. Die von der Klägerin
im nachgereichten Schriftsatz vom 30. Oktober 2003 zitierte BGHEntscheidung (NJW 1983, 2194) steht nicht
entgegen, weil ihr ein Fall zugrunde gelegen hat, bei dem sich die Parteien im Wege eines Vergleichs darauf
verständigt haben, den Wertverlust auf der Basis eines linearen Abschreibungssatzes zu ermitteln.
Mithin ist die Beklagte nur gehalten, den Kaufpreis in Höhe von (18.918 EUR - 4.201,80 EUR =) 14.716,20 EUR
zurückzuzahlen.
4. Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus § 288 BGB.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO. Weitere Nebenentscheidungen ergehen nach den §§ 708
Ziffer 10, 713, 543 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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